Kantonsgericht Schwyz
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**Urteil vom 6.**März 2018
STK 2017 16 und 17
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Pius Schuler, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
STK 2017 16 Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, sowie STK 2017 17 B.________, Privatkläger, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen D.________, Beschuldigter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, Drohung
(Berufungen und Anschlussberufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2016, SGO 2016 21);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
1. a) Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete am 5. Dezember 2014 gegen D.________ eine Strafuntersuchung betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, begangen am 4. Dezember 2014 in Altendorf zum Nachteil von B.________ (U-act. 9.0.01). Am 22. Dezember 2014 eröffnete sie zudem eine Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend mehrfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von D.________ (U-act. 9.0.02). Sodann verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2015 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend Gefährdung des Lebens zum Nachteil von D.________ (U-act. 0.0.01) und am 15. Juli 2015 die teilweise Einstellung des Strafverfahrens gegen B.________ in Bezug auf die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten (U-act. 0.0.23). Gegen diese Verfügungen erhob D.________ am 12. März 2015 (U-act. 0.0.06) bzw. am 6. August 2015 (U-act. 0.0.28) je Beschwerde, welche die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit Beschluss BEK 2015 29 und 114 vom 15. Dezember 2015 abwies (U-act. 0.0.41).
2. Am 15. Juli 2015 erliess die kantonale Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen B.________ und sprach ihn wegen Drohung und Beschimpfung schuldig (U-act. 0.0.24). Gegen diesen Strafbefehl erhoben sowohl D.________ als auch B.________ Einsprache (U-act. 0.0.25 und 0.0.26).
3. Am 17. August 2016 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Schwyz Anklage gegen D.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, evtl. Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, mehrfache vorsätzliche einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, versuchter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Vi-act. 1). Gemäss Anklageschrift wird D.________ Folgendes vorgeworfen (Vi-act. 1):
Am Donnerstag, 4. Dezember 2014, gegen 19.30 Uhr, mischte sich D.________ in der Wohnung von J.________ an der F.________strasse xx in 8852 Altendorf SZ in eine verbale Auseinandersetzung zwischen B.________ und seiner Mutter J.________ ein. Aus dieser Einmischung entwickelte sich eine tätliche Auseinandersetzung zwischen D.________ und B.________. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung verletzte D.________ B.________ mehrfach, würgte ihn bis zu einer konkreten Lebensgefahr und ging anschliessend mit einem Fleischermesser auf ihn los. Während des gesamten Vorganges drohte er ihm mehrfach und immer wieder, er werde ihn umbringen. Im Einzelnen ist D.________ was folgt vorzuwerfen:
1. D.________ schlug B.________ beim Sofa ohne Vorwarnung dreimal abwechselnd mit der rechten, mit der linken und nochmals mit der rechten Faust ins Gesicht. Dadurch fügte er ihm kleinere Hautabschürfungen an der Nase und der rechten Wange zu. (2)
2. Nachdem D.________ aufgrund eines Schlages von B.________ zu Boden fiel, ergriff er beim Aufstehen mit beiden Händen einen dort stehenden Stuhl an der Lehne. Diesen hob er über die rechte Schulter an und sagte zu B.________, es sei jetzt vorbei, er bringe ihn um, er zerreisse ihn, schlage ihn zu Tode und steche ihn herunter. Mit dem Stuhl schlug er von oben herab in Richtung B.________, welcher den Schlag mit dem linken Arm abwehren konnte, wodurch er diesem am linken Arm mehrere kleinere Hautabschürfungen sowie Hautunterblutungen zufügte. (1)
3. Daraufhin schlug D.________ erneut mit dem Stuhl in Richtung B.________, welcher diesem Schlag ausweichen konnte und deshalb nicht verletzt wurde. (1)
4. D.________ stellte den Stuhl ab und ging erneut auf B.________ los. Dabei stürzten beide auf das Sofa. Auf dem Sofa brachte D.________ B.________ in Rückenlage, setzte sich mit seinem ganzen Gewicht auf ihn und kniete ihm auf beide Hände, sodass sich B.________ nicht mehr wehren konnte. Dann würgte er B.________ mit beiden Händen am Hals, bis dieser „Würge- bzw. Keuchgeräusche" von sich gab. Er drückte B.________ so lange die Luft ab, bis es diesem schwindlig und schwarz vor Augen wurde und er gar für kurze Zeit das Bewusstsein verlor. Durch dieses Würgen fügte D.________ B.________ streifige Hautein- und Unterblutungen an der Halsseite sowie am Nacken, teilweise mit oberflächlichen Hautabschürfungen, Flüssigkeitseinlagerungen in Haut- und Unterhautfettgewebe der Hals- und Gesichtsweichteile, mehrere punktförmige Einblutungen an der Haut und Bindehaut des rechten Augenoberlides sowie im Lendenbereich links zwei streifig konfigurierte Hauteinblutungen zu und brachte ihn in konkrete Lebensgefahr. D.________ musste von B.________ ablassen, weil er von K.________ und L.________ von B.________ weggerissen wurde. (1)
5. Danach drohte D.________ B.________ erneut, ihn umzubringen, schlug B.________ nochmals mit der Faust ins Gesicht und fügte ihm dadurch kleinere Hautabschürfungen an der Nase und der rechten Wange zu. (1)
6. Daraufhin schrie D.________ erneut, er werde B.________ umbringen, und begab sich zur Kochinsel im Küchenbereich. Dort behändigte er aus der Messerschublade ein Fleischermesser mit einer Klingenlänge von 20-30 cm. Da ihm das Messer in der Hektik zu Boden fiel, behändigte er aus derselben Schublade ein zweites, ähnliches Messer, nahm es in die rechte Hand und hielt es etwa auf Hüfthöhe so, dass die Messerspitze in Richtung B.________ zeigte. Weiter schreiend, er werde B.________ umbringen und herunterstechen, ging er mit dem auf B.________ gerichteten Messer auf diesen los. Da B.________ aus der Wohnung fliehen und M.________ sofort die Wohnungstüre hinter ihm schliessen konnte, konnte D.________ nicht auf B.________ treffen, worauf ihm K.________ und L.________ das Messer aus der Hand nehmen konnten. (1)
7. D.________ äusserte im Verlaufe dieser Auseinandersetzung mit B.________ mehrfach, dass er B.________ umbringe. Dadurch sowie aufgrund der obgenannten Handlungen versetzte er B.________ in Angst und Schrecken. (3)
Indem D.________ B.________ mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug, nahm er zumindest in Kauf, ihn zu verletzen. Indem er die Intensität seiner Handlungen gegenüber B.________ steigerte, namentlich mehrfach mit einem Stuhl in dessen Richtung schlug, ihn auf ihm kniend bis zur konkreten Lebensgefahr würgte, ihm abermals mit der Faust ins Gesicht schlug und danach mit einem Fleischermesser auf ihn losging, nahm er in Kauf, ihn dadurch auch zu töten. Eventualiter lebte er mit dem Würgen von B.________ bloss seine Wut auf ihn hemmungslos aus. Durch all diese Handlungen nahm er zudem in Kauf, ihn in Angst und Schrecken zu versetzen.
Im Strafverfahren gegen B.________ überwies die kantonale Staatsanwaltschaft am 3. November 2016 den Strafbefehl an das Strafgericht (Vi-act. 17, SGO 2016 30), welches das Verfahren mit demjenigen gegen D.________ (SGO 2016 21) mit Beschluss vom 17. November 2016 vereinigte (Vi-act. 24).
4. Am 13. Dezember 2016 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. 29).
aa) Gestützt auf die Anklage stellte die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen D.________ folgende Anträge (Vi‑act. 29):
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen.
3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
4. Die erstandene Untersuchungshaft von 62 Tagen sei dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen.
5. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.
In diesem Verfahren konstituierte sich B.________ am 12. Dezember 2014 als Zivil- und Strafkläger (U-act. 2.2.04) und beantragte nebst einem Schuldspruch im Sinne der Anklage, D.________ sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 10‘000.00, Schadenersatz von Fr. 152.70, eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 sowie eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Vi-act. 29).
Der Verteidiger von D.________ stellte folgende Anträge (Vi-act. 29):
1. Der Angeklagte sei vom Schuldvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Gefährdung des Lebens freizusprechen.
2. Der Angeklagte sei wegen Tätlichkeit evtl. wegen einfacher Körperverletzung für schuldig zu befinden und milde zu bestrafen.
3. Es sei in jedem Falle der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
4. Der Angeklagte sei für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft mit Fr. 6‘200.00 zu entschädigen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 erkannte das Strafgericht Schwyz im Strafverfahren gegen D.________ wie folgt (Vi-act. 42):
1. D.________ wird schuldig gesprochen
1. der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Würgevorfall),
2. der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (erste Schlagserie sowie erster Stuhlschlag),
3. der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ab dem Gang zur Kochinsel).
2. Im Übrigen wird D.________ freigesprochen.
3. D.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung von 61 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe werden bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Zivilforderungen:
1. Die Schadenersatzforderung von B.________ wird vollumfänglich gutgeheissen und D.________ wird verpflichtet, B.________ den Betrag von Fr. 152.70 zu bezahlen.
2. Die Genugtuungsforderung von B.________ im Betrag von Fr. 10'000.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 4. Dezember 2014 wird teilweise gutgeheissen und D.________ wird verpflichtet, B.________ den Betrag von Fr. 1'000.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 4. Dezember 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
3. Die Umtriebsentschädigungsforderung von B.________ im Betrag von Fr. 500.-- wird auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die von der Firma H.________ auf deren Systemen gespeicherten Datenbestände werden vernichtet. Die Firma H.________ wird mit der Vernichtung beauftragt.
8. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten16'208.40
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr)9'908.80
den Kosten des Anwalts der ersten Stunde1'696.70
den Kosten der amtlichen Verteidigung19'938.30
TotalFr. 47'752.20
werden D.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde bleibt Ziff. 11 vorbehalten.
9. D.________ wird für die erlittene Untersuchungshaft keine Entschädigung zugesprochen.
10. Auf die Prozessentschädigungsforderung von B.________ wird nicht eingetreten (Art. 433 Abs. 2 StPO).
11. Amtliche Verteidigung und Anwalt der ersten Stunde:
1. Es wird Vormerk genommen, dass RA E.________ als Anwalt der ersten Stunde für seine Aufwendungen mit Fr. 1'696.70 aus der Staatskasse entschädigt wurde.
2. Der amtliche Verteidiger RA E.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 19'938.30 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.
3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von D.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
4. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von D.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO über Fr. 21'635.--.
12. (Zustellung)
13. (Rechtsmittel)
bb) Ebenfalls am 13. Dezember 2016 sprach das Strafgericht Schwyz mit separat eröffnetem Urteil SGO 2016 30 B.________ von den Vorwürfen der Drohung und Beschimpfung frei, auferlegte ihm aber die Verfahrenskosten (Vi-act. 31; vgl. hierzu STK 2017 18).
2. a) Die Staatsanwaltschaft meldete am 22. Dezember 2016 im Strafverfahren gegen D.________ Berufung an (STK 2017 16, KG-act. 2) und stellte mit Berufungserklärung vom 3. April 2017 folgende Anträge (STK 2017 16, KG‑act. 4):
1. In Aufhebung von Ziff. 1 lit. a des Urteilsdispositivs (Würgevorfall) sei der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sowie subeventualiter der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. In Aufhebung von Ziff. 1 lit. b des Urteilsdispositivs (erste Schlagserie sowie erster Stuhlschlag) sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. In Ergänzung von Ziff. 1 lit. c des Urteilsdispositivs (ab dem Gang zur Kochinsel) sei der Beschuldigte zusätzlich der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. In Aufhebung von Ziff. 3 des Urteilsdispositivs sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen.
5. In Aufhebung von Ziff. 4 und 5 des Urteilsdispositivs sei die Freiheitsstrafe des Beschuldigten unter Anrechnung von 61 Tagen Untersuchungshaft zu vollziehen.
6. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.
2. B.________ meldete seinerseits am 22. Dezember 2016 im Strafverfahren gegen D.________ Berufung an (STK 2017 17, KG-act. 2). Seine Berufungserklärung reichte er am 12. April 2017 ein und stellte folgende Rechtsbegehren (STK 2017 17, KG-act. 3):
1. In Aufhebung von Ziff. 1 und 2 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 13.12.2016 sei der Beschuldigte D.________ in Bezug auf den Vorfall vom 04.12.2014 wie folgt schuldig zu sprechen:
1. der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, evtl. der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, subevtl. der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB;
2. der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Versuchs dazu;
3. der Drohung im Sine von Art. 180 StGB.
2. In Aufhebung von Ziff. 3 sei der Beschuldigte angemessen zu bestrafen.
3. In Aufhebung von Ziff. 6 lit. b und c des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7‘000.00 und eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
4. In Aufhebung von Disp. Ziff. 10 des angefochtenen Urteils sei dem Privatkläger eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten und eventualiter dem Staat aufzuerlegen.
3. Am 8. Mai 2017 liess D.________ in beiden Berufungsverfahren Anschlussberufung erklären und beantragt Folgendes (STK 2017 16, KG‑act. 6; STK 2017 17, KG‑act. 5):
1. Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2016 in Prozess SGO 2016 21 Ziffer 3, 4, 5 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte/Anschlussberufungskläger sei mit einer bedingten Geldstrafe nicht über 90 Tagessätzen zu maximal CHF 50.00 milde zu bestrafen.
2. Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2016 in Prozess SGO 2016 21 Ziffer 6 sei aufzuheben und die Zivilforderung des Berufungsklägers I/Anschlussberufungsbeklagten I sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers I/Anschlussberufungsbeklagten I evt. des Staates.
4. Dem Berufungsbeklagten/Anschlussberufungskläger sei weiterhin die amtliche Verteidigung zu gewähren und der Unterzeichnete als amtlichen Verteidiger einzusetzen.
