STK 2017 25•STK 2017 25 - SVG, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Verletzung von Verkehrsregeln
STK 2017 25Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)12.12.2017
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 12. Dezember 2017
STK 2017 25
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
SVG, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Verletzung von Verkehrsregeln
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 2. März 2017, SGO 2016 17);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 2. März 2017 innert Frist am 2. März 2017 Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);
dass das begründete Urteil am 24. April 2017 zum Versand gekommen ist;
dass der Beschuldigte am 10. Mai 2017 Berufung erklärt und einen Freispruch vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verlangt hat (KG-act. 3);
dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung bekannt gegeben hat (KG-act. 14);
dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschuldigten gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A, inkl. Kopie des Rückzugs vom 6. Dezember 2017), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, inkl. Kopie des Rückzugs vom 6. Dezember 2017), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Strassenverkehrsamt sowie an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
12. Dezember 2017 kau