Kantonsgericht Schwyz
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**Urteil vom 6.**März 2018
STK 2017 18
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Pius Schuler, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Privatkläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, sowie Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde, vertreten durch Staatsanwalt E.________,
betreffend
Drohung, Beschimpfung
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2016, SGO 2016 30);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
1. a) Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete am 5. Dezember 2014 gegen C.________ eine Strafuntersuchung betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, begangen am 4. Dezember 2014 in Altendorf zum Nachteil von A.________ (U-act. 9.0.01). Am 22. Dezember 2014 eröffnete sie zudem eine Strafuntersuchung gegen A.________ betreffend mehrfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von C.________ (U-act. 9.0.02). Sodann verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2015 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen A.________ betreffend Gefährdung des Lebens zum Nachteil von C.________ (U-act. 0.0.01) und am 15. Juli 2015 die teilweise Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ in Bezug auf die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten (U-act. 0.0.23). Gegen diese Verfügungen erhob C.________ am 12. März 2015 (U-act. 0.0.06) bzw. am 6. August 2015 (U-act. 0.0.28) je Beschwerde, welche die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit Beschluss BEK 2015 29 und 114 vom 15. Dezember 2015 abwies (U-act. 0.0.41).
2. Am 15. Juli 2015 erliess die kantonale Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen A.________ und sprach ihn wegen Drohung und Beschimpfung schuldig (U-act. 0.0.24). Gegen diesen Strafbefehl erhoben sowohl C.________ als auch A.________ Einsprache (U-act. 0.0.25 und 0.0.26).
3. Am 17. August 2016 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Schwyz Anklage gegen C.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, evtl. Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, mehrfache vorsätzliche einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, versuchter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Vi-act. 1; Verfahren SGO 2016 21).
Im Strafverfahren gegen A.________ überwies die kantonale Staatsanwaltschaft am 3. November 2016 den Strafbefehl an das Strafgericht (Vi-act. 17, Verfahren SGO 2016 30), welches das Verfahren mit demjenigen gegen C.________ (SGO 2016 21) mit Beschluss vom 17. November 2016 vereinigte (Vi-act. 24).
4. Am 13. Dezember 2016 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. 29).
aa) Gemäss dem als Anklageschrift überwiesenen Strafbefehl wird A.________ Folgendes vorgeworfen (Vi‑act. 17a):
A.________ machte sich strafbar
1. der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,
begangen dadurch, dass er
jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzte,
2. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB,
begangen dadurch, dass er
jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angriff,
bei folgendem Sachverhalt:
Am Donnerstag, 4. Dezember 2014, gegen 19.30 Uhr, kam es in der Wohnung von G.________ an der F.________strasse zz in 8852 Altendorf SZ, wo nebst dem Beschuldigten und dem Opfer weitere 4 Personen anwesend waren, zwischen dem Beschuldigten und C.________ zu einer verbalen Auseinandersetzung. ln deren Verlauf betitelte der Beschuldigte C.________ unter anderem mit "fette Sau" und "Hurensohn" und drohte ihm, ihn umzubringen resp. erklärte, genug Leute zu kennen, die C.________ zu Tode schlagen würden, wodurch er C.________ in Angst und Schrecken versetzte.
bb) Die Staatsanwaltschaft stellte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Verfahren gegen A.________ folgende Anträge (Vi‑act. 29):
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift (Strafbefehl vom 15. Juli 2015) schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, total CHF 1‘200.00, und einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen.
3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.
In diesem Verfahren konstituierte sich C.________ mit Erklärung vom 9. Januar 2015 als Zivil- und Strafkläger (U-act. 8.2.04) und beantragt an der Hauptverhandlung, A.________ sei wegen Drohung und Beschimpfung zu bestrafen und zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 500.00 und eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates evtl. von A.________ (Vi-act. 29).
Der Verteidiger von A.________ stellte folgende Anträge (Vi-act. 29):
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Zivilforderungen des Privatklägers C.________ seien abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 erkannte das Strafgericht Schwyz wie folgt (Vi-act. 42):
1. A.________ wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
2. Die Genugtuungsforderung von C.________ im Betrag von
Fr. 500.-- wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten4'220.00
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr)3'893.60
TotalFr. 8'113.60
werden A.________ auferlegt.
4. Auf die Prozessentschädigungsforderung von C.________ wird nicht eingetreten (Art. 433 Abs. 2 StPO).
5. A.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. (Zustellung)
7. (Rechtsmittel)
cc) Ebenfalls am 13. Dezember 2016 sprach das Strafgericht im Parallelverfahren SGO 2016 21 C.________ der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten und der Drohung schuldig (Vi-act. 30).
2. a) A.________ meldete am 22. Dezember 2016 Berufung an (STK 2017 18, KG-act. 2). Seine Berufungserklärung reichte er am 12. April 2017 ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren (STK 2017 18, KG-act. 3):
1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben.
2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Privatkläger aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz.
2. Am 8. Mai 2017 liess C.________ Anschlussberufung erklären und beantragt Folgendes (STK 2017 18, KG‑act. 5):
1. Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2016 in Prozess SGO 2016 30 Ziffer 1 sei aufzuheben und der Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagte sei wegen Drohung und Beschimpfung zu bestrafen.
2. Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2016 in Prozess SGO 2016 30 Ziffer 2 sei aufzuheben und der Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten/Anschlussberufungskläger eine Genugtuung im Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2016 in Prozess SGO 2016 30 Ziffer 4 sei aufzuheben und der Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten/Anschlussberufungskläger eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers/Anschlussberufungsbeklagten evt. des Staates.