4. Am 6. März 2018 fand die Berufungsverhandlung statt (STK 2017 16, KG‑act. 13). Alle Parteien hielten an ihren Berufungs- bzw. Anschlussberufungsanträgen fest (STK 2017 16, KG-act. 13/1, 13/2 und 13/3). Hinsichtlich der Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft und von B.________ beantragte der Verteidiger von D.________ mit Berufungsantwort deren Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B.________ evtl. des Staates (STK 2017 16, KG-act. 13/3).
3. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. a) Die Dispositivziffern 7 (Auftrag zur Vernichtung von gespeicherten Daten), 8 (Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens), 9 (Entschädigung Untersuchungshaft) und 11 (amtliche Verteidigung) des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten und sind im Berufungsverfahren nicht mehr zu beurteilen.
2. Gemäss Anklageschrift vom 17. August 2016 werden dem Beschuldigten folgende Anklagesachverhalte vorgeworfen (Vi-act. 1): Am 4. Dezember 2016 soll sich der Beschuldigte in der Wohnung von J.________ an der F.________strasse xx in Altendorf in eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und seiner Mutter J.________ eingemischt haben, woraus eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger entstanden sei. Im Einzelnen soll der Beschuldigte den Privatkläger zunächst ohne Vorwarnung dreimal abwechselnd mit der rechten und der linken Faust ins Gesicht geschlagen haben (Anklagesachverhalt Ziffer 1). Nachdem er aufgrund eines Schlages des Privatklägers zu Boden gefallen sei, habe er einen Stuhl ergriffen und mit diesem unter Äusserung verbaler Drohungen einen Schlag gegen den linken Arm des Privatklägers versetzt (Anklagesachverhalt Ziffer 2). Daraufhin habe er einen weiteren Schlag mit dem Stuhl geführt, welchem der Privatkläger aber habe ausweichen können (Anklagesachverhalt Ziffer 3). In der Folge habe der Beschuldigte den Stuhl abgestellt und sei erneut auf den Privatkläger losgegangen, wobei beide auf das Sofa gestürzt seien. Dort habe sich der Beschuldigte auf den Privatkläger gesetzt und diesen mit beiden Händen am Hals gewürgt, bis dieser Würge- bzw. Keuchgeräusche von sich gegeben habe. Der Beschuldigte habe vom Privatkläger ablassen müssen, weil er von dessen Bruder K.________ und dessen Freund L.________ weggerissen worden sei (Anklagesachverhalt Ziffer 4). Nach diesem Würgevorfall habe der Beschuldigte dem Privatkläger nochmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen (Anklagesachverhalt Ziffer 5). Daraufhin habe sich der Beschuldigte zur Kochinsel begeben, ein Fleischermesser behändigt und sei mit dem auf den Privatkläger gerichteten Messer auf diesen losgegangen. Weil dieser aber aus der Wohnung habe fliehen und dessen Freund M.________ sofort die Wohnungstüre hinter ihm habe schliessen können, habe der Beschuldigte nicht auf den Privatkläger treffen können (Anklagesachverhalt Ziffer 6). Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte mehrfach geäussert, er werde den Privatkläger umbringen (Anklagesachverhalt Ziffer 7).
3. Hinsichtlich des Anklagesachverhalts Ziffer 5 (Faustschlag nach Würgevorfall) erwog die Vorinstanz, dass der Sachverhalt nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt sei und sprach den Beschuldigten frei (angef. Urteil, E. 5). Zwar beantragte der Privatkläger, Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben, bezüglich des Anklagesachverhalts Ziffer 5 stellte er aber keine konkreten Anträge und äusserte sich auch an der Berufungsverhandlung nicht zum vorinstanzlichen Freispruch. Ebenso wenig äusserte sich die Staatsanwaltschaft hierzu. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung anmeldet, in der Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Nachdem weder ein konkreter Antrag betreffend diesen Anklagesachverhalt gestellt wurde und insbesondere auch in der Begründung keine Ausführungen dazu gemacht wurden, genügt das blosse Rechtsbegehren des Privatklägers, Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben, den Anforderungen an eine Berufung nicht, weshalb hinsichtlich dieses Antrags nicht auf die Berufung einzutreten und der erstinstanzliche Freispruch zu bestätigen ist.
2. Bezüglich des Anklagesachverhalts Ziffer 1 (erste Schlagserie) beurteilte die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft und stellte stattdessen auf die Aussagen des Privatklägers und der weiteren einvernommenen Zeugen sowie auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend IRM Zürich) vom 3. Februar 2015 ab. Die dem Beschuldigten angelasteten drei Faustschläge ins Gesicht des Privatklägers erachtete sie demzufolge als erwiesen. Die durch diese Faustschläge zugefügten Schürfungen hätten keine weitere Folge als eine vorübergehende Störung des Wohlbefindens gezeigt, weshalb sie objektiv nicht als einfache Körperverletzung, sondern lediglich als Tätlichkeiten zu qualifizieren seien. Die drei Faustschläge hätten sodann eine Tateinheit gebildet (angef. Urteil, E. II.2).
1. aa) Die Staatsanwaltschaft rügt die rechtliche Qualifikation als Tätlichkeiten und bringt vor, gemäss dem Gutachten des IRM Zürich vom 3. Februar 2015 habe der Privatkläger durch die Faustschläge Hautverletzungen durch Abschürfungen erlitten. Solche Schürfungen seien mehr als nur vorübergehende Befindlichkeitsstörungen, wie dies bei simplen Ohrfeigen der Fall sei. In subjektiver Hinsicht sei zumindest Eventualvorsatz gegeben, denn es sei notorisch, dass eine Person, die einen Menschen mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlage, zumindest in Kauf nehme, dem Betroffenen eine Verletzung im Sinne einer einfachen Körperverletzung zuzufügen. Faustschläge ins Gesicht, insbesondere in der Hitze des Gefechts bei einer tätlichen Auseinandersetzung, seien nicht kontrolliert. Der Beschuldigte sei deshalb der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (STK 2017 16, KG-act. 13/1, S. 7 ff.).
bb)Der Privatkläger schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Darüber hinaus liess er in seiner Berufungsbegründung vorbringen, wer mit der Faust gegen den Kopf eines anderen Menschen schlage, wolle diesen ernstlich verletzen. Hätte der Beschuldigte ihn tatsächlich nur ruhig stellen wollen, hätte er sich mit Ohrfeigen begnügt, was er aber nachweislich nicht getan habe. Die Handlungen seien deshalb zumindest als versuchte einfache Körperverletzungen zu qualifizieren (STK 2017 16, KG‑act. 13/2, S. 4).
cc)Der Verteidiger führte aus, die rechtliche Würdigung der Vorinstanz werde nicht beanstandet, hingegen sei der Sachverhalt nicht gänzlich korrekt dargestellt worden. Der Beschuldigte habe zunächst versucht, den Privatkläger für sein Verhalten gegenüber der Mutter verbal zurechtzuweisen, woraufhin der Privatkläger begonnen habe, ihn zu provozieren. Erst danach habe der Beschuldigte den Privatkläger ins Gesicht geschlagen, jedoch nicht mit mehreren Faustschlägen, sondern nur einmal. Zudem sei es kein Faustschlag gewesen, sondern eine „Flättere“, was aus den Aussagen der Zeugen K.________ und L.________ hervorgehe. Es könne sich schon deshalb nicht um einen Faustschlag gehandelt haben, weil der Privatkläger keinerlei entsprechende Verletzungen im Gesicht aufgewiesen habe, wie dies bei einem harten Faustschlag der Fall gewesen wäre. Es sei zudem weltfremd, anzunehmen, dass der Privatkläger einfach drei Faustschläge eingesteckt und zugewartet habe, ehe er sich zur Wehr setzte. Es sei viel eher so gewesen, dass er bereits nach dem ersten Schlag seinerseits zugeschlagen habe (STK 2017 16, KG-act. 13, S. 7 ff.).
2. aa) Der Privatkläger gab an, der Beschuldigte habe ihn, ohne es vorher anzukündigen bzw. mit den Worten „wie sprichst du mit mir“, circa drei Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen (U‑act. 8.1.14, Fragen 10 und 12; U‑act. 10.0.16, Fragen 12, 30, 31, 34, 35 und 38). Er sei zwei Mal auf der rechten und einmal auf der linken Gesichtshälfte getroffen worden und habe dadurch Verletzungen erlitten (U-act. 8.1.14, Fragen 13 und 14; U‑act. 10.0.16, Fragen 31 und 32). Nach diesen drei Schlägen habe er einmal zurückgeschlagen, woraufhin der Beschuldigte nach hinten gefallen sei (U‑act. 8.1.14, Frage 10; U‑act. 10.0.16, Fragen 12 und 39-45).
bb) Der Zeuge K.________ sagte zu dieser ersten Phase aus, der Beschuldigte sei während der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dessen Mutter zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er sich das nicht gefallen lasse, wie der Privatkläger mit seiner Mutter umgehe. Daraufhin sei es zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung gekommen, ehe der Beschuldigte einmal mit der rechten Faust ins Gesicht des Privatklägers geschlagen habe. Anschliessend hätten sich die beiden gepackt und der Beschuldigte habe noch zwei oder drei Mal versucht den Privatkläger zu schlagen, habe aber nicht richtig ausholen können. Als der Beschuldigte dann nochmals versucht habe den Privatkläger zu schlagen, habe ihm dieser einen Schlag oder Stoss versetzt und der Beschuldigte sei nach hinten gestürzt (U‑act. 8.1.15, Frage 7; U‑act. 10.0.15, Frage 8). An der Einvernahme vom 23. Januar 2015 sagte K.________ zudem aus, der Beschuldigte habe zuerst mit der rechten Hand geschlagen, dann sei sein Bruder, der Privatkläger, zurückgegangen und habe angefangen zu schreien. Der Beschuldigte habe dann mit der zweiten Hand geschlagen, woraufhin sich der Privatkläger versucht habe zu wehren und den Beschuldigten schliesslich gestossen habe, so dass dieser das Gleichgewicht verloren habe und gestürzt sei (U-act. 10.0.15, Frage 26). Es habe sich somit um zwei Schläge mit der Faust gehandelt (U‑act. 10.0.15, Fragen 27 und 28).
cc) Der Zeuge L.________ gab an der Einvernahme vom 5. Dezember 2014 an, während der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und seiner Mutter habe der Beschuldigte plötzlich gerufen, dass jetzt fertig sei, habe sich zum Privatkläger begeben und direkt ein paar Faustschläge in dessen Gesicht geschlagen. Daraufhin habe sich der Privatkläger gewehrt und zurückgeschlagen, woraufhin der Beschuldigte nach hinten gefallen sei (U‑act. 10.0.04, Frage 10). Zudem gab L.________ am 14. Januar 2015 zu Protokoll, der Beschuldigte sei zum Privatkläger gegangen, als dieser gesagt habe, er könne auf alle verzichten, und habe ihm ein paar „Flättern“ oder eine Faust verpasst (U-act. 10.0.12, Fragen 8 und 24). Der Privatkläger habe dann zurückgeschlagen und der Beschuldigte sei zu Boden gegangen (U‑act. 10.0.12, Fragen 8 und 28). Der Beschuldigte habe den Privatkläger zuerst geschlagen mit der „Flättera“, nach circa drei Mal habe dann der Privatkläger zurückgeschlagen (U-act. 10.0.12, Frage 28). Der Beschuldigte habe zuerst mit rechts, dann mit links und dann nochmals mit rechts in das Gesicht geschlagen (U-act. 10.0.12, Fragen 29 und 30).
dd) J.________, die Mutter des Privatklägers, konnte weder zu dieser ersten Phase noch zu den weiteren Phasen der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger sachdienliche Angaben machen (U-act. 10.0.02, Fragen 6, 16, 17 und 18; U‑act. 10.0.13, Fragen 12 und 20).
ee) Der Beschuldigte sagte zunächst aus, er habe den Privatkläger am Kragen packen wollen, danach habe ihm dieser mit voller Wucht ins Gesicht geschlagen (U-act. 10.0.01, Frage 17). Während der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dessen Mutter habe er zum Privatkläger gesagt, es reiche jetzt. Daraufhin habe ihm der Privatkläger zwei Schläge ins Gesicht verpasst (U-act. 10.0.03, Frage 8). Einen Tag später fand die Haftverhandlung statt und der Beschuldigte führte zur Auseinandersetzung mit dem Privatkläger aus, er könne nicht sagen, wer zuerst zugeschlagen habe, es habe Faustschläge gegeben und es sei „radikal“ geworden (U-act. 4.1.12, Fragen 10-12). An der Schlusseinvernahme vom 10. März 2016 sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2016 führte der Beschuldigte aus, er sei zum Sofa gegangen und habe zum Privatkläger gesagt, er solle aufhören, ihn zu beschimpfen. Er habe den Privatkläger geschüttelt und gesagt, er solle aufhören, woraufhin ihn der Privatkläger weggestossen habe. Er habe ihm dann gesagt, es würde jetzt reichen, er werde ihm sonst eine „putzen“. Daraufhin habe der Privatkläger gesagt, er (der Beschuldigte) würde sich nicht trauen bzw. er solle ihn doch schlagen. Dann habe er ihm mit der linken Hand eine Ohrfeige gegeben resp. ihm eine gelangt, aber nicht mit der Faust zugeschlagen (U-act. 10.0.17, Frage 6; Vi-act. 29, S. 4 f. Fragen 16, 19 und 20).
