Kantonsgericht Schwyz
1
**Urteil vom 12.**Dezember 2017
STK 2017 28
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________ Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________,
**3.**E.________, Ziff. 2 und 3 Privatkläger und Berufungsgegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
betreffend
Verletzung des Berufsgeheimnisses
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 9. März 2017, SEO 2016 39);-
hat die Strafkammer,
mit folgender kurzer Begründung:
dass der Beschuldigte den ihm mit Strafbefehl vom 24. November 2015 resp. 4. November 2016 zur Last gelegten Sachverhalt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. September 2016 (vgl. U-act. 10.0.01, Frage 32) und anlässlich der Berufungsverhandlung am 12. Dezember 2017 im Grundsatz anerkannte;
dass nach Art. 321 Ziff. 1 StGB u. a. Ärzte sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden;
dass der Kreis der Hilfspersonen praktisch unbegrenzt ist, ihre Stellung nicht entscheidend ist und es vielmehr genügt, wenn sie den Geheimnisträger in irgendeiner Funktion bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und dabei Kenntnis von Geheimnissen der betreuten Person erhalten (Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. A. 2013, N 10 zu Art. 321 StGB), wobei ohne Bedeutung bleibt, ob sie ihre Dienste aufgrund eines Arbeitsvertrags oder Auftrags oder als selbstständige Angehörige eines Hilfsberufs erbringen (Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 5. A. 2017, S. 590);
dass nach § 23 Gesundheitsverordnung (GesV, SRSZ 571.111) Rettungssanitäter in medizinischen Belangen der ärztlichen Verantwortung unterstehen;
dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Januar 2015 aussagte, es seien zwei Rettungsteams und ein Notarzt vor Ort gewesen; sie seien für die Erstversorgung verantwortlich gewesen (vgl. U-act. 8.2.02, Frage 14) und dass der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung bestätigte, dass damit die medizinische Erstversorgung gemeint sei;
dass der Beschuldigte somit als Hilfsperson des beim Einsatz anwesenden Notarztes G.________ zu qualifizieren ist und dass ihm in der Anklage hinreichend deutlich vorgeworfen wird, sich als Mitglied des Ambulanzteams resp. als Hilfsperson des anwesenden Notarztes einer Berufsgeheimnisverletzung strafbar gemacht zu haben;
dass nach Lehre und Rechtsprechung lediglich dann keine Offenbarung eines Geheimnisses vorliegt, wenn der Adressat von der Tatsache bereits verlässliches und vollständiges Wissen hat (vgl. Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. A. 2013, N 23 zu Art. 321 StGB; Oberholzer, a.a.O., N 19 zu Art. 321 StGB; BGE 74 IV 71, E. 1), wovon vorliegend nicht auszugehen ist, weil es für den Journalisten H.________ keinen Grund gegeben hätte, sich vom Beschuldigten eine Bestätigung einzuholen, wenn dem so wäre;
dass sich der Beschuldigte zusammengefasst einer Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB strafbar machte und in Würdigung aller Strafzumessungskriterien eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen erscheint, wobei die Tagessatzhöhe ausgehend von einem aktualisierten, jährlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von xx sowie unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30 % für Krankenkassenbeiträge sowie Steuern und der Unterstützungsabzüge von je 15 % für die Ehefrau und das erste Kind sowie von 12.5 % für das zweite Kind auf Fr. 170.00 festzusetzen ist;
dass die Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO) und dass nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und die einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden können, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird;
dass der Beschuldigte hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses unterliegt und der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Tagessatzhöhe nur geringfügig abgeändert wird, womit dem Beschuldigten ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 3‘500.00 resp. Fr. 2‘500.00 im Falle eines Verzichts aller Parteien auf eine ausführlichere Begründung aufzuerlegen sind und keine Entschädigung zuzusprechen ist;
dass die Privatklägerschaft nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn sie obsiegt, wobei sie ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat, und die Honorarnote des Vertreters der Privatkläger als angemessen erscheint;-
erkannt:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB.
2. Für das Vergehen gemäss Ziff. 1 wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 170.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus
1. den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1‘400.00,
2. den Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids)
werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Rechnung und Inkasso erfolgen nach Eintritt der Rechtskraft durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 2‘875.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Im Falle eines Verzichts sämtlicher Parteien auf eine ausführlichere Begründung reduzieren sich die Kosten auf Fr. 2‘500.00.
7. Der Beschuldigte hat die Privatkläger mit Fr. 1'438.25 (inkl. MWST und Auslagen) für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO).
8. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (3/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) je mit Formular Rechtsmittelverzicht, an die Staatsanwaltschaft (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
14. Dezember 2017 kau