5. Dem Berufungsbeklagten/Anschlussberufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.
3. Am 6. März 2018 fand die Berufungsverhandlung statt (STK 2017 18, KG‑act. 16). Alle Parteien hielten an ihren Berufungs- bzw. Anschlussberufungsanträgen fest (STK 2017 18, KG-act. 16/1, 16/2 und 16/3).
3. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 4. Dezember 2014 in der Wohnung seiner Mutter in Altendorf, in einer verbalen Auseinandersetzung den Privatkläger unter anderem mit „fette Sau“ und „Hurensohn“ betitelt und ihm gedroht, ihn umzubringen bzw. erklärt, genug Leute zu kennen, die ihn zu Tode schlagen würden. Dadurch habe er den Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt (Vi-act. 17).
2. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, die zur Anklage gebrachte Todesdrohung lasse sich nicht als erstellt betrachten. Sie beruhe einzig auf den wenig glaubhaften Ausführungen des Privatklägers, der den Beschuldigten durchwegs massiv angeschuldigt habe. Die angeblichen Drohungen des Beschuldigten würden von keinem der Anwesenden bestätigt und liessen sich nicht rechtsgenüglich nachweisen. Stattessen sei bloss von (im Rahmen einer Auseinandersetzung geäusserten) nicht hinlänglich schweren und ernsten Einschüchterungsversuchen auszugehen, die den Straftatbestand der Drohung nicht zu erfüllen vermögen (angef. Urteil, E. 2.2). Hinzu komme, dass die Einschüchterungsversuche entgegen der Anklageschrift auch nicht geeignet gewesen seien, den Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen, was sich klarerweise aus dessen Nachtatverhalten ergebe (angef. Urteil, E. 2.3).
Sodann führte die Vorinstanz in Bezug auf die vorgeworfenen Beschimpfungen aus, diese in der Anklageschrift erwähnten Formalinjurien „fette Sau“ und „Hurensohn“ liessen sich dem Beschuldigten nicht zweifelsfrei nachweisen. Sie würden einzig aus den wenig glaubhaften Ausführungen des Privatklägers stammen, jedoch von keinem Anwesenden bestätigt. Der Beschuldigte sei folglich ebenso vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen (angef. Urteil, E. 3.2).
3. Der Privatkläger rügt mit seiner Anschlussberufung, die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil in Erwägung 2.2 ausgeführt, der Beschuldigte habe nur gesagt, er (der Privatkläger) solle sich verpissen und er (der Privatkläger) habe einen Fehler gemacht, den er bereuen werde. Bereits in diesem letzten Satz sei eine Drohung enthalten. Zudem habe der Beschuldigte gesagt, er werde Verstärkung holen und jetzt könne der Privatkläger etwas erleben bzw. er müsse jetzt aufpassen. Hinzu komme, dass die Drohungen auch von H.________ bestätigt worden seien, und dass der Beschuldigte, nachdem er die Wohnung verlassen habe, bereits wenige Minuten später mit seinem Kollegen I.________ aufgetaucht sei, wodurch er seine Drohung, der Privatkläger könne etwas erleben, untermauert habe. Sodann habe der Privatkläger sehr wohl Angst bekommen, was er auch ausgesagt habe und was sich aus seinen Telefongesprächen mit seinem Sohn und dem Hausarzt, welche er kurz nach dem Vorfall geführt habe, ergebe. Jedenfalls subjektiv sei der Tatbestand erfüllt (STK 2017 18, KG-act. 16/5, S. 3 ff.).
Hinsichtlich der Beschimpfungen führt der Privatkläger aus, diese („fette Sau“ und „Hurensohn“) hätten klar stattgefunden und seien von verschiedener Seite bestätigt worden. Zudem seien weitere Schimpfworte gefallen. Die Mutter des Beschuldigten habe klar von gegenseitigen Schimpfworten gesprochen und auch I.________ habe von Fluchworten gesprochen, welche hin und her geflogen seien. Der Sachverhalt sei erstellt (STK 2017 18, KG-act. 16/5, S. 6 f.).
4. aa) Der Privatkläger sagte aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er könne ihn umbringen bzw. er werde ihn umbringen oder umbringen lassen (U‑act. 4.1.12, Frage 21; U-act. 10.0.03, Frage 16). Sodann habe er (der Beschuldigte) nach dem Gerangel auf dem Sofa ihn (den Privatkläger) als „fette Sau“ und „Hurensohn“ betitelt und zu ihm gesagt, er habe hier nichts verloren und solle verreisen (U-act. 10.0.01, Frage 8; U-act. 10.0.03, Frage 14). Des Weiteren sagte der Privatkläger aus, der Grund für die Auseinandersetzung seien die persönlichen Angriffe des Beschuldigten gegen ihn gewesen bzw. dass er ihm gegenüber immer Morddrohungen ausgesprochen habe (U-act. 10.0.01, Frage 19; U-act. 10.0.03, Frage 8). Bevor der Beschuldigte die Wohnung verlassen habe, habe er ihn noch als „fette Sau“ betitelt (U-act. 10.0.01, Frage 33). Ferner habe er (der Beschuldigte) ihm gesagt, dass er genug Leute kennen würde, die ihn zu Tode schlagen würden (U-act. 10.0.01, Frage 34; U-act. 10.0.03, Frage 17). Am 10. März 2016 gab der Privatkläger sodann zu Protokoll, er habe den Beschuldigten zunächst aufgefordert, ihn nicht als „fette Sau“, „Dreckstürke“, „Hurensohn“ etc. zu betiteln, erst danach sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Nach den ersten Schlägen seien gegenseitige verbale Attacken geflogen. Der Beschuldigte habe sich immer wiederholt. Auch nach der Rangelei auf dem Sofa habe der Beschuldigte immer weiter gedroht und sie hätten sich gegenseitig verbal ausgeteilt (U-act. 10.0.17, Frage 6).