3. Die Aussagen des Beschuldigten sind teilweise widersprüchlich. Zunächst sagte er aus, den Privatkläger nicht geschlagen zu haben, später gab er dann zu Protokoll, sie hätten sich gegenseitig mit der Faust geschlagen, er könne aber nicht sagen, wer begonnen habe und schliesslich führte er aus, er habe dem Privatkläger zuerst eine Ohrfeige verpasst, aber nicht mit der Faust zugeschlagen. Der Beschuldigte widerspricht sich somit in Bezug darauf, dass er den Privatkläger überhaupt schlug, aber auch hinsichtlich des Schlagens mit der Faust und bezüglich des ersten Schlags. Demgegenüber stimmen die Aussagen des Privatklägers sowie von dessen Bruder K.________ und von L.________ in den wesentlichen Punkten überein. Alle drei sagten aus, der Beschuldigte habe zuerst zugeschlagen. Sodann sagte der Privatkläger stets, der Beschuldigte habe drei Mal zugeschlagen, ehe er sich gewehrt habe. Auch L.________ sprach davon, dass der Beschuldigte circa drei Mal zugeschlagen habe, bevor sich der Privatkläger gewehrt habe. Einzig K.________ sprach davon, dass der Beschuldigte lediglich zwei Mal zugeschlagen habe. Ferner sagten der Privatkläger und K.________ aus, der Beschuldigte habe mit der Faust geschlagen. L.________ Aussagen sind demgegenüber weniger klar; er sprach von „Flättern“ oder Faustschlägen. Mit Gutachten vom 3. Februar 2015 stellte das IRM Zürich nebst den Verletzungen am Hals (vgl. E. 4b.dd nachfolgend) kleinere Hautabschürfungen an der Nase, der rechten Wange und beiden Armen sowie mehrere Hautunterblutungen am Brustkorb und an beiden Armen fest, die zum einen durch eine tangential schürfende Gewalteinwirkung (z.B. Kratzen mit Fingernägeln) und zum andern durch ein Anschlagen an einen harten Gegenstand mit glatter Oberfläche (z.B. eine Faust oder ein Möbelstück) entstanden sind. Zudem habe sich in der Mundschleimhaut rechts eine Einblutung und Schleimhautabtragung sowie eine subjektive Druckschmerzhaftigkeit in diesem Bereich gezeigt, die ebenfalls Folge von stumpfer Gewalteinwirkung sein dürfte (U-act. 11.1.02, S. 5). Gemäss den Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugen K.________ und L.________ handelte es sich bei diesen ersten Schlägen um Schläge gegen das Gesicht des Privatklägers. Auch der Beschuldigte sprach von Ohrfeigen, weshalb unabhängig davon, ob es sich um Schläge mit der Faust oder der flachen Hand handelte, davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger ins Gesicht schlug. Das Verletzungsbild im Gesicht des Privatklägers (Hautabschürfungen an der Nase und der rechten Wange sowie Verletzungen in der Mundschleimhaut) spricht sodann dafür, dass es sich bei den Schlägen ins Gesicht um Faustschläge und nicht bloss um Ohrfeigen handelte. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist als erstellt davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in den Streit zwischen dem Privatkläger und seiner Mutter zunächst kurz verbal einmischte, danach mindestens zwei Mal mit der Faust ins Gesicht des Privatklägers schlug und dadurch Hautabschürfungen an der Nase und der rechten Wange sowie eine Einblutung und Schleimhautabtragung in der Mundschleimhaut rechts herbeiführte.
4. aa) Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 126 StGB wird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst demzufolge alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Wie schon die Abgrenzung von einfacher und schwerer Körperverletzung Mühe bereitet, ist auch die Abgrenzung zu den blossen Tätlichkeiten nicht minder schwierig. Dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend (Körperverletzung) ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich (Roth/Berkemeier, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 3 zu Art. 123 StGB).
bb)Die körperliche Integrität ist im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB). Als leichte Fälle im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind die Angriffe auf die körperliche Integrität des Menschen in der untersten Bandbreite des Grundtatbestandes zu werten. Die Fälle lassen sich praktisch nur schwer umschreiben. Sowohl die Abgrenzung nach dem Grundtatbestand wie auch nach den Tätlichkeiten ist schwierig (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 8 zu Art. 123 StGB).
cc)Das Bundesgericht musste sich bereits mehrfach mit diesen heiklen Abgrenzungsfragen befassen. In BGE 119 IV 25 wertete es einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges, fühlbare Schmerzen des Backenknochens und Schmerzen in der Nacken- und Steissbeingegend zur Folge hatte, als leichten Fall einer einfachen Körperverletzung und nicht als Tätlichkeit (BGE 119 IV 25 = Pra 83 [1994] Nr. 17, E. 2). Als einfache Körperverletzung beurteilte es zwei je ca. 2 x 5cm grosse Schwellungen und Rötungen im Bereich der linken Augenbraue und des linken Ohrs und eine Druckschmerzhaftigkeit am unteren linken Rippenbogen, welche der Täter dem Geschädigten dadurch zufügte, dass er ihn überraschend packte, zu Boden warf und ihm anschliessend mehrere Fusstritte in den Oberkörper versetzte (BGE 127 IV 59, E. 2a.bb). Sodann erkannte es auch bei einem harten Faustschlag ins Gesicht, der beim Geschädigten Schmerzen unterhalb des Auges und ein Schwindelgefühl hervorrief, auf einen leichten Fall der einfachen Körperverletzung (BGer, Urteil 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004, E. 3). Ferner qualifizierte das Bundesgericht zwei Schläge mit der flachen Hand, so dass eine Zahnprothese in die Brüche ging und die Geschädigte im Trommelfell blutete, als einfache Körperverletzung (BGer, Urteil 6B_706/2011 vom 3. April 2012, E. 4.4.2).
dd)In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert. Vorsätzlich begeht ein Vergehen oder Verbrechen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ist der Täter nicht geständig, kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 135 IV 12, E. 2.3.1 f.; BGE 134 IV 26, E. 3.2.2; BGE 131 IV 1, E. 2.2; BGE 130 IV 58, E. 8.2).
5. Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger mindestens zwei Mal mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser Hautabschürfungen an der Nase und der rechten Wange sowie eine Einblutung und Schleimhautabtragung in der Mundschleimhaut rechts erlitt. Nach Ansicht des Gerichts stellen diese Verletzungen, insbesondere diejenigen in der Mundschleimhaut keine bloss vor-übergehende Befindlichkeitsstörung mehr dar, sondern eine Beeinträchtigung, die – wenn auch knapp – das Mass blosser Kratzer übersteigt und somit objektiv als leichter Fall einer einfachen Körperverletzung zu qualifizieren ist.
In subjektiver Hinsicht wollte der Beschuldigte den Privatkläger für das seiner Ansicht nach ungebührliche Verhalten gegenüber der Mutter massregeln, weshalb er mindestens zwei Mal mit der Faust ins Gesicht des Privatklägers schlug. Wer mehrfach mit der Faust ins Gesicht seines Gegners schlägt, sieht die Möglichkeit von Verletzungen, die über das Mass blosser Kratzer hinausgehen, so nahe vor sich, dass er sie billigt (vgl. BGE 103 IV 65, E. II.1.d). Der Beschuldigte handelte folglich zumindest eventualvorsätzlich.
3. In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziffer 2 und 3 (Stuhlschläge) hielt die Vorinstanz fest, die Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und der Zeugen sowie der korrespondierenden dokumentierten Verletzungen sei das Gericht überzeugt, dass der Beschuldigte anklagegemäss zwei Stuhlattacken gegen den Privatkläger verübt habe. Der Privatkläger habe zwar der zweiten Attacke ausweichen können, weshalb diese nicht mehr gelungen sei, hingegen habe der Beschuldigte mit dem ersten Stuhlangriff zweifelsfrei physisch auf den Privatkläger eingewirkt und diesen in dessen körperlichen Integrität geschädigt. Aus diesem ersten Angriff seien als Verletzungen kleinere Hautabschürfungen sowie Hautunterblutungen am linken Arm resultiert (angef. Urteil, E. II.3.5). Diese Verletzungen hätten keine weitere Folge als eine vorübergehende Störung des Wohlbefindens gezeitigt, weshalb sie in objektiver Hinsicht als Tätlichkeiten zu qualifizieren seien. Zur subjektiven Seite könne bezüglich des ersten Stuhlangriffs auf die Ausführungen zur ersten Schlagserie verwiesen werden. Dem Beschuldigten sei es nicht darum gegangen, den Privatkläger zu verletzen, er habe vielmehr zeigen wollen, dass mit Blick auf sein Kulturverständnis die Ehre der Mutter zu wahren sei. Der Beschuldigte habe somit nicht die Absicht gehabt, den Privatkläger zu verletzen und erst recht nicht, diesen zu töten. Somit sei der erste Stuhlschlag unter den Tatbestand der Tätlichkeiten zu subsumieren (angef. Urteil, E. II.3.6). Entsprechend dieser Qualifizierung erweise sich der zweite Stuhlangriff als straffrei, weil es sich hierbei um eine (straflose) versuchte Tätlichkeit handle (angef. Urteil, E. II.3.7).
1. aa) Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei für die erste Schlagserie sowie den ersten Stuhlschlag der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. In ihrer Berufungsbegründung äusserte sie sich jedoch nicht zu den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die beiden Stuhlschläge. Der Privatkläger beantragt mit seiner Berufung, der Beschuldigte sei betreffend „erste Schlagserie und Stuhlschlag“ der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Versuchs dazu schuldig zu sprechen. Zur Begründung lässt er ausführen, dass jemand, der einem anderen einen Stuhl über den Kopf schlagen wolle, die Absicht habe, diesen ernstlich zu verletzen. Die Handlungen seien daher zumindest als versuchte einfache Körperverletzungen zu qualifizieren (STK 2017 16, KG-act. 13/2, S. 4).
bb)Der Verteidiger monierte an der Berufungsverhandlung vom 6. März 2018, die Anträge der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers seien ungenügend substantiiert und begründet, weil die Staatsanwaltschaft ihre Anträge nicht begründet und der Privatkläger lediglich kurz angetönt habe, seines Erachtens sei von einer einfachen Körperverletzung auszugehen (STK 2017 16, KG-act. 13, S. 27 Einschub 6). Sodann führte der Verteidiger zum Sachverhalt aus, dass es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um einen Angriff mit dem Stuhl gehandelt habe. Der Beschuldigte habe sich wehren und wieder die Überhand gewinnen wollen. Nachdem der Beschuldigte vom Privatkläger zu Boden geschlagen worden sei, sei letzterer auf das Sofa und somit höher als der Beschuldigte gestanden. Der durch den Faustschlag erniedrigte und unterlegene Beschuldigte habe sich mit dem Stuhl brüsten und gleichzeitig auch wehren wollen. Schliesslich würden auch die Zeugen bestätigen, dass die Stuhlattacken irgendwie träge gewesen seien (STK 2017 16, KG-act. 13/4, S. 10). Richtig sei hingegen die Würdigung der Vorinstanz, wonach das Behändigen des Stuhls nicht als einfache Körperverletzung zu werten sei (STK 2017 16, KG‑act. 13/4, S. 11).
cc) Aus der Begründung des Privatklägers geht hervor, dass er mit der rechtlichen Qualifizierung der Vorinstanz als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB nicht einverstanden ist und stattdessen eine zumindest versuchte einfache Körperverletzung als gegeben erachtet. Der Antrag des Privatklägers ist somit hinreichend begründet und deckt sich im Übrigen mit demjenigen der Staatsanwaltschaft.
2. aa) Der Privatkläger gab an, nachdem der Beschuldigte umgefallen sei, sei er (der Privatkläger) aufs Sofa gestanden. Der Beschuldigte habe einen Stuhl behändigt, sei mit diesem auf ihn zugegangen und habe versucht, ihn zwei Mal mit dem Stuhl zu schlagen. Den ersten Schlag habe er mit seinem Arm abwehren und dem zweiten Schlag ausweichen können (U-act. 8.1.14, Fragen 10, 19 und 20; U-act. 10.0.16, Fragen 12, 45, 46, 47, 49 und 50).
bb) K.________ sagte aus, nachdem der Beschuldigte zu Boden gefallen sei, sei er ausgerastet, habe einen Stuhl genommen, schräg über den Kopf ausgeholt und versucht, den Privatkläger damit zu schlagen, dieser habe den Schlag aber abwehren können (U-act. 8.1.15, Frage 7; U-act. 10.0.15, Frage 8). Der Schlag sei irgendwie träge gewesen (U-act. 10.0.15, Frage 30). Es sei ein „unvollendeter Versuch und ein Versuch“ gewesen; das erste Mal habe er den Stuhl nachgreifen müssen (U-act. 10.0.15, Frage 32).
cc) L.________ gab an, der Beschuldigte sei zu Boden gegangen, habe anschliessend einen Stuhl genommen und angefangen, den Privatkläger mit dem Stuhl zu schlagen. Er habe diesen aber nicht richtig treffen können (U‑act. 10.0.04, Frage 10; U-act. 10.0.12, Frage 8). Der Beschuldigte habe den Stuhl über seinen Kopf gezogen und versucht, von oben herab auf den Privatkläger einzuwirken. Danach habe er noch versucht, von der Seite aus auf den Privatkläger einzuwirken (U-act. 10.0.04, Frage 20; U-act. 10.0.12, Frage 35).
dd) Aufgrund dieser Aussagen erscheint die Darstellung des Beschuldigten, der von einem bloss verteidigenden Einsatz des Stuhls spricht, wenig glaubhaft. Vielmehr ist der Vorinstanz zu folgen, wonach der Beschuldigte zwei Mal versuchte, mit dem Stuhl den Privatkläger zu schlagen, wobei dieser den ersten Schlag mit der Hand abwehren konnte und der zweite Schlag sein Ziel verfehlte.
