STK 2017 21•STK 2017 21 - fahrlässige Tötung
STK 2017 21Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)04.05.2017
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 4. Mai 2017
STK 2017 21
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A.________,
gegen
B.________
Beschuldigte und Berufungsgegnerin,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
sowie
D.________ undE.________,
Privatkläger,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. F.________,
betreffend
Fahrlässige Tötung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 10. November 2016, SGO 2015 16);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft March gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts March vom 10. November 2016 innert Frist am 15. November 2016 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
dass das begründete Urteil am 11. April 2017 an die Parteien versendet wurde (KG-act. 1);
dass die Staatsanwaltschaft March mit Schreiben vom 2. Mai 2017 dem Kantonsgericht mitteilte, dass in Absprache mit der Oberstaatsanwaltschaft auf Einreichung der Berufungserklärung verzichtet werde (KG-act. 3);
dass demnach das Verfahren zufolge Verzichts auf Berufungserklärung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen und mangels Aufwand keine Prozessentschädigungen zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Beilage KG-act. 3) und Rechtsanwalt lic. iur. F.________ (3/R, inkl. Beilage KG-act. 3), die Vorinstanz (1/A, sowie 1/R nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
4. Mai 2017 rfl