bb) Der Beschuldigte führte aus, zu Beginn der Auseinandersetzung habe er einen Disput mit seiner Mutter gehabt, als der Privatkläger zu ihm gekommen sei, ihm unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe und sinngemäss gesagt habe, er solle nicht so mit seiner Mutter sprechen. Er (der Beschuldigte) habe mit dem Privatkläger bis dahin aber kein Wort gesprochen (U-act. 10.0.16, Fragen 12, 30, 34, 35, 36 und 148). Er habe, nachdem er im Anschluss an den Würgevorfall I.________ in die Wohnung gelassen habe, zum Privatkläger gesagt, dass er hier wohnen würde und dass der Privatkläger die Wohnung zu verlassen habe. Daraufhin habe der Privatkläger gedroht, ihn abzustechen und sei Richtung Kochinsel gelaufen. Er sei dann raus und habe direkt die Polizei gerufen (U-act. 10.0.16, Fragen 12, 36 und 71). Er habe dem Privatkläger während des Vorfalls nur erwidert, er solle gehen, und auch, dass er einen Fehler gemacht habe und er dies bereuen werde. Er habe aber nicht mit irgendwelchen Leuten gedroht. So habe er ohne schlechtes Gewissen die Polizei rufen können (U-act. 10.0.16, Fragen 83 und 129). Dass er es bereuen würde, habe sich darauf bezogen, dass er (der Beschuldigte) die Polizei gerufen habe (U-act. 10.0.16, Frage 84).
cc) H.________ sagte aus, zu Beginn der Auseinandersetzung habe der Privatkläger den Beschuldigten am T-Shirt gepackt und zu ihm gesagt, er solle aufhören, so spreche man nicht mit seiner Mutter. Daraufhin habe der Beschuldigte geantwortet, er (der Privatkläger) habe ihm nichts zu sagen, er sei nicht sein Vater bzw. er dürfe ihm überhaupt nichts machen. Als der Privatkläger dann mit der Faust zugeschlagen habe, habe ihn der Beschuldigte weggestossen mit den Worten, er solle sich verpissen, er habe hier nichts zu sagen (U-act. 10.0.15, Fragen 8 und 25). Sodann sagte H.________, dass der Beschuldigte, nachdem er vom Privatkläger gewürgt worden sei und er (H.________) den Privatkläger vom Beschuldigten weggezogen habe, zum Privatkläger gesagt habe, er müsse jetzt aufpassen bzw. er hole jetzt Kollegen, die ihn in die Schranken weisen würden. Dann habe er die Wohnung verlassen, weil es geklingelt habe (U‑act. 8.1.15, Frage 7; U-act. 10.0.15, Frage 8). Als dann der Beschuldigte mit I.________ zurückgekehrt sei, habe er zum Privatkläger gesagt, er müsse jetzt einfach aufpassen, was er mache. Wenn er ihn noch einmal anfasse, werde er schon sehen, was passiere (U-act. 10.0.15, Frage 8). Das Gefecht sei dann weitergegangen und der Beschuldigte habe nochmals gesagt, er würde schon Leute organisieren. Der Privatkläger habe geantwortet, er solle aufpassen, er sei nicht der erste, den er mit einem Messer kaltmachen würde. Auf diese Provokationen sei der Beschuldigte eingestiegen und habe zum Privatkläger gesagt, er solle kommen und mit dem Messer auf ihn einstechen, er habe ja sowieso keinen Mut (U-act. 10.0.14, Fragen 8 und 50). Daraufhin sei der Privatkläger zur Kücheninsel gegangen und habe ein Messer behändigt. Beim Verlassen der Wohnung habe der Beschuldigte noch gesagt, der Privatkläger sei jetzt zu weit gegangen (U-act. 10.0.14, Frage 8). H.________ gab im Übrigen auf die Frage, ob er die Drohungen der beiden Streithähne ernst genommen habe, zu Protokoll, er habe es bis zum Messervorfall nicht gewusst. Die Drohungen des Beschuldigten seien nicht wirklich ernst zu nehmen, das seien leere Drohungen gewesen. Die Sache mit dem Messer habe er aber ernst genommen (U-act. 10.0.15, Frage 91).
dd) Die Mutter des Beschuldigten, G.________, sagte zunächst aus, sie habe nichts bewusst wahrgenommen, aber sie denke schon, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger Schimpfwörter ausgeteilt hätten (U‑act. 10.0.02, Frage 17). An der Einvernahme vom 15. Januar 2015 gab sie zu Protokoll, der Beschuldigte habe zu Beginn des Streits zum Privatkläger gesagt, er sei nicht sein Vater und habe ihm nichts zu sagen (U-act. 10.0.13, Frage 17).