3. Dem Gutachten des IRM Zürich vom 3. Februar 2015 zufolge konnten an beiden Armen kleinere Hautabschürfungen sowie mehrere Hautunterblutungen festgestellt werden, die einerseits durch eine tangential schürfende Gewalteinwirkung, wie Kratzen mit Fingernägeln, und anderseits durch ein Anschlagen an einen harten Gegenstand mit glatter Oberfläche, beispielsweise eine Faust oder ein Möbelstück, entstanden sein können (U-act. 11.1.02, S. 5). Gemäss den Aussagen des Privatklägers konnte er den ersten Stuhlschlag mit seinem linken Arm abwehren. Darüber hinaus sagte der Privatkläger aus, dass er mit dem Stuhl „nicht wirklich“ verletzt worden sei (U‑act. 8.1.14, Frage 20). Hinzu kommt, dass nach dem Vorfall mit dem Stuhl der Würgevorfall auf dem Sofa folgte (vgl. E. 4 nachfolgend), bei dem sich der Beschuldigte gemäss Anklageschrift mit seinem ganzen Gewicht auf den Privatkläger gesetzt und dessen Arme mit seinen Beinen fixiert haben soll, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass die Verletzungen an den Armen zumindest teilweise erst auf dem Sofa zugefügt wurden. Aus diesen Gründen ist der erste Stuhlschlag mit der Vorinstanz objektiv als Tätlichkeit zu qualifizieren. Der zweite Stuhlschlag traf den Privatkläger nicht, weshalb objektiv weder eine Körperverletzung noch eine Tätlichkeit vorliegt.
4. aa) Während eine versuchte Übertretung nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft wird (Art. 105 Abs. 2 StGB), ist der Versuch eines Verbrechens oder Vergehens in jedem Fall strafbar. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllte und seine Tatentschlossenheit manifestierte, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 131 IV 100, E. 7.2.1; siehe auch BGE 128 IV 18 = Pra 91 (2002) Nr. 60, E. 3b; BGE 122 IV 246 = Pra 86 (1997) Nr. 27, E. 3a; BGE 120 IV 199, E. 3e). Zum Versuch gehören folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150, E. 3.4; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2015 49 vom 6. September 2016, E. 2).
bb) Die Verteidigung sieht die Stuhlattacken als blosse Autoritätsdemonstration des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger, bei welcher der Beschuldigte nicht die Absicht gehabt habe, den Privatkläger zu verletzen oder gar zu töten. Gemäss den Aussagen von K.________ sei der Beschuldigte, nachdem er durch einen Stoss oder Schlag des Privatklägers zu Boden gegangen sei, ausgerastet, habe den Stuhl genommen und sei damit auf den Privatkläger losgegangen (U-act. 8.1.15, Frage 7). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zum Stuhl griff, nachdem die Faustschläge ins Gesicht des Privatklägers offenbar nicht den gewünschten Effekt erzielt hatten. Somit steigerte er die Intensität seiner tätlichen Angriffe durch die Verwendung des Stuhls. Wer seinen Gegner mit einem Stuhl schlägt, kann nach Ansicht des Gerichts nicht davon ausgehen, dass diese Schläge folgenlos bleiben, sondern muss damit rechnen, dass das Opfer verletzt wird. Indem der Beschuldigte mit dem Stuhl nach dem Privatkläger schlug, nahm er eine Verletzung des Privatklägers somit billigend in Kauf. Daran ändert nichts, dass die Ausführung der beiden Schläge offenbar etwas träge wirkte und der Privatkläger den ersten Schlag abwehren und dem zweiten Schlag ausweichen konnte. Die beiden Stuhlschläge entspringen dem gleichen Tatentschluss und erfolgten unmittelbar nacheinander, weshalb von einer Tateinheit auszugehen ist. Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich der Anklagesachverhalte Ziffer 2 und 3 der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen.
4. Bezüglich des Anklagesachverhalts Ziffer 4 (Würgevorfall) erwog die Vorinstanz, die Aussagen des Beschuldigten seien in sich widersprüchlich, nicht konstant und widersprächen sowohl den deckungsgleichen Aussagen des Privatklägers als auch der einvernommenen Zeugen. Die ihm vorgeworfene Tathandlung des beidhändigen Würgens beruhe auf den glaubhaften diesbezüglichen Aussagen sowohl des Privatklägers als auch der Zeugen K.________ und L.________. Zudem würden sich die Aussagen mit den Ausführungen im Gutachten des IRM Zürich decken und seien deshalb als erwiesen zu erachten. Darüber hinaus seien auch die Verletzungsfolgen des Würgens gestützt auf das Gutachten des IRM Zürich erstellt. Hingegen sei nicht von einer Bewusstlosigkeit des Privatklägers auszugehen (angef. Urteil, E. II.4.7). In objektiver Hinsicht habe der Beschuldigte den Privatkläger durch sein beidhändiges Würgen in eine konkrete Lebensgefahr gebracht (angef. Urteil, E. II.4.9). Das Gericht sei aber in subjektiver Hinsicht überzeugt, dass der Beschuldigte weder die Absicht gehabt habe, den Privatkläger durch das Würgen zu töten noch diesen in eine unmittelbare Lebensgefahr zu bringen. Es lasse sich nicht ausschliessen, dass es dem Beschuldigten nur darum gegangen sei, dem Privatkläger zu verdeutlichen, dass man sich gegenüber der Mutter anständig verhalte und er deren sowie die eigene Ehre habe wiederherstellen wollen. Das Fehlen einer Tötungs- bzw. Lebensgefährdungsabsicht zeige sich bereits darin, dass der Beschuldigte sich ohne Widerstand durch K.________ vom Privatkläger habe wegziehen lassen und sich danach auch ruhig verhalten habe, was umso mehr gelte, als auch die Anwesenden die Situation nicht als allzu ernst eingeschätzt hätten. Sodann sei der Privatkläger nach dem Würgevorfall sofort in der Lage gewesen, aufzustehen und zur Tür zu laufen und habe es noch nicht für nötig befunden, die Polizei zu avisieren, sondern sei umgehend wieder in die Wohnung zurückgekehrt. Insgesamt fehle es dem Beschuldigten somit am Willenselement des Vorsatzes (angef. Urteil, E. II.4.10). Aufgrund der Verletzungen des Privatklägers, die gemäss dem Gutachten keine bleibenden Schäden zurücklassen würden, liege objektiv eine einfache Körperverletzung vor. Der Beschuldigte habe diesbezüglich vorsätzlich gehandelt. Indem er sich mit seinem ganzen Gewicht auf den Privatkläger gesetzt, dessen Hände mit seinen Knien fixiert und den Privatkläger beidhändig gewürgt habe, sei ihm klarerweise bewusst gewesen, dass er dem Privatkläger mit diesen Handlungen Verletzungen zufüge (angef. Urteil, E. II.4.11).
1. aa) Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beweis des beidhändigen Würgens des Privatklägers am Hals durch den Beschuldigten ergebe sich nicht nur aufgrund der Aussagen des Privatklägers, sondern auch aus denjenigen der Zeugen K.________ und L.________. Zudem sei auch die konkrete unmittelbare Lebensgefahr des Privatklägers durch das Würgen aufgrund des Gutachtens des IRM Zürich vom 3. Februar 2015 rein objektiv belegt. Würgen, das bereits rein objektiv zu einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr führe, sei sehr nahe bei einer effektiven Tötung. Der Beschuldigte habe in blinder Wut gegenüber dem Privatkläger gehandelt, weil er sich von diesem unflätig betitelt gefühlt habe. Zudem habe er dem Privatkläger bereits zuvor gedroht, ihn umzubringen. Des Weiteren sei der Beschuldigte von K.________ weggezogen worden. Nur dieses Wegziehen habe Schlimmeres verhindert. Der Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt den sogenannten *point of no return * bereits überschritten, weshalb er der versuchten Tötung schuldig zu sprechen sei. Eventualiter sei der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt. Aufgrund des Gutachtens sei das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefährdung objektiv belegt. Der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt und die Skrupellosigkeit ergebe sich aus dem krassen Missverhältnis zwischen dem Motiv, dem Privatkläger Respekt beizubringen, und den eingesetzten Mitteln, nämlich dem beidhändigen Würgen bis zur konkreten unmittelbaren Lebensgefahr (STK 2017 16, KG-act. 13/1, S. 12 ff.).
bb) Der Rechtsvertreter des Privatklägers führte an der Berufungsverhandlung aus, die vorinstanzliche Beurteilung des Würgevorfalls als einfache Körperverletzung sei nicht nachvollziehbar. Das IRM Zürich habe eine objektive, unmittelbare Lebensgefahr des Privatklägers festgestellt. Der Beschuldigte habe demnach so stark und so lange gewürgt, dass eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Ohne das Eingreifen von K.________ wäre der Privatkläger nicht mehr hier. Es sei unverständlich, wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund habe darauf kommen können, der Täter habe in subjektiver Hinsicht den Privatkläger nicht töten und nicht in unmittelbare Lebensgefahr bringen wollen. Daran ändere nichts, dass er sich einfach habe wegziehen lassen. Der Beschuldigte sei dermassen in Rage und ausser Kontrolle gewesen, dass er den Privatkläger einfach nur noch habe ruhigstellen wollen – mit allen Mitteln. Er habe ihn töten oder zumindest in unmittelbare Lebensgefahr bringen wollen. Die Vorinstanz habe zudem einen direkten Vorsatz in Bezug auf eine Körperverletzung bejaht und habe ihm demnach zugetraut, den Privatkläger mit dem Würgen verletzen zu wollen. Es müsse dem Beschuldigten somit aber auch klar gewesen sein, dass er das Leben des Privatklägers unmittelbar gefährde, wenn er sich mit seinem ganzen Gewicht auf ihn setzt und ihn mit beiden Händen derart stark würgt. Niemand der verletzen wolle, würge, sondern nur jemand, der töten wolle (STK 2017 16, KG-act. 13/2, S. 4 ff.).
cc) Die Verteidigung bringt vor, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien zwar nicht über alle Zweifel erhaben, dies habe aber keinen Einfluss auf die korrekte rechtliche Würdigung gehabt. Der Beschuldigte und der Privatkläger hätten sich auf dem Sofa eine Rangelei geliefert, bei welcher der Beschuldigte zwar an den Hals des Privatklägers gegriffen, gleichzeitig aber versucht habe mit einer Hand die Hände des Privatklägers, welche zu den Verletzungen im Brustbereich des Beschuldigten geführt hätten, abzuwehren. Die Annahme, der Privatkläger habe sich nicht wehren können sei unzutreffend. Der Beschuldigte habe auch nicht vom Privatkläger weggerissen werden müssen, sondern beide Streithähne hätten umgehend voneinander abgelassen, nachdem K.________ eingeschritten sei. Es habe keine Lebensgefahr für den Privatkläger bestanden. Die Annahmen des IRM Zürich würden auf falschen Angaben basieren; es habe nie eine Bewusstlosigkeit vorgelegen. Auch aus dem Nachtrag des untersuchenden Polizeibeamten gehe hervor, dass keine Lebensgefahr gegeben gewesen sei. Somit sei der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst, dass von der Keilerei allenfalls eine Lebensgefahr hätte ausgehen können. Subjektiv fehle daher bereits die Wissensseite. Die Parteien hätten sich auf dem Sofa gegenseitig gehalten und gewürgt, wobei der Beschuldigte die Oberhand habe gewinnen können. Daraus könne aber nicht auf einen Tötungswillen oder einen Willen zur Gefährdung des Lebens geschlossen werden. Dies zeige sich auch daran, dass die übrigen Anwesenden die ganze Angelegenheit nicht als besonders dramatisch oder gefährlich wahrgenommen hätten. Zudem habe der Beschuldigte umgehend vom Privatkläger abgelassen, als K.________ dazwischen gegangen sei (STK 2017 16, KG-act. 13/4, S. 11 ff.).
2. aa) Der Privatkläger sagte zum Würgevorfall im Wesentlichen aus, der Beschuldigte sei nach den Stuhlattacken auf ihn losgegangen, habe sich auf dem Sofa mit seinem ganzen Gewicht auf ihn gesetzt und ihn mit beiden Händen am Hals gewürgt. Er habe versucht, den Beschuldigten wegzudrücken, dies sei ihm aber nicht gelungen. Schliesslich habe er seinen Bruder herbeigerufen, er solle ihm helfen. Er habe in dem Moment keine Luft mehr bekommen (U-act. 8.1.14, Fragen 10, 21 und 23; U-act. 10.0.16, Fragen 12, 54 und 56-60).
bb) Der Zeuge K.________ gab an, es habe ein Gerangel auf dem Sofa gegeben, bei welchem der Beschuldigte die Oberhand gewonnen habe und sich auf den Privatkläger habe knien können. Er habe den Privatkläger dann mit beiden Händen am Hals gewürgt. Als sein Bruder ihn um Hilfe gerufen habe – es sei mehr ein Keuchen als ein Rufen gewesen – sei er hingegangen und habe die beiden getrennt bzw. den Beschuldigten an den Schultern zurückgezogen, woraufhin dieser sofort vom Privatkläger abgelassen habe (U‑act. 8.1.15, Frage 7; U-act. 10.0.15, Fragen 8, 37, 42, 43 und 44). L.________ gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe den Privatkläger auf das Sofa herunter gedrückt und angefangen, diesen zu würgen. Schlussendlich habe sich der Beschuldigte mit seinen beiden Beinen über dem Privatkläger befunden und habe ihn mit beiden Händen etwa zehn Sekunden lang gewürgt. Er habe gehört, wie der Privatkläger gewürgt worden sei – er habe so eine Art „Hächeln“ gehört. Als der Privatkläger plötzlich nach seinem Bruder gerufen habe, sei K.________ zu den beiden ans Sofa gegangen und habe den Beschuldigten weggezogen (U-act. 10.0.04, Fragen 10 und 15; U‑act. 10.0.12, Fragen 8 und 41-48).
cc) Der Beschuldigte sagte zunächst aus, er habe den Privatkläger nicht gewürgt, sondern dieser habe ihn gewürgt und er habe dessen Hände von seinem Hals weggerissen (U-act. 10.0.01, Fragen 22-25; U-act. 10.0.03, Fragen 7 und 12). An der Schlusseinvernahme vom 10. März 2016 sagte er, sie hätten sich gegenseitig während ungefähr fünf bis zehn Sekunden gewürgt (U-act. 10.0.17, Frage 8). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2016 gab er sodann zu Protokoll, er sei um den Tisch herum zum Privatkläger gegangen und sie hätten sich gegenseitig gepackt. Der Privatkläger habe ihn gekratzt und gewürgt und umgekehrt. Durch sein Gewicht seien sie dann auf das Sofa gefallen. Die Würgerei habe vielleicht 20 bis 25 Sekunden gedauert, ehe K.________ eingeschritten sei (Vi-act. 29, S. 4 f. Frage 16, S. 6 Fragen 27-29). Der Privatkläger habe sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befunden, sonst wäre er nicht so schnell wieder aufgestanden (Vi-act. 29, S. 7 Frage 32). Er habe dem Privatkläger mit seinem Vorgehen zeigen wollen, dass es so nicht gehen würde, dass er seine Mutter nicht so behandeln könne. Er habe erreichen wollen, dass der Privatkläger mal anständig mit ihr spreche und nicht immer mit Gewalt reagiere. Der Privatkläger habe ihn aber immer provoziert und beleidigt (Vi-act. 29, S. 7 Frage 33; STK 2017 16, KG‑act. 13, S. 10 Frage 53). An der Berufungsverhandlung bestätigte er im Wesentlichen die Aussagen vor Vorinstanz (STK 2017 16, KG-act. 13, S. 8 f. Fragen 52-58).
dd) Mit Gutachten vom 3. Februar 2015 stellte das IRM Zürich beim Privatkläger zahlreiche streifige Hautein- und -unterblutungen an der Halshaut sowie am Nacken, teilweise mit oberflächlichen Hautabschürfungen und zudem mehrere Flüssigkeitseinlagerungen in Haut- und Unterhautfettgewebe der Hals- und Gesichtsweichteile sowie an der Haut und Bindehaut des rechten Augenoberlides mehrere punktförmige Einblutungen, welche als Stauungsbefund als Folge einer Kompression der Halsgefässe zu interpretieren seien, fest. Darüber hinaus hält das Gutachten fest, dass der Privatkläger angegeben habe, während des Würgevorgangs bewusstlos geworden zu sein. Das Gutachten kommt sodann zum Schluss, dass sowohl die objektiven (Punktblutungen) wie auch die subjektiven (Bewusstlosigkeit) Befunde eine konkrete Lebensgefahr infolge Gewalt gegen den Hals begründen und dass die Verletzungen voraussichtlich folgenlos abheilen würden (U-act. 11.1.02, S. 5).
ee) Die Aussagen des Beschuldigten, wonach es sich um eine Keilerei bzw. ein gegenseitiges Halten und Würgen handelte, werden weder vom Privatkläger noch von den beiden Zeugen bestätigt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme abstritt, gewürgt zu haben, in seinen späteren Befragungen dann aber von einem gegenseitigen Würgen berichtete. In dieser Hinsicht stehen auch seine eigenen Aussagen im Widerspruch zueinander und sind deshalb nicht glaubhaft. Demgegenüber decken sich die Aussagen des Privatklägers sowie der beiden Zeugen. Inwiefern insbesondere die Zeugen den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten, ist nicht ersichtlich. Dass ihre Aussagen zum Teil unterschiedliche Details enthalten und somit nicht in jeder Einzelheit gleich sind, spricht jedenfalls nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Vielmehr deutet dieser Umstand darauf hin, dass sich die Zeugen nicht abgesprochen haben und sich in ihren Aussagen darauf beschränkten, ihre eigenen Wahrnehmungen zu schildern. Folglich ist gestützt auf den übereinstimmenden Kerngehalt der Aussagen der beiden Zeugen sowie jenen des Privatklägers davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach einer anfänglichen Rangelei auf dem Sofa die Überhand über den Privatkläger gewinnen konnte, sich auf ihn setzte und ihn anschliessend mit beiden Händen so lange würgte, bis K.________ einschritt und den Beschuldigten vom Privatkläger wegzog, nachdem dieser um Hilfe gerufen hatte.
3. aa) Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass die Voraussetzungen der besonderen Tötungsdelikte wie Mord oder Totschlag usw. vorliegen. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann (Schwarzenegger, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 4 zu Art. 111 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Eventualvorsatz genügt, auch für den unvollendeten und vollendeten Versuch (BGE 103 IV 65, E. I.2; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 1 zu Art. 111 StGB).
bb) Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB). Der objektive Tatbestand ist durch den Erfolg charakterisiert, d.h., Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Lebensgefahr ist ein Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des geschützten Rechtsgutes als drohendes Ereignis bevorsteht. Die Gefahr muss konkret sein und nicht bloss eine abstrakte Möglichkeit darstellen (Maeder, in; Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 11 zu Art. 129 StGB; Trechsel/Mona, in; Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 1 ff. zu Art. 129 StGB). Eine unmittelbare Gefahr liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts ergibt (BGE 133 IV 1, E. 5.1; BGer, Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007, E. 2.3). Als unmittelbar lässt sich eine Lebensgefahr bezeichnen, die unvermittelt durch weitere Ursachen, das heisst ohne Zwischenschritt, in den Tod übergehen kann (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., 2010, § 4 N 8). Der Tatbestand der Lebensgefährdung erfordert in subjektiver Hinsicht direktvorsätzliches sowie skrupelloses Verhalten. Eventualvorsatz genügt nicht. Der Täter muss wissen, dass er durch sein Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt (Maeder, a.a.O., N 45 zu Art. 129 StGB). Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1, E. 5.1; Maeder, a.a.O., N 49 zu Art. 129 StGB).
cc) Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden (BGer, Urteil 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 2.4; BGer, Urteil 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013, E. 3.5). Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr – also um die Möglichkeit des Erfolgseintritts, d.h. des Todes – ist nicht dasselbe wie sicheres Wissen um diesen Erfolgseintritt. Je mehr die Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher ist eventualvorsätzliche Tötung oder der Versuch dazu anzunehmen (BGer, Urteil 6B_655/2012, E. 3.5 m.w.H.; Maeder, a.a.O., N 46 zu Art. 129 StGB m.w.H.).
dd) Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung bei einem Täter, der seine Tochter derart lange und massiv mit einer Hand würgte, bis das Opfer nach Luft schnappte und befürchtete, in Ohnmacht zu fallen und stellte insbesondere fest, dass die Tochter das Würgen nur deshalb überlebt haben dürfte, weil ihre Schwester und die Ehefrau des Täters eingegriffen hätten (BGer, Urteil 6S.180/2003 vom 24. Juli 2003, E. 4). Auch bei einem Täter, der seiner Tochter eine Seilschlinge um den Hals legte und sie in die Höhe zog, bis sie bewusstlos wurde, stellte das Bundesgericht fest, dass die Gefahr des Todes der Tochter derart gross gewesen sei, dass nicht angenommen werden könne, der Täter hätte diese Gefahr durch eigenes Verhalten abwenden können, und bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung (BGer, Urteil 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013, E. 3.5). Sodann schützte das Bundesgericht die Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher Tötung bei einem Täter, der sein Opfer, das an einer schweren Herzkrankheit litt, attackierte und einhändig massiv würgte, sodass eine unmittelbare Lebensgefahr durch ein Gutachten des IRM Zürich festgestellt wurde. Das Bundesgericht führte aus, es bleibe in diesem Zusammenhang unerheblich, wie lange das Opfer gewürgt worden sei, weil die Lebensgefahr derart gross gewesen sei, dass nicht angenommen werden könne, der Täter hätte die Gefahr durch eigenes Verhalten abwenden können; vielmehr habe er das Risiko nicht kalkulieren können (BGer, Urteil 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 2.4).
4. Gemäss dem Gutachten des IRM Zürich vom 3. Februar 2015 lag bereits aufgrund der objektiv festgestellten Punktblutungen eine konkrete Lebensgefahr vor (U-act. 11.1.02, S. 5). Unerheblich ist deshalb, dass die vom Privatkläger anfänglich behauptete bzw. angedeutete Bewusstlosigkeit nicht erstellt ist. Entgegen der Ansicht der Verteidigung äusserte sich das IRM Zürich nicht dazu, ob diese Bewusstlosigkeit tatsächlich vorlag, sondern erwähnte diese als eine vom Privatkläger geschilderte subjektive Wahrnehmung. Die vorinstanzliche Feststellung, dass eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr bestand, ist somit nicht zu beanstanden.
5. Hinsichtlich der Wissensseite kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass beidhändiges, starkes Würgen zum Tod des Gewürgten führen kann. Dieses Wissen kann dem Beschuldigten ohne Weiteres angerechnet werden, weshalb zu prüfen ist, ob er diesen Erfolg wollte bzw. im Sinne des Eventualvorsatzes billigend in Kauf nahm. Zum ganzen Vorfall gab der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, er habe mit seinem Vorgehen dem Privatkläger sagen wollen, dass es so nicht gehen würde, dass er seine Mutter nicht so behandeln könne. Er habe erreichen wollen, dass er (der Privatkläger) mal anständig mit seiner Mutter spreche und nicht immer mit Gewalt reagiere. Der Privatkläger habe ihn aber provoziert und zur Weissglut gebracht (Vi-act. 29, S. 7 Frage 33 und S. 11 Frage 64). In dieses Bild passt, dass der Beschuldigte, nachdem er zunächst mit den Faustschlägen und danach mit Stuhlschlägen erfolglos blieb, die Intensität seines Handelns weiter steigerte, indem er auf den Privatkläger losging, sich mit seinem ganzen Gewicht auf ihn setzte und ihn beidhändig würgte. Dass es dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt immer noch darum ging, den Privatkläger dazu zu bringen, anständig mit seiner Mutter zu sprechen, erscheint wenig nachvollziehbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte durch die verbale Auseinandersetzung mit dem Privatkläger persönlich provoziert bzw. durch seine misslungenen Angriffe gedemütigt fühlte und den Privatkläger wegen seines in seinen Augen ungehörigen Verhaltens bestrafen wollte. Der Beschuldigte war somit in erster Linie vielmehr von seiner Wut getrieben. Sodann gab er selbst an, er habe erst aufgehört, als K.________ gekommen sei und gesagt habe, sie sollen aufhören (Vi-act. 29, S. 6 Frage 29). Wenngleich er damit auf das von ihm geschilderte, sachverhaltsmässig nicht erstellte gegenseitige Halten und Würgen Bezug nahm, deckt sich diese Aussage mit den Schilderungen der übrigen Beteiligten. Unerheblich ist, dass K.________ den Beschuldigten nicht wegreissen musste bzw. dass der Beschuldigte sofort vom Privatkläger abliess, als er einschritt. Entscheidend ist einzig die Tatsache, dass der Beschuldigte selbst dann noch nicht aufhörte den Privatkläger zu würgen, als dieser seinen Bruder um Hilfe rief und zu röcheln begann. Es bleibt letztlich unklar, wie lange der Beschuldigte ohne das Einschreiten von K.________ weiter gewürgt hätte. Jedenfalls sind keine objektiven Anzeichen ersichtlich, denen zufolge er dem Würgen aus eigenem Antrieb ein Ende gesetzt hätte. Hinzu kommt, dass sich der Privatkläger dem Gutachten des IRM Zürich zufolge zum Zeitpunkt des Einschreitens von K.________ bereits in konkreter, unmittelbarer Lebensgefahr befand. Selbst wenn der Beschuldigte darauf vertraut haben sollte – was weder behauptet noch erstellt ist –, dass einer der Anwesenden rechtzeitig eingreifen würde, bliebe es dem Zufall überlassen, ob dieses Einschreiten rechtzeitig, d.h. vor Eintritt des Todes des Privatklägers erfolgt wäre. Angesichts dessen sind keine Anzeichen ersichtlich, denen zufolge der Beschuldigte das Risiko seines Handelns hätte kalkulieren oder im dynamischen Geschehen sein Handeln hätte dosiert steuern können. In seinem Zorn nahm er folglich vielmehr den Tod des Privatklägers in Kauf und handelte somit eventualvorsätzlich.
6. Die versuchte Tötung konsumiert sowohl den Tatbestand der Lebensgefährdung (Trechsel/Mona, a.a.O., N 8 zu Art. 129 StGB) als auch denjenigen der einfachen Körperverletzung, weshalb sich eine Prüfung dieser Tatbestände erübrigt.
5. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich des Anklagesachverhalts Ziffer 6 (ab Gang zur Kochinsel) fest, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht konstant seien und den Aussagen der weiteren einvernommenen Personen widersprächen. Demgegenüber würden sich die Aussagen des Privatklägers weitgehend mit denjenigen der Zeugen K.________, L.________ und M.________ decken. Für das Gericht sei erwiesen, dass der Beschuldigte ein Fleischermesser zur Hand genommen habe und damit, begleitet von ausgesprochenen Morddrohungen, in Richtung des Privatklägers gelaufen sei. Bereits während der Beschuldigte das Fleischermesser ergriffen habe, habe der Privatkläger die Wohnung verlassen. Wie der weitere Verlauf gewesen wäre, sei Spekulation. Das Gericht zweifle daran, ob der Beschuldigte tatsächlich bereit gewesen wäre, den Privatkläger mit dem Messer zu attackieren und zu verletzen. Es lasse sich nicht ausschliessen, dass dieser das Messer einzig und allein dazu ergriffen habe, um seinen Drohungen Nachdruck zu verleihen. Nach dem Rechtsgrundsatz *in dubio pro reo * sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Fleischermesser ergriffen habe, um dem Privatkläger klar zu zeigen, dass er dessen Verhalten keineswegs goutiere. Eine versuchte Tötung bzw. Körperverletzung lasse sich dem Beschuldigten diesbezüglich indes nicht vorwerfen, weshalb kein Schuldspruch wegen eines Delikts gegen Leib und Leben ergehen könne (angef. Urteil, E. II.6).