ee) J.________ gab zu Protokoll, dass es nach dem Würgevorfall auf dem Sofa an der Tür geklingelt habe und der Beschuldigte das Treppenhaus hinuntergestiegen sei (U-act. 10.0.04, Frage 10; U-act. 10.0.12, Frage 48). Kurz darauf habe er zusammen mit I.________ die Wohnung wieder betreten und zum Privatkläger gesagt, er solle nach Hause gehen, weil er (der Beschuldigte) hier wohne. Der Privatkläger habe dann angefangen, dem Beschuldigten zu drohen, er würde ihn kalt machen und ihn abstechen. Der Beschuldigte habe geantwortet, er solle sich jetzt endlich verpissen (U‑act. 10.0.04, Frage 10). Bei der Auseinandersetzung sei es anfänglich um die Familie gegangen. Der Beschuldigte habe gesagt, er brauche die ganze Familie nicht mehr, woraufhin der Privatkläger gemeint habe, dass man dies nicht sage (U-act. 10.0.12, Fragen 24 und 77).
ff) I.________ sagte aus, dass der Beschuldigte ihm die Türe geöffnet habe und sie anschliessend in die Wohnung gegangen seien. Dort habe der Beschuldigte zum Privatkläger gesagt, er solle sich „verpissen“. Sie hätten sich dann angeschrien bis der Privatkläger schliesslich ein Messer geholt habe und damit auf den Beschuldigten zugelaufen sei. Er habe dem Beschuldigten geraten, die Wohnung zu verlassen, was dieser auch getan habe (U-act. 10.0.14, Fragen 9, 34 und 35). Er sei beim Beschuldigten vorbeigegangen, weil er mit dem Beschuldigten abgemacht habe, etwas trinken zu gehen (U-act. 10.0.14, Frage 18). Nachdem der Privatkläger den Beschuldigten geschlagen habe, habe letzterer gesagt, er (der Privatkläger) solle abhauen und nicht mehr auftauchen und er sei ein „Arschloch“ bzw. habe ein paar Fluchworte ausgeteilt (U-act. 10.0.14, Frage 14).
gg) Aus den Aussagen der Beteiligten geht hervor, dass nebst dem Privatkläger einzig H.________ davon sprach, dass der Beschuldigte Drohungen ausgesprochen habe. Demzufolge soll er, bevor er I.________ eingelassen habe, gesagt haben, der Privatkläger müsse jetzt aufpassen bzw. er hole jetzt Kollegen, die ihn in die Schranken weisen würden. Weder die Mutter des Beschuldigten noch J.________, welche sich zu diesem Zeitpunkt im selben Raum befanden, schilderten eine Drohung dieser Art. Der Beschuldigte selbst gibt zu, zum Privatkläger gesagt zu haben, er (der Privatkläger) habe einen Fehler gemacht, den er bereuen werde, was auch H.________ aussagte. Hierzu ergänzte der Beschuldigte aber, dass er das in dem Sinne gemeint habe, dass er die Polizei rufen werde. Soweit der Privatkläger darüber hinaus vorbrachte, der Beschuldigte habe Morddrohungen ausgesprochen, wird dies von keinem der Beteiligten bestätigt. Auch H.________ sprach nicht von Morddrohungen, sondern von „in die Schranken weisen“, was nicht mit Todesdrohungen gleichgesetzt werden kann. In Anbetracht dieser Beweislage ist nicht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Drohungen – nämlich den Privatkläger umzubringen – aussprach. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass sich der Beschuldigte lediglich in dem Sinne äusserte, als er sich darauf bezog, dass er beabsichtigte, die Polizei zu rufen, was er schliesslich auch tat.
Hinsichtlich der Beschimpfungen ist festzuhalten, dass ausser dem Privatkläger keiner der Beteiligten je aussagte, der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfenen Verbalinjurien („fette Sau“ und „Hurensohn“) geäussert. Zwar gaben die Mutter des Beschuldigten und I.________ in allgemeiner Weise an, es seien gegenseitig Schimpf- bzw. Fluchworte gefallen, der genaue Wortlaut und die Umstände blieben in diesen Aussagen aber sehr vage. Letztlich sprachen ausser dem Privatkläger alle Beteiligten davon, dass der Beschuldigte zum Teil mehrfach sagte, er (der Privatkläger) sei nicht sein Vater, er habe ihm nichts zu sagen und er solle sich „verpissen“. Auch wenn diese Äusserungen wenig taktvoll sind, stellen sie keine Beschimpfungen dar. Aufgrund der Aussagen aller Beteiligten ist somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger wie in der Anklage beschrieben beschimpfte.
5. Zusammenfassend sind weder die Todesdrohungen noch die angeklagten Beschimpfungen tatbestandsmässig erstellt, weshalb die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht von Schuld und Strafe freisprach.
2. Die Vorinstanz wies aufgrund des Freispruchs die Genugtuungsforderung des Privatklägers ab (angef. Urteil, E. II). Der Privatkläger beantragt mit Anschlussberufung wie vor der Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 500.00. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Beschimpfungen hätten ihn stark verletzt und bis aufs Blut provoziert, mithin stützt er die Genugtuungsforderung auf den beantragten Schuldspruch. Darüber hinaus setzt er sich nicht mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander und bringt insbesondere nicht vor, die Abweisung aufgrund des Freispruchs sei fehlerhaft bzw. die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien unzutreffend. Die Abweisung der Genugtuungsforderung ist nicht zu beanstanden, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen ist.
3. a) Trotz des Freispruchs auferlegte die Vorinstanz die Verfahrenskosten dem Beschuldigten. Zwar sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der Drohung und der Beschimpfung freizusprechen, seine Äusserungen würden sich indes als persönlichkeitsverletzend im zivilrechtlichen Sinn erweisen. Im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger sei es zu (rechtswidrigen wie schuldhaften) Einschüchterungsversuchen und Beleidigungen gekommen. Dieses Gebaren rechtfertige eine Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO (angef. Urteil, E. III).
2. Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz äussere sich nicht ansatzweise darüber, wie genau die Einschüchterungsversuche gelautet hätten. Die kon-kret vom Privatkläger behaupteten Äusserungen habe die Vorinstanz zudem als unglaubhaft und nicht erstellt zurückgewiesen sowie ausgeführt, es sei bloss von im Rahmen der Auseinandersetzung geäusserten nicht hinlänglich schweren und ernsten Einschüchterungsversuchen auszugehen, die den Straftatbestand der Drohung nicht erfüllen würden. Dasselbe gelte für die angeblichen Beleidigungen. Dem Urteil könne nicht entnommen werden, welche Beleidigungen der Beschuldigte ausgesprochen haben soll. Es sei einzig erstellt, dass es eine gegenseitige „Chiflerei“ gegeben habe, dies sei aber noch lange nicht persönlichkeitsverletzend im zivilrechtlichen Sinn.
In rechtlicher Hinsicht macht die Verteidigung geltend, es müsse geprüft werden, ob das Verhalten des Beschuldigten zivilrechtlich vorwerfbar sei. Die Vorinstanz sage aber schon gar nicht konkret, welches Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen werde. Zudem wäre für die Bestimmung der Rechtswidrigkeit einer Persönlichkeitsverletzung eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Die Vorinstanz habe keine solche Interessenabwägung vorgenommen und sei auch nicht der Frage nachgegangen, weshalb sich der Beschuldigte gegen den Privatkläger gewehrt und entsprechende Schimpfworte geäussert habe. Schliesslich sei eine Persönlichkeitsverletzung nur dann widerrechtlich, wenn sie u.a. nicht durch ein überwiegendes privates Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt sei. Selbst wenn also grundsätzlich persönlichkeitsverletzende Worte gefallen wären, wären sie gerechtfertigt gewesen, weil der Beschuldigte vom Privatkläger geschlagen, gewürgt, mit dem Messer bedroht, beschimpft und beleidigt worden sei. In diesem Sinne habe er sich nur gewehrt, allerdings mit hilflosen und nicht ansatzweise gleichen Mitteln. Er habe aber einen offensichtlichen Rechtfertigungsgrund gehabt.
3. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte. Bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162, E. 2; BGer, Urteil 6B_893 vom 13. Januar 2017, E. 3.1). Ergibt sich aus der Begründung des Kostenentscheids, dass dem Beschuldigten direkt oder indirekt strafbares Verhalten vorgeworfen wird, so verletzt die Auferlegung der Verfahrenskosten die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 BV (BGE 116 Ia 162, E. 2e). Die Kosten des Verfahrens können dem Beschuldigten somit auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste (BGE 116 Ia 162, E. 2e). Eine solche Norm stellt insbesondere Art. 28 ZGB dar (BGer, Urteil 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016, E. 2.4). Die Kostenauflage darf sich nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371, E. 2a; BGer, Urteil 6B_187/2014 vom 5. Februar 2015, E. 1.3.1). Nicht ausgeschlossen ist, dass sich das fehlerhafte Verhalten, das Anlass zur Kostenauflage gab, sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war, bei dem aber die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand fehlten; gerade das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht wird in weitem Rahmen über das Strafrecht hinaus geschützt (BGer, Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017, E. 1.6.4, m.w.H.; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2017 70 vom 15. Februar 2018, E. 3, m.w.H.).
4. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte zum Privatkläger sinngemäss sagte, er sei nicht sein Vater, er habe ihm nichts zu sagen und er soll sich „verpissen“. Hingegen liessen sich weder die angeklagten Todesdrohungen noch die Beschimpfungen zweifelsfrei feststellen (vgl. E. 2d.gg vorstehend). Ebenso unklar ist, in welcher Phase der Auseinandersetzung der Beschuldigte dem Privatkläger was genau gesagt hat, insbesondere ob allfällige persönlichkeitsverletzende Aussagen als Provokation vor den verschiedenen Angriffen des Privatklägers oder als Reaktion auf diese Angriffe erfolgten. Für die Prüfung, ob eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliegt, die eine Kostenauflage rechtfertigen würde, fehlen somit entscheidende Anhaltspunkte. Jedenfalls stellen die Aussagen, der Privatkläger habe dem Beschuldigten nichts zu sagen bzw. sei nicht sein Vater und er solle sich „verpissen“, kein persönlichkeitsverletzendes Verhalten im Sinne des Gesagten dar. Darüber hinaus sind aber – wie erwähnt – weder konkrete Beleidigungen noch Drohungen beweismässig erstellt. Weil sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf und solche vorliegend nicht erstellt sind, sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss dem Grundsatz von Art. 423 StPO auf die Staatskasse zu nehmen.
4. a) Die Vorinstanz trat auf die Prozessentschädigungsforderung des Privatklägers nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, der Privatkläger habe die Forderung zwar mit Fr. 500.00 beziffert, allerdings trage die eingereichte Kostennote den Titel „Beschwerdeverfahren“, für welches ihm keine Entschädigung zugesprochen worden sei. Demnach sei auf die Prozessentschädigungsforderung mangels Belegung und Begründung nicht einzutreten.
2. Der Rechtsvertreter des Privatklägers bringt dagegen vor, die Parteikosten seien ausgewiesen gewesen. Es handle sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausfertigung des Plädoyers und der Vorbereitung der Hauptverhandlung. Diese seien separat verbucht worden im Dossier Beschwerdeverfahren gegen Herrn A.________, hätten aber nur die Vorbereitung für die Hauptverhandlung betroffen. Fr. 500.00 für die Vorbereitung der Verhandlung seien zudem angemessen.
3. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Rechtsvertreter des Privatklägers aus, der Beschuldigte habe den Privatkläger für die Kosten, die im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstanden seien, mit Fr. 500.00 zu entschädigen. Eine Kostennote sei eingereicht (Vi-act. 29, S. 35 N 45). Der Rechtsvertreter des Privatklägers reichte eine Honorarrechnung sowie zwei detaillierte Leistungsübersichten ein (Vi-act. 33). Die erste Leistungsübersicht betrifft das Parallelverfahren, in welchem der Privatkläger beschuldigte Person ist. Die zweite Leistungsübersicht wurde handschriftlich mit „Verfahren gegen A.________“ betitelt und das Mandat wird als „Beschwerdeverfahren“ bezeichnet. Die in dieser Leistungsübersicht aufgeführten Aufwendungen stammen vom 6. August 2015 (Redaktion von Rechtsschriften, 2.1 Std.) und vom 12. August 2015 (Tel.-Besprechung mit Behörde/Gericht KG, 0.1 Std.). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 13. Dezember 2016 statt, mithin mehr als ein Jahr später. Die ausgewiesenen Aufwendungen betreffen somit offensichtlich nicht das vorinstanzliche Verfahren, sondern das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht, in welchem der Rechtsvertreter des Privatklägers am 6. August 2015 die Beschwerde einreichte (U-act. 0.0.28). Die Vorinstanz hielt somit zu Recht fest, dass die Parteientschädigungsforderung nicht hinreichend belegt und begründet wurde und trat folglich richtigerweise nicht auf sie ein. Im Übrigen wäre die Forderung ohnehin abzuweisen, nachdem der Beschuldigte freizusprechen ist und keine Kostentragungspflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO besteht (Art. 433 Abs. 1 StPO).
5. a) Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten, weshalb der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage insoweit präjudiziert. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 2 und 7 zu Art. 430 StPO). Gemäss den vorstehenden Erwägungen wird der Beschuldigte freigesprochen (vgl. E. 2 vorstehend) und es trifft ihn keine Kostentragungspflicht (vgl. E. 4 vorstehend), weshalb er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat.
2. aa) Der Verteidiger reichte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Honorarnote ein, welche eine detaillierte Leistungsübersicht enthält (Vi‑act. 32). Sodann führte er aus, die Honorarnote weise sowohl die Leistungen für die Opfervertretung im Parallelverfahren SGO 2016 21 als auch die Leistungen für die Verteidigung im Verfahren SGO 2016 30 aus, weil sämtliche Aufwendungen unmittelbar zusammenhängen würden. Die Aufteilung werde dem Gericht überlassen (Vi-act. 29, Plädoyer Verteidigung S. 18). Mit der Einreichung der Honorarnote wies der Verteidiger aus, für welche Leistungen er wieviel Aufwand geltend macht. Zudem begrenzt die Honorarnote die Entschädigungsforderung in ihrer Höhe. Sodann hängen die Leistungen für die Verteidigung und jene für die Opfervertretung im Parallelverfahren eng miteinander zusammen. Ebenso führt der Verteidiger richtig aus, dass sowohl die Einvernahmen im Vorverfahren als auch die erstinstanzliche Hauptverhandlung – und genauso die Berufungsverhandlung – gemeinsam, d.h. für beide Verfahren durchgeführt wurden. Demzufolge lassen sich diese Aufwendungen nicht ohne Weiteres voneinander trennen.
bb) Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote einreichen, die der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist, wenn sie angemessen erscheint. Andernfalls ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die erstinstanzlich eingereichte Kostennote des Verteidigers weist für beide Verfahren (SGO 2016 21 und SGO 2016 30) bis zur Hauptverhandlung einen Zeitaufwand von 65.6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.00 aus. Zuzüglich Pauschalspesen von 3 % und Mehrwertsteuer macht der Verteidiger bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Aufwand von Fr. 18‘243.35 geltend. Davon brachte er die mit Einstellungsverfügung vom 15. Juli 2015 (U-act. 0.0.23) sowie mit Beschluss BEK 2015 29 und 114 des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2015 (U-act. 0.0.41) zugesprochenen Entschädigungen von Fr. 1‘400.00 bzw. Fr. 1‘600.00 zwar in Abzug, wies jedoch nicht aus, welche der aufgeführten Leistungen sich auf diese beiden Verfahren beziehen. Nicht ersichtlich ist deshalb, ob die in Abzug gebrachten Entschädigungen den diesbezüglich aufgeführten Aufwand zu decken vermögen. Des Weiteren weist die Honorarnote unter dem Titel „Vorbereitung HV“ bzw. „Ausarbeitung Plädoyer“ einen Aufwand von insgesamt 18 Stunden aus (Vi-act. 32: 5. Dezember 2016: 2.5 Stunden, 8. Dezember 2016: 6 Stunden, 9. Dezember 2016: 4.5 Stunden und 12. Dezember 2016: 5 Stunden), was im Vergleich zum Aufwand des Rechtsvertreters des Privatklägers für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (knapp zehn Stunden, vgl. Vi-act. 33), zu hoch erscheint. Ferner verlangt der Verteidiger Pauschalspesen von 3 % vom Honorar (Vi-act. 32). Nach dem kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte berechnen sich die Auslagen bekanntlich nicht pauschal nach einem Prozentsatz des Honorars, sondern nach dem tatsächlichen Aufwand (§ 17 GebTRA). Der Verteidiger unterlässt es, seine Auslagen im Einzelnen darzulegen, womit es dem Gericht nicht möglich ist, die Notwendigkeit zur Prozessführung und die Angemessenheit der Höhe zu überprüfen (vgl. Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2014 171 vom 2. Dezember 2014, E. 4a.bb). Die Honorarnote des Verteidigers erscheint aus den genannten Gründen insgesamt als nicht angemessen, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festzusetzen ist.