1. aa) Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Vorinstanz habe festgestellt, dass der Privatkläger, bereits während der Beschuldigte das Fleischermesser ergriffen habe, die Wohnung verlassen habe und sei gestützt darauf zu Unrecht zum Schluss gekommen, der weitere Verlauf mit dem Fleischermesser wäre Spekulation gewesen. Der Beschuldigte sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz bereits einen Schritt weitergegangen. Er habe unter Aussprechen von Todesdrohungen ein Fleischermesser behändigt, wobei er in seiner Aufregung das erste Messer habe fallen lassen, und sei damit unter erneutem Aussprechen von Todesdrohungen auf den Privatkläger zugegangen. Damit habe der Beschuldigte bereits tatbestandsmässige Ausführungshandlungen begonnen und den sogenannten *point of no return * überschritten. Daran ändere auch der kulturelle Hintergrund des Beschuldigten nichts, weil dieser bereits seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz lebe, Schweizer Bürger sei und somit allein nach der hiesigen Rechtsordnung zu beurteilen sei. Der Beschuldigte habe beinahe ausser sich vor Wut agiert und sich regelrecht in etwas hineingesteigert. Auch für die anwesenden Drittpersonen habe es keine andere Schlussfolgerung gegeben, als dass der Beschuldigte gewillt gewesen sei, sein Vorhaben ungehindert weiterzuverfolgen, nämlich den Privatkläger zumindest unter Inkaufnahme dessen Todes mit dem Fleischermesser zu attackieren. Der tatbestandsmässige Erfolg sei nur wegen des Eingreifens der Drittpersonen, nämlich des Verschliessens der Tür und des Wegnehmens des Messers, ausgeblieben. Der Beschuldigte sei deshalb der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen (STK 2017 16, KG-act. 13/1, S. 33 ff.).
bb) Der Rechtsvertreter des Privatklägers führt an der Berufungsverhandlung aus, es sei zu beachten, dass mehrere Anwesende klar der Ansicht gewesen seien, der Beschuldigte hätte das Messer eingesetzt. Die Vorinstanz habe völlig unbeachtet gelassen, dass sich der Beschuldigte schlichtweg nicht mehr im Griff gehabt habe. Er habe das Messer genommen, sei auf den Privatkläger zugestürmt, habe dabei noch Todesdrohungen ausgestossen und gesagt, dass es nicht das erste Mal wäre, jemanden abzustechen. In seiner Rage wäre es ihm nicht mehr möglich gewesen, sich zu kontrollieren, was sich bereits beim Würgevorfall manifestiert habe. Wäre der Privatkläger nicht geflohen, hätte der Beschuldigte zugestochen, was auch die übrigen Beteiligten so wahrgenommen hätten (STK 2017 16, KG-act. 13/2, S. 6).
cc) Die Verteidigung macht geltend, der Privatkläger habe die Wohnung verlassen, bevor der Beschuldigte das Messer behändigt habe. Der Privatkläger habe das Messer folglich nie gesehen. Überdies habe der Beschuldigte das Messer sofort aus der Hand gegeben, als er von L.________ dazu aufgefordert worden sei. Die Vorinstanz habe richtigerweise die Anklagevorwürfe betreffend versuchter Tötung oder Gefährdung des Lebens verneint und angenommen, dass das Messer als Drohgebärde im Zusammenhang mit der strafrechtlich relevanten Drohung verwendet worden sei. Der Beschuldigte habe weder Tötungsabsicht noch Gefährdungsabsicht gehabt. Dafür spreche, dass der Beschuldigte das Messer nicht gegen den Privatkläger eingesetzt habe, dass er das Messer ohne Weiteres wieder abgegeben habe und dass er keinesfalls dermassen gefährlich aufgetreten sei, dass von einem unmittelbaren Angriff auszugehen gewesen wäre. Im Übrigen habe keine unmittelbare Gefährdung vorgelegen und der Beschuldigte habe keinen Entschluss auf Begehung einer Tötung oder Lebensgefährdung gefasst (STK 2017 16, KG‑act. 13/4, S. 21 ff.).
2. Die Parteien rügen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Im Wesentlichen unbestritten blieb der vorinstanzlich festgestellte Handlungsablauf, wonach der Beschuldigte zur Kücheninsel gelaufen sei, ein Messer behändigt habe und damit unter aussprechen von Drohungen in Richtung des Privatklägers gelaufen sei, und dass dieser die Wohnung verlassen habe, als der Beschuldigte das Messer behändigt habe. Überdies entspricht dies den übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers (U-act. 8.1.14, Fragen 10 und 30-35; U-act. 10.0.16, Fragen 12 und 71-77) sowie der Zeugen L.________
(U-act. 10.0.04, Frage 10; U‑act. 10.0.12, Fragen 8, 59, 61 und 62) und M.________ (U-act. 10.0.14, Fragen 9, 33 und 41-52). Auf diesen Sachverhalt kann somit abgestellt werden.
3. aa) Indem der Beschuldigte das Messer behändigte, Todesdrohungen aussprach und mit dem Messer in der Hand auf den Privatkläger zuging, erfüllte er objektiv weder den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung noch jenen der Gefährdung des Lebens. Zu prüfen ist jedoch, ob ein Versuch vorliegt, d.h., ob der subjektive Tatbestand hierzu erfüllt wurde. Vorab ist festzuhalten, dass aus der Verurteilung wegen versuchter (eventual-) vorsätzlicher Tötung im Zusammenhang mit dem Würgevorfall nicht ohne Weiteres auf einen Tötungsvorsatz bezüglich des Vorfalls mit dem Messer geschlossen werden kann. Einerseits verliess der Privatkläger nach dem Würgevorfall die Wohnung, um M.________ die Tür zu öffnen, wodurch es zu einer zeitlichen Zäsur und zu einer vorübergehenden räumlichen Trennung kam. Anderseits ergibt sich der Eventualvorsatz beim Würgevorfall aus dem nicht kalkulierbaren Risiko, welches beim Würgen entstand. Eine solche, nicht zu kontrollierende Gefahr ist beim Messervorfall nicht ersichtlich. Der Privatkläger verliess die Wohnung bereits in dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Messer behändigte, weshalb der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass der weitere Verlauf, wäre der Privatkläger in der Wohnung geblieben, ungewiss bleibt. Entscheidend ist die Frage, ob der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt den Tatentschluss gefasst hatte, den Privatkläger zu töten bzw. in Lebensgefahr zu bringen.
bb) Was der Beschuldigte mit dem Messer beabsichtigte zu tun, wenn der Privatkläger die Wohnung nicht verlassen hätte, betrifft seine innere Einstellung. Er sagte aus, er habe dem Privatkläger nur Angst machen wollen
(U-act. 10.0.17, Frage 8; STK 2017 16, KG-act. 13, S. 13 Frage 71). Demgegenüber gab der Privatkläger an, er habe gemerkt, dass es ernst werde, als der Beschuldigte zur Messerschublade gelaufen sei. Er (der Beschuldigte) habe immer gesagt, er werde ihn töten, bzw. herunterstechen (U-act. 8.1.14, Fragen 17, 18 und 30-35; U-act. 10.0.16, Fragen 12 und 71-77). L.________ gab an, der Beschuldigte sei zur Kücheninsel gelaufen und habe zwei Messer aus der Schublade genommen. Währenddessen habe er immer wieder gesagt, dass er den Privatkläger umbringen werde. Der Privatkläger sei dann Richtung Wohnungstür gelaufen und der Beschuldigte sei ihm gefolgt, da habe er (L.________) von der Seite eingegriffen (U-act. 10.0.04, Frage 10; U‑act. 10.0.12, Fragen 8 und 55-64). Der Beschuldigte wäre dem Privatkläger auf jeden Fall weiter hinterher gelaufen, wenn er nicht eingegriffen hätte (U‑act. 10.0.04, Frage 23; U-act. 10.0.12, Frage 64). M.________ gab zu Protokoll, er habe dem Privatkläger gesagt, er solle rausgehen, als der Beschuldigte zur Kochinsel gelaufen sei und mindestens ein Messer geholt habe. Er habe dann gleich hinter dem Privatkläger die Türe geschlossen und der Beschuldigte habe ausgerufen und gesagt, er werde den Privatkläger schon noch herunterstechen (U-act. 10.0.14, Fragen 9, 33 und 41-52). Der Beschuldigte habe seiner Ansicht nach die Absicht gehabt, den Privatkläger zu verletzen, weil man sich in so einem Aggressionszustand einfach nicht mehr selbst beherrschen könne. Es habe so ausgesehen, dass der Beschuldigte mit dem Messer auf den Privatkläger losgehen wollte (U-act. 10.0.14, Fragen 49 und 50). K.________ schilderte den gesamten Vorfall etwas anders als die übrigen Beteiligten. Entgegen den Aussagen sämtlicher anderen Beteiligten gab er als einziger an, der Beschuldigte sei mit dem Messer in der Hand auf den Privatkläger zugegangen und ihm immer näher gekommen. L.________ habe dann von der Seite eingegriffen und er (K.________) habe dem Beschuldigten das Messer abgenommen. Ungefähr einen halben Meter bevor der Beschuldigte den Privatkläger erreicht habe, sei dies passiert (U‑act. 8.1.15, Frage 7; U‑act. 10.0.15, Fragen 8 und 53-60).
cc) Aufgrund der Schilderungen der anwesenden Personen ist davon auszugehen, dass diese die Situation ernst nahmen, als der Beschuldigte die Messer behändigte. Der Privatkläger verliess die Wohnung wohl auch auf Anraten von M.________ hin, welcher die Türe hinter dem Privatkläger schloss, um den Beschuldigten davon abzuhalten, dem Privatkläger nacheilen zu können. L.________ und K.________ griffen ein und nahmen dem Beschuldigten das Messer ab. Obwohl also alle Beteiligten von einer ernstlichen Gefahr ausgingen und befürchteten, der Beschuldigte könnte vom Messer Gebrauch machen, lässt sich nicht zweifelsfrei sagen, ob der Beschuldigte tatsächlich einen entsprechenden Tatentschluss gefasst hatte. Trotz der vorgängigen Auseinandersetzung ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte dennoch lediglich beabsichtigte, dem Privatkläger Angst zu machen und das Messer folglich nur zur Untermauerung seiner Drohungen behändigte. Die Aussagen der Beteiligten stehen jedenfalls den Schilderungen des Beschuldigten nicht entgegen und es liegen ansonsten keine objektiven Anhaltspunkte vor, die gegen eine Drohungsabsicht sprechen bzw. ausschliesslich auf einen Tötungs- oder Lebensgefährdungsvorsatz schliessen lassen. Vor diesem Hintergrund ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt weder einen Tötungsvorsatz noch einen Vorsatz zur Gefährdung des Lebens hatte.
dd) Demgegenüber ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, dem Privatkläger Angst zu machen und zur Untermauerung seiner verbalen Drohungen das Messer behändigte und damit auf den Privatkläger zuging.
4. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Tathandlung der schweren Drohung besteht in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Angst oder Schrecken erzeugt. Dies kann durch Worte, durch Gesten, aber auch durch konkludentes Verhalten oder durch anderweitiges Wissenlassen erfolgen (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 14 zu Art. 180 StGB). Der Täter zielt mit seiner Drohung auf die Beeinträchtigung der Psyche des Opfers. Er verletzt den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl einer Person durch die Erzeugung von Angst oder Schrecken, indem er ihr ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, welches er als von sich abhängig hinstellt (BGE 106 IV 125, E. 2a; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 10 zu Art. 180 StGB; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2015 64 vom 15. November 2016, E. 3g). Die Drohung gilt dann als schwer, wenn ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit sie als schwerwiegend empfindet. Für die Erfüllung des Tatbestandes muss die Drohung den Betroffenen auch tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt haben (BGE 137 IV 258, E. 2.7; Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 5 N 78; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2016 62 vom 13. September 2016, E. 3). Schrecken ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird. Angst ist ein beklemmendes, banges Gefühl, bedroht zu sein (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 12 zu Art. 180 StGB; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2014 214 vom 20. Juli 2015, E. 3a; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2016 28 vom 14. November 2017, E. II.1.d.bb.ccc).
5. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers (U‑act. 8.1.14, Fragen 17 und 33; U-act. 10.0.16, Frage 71) sowie der Zeugen K.________ (U-act. 10.0.15, Frage 50), L.________ (U-act. 10.0.04, Frage 10) und M.________ (U-act. 10.0.14, Frage 9) drohte der Beschuldigte dem Privatkläger damit, ihn umzubringen bzw. in herunterzustechen, als er das Messer holte. Sodann räumte der Beschuldigte selber ein, er habe dem Privatkläger gesagt, er werde ihn abstechen, wenngleich dies seiner Aussage zufolge die Antwort auf dieselbe Drohung durch den Privatkläger gewesen sein soll (U-act. 10.0.17, Frage 6). Keiner der übrigen Beteiligten bestätigte in dieser Hinsicht die Aussagen des Beschuldigten. Zwar gaben sie an, dass der Privatkläger dem Beschuldigten gesagt habe, er solle sich „verpissen“ bzw. er solle ihn doch abstechen, dass er ihm aber ebenso gedroht haben soll, lässt sich den Aussagen nicht entnehmen.
6. aa) Die Androhung, jemanden herunterzustechen, stellt ohne Zweifel eine schwere Drohung dar, die auch ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als schwerwiegend empfinden würde. Hinzu kommt das Behändigen des Messers, durch welches der Beschuldigte seiner verbalen Drohung Nachdruck verlieh. Der Privatkläger gab an, durch die Drohung und das Behändigen des Messers Angst bzw. Todesangst gehabt zu haben. Er habe befürchtet, der Beschuldigte werde ihn abstechen (U-act. 8.1.14, Frage 18; U-act. 10.0.16, Frage 77). Dass der Privatkläger tatsächlich in Angst versetzt wurde, zeigt sich auch daran, dass er die Wohnung fluchtartig verliess und nach dem Verlassen der Wohnung die Polizei rief. Durch sein Verhalten (Drohungen und Behändigen des Messers) erfüllte der Beschuldigte somit den objektiven Tatbestand der Drohung.
bb) In subjektiver Hinsicht gab der Beschuldigte selber zu, er habe dem Privatkläger Angst machen wollen (vgl. E. 5c vorstehend). Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich. Soweit der Beschuldigte den Privatkläger ab seinem Gang zur Kochinsel mehrfach mit dem Tod bedrohte, ist von einem einzigen Tatentschluss, mithin von einer Tateinheit auszugehen, weil die verschiedenen Drohungen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht eng beieinander liegen.
6. In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziffer 7 (drohende Äusserungen) führte die Vorinstanz aus, dass das Gericht aufgrund sämtlicher Aussagen überzeugt sei, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger von Anfang an heftige Worte, mithin auch Drohungen gewechselt worden seien. Des Weiteren gehe das Gericht auch davon aus, dass – entsprechend den Angaben des Beschuldigten – das eine Wort das andere ergeben habe und die Parteien die gegenseitigen Worte anfänglich nicht allzu ernst genommen hätten. Der Privatkläger habe nach dem Würgen nicht die Polizei avisiert und sei unverzüglich in die Wohnung zurückgekehrt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er sich bereits in diesem Zeitpunkt des Lebens bedroht gefühlt habe. Anders seien die vom Beschuldigten ausgesprochenen Todesdrohungen ab dem Zeitpunkt zu werten, als sich der Beschuldigte zur Kochinsel bewegt, dort ein Fleischermesser ergriffen habe und anschliessend in Richtung Privatkläger gegangen sei. Ab diesem Moment habe der Privatkläger nicht mehr frei nach seinem Willen reagiert, sondern die Wohnung fluchtartig verlassen. Die vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen hätten somit ab diesem Zeitpunkt Angst und Schrecken beim Privatkläger ausgelöst. Die schweren Drohungen würden sich folglich ab dem Gang zur Kochinsel als tatbestandsmässig erweisen, wobei bezüglich der (mehreren) Drohungen von einer Tateinheit auszugehen sei. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt, zumal er beabsichtigt habe, die Todesdrohungen mit seinem Gang zur Kochinsel zu unterstützen und damit den Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen (angef. Urteil, E. II.7).
1. Vorab ist festzuhalten, dass weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger beantragten, den Beschuldigten der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen. Soweit sich die Anklage auf Drohungen stützt, die ab dem Zeitpunkt erfolgten, als der Beschuldigte zur Kochinsel ging, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 5f vorstehend).
2. Hinsichtlich der Drohungen, die der Beschuldigte vor diesem Zeitpunkt geäussert haben soll, ist festzustellen, dass einzig der Privatkläger in seinen Befragungen aussagte, der Beschuldigte habe ihm gedroht (U-act. 8.1.14, Fragen 10, 16, 17 und 18; U-act. 10.0.16, Frage 12). Demgegenüber kann den Aussagen der übrigen Anwesenden nichts solches entnommen werden. Zwar sagten sie aus, der Beschuldigte habe zum Privatkläger sinngemäss gesagt, er solle nicht so mit seiner Mutter sprechen, dass er ihm aber bereits vor oder während dem Würgevorfall mit dem Tod drohte, gaben sie nicht zu Protokoll. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz ist somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte bereits vor dem Gang zur Kochinsel Todesdrohungen ausgesprochen hatte.
3. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass er den Privatkläger bis zum Vorfall mit dem Messer (noch) nicht in Angst und Schrecken versetzte. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der Privatkläger nachdem er die Wohnung im Anschluss an den Würgevorfall verlassen hatte, um M.________ die Türe zu öffnen, freiwillig wieder betrat. Hätte er sich zu diesem Zeitpunkt in Angst und Schrecken befunden, hätte er die Wohnung zweifelsohne nicht mehr betreten und die Polizei gerufen. Anderseits erweckt auch sein Verhalten nach Betreten der Wohnung nicht den Anschein, dass er zu diesem Zeitpunkt Angst gehabt hatte. Vielmehr soll er dem Beschuldigten gesagt haben, er solle sich „verpissen“. Der Privatkläger wurde somit bis dahin nicht in Angst oder Schrecken versetzt.
7. a) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 59). Bei der subjektiven Tatschwere stellt sich die Frage nach den Absichten des Täters, d.h. ob Absichten oder Vorstellungen vorhanden sind, die erschwerend ins Gewicht fallen (Mathys, a.a.O., N 99 ff.). Zudem ist zu berücksichtigen, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 21 zu Art. 47 StGB, m.w.H.).
aa) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wird der Beschuldigte wegen mehrerer Straftatbestände zu gleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 356). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln und nicht danach, welche Straftat verschuldensmässig am schwersten wiegt (Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 116 zu Art. 49 StGB).
bb) Das Gesetz bestimmt zwar nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der Strafart zu erfolgen hat. Es gelten hiefür aber dieselben Kriterien, die für die Strafzumessung gelten, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Täters. Dabei spielen auch Gesichtspunkte der Zweckmässigkeit einer bestimmten Form der Sanktion eine wichtige Rolle. Die Bestimmung des Strafmasses und die Wahl der Strafart lassen sich im Übrigen nicht ohne Weiteres trennen, sondern beeinflussen sich gegenseitig (BGE 120 IV 67, E. 2b m.w.H.). Bei der Wahl der Strafart steht dem Richter somit ein weiter Ermessensspielraum zu (Mathys, a.a.O., N 350).
cc) Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung (leichter Fall), der versuchten einfachen Körperverletzung sowie der Drohung schuldig zu sprechen.
2. aa) Art. 111 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Beim Versuch kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es zwar nicht an die angedrohte Mindeststrafe und die angedrohte Strafart gebunden, es hat aber das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart einzuhalten (Art. 48a Abs. 1 und 2 StGB). Trotz der Möglichkeit zur Unterschreitung der angedrohten Mindeststrafe übersteigt die für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung (Würgevorfall) auszufällende Strafe das Höchstmass für die Geldstrafe, weshalb keine Änderung der Strafart möglich ist. Für die versuchte Tötung ist somit auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
bb) Für die einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und für die Drohung (Art. 180 StGB) sieht das Gesetz als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In leichten Fällen der einfachen Körperverletzung kann der Richter die Strafe mildern (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung bereits mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist, erscheint es nicht notwendig, für die drei Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung in leichten Fällen (erste Schlagserie), versuchter einfacher Körperverletzung (Stuhlschläge) und Drohung (ab Gang zur Kochinsel) ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, zumal für die Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung jeweils eine Milderung der Strafe wegen des Versuchs bzw. des leichten Falls angezeigt ist.
cc) Demzufolge ist zunächst die Freiheitsstrafe für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung festzulegen (vgl. E. 7c nachfolgend). Danach ist die Geldstrafe für die einfache Körperverletzung in leichten Fällen, die versuchte einfache Körperverletzung sowie die Drohung zu bestimmen, wobei in einem ersten Schritt die Strafe für das schwerste Delikt zu ermitteln und anschliessend angemessen zu erhöhen ist (vgl. E. 7d nachfolgend).
3. aa) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung (Würgevorfall) ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, dass er einerseits vom Privatkläger abliess, ohne grösseren Widerstand zu leisten, als K.________ einschritt, und dass aufgrund der Aussagen aller Beteiligten davon ausgegangen werden kann, dass der Privatkläger den Beschuldigten provozierte, wenngleich weder Drohungen noch Beschimpfungen beweismässig erstellt sind. Schliesslich wirkt sich auch die Tatsache, dass der Privatkläger objektiv gesehen nur leichte Verletzungen am Hals erlitt, die ohne grössere Komplikationen abheilten, zugunsten des Beschuldigten aus. Insgesamt liegt somit ein leichtes bis mittleres objektives Tatverschulden vor.
Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zu Beginn der Auseinandersetzung bestrebt war, das seiner Ansicht nach ungebührliche Verhalten des Privatklägers gegenüber seiner Mutter zu unterbinden. Dieses grundsätzlich nachvollziehbare Ziel rückte aber spätestens nach den beiden abgewehrten Stuhlattacken in den Hintergrund. Nach Ansicht des Gerichts verlagerte der Beschuldigte die Auseinandersetzung bis zum Würgevorfall – wohl auch aufgrund der verbalen Äusserungen des Privatklägers – auf eine persönliche Ebene. Verschuldensmildernd zu berücksichtigen ist sodann, dass kein direkter Tötungsvorsatz vorliegt, sondern Eventualvorsatz. Nicht zu hören ist der Beschuldigte hingegen in Bezug auf die von der Verteidigung geltend gemachten Aspekte des ethisch-kulturellen Hintergrunds sowie der angeblich durch den Beschuldigten eingenommenen väterlichen Rolle. Der Beschuldigte lebt unbestrittenermassen seit über 40 Jahren in der Schweiz, ist Schweizer Bürger und sowohl mit der Schweizerischen Rechtsordnung als auch mit den hiesigen Gepflogenheiten bestens vertraut. Sodann führte er zum Zeitpunkt des Vorfalls erst seit drei Monaten eine Beziehung mit der Mutter des Privatklägers und hatte seinen Wohnsitz noch immer zusammen mit seiner Ehefrau in Wollerau. Dass er nach so kurzer Zeit zum damals 21-jährigen Privatkläger eine Vaterrolle aufgebaut haben soll, ohne im gleichen Haushalt zu leben, überzeugt nicht und ist auch sonst anhand der Aussagen der übrigen Beteiligten nicht nachvollziehbar. Insgesamt wirkt sich aber der fehlende direkte Vorsatz erheblich verschuldensmindernd aus, weshalb von einem leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen ist.
Unter Berücksichtigung des leichten bis mittleren objektiven und des leichten subjektiven Tatverschuldens ergibt sich gesamthaft ein leichtes Verschulden.
bb) Ferner ist die hypothetische verschuldensangemessene Strafe festzulegen. Unberücksichtigt bleibt vorerst die Strafmilderung durch den Versuch, welche erst in einem zweiten Schritt erfolgt. Das Gesetz sieht für die vorsätzliche Tötung eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Angesichts des nur leichten Verschuldens rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe auf der gesetzlichen Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe festzulegen.
Sodann ist zu beurteilen, inwieweit die Strafe wegen des Versuchs zu mildern ist. Vorliegend drängt sich eine deutliche Milderung der Strafe auf, weil die Tat zum einen keine gravierenden Verletzungen beim Privatkläger hinterliess respektive weil die Halsverletzungen folgenlos abheilten, und weil der Beschuldigte – wenn auch spät bzw. erst als K.________ eingriff – vom Privatkläger abliess, ohne Widerstand zu leisten. Die hypothetische Einsatzstrafe von fünf Jahren ist aus den genannten Gründen um zwei Jahre zu reduzieren. Folglich beträgt die hypothetische tatbezogene Strafe drei Jahre Freiheitsstrafe.
cc) Straferhöhungsgründe sind überdies keine ersichtlich. Ebenso wenig liegen Gründe für eine (weitere) Strafminderung vor. Die Vorstrafenlosigkeit bzw. das Wohlverhalten seit der Tat sind neutral zu bewerten (Wiprächtiger/Keller, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 142 zu Art. 47 StGB; Mathys, a.a.O., N 241 und 289 ff.).
4. aa) Ferner ist die Geldstrafe für die einfache Körperverletzung in leichten Fällen (erste Schlagserie), die versuchte einfache Körperverletzung (Stuhlschläge) sowie für die Drohung (ab Gang zur Kochinsel) festzulegen. Das Gesetz sieht sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Drohung bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe als Strafe vor (Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB). Das schwerste Delikt lässt sich deshalb nicht anhand der abstrakten Strafandrohung ermitteln. Angesichts der gesamten Umstände ist vorliegend von der Drohung als schwerstes Delikt auszugehen.
bb) Bei der objektiven Tatschwere fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht nur verbal drohte, sondern zur Untermauerung seiner Drohungen ein Messer behändigte, mit welchem er auf den Privatkläger zuging. Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten aber auch in Bezug auf die Drohung, dass er vom Privatkläger geradezu provoziert wurde und dieser gemäss den Aussagen des Beschuldigten (Vi-act. 29, S. 4 f. Frage 16, S. 7 Fragen 33 und 34) sowie jenen von K.________ (U-act. 10.0.15, Frage 8) sogar gesagt haben soll, der Beschuldigte solle ihn doch abstechen bzw. er getraue sich ohnehin nicht, ihn abzustechen. Zu berücksichtigen ist zudem auch, dass sich der Beschuldigte das Messer abnehmen liess, ohne Widerstand zu leisten. Die objektive Tatschwere liegt somit im unteren bis mittleren Bereich. Nicht restlos geklärt sind die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten. Nachdem es ihm anfänglich darum ging, den Privatkläger dazu zu bewegen, anständiger mit seiner Mutter umzugehen, entwickelte sich die Auseinandersetzung wohl zu einer persönlichen Angelegenheit zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger. Das Gericht gelangt deshalb zur Überzeugung, dass es dem Beschuldigten in dieser letzten Phase der Auseinandersetzung nicht mehr hauptsächlich um die Ehre der Mutter oder den Anstand des Privatklägers ging, sondern darum, im Streit mit dem Privatkläger die Oberhand zu gewinnen. Er wollte dem Privatkläger Angst machen, was er selber auch aussagte, und auf diese Weise den Streit sozusagen als „Sieger“ beenden. Mithin lag der Handlung des Beschuldigten letztlich ein egoistisches Motiv zugrunde, weshalb nicht mehr von einem bloss leichten subjektiven Verschulden auszugehen ist. Vielmehr liegt in subjektiver Hinsicht ein mittleres Verschulden vor. In Anbetracht der leichten bis mittleren objektiven Tatschwere ist das Verschulden bei der Drohung insgesamt als leicht bis mittelschwer zu bewerten. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe auf 150 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.