cc) In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Einzelrichter, dem Bezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Bei der Bemessung der Vergütung ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte aufgrund des Parallelverfahrens, in welchem er Opfer ist, in einer Doppelrolle befindet. Darüber hinaus wohnte der Verteidiger diversen Einvernahmen und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei, was mit entsprechendem Aufwand verbunden war. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erscheint für das Gericht eine Entschädigung für beide erstinstanzlichen Verfahren (SGO 2016 21 und SGO 2016 30) von ermessensweise pauschal Fr. 13‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen, wovon Fr. 3‘000.00 dem vorliegenden Verfahren (SGO 2016 30) und Fr. 10‘000.00 dem umfangreicheren Verfahren gegen den Privatkläger (SGO 2016 21) zuzuweisen sind.
dd) Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Der Privatkläger unterliegt im Zivilpunkt mit seiner Genugtuungsforderung vollumfänglich, weshalb er den Beschuldigten für die entsprechenden Aufwendungen zu entschädigen hat. Vom Gesamtaufwand (Fr. 3‘000.00, vgl. E. 6b.cc vorstehend) ist somit der Anteil der Aufwendungen im Zivilpunkt zu ermitteln. Das Hauptaugenmerk der Verteidigung richtete sich auf die Freisprüche, mithin auf den Schuldpunkt, weshalb es sich rechtfertigt, 5/6 der Kosten (Fr. 2‘500.00) als Verteidigungsaufwand im Schuldpunkt und 1/6 der Kosten (Fr. 500.00) als Aufwand zum Zivilpunkt festzulegen. Der Privatkläger hat somit den Beschuldigten mit Fr. 500.00 zu entschädigen. Die restliche Entschädigung (Fr. 2‘500.00) geht zulasten der Staatskasse.
6. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 2‘000.00, tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Bezug auf die Anschlussberufung unterliegt der Privatkläger vollumfänglich, weshalb er die entsprechenden Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. BGE 139 IV 45 = Pra 102 [2013] Nr. 60, E. 1). Die Berufung des Beschuldigten richtete sich gegen die erstinstanzliche Kostenauferlegung und ist gutzuheissen. Der Beschuldigte obsiegt somit vollumfänglich mit seiner Berufung und die erstinstanzliche Kostenauferlegung ist zu korrigieren. Zwar liess der Privatkläger beantragen, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen, dieser Antrag muss aber in Zusammenhang mit seinen Anschlussberufungsanträgen betrachtet werden. Der Privatkläger verlangt nämlich mit seiner Anschlussberufung, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, mithin er nach Art. 426 Abs. 1 StPO auch kostenpflichtig würde. Zur Frage, wer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn die beiden Freisprüche bestätigt werden, äusserte sich der Privatkläger jedoch nicht. Obwohl der Privatkläger somit formell auch in Bezug auf die Berufung unterliegt, erscheint eine diesbezügliche Kostenauferlegung nicht sachgerecht. Die erstinstanzliche Kostenauferlegung erweist sich als fehlerhaft, weshalb es sich rechtfertigt, die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Weil die Anschlussberufungsanträge den grösseren Aufwand zur Folge hatten als die Berufungsanträge erscheint es angemessen, 3/4 der Kosten (Fr. 1‘500.00) als Anteil für die Behandlung der Anschlussberufung dem Privatkläger aufzuerlegen und 1/4 der Kosten (Fr. 500.00) als Berufungsanteil auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Privatkläger wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt (STK 2017 18, KG-act. 14). Wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Privatklägers sind die ihm auferlegten Kosten für das Berufungsverfahren (Fr. 1‘500.00) vorerst auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht des Privatklägers (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO analog).
2. Sodann hat der Beschuldigte auch für das Berufungsverfahren Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen und zwar im Zusammenhang mit der Anschlussberufung gegenüber dem Privatkläger (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO) und hinsichtlich der Berufung gegenüber dem Staat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Im Strafverfahren beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung eine Honorarnote ein und macht bis zur Berufungsverhandlung für alle drei Verfahren (STK 2017 16-18) einen Zeitaufwand von 18.7 Stunden bzw. einen Aufwand von Fr. 5‘189.95 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (STK 2017 18, KG-act. 16/7). Allein für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung weist er in der detaillierten Leistungsabrechnungen einen zeitlichen Aufwand von total 11.5 Stunden aus (STK 2017 18, KG-act. 16/7: 1. März 2018: 2 Stunden, 2. März 2018: 3 Stunden, 5. März 2018: 6.5 Stunden), mithin mehr als der Rechtsvertreter des Privatklägers und amtliche Verteidiger im Parallelverfahren für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung auswies (9.76 Stunden gemäss Honorarnote STK 2017 18, KG-act. 16/8). Der in seiner Honorarnote geltend gemachte Aufwand erscheint folglich als zu hoch. Zudem beruft sich der Rechtsvertreter des Privatklägers auch im Berufungsverfahren auf Pauschalspesen von 3 %, ohne die Auslagen im Einzelnen darzulegen. Die Vergütung für die Berufungsverfahren ist demzufolge nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
c) Auch in den Berufungsverfahren befand sich der Beschuldigte in einer Doppelrolle, weil er einerseits beschuldigte Person (STK 2017 18) und anderseits Opfer (STK 2017 16 und 17) ist. Hingegen stellten sich in den Berufungsverfahren in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen dieselben Fragen wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren. Zu berücksichtigen ist sodann der Aufwand für die Berufungsverhandlung, welcher in der Honorarnote nicht aufgeführt wurde. Ermessensweise ist das Honorar für alle drei Verfahren auf pauschal Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Diese Vergütung ist aufgrund des grösseren Aufwands für die Verfahren STK 2017 16 und 17 zu 2/3 (Fr. 4‘000.00) diesen beiden parallelen Berufungsverfahren und zu 1/3 (Fr. 2‘000.00) dem vorliegenden Verfahren (STK 2017 18) zuzurechnen. Nach Massgabe der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens zwischen dem Privatkläger und dem Staat rechtfertigt es sich, den Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten 3/4 (Fr. 1‘500.00) als Entschädigung für das Berufungsverfahren STK 2017 18 zu bezahlen. Im Übrigen Umfang (Fr. 500.00) wird der Beschuldigte aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
d) Festzulegen ist schliesslich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers für das Berufungsverfahren. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden unentgeltlichen Rechtsvertreters Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). Der unentgeltlicher Rechtsvertreter weist gemäss seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von 5.083 Stunden aus und macht gestützt auf einen Stundenansatz von Fr. 250.00 einen Aufwand von Fr. 1‘438.90 inkl. Auslagen und MWST geltend (STK 2017 18, KG-act. 16/9). In dieser Honorarnote ist der Stundenansatz zu reduzieren. Weder ist ersichtlich noch wurde geltend gemacht, dass das vorliegende Verfahren besondere Schwierigkeiten bietet oder komplex wäre, weshalb es sich rechtfertigt, den Stundenansatz auf Fr. 180.00 festzulegen. Aufgrund des geänderten Mehrwertsteuersatzes sind die Aufwendungen im Jahr 2017 von denjenigen im Jahr 2018 zu trennen und die Mehrwertsteuer separat zu berechnen. Im Jahr 2017 leistete der unentgeltliche Rechtsvertreter Aufwendungen im Umfang von 2.083 Stunden, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 einen Aufwand von Fr. 375.00 ergibt. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 63.30. Unter Berücksichtigung des Mehrwertsteuersatzes von 8 % resultiert für das Jahr 2017 ein Aufwand von Fr. 473.70. Hinzu kommt der Aufwand für das Jahr 2018. Der Rechtsvertreter des Privatklägers macht einen Zeitaufwand von 3 Stunden geltend. Bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 sowie einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % ergibt dies Aufwendungen von total Fr. 581.60. Zudem blieb der Aufwand für die Berufungsverhandlung unberücksichtigt. Ausgehend von einem Zeitaufwand von insgesamt sieben Stunden für die Berufungsverhandlung und einem Stundenansatz von Fr. 180.00 resultiert ein zusätzlicher Aufwand für die Leistungen am Tag der Berufungsverhandlung von Fr. 1‘357.00 inkl. 7.7 % MWST. Diese Leistungen sind auf die Parallelverfahren STK 2017 16 und 17 sowie auf das vorliegende Verfahren STK 2017 18, welche gleichzeitig verhandelt wurden, zu verteilen. Aufgrund des grösseren Umfangs der Parallelverfahren STK 2017 16 und 17 erscheint eine Verteilung des Aufwands von 2/3 auf diese beiden Verfahren (Fr. 904.65) und 1/3 auf das vorliegende Verfahren STK 2017 18 (Fr. 452.35) angezeigt. Der Aufwand des Rechtsvertreters des Privatklägers für das Berufungsverfahren STK 2017 18 beträgt somit total Fr. 1‘507.65 (= Fr. 473.70 + Fr. 581.60 + Fr. 452.35). Wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Privatklägers ist sein Rechtsvertreter in diesem Umfang vorab aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen. Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten i.S.v. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO;-
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und die Anschlussberufung abgewiesen, die Dispositivziffern 3 und 5 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2016 aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wie folgt ersetzt:
1. A.________ wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
2. Die Genugtuungsforderung von C.________ im Betrag von Fr. 500.00 wird abgewiesen.
3. Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 4‘220.00 sowie den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 3‘893.60, total Fr. 8‘113.60 werden auf die Staatskasse genommen.
4. Auf die Prozessentschädigungsforderung von C.________ wird nicht eingetreten (Art. 433 Abs. 2 StPO).
5.a) A.________ wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 2‘500.00 aus der Staatskasse entschädigt (Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO).
b) C.________ hat A.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen (Art. 432 Abs. 1 StPO).
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden C.________ im Betrag von Fr. 1‘500.00 auferlegt und gehen im Restbetrag (Fr. 500.00) auf die Staatskasse.
7.a) A.________ wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 500.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
b) C.________ hat A.________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘500.00 zu entschädigen.
8.a) Der Anteil von C.________ an den Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von C.________ (Art. 135 Abs. 4 StPO analog).
b) Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird Rechtsanwalt D.________ für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘507.65 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von C.________ (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
10. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso), die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (betr. Freispruch).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
24. Mai 2018 kau