Des Weiteren sind keine täterbezogenen Straferhöhungsgründe vorhanden wie z.B. fehlende Reue, Vorstrafen oder weitere Delinquenz während der Strafuntersuchung. Nachdem die Vorstrafenlosigkeit und das Wohlverhalten seit der Tat neutral zu bewerten sind (vgl. E. 7d.cc vorstehend), liegen auch keine täterbezogenen Strafminderungsgründe vor, weshalb die Einsatzstrafe für die Drohung unverändert bei 150 Tagessätzen Geldstrafe zu belassen ist.
cc) Sodann ist die Einsatzstrafe aufgrund der einfachen Körperverletzung in leichten Fällen und der versuchten einfachen Körperverletzung angemessen zu erhöhen. Ausgangspunkt bildet das Verschulden dieser beiden Delikte. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei den beiden Faustschlägen zu berücksichtigen, dass die tatsächlich zugeführten Verletzungen sehr gering waren und die Grenze zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung nur knapp überschritten. Bezüglich der Stuhlschläge liessen sich die Verletzungen des ersten Stuhlschlages nicht zweifelsfrei feststellen. Selbst wenn aber angenommen würde, die Verletzungen am linken Arm wären ausschliesslich von diesem ersten Stuhlschlag verursacht worden, würden sie den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung nur knapp erfüllen. Die objektive Tatschwere ist somit bei beiden Delikten als gering zu betrachten. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist das Gericht überzeugt, dass in dieser ersten Phase der Auseinandersetzung die Absicht des Beschuldigten hauptsächlich in der Wiederherstellung der Ehre der Mutter des Privatklägers bzw. darin lag, den Privatkläger dazu zu bringen, seiner Mutter gegenüber mehr Anstand und Respekt zu zeigen. Auch wenn dieses Motiv nach Ansicht des Gerichts im Laufe der Auseinandersetzung an Bedeutung verlor und den Beschuldigten ab dem Würgevorfall überwiegend persönliche Beweggründe getrieben haben dürften, ist ihm für diese erste Phase der Auseinandersetzung anzurechnen, dass er sich für seine damalige Freundin und Mutter des Privatklägers einzusetzen versuchte, wenngleich er dazu zweifelsohne die falschen Mittel wählte. Insgesamt ist das Verschulden für beide Delikte als leicht zu beurteilen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Strafe einerseits aufgrund des Milderungsgrunds des leichten Falles (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) sowie des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) zu mildern ist. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe für beide Delikte um weitere 30 Tagessätze auf insgesamt 180 Tagessätze zu erhöhen.
5. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, eine monatliche IV-Rente von Fr. 2‘020.00 sowie von der G.________ Fr. 1‘240 monatlich zu erzielen (STK 2017 16, KG-act. 13, S. 3 Frage 6). Zudem erhalte er Ergänzungsleistungen, welche die Krankenkassenprämien (Fr. 484.00) und die Miete (Fr. 1‘772.00) decken würden. Insgesamt erzielt der Beschuldigte somit ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘516.00. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 % sowie eines Unterstützungsabzugs von 15 % für die nicht erwerbstätige Ehefrau ist die Tagessatzhöhe auf (abgerundet) Fr. 110.00 festzulegen.
8. a) Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe ist, dass keine Gründe vorliegen, den bedingten Vollzug auszuschliessen, insbesondere muss eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2013, N 2 zu Art. 43 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe zwischen zwei und drei Jahren kann sich diese Notwendigkeit einer teilbedingten Strafe als Folge der Schwere des Verschuldens ergeben, welche zu einer Strafhöhe in diesem Bereich führt (BGE 134 IV 1, E. 5.3.3; Trechsel/Pieth, a.a.O., N 3 zu Art. 43 StGB).
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs einer Strafe ist das Fehlen einer negativen Legalprognose erforderlich (BGE 134 IV 140, Erw. 4.3), mithin ist der vollumfängliche Aufschub des Strafvollzugs bei Geldstrafen gemäss Art. 42 StGB die Regel (BGer, Urteil 6B_480/2015 vom 9. November 2015, E. 1.3.1). Die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Teil beträgt zwischen zwei und fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und hat sich seit dem Vorfall vom 4. Dezember 2014 – soweit bekannt – nichts mehr zu Schulden kommen lassen (U-act. 1.1.03). Umstände, welche eine negative Legalprognose begründen würden, liegen somit nicht vor. Hinsichtlich der versuchten Tötung wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs ist demnach möglich. Angesichts des leichten Verschuldens sowie des Vorlebens des Beschuldigten erscheint es gerechtfertigt, den teilbedingten Strafvollzug zu gewähren. Obschon zu berücksichtigen ist, dass es sich vorliegend um eine versuchte Tötung handelt, erachtet das Gericht einen Strafaufschub von 28 Monaten als gerechtfertigt. Folglich ist die Strafe im Umfang von acht Monaten unter Anrechnung der 61 Tage Untersuchungshaft zu vollziehen.
3. Darüber hinaus erscheint der Vollzug der Geldstrafe aufgrund des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, weshalb die Geldstrafe bedingt auszusprechen ist. Die Probezeit ist sowohl für den bedingten Teil der Freiheitsstrafe als auch für die aufgeschobene Geldstrafe auf zwei Jahre festzusetzen.
4. Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend erfordert weder die bei der Massendelinquenz festgestellte „Schnittstellenproblematik“ noch die Prävention einen solchen „Denkzettel“, weshalb von einer Verbindungsbusse abzusehen ist.
9. Hinsichtlich der Zivilforderungen hiess die Vorinstanz die Schadenersatzforderung des Privatklägers von Fr. 152.70 vollumfänglich sowie die Genugtuungsforderung von Fr. 10‘000.00 im Umfang von Fr. 1‘000.00 teilweise gut und verwies die Forderung auf eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 500.00 auf den Zivilweg. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Schadenersatzforderung sei belegt und die Untersuchungen des Privatklägers sowie die daraus resultierenden Folgekosten seien adäquat-kausal durch den Beschuldigten verursacht worden (angef. Urteil, E. IV.2). Ein grundsätzlicher Anspruch auf Genugtuung sei sodann aufgrund des Würgevorfalls sowie der Drohungen gerechtfertigt, weil der Privatkläger durch den Würgevorfall in unmittelbarer Lebensgefahr gewesen und durch die Drohungen nachhaltig verunsichert worden sei. Es rechtfertige sich daher eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1‘000.00 zuzusprechen, weitergehende Genugtuungsforderungen seien indes abzuweisen, zumal der Privatkläger den Vorfall mittlerweile verarbeitet haben dürfte (angef. Urteil, E. IV.3). Die Forderung auf eine Umtriebsentschädigung habe der Privatkläger bloss behauptet und mit keinerlei Belegen untermauert. Somit sei er seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, weshalb diese Forderung auf den Zivilweg zu verweisen sei (angef. Urteil, E. IV.4).
1. aa) Der Privatkläger rügt im Wesentlichen die Höhe der zugesprochenen Genugtuung sowie die Verweisung der Forderung auf eine Umtriebsentschädigung auf den Zivilweg. In Bezug auf die Genugtuung bringt er vor, neben den Faustschlägen ins Gesicht, dem Würgen bis zur Lebensgefahr und dem Messerangriff seien die mehrfachen Todesdrohungen nicht ausser Acht zu lassen. Insgesamt handle es sich um einen aussergewöhnlichen, krassen Gewaltexzess, den er über sich habe ergehen lassen müssen. Als Folge davon habe er die Maturaprüfungen abgebrochen und lange Zeit gebraucht, um sich wieder zu fangen. Vor diesem Hintergrund sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7‘000.00 angemessen (STK 2017 16, KG-act. 13/2, S. 8 f.). Hinsichtlich der geltend gemachten Umtriebsentschädigung machte der Privatkläger geltend, es sei anhand der Aktenlage erstellt, dass er mindestens einmal im IRM in Zürich gewesen sei, mindestens zwei weitere Arztbesuche getätigt habe, mindestens sieben Mal bei Polizei und Staatsanwaltschaft gewesen sei und mehrere Konsultationen beim Anwalt gehabt habe. Das Strafgericht hätte sein Ermessen ausüben und den ziffernmässig nicht genau nachweisbaren Schaden schätzen müssen. Zudem habe er für die geltend gemachte Umtriebsentschädigung einen sehr tiefen und vernünftigen Ansatz gewählt (STK 2017 16, KG‑act. 13/2, S. 9 f.).
bb) Die Verteidigung beantragt, die Zivilforderung gänzlich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei dem Privatkläger ein beträchtliches Selbstverschulden anzurechnen. Eine Entscheidung betreffend die Haftung lediglich dem Grundsatz nach sei deshalb nicht möglich. Zudem sei der Kausalzusammenhang zwischen der Handlung, welche am 4. Dezember 2014 vonstattengegangen sei, und den nachfolgenden Ereignissen (Auslandaufenthalt, Abbruch der Maturitätsprüfungen) nicht erstellt (STK 2017 16, KG-act. 13/4, S. 34 f.).
2. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Sie hat die Zivilforderung zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn (namentlich) das Strafverfahren eingestellt wird (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO) oder die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO).
3. aa) In Bezug auf die vom Privatkläger geltend gemachte und von der Vorinstanz zugesprochene Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 152.70 bringt der Beschuldigte einzig vor, den Privatkläger treffe ein beträchtliches Selbstverschulden und es müsse abgewogen werden, welche Schuld grösser wiege, die Provokation des Privatklägers oder die Handlungen des Beschuldigten. Soweit der Beschuldigte eine Abweisung der Schadenersatzforderung verlangt, macht er sinngemäss ein grobes, den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden geltend. Ein solches, die Adäquanz ausschliessendes Verschulden ist nur anzunehmen, wenn es grob und sehr intensiv, d.h. derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 116 II 519, E. 4b; BGer, Urteil 4A_115/2014 vom 20. November 2014, E. 6.4.1; Kessler, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 6. A., 2015, N 21 zu Art. 41 OR). Schliesst das Selbstverschulden den adäquaten Kausalzusammenhang nicht aus, kann es aber nach Art. 44 Abs. 1 OR unter Umständen einen Reduktionsgrund darstellen (Kessler, a.a.O., N 7 zu Art. 44 OR). Bei der Verschuldenshaftung sind in diesem Fall das Verschulden des Schädigers und das Selbstverschulden des Geschädigten miteinander zu vergleichen und der Schaden nach der Grösse der beiden Verschulden auf die Beteiligten zu verteilen (Kessler, a.a.O., N 9 zu Art. 44 OR m.w.H.).
Das behauptete Selbstverschulden des Privatklägers liegt darin, den Beschuldigten verbal provoziert zu haben. Unbestrittenermassen führte der Privatkläger vor der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten einen verbalen Streit mit seiner Mutter. Gemäss den Aussagen von K.________ und L.________ mischte sich dann der Beschuldigte ein und sagte sinngemäss zum Privatkläger, dass er so nicht mit seiner Mutter sprechen soll bzw. er solle anständig zu ihr sein (U-act. 8.1.15, Frage 7; U-act. 10.0.12, Frage 24; U‑act. 10.0.15, Frage 8). Daraufhin habe der Privatkläger sinngemäss erwidert, der Beschuldigte habe ihm nichts zu sagen, er sei schliesslich nicht sein Vater, er traue sich ohnehin nicht, ihn zu schlagen bzw. er (der Privatkläger) könne auf alle verzichten (U-act. 8.1.15, Frage 7; U-act. 10.0.12, Frage 8; U‑act. 10.0.15, Frage 8). In der Folge schlug der Beschuldigte zweimal mit der Faust zu (vgl. E. 2 vorstehend). Weitere Äusserungen des Privatklägers, insbesondere drohende oder beleidigende Äusserungen, wie dies der Beschuldigte wiederholt behauptete, lassen sich den Aussagen der befragten Personen nicht zweifelsfrei entnehmen. Auch wenn der Privatkläger mit den zuvor erwähnten Äusserungen die Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beschuldigten anheizte und den Beschuldigten damit „provozierte“, stehen diese verbalen Äusserungen in keinem Verhältnis zu den körperlichen Angriffen des Beschuldigten. Sie rechtfertigen somit das Vorgehen des Beschuldigten in keiner Weise, weshalb darin auch kein Verhalten, dass in dem Masse ausserhalb des normalen Geschehens liegt, dass es den Kausalzusammenhang zwischen den körperlichen Angriffen des Beschuldigten und den Verletzungen bzw. den damit verbundenen Kosten für den Selbstbehalt aus den ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen zu unterbrechen vermag. Ebenso wenig stellen sie einen Reduktionsgrund dar. Der Privatkläger führte bis zum Eingreifen des Beschuldigten einen verbalen Streit mit seiner Mutter, was gemäss den Aussagen der Mutter nicht ungewöhnlich gewesen und von ihr auch nicht besonders ernst genommen worden sei (U-act. 10.0.02, Frage 7). Dass sich der Beschuldigte zunächst verbal und danach tätlich einmischte, wodurch sich aus diesem Streit letztlich eine tätliche Auseinandersetzung entwickelte und bis zum Würgen sowie der damit verbundenen konkreten Lebensgefahr des Privatklägers führte, war für den Privatkläger nicht vorhersehbar. Soweit in den „provozierenden“ Äusserungen überhaupt ein Selbstverschulden liegt, steht dieses jedenfalls in keinem Verhältnis zu den Handlungen des Beschuldigten. Eine Reduktion der Verschuldenshaftung des Beschuldigten drängt sich somit nicht auf.
bb) Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzungen unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Im Wesentlichen kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, auf die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Geschädigten sowie auf den Grad des Verschuldens des Täters an. Körperverletzungen, mögen sie auch objektiv von geringer Schwere sein, rechtfertigen grundsätzlich eine Genugtuung, wenn sie vorsätzlich und unter traumatischen Umständen zugefügt werden. Das trifft umso mehr zu, wenn sie längerfristige psychische Nachwirkungen haben (BGE 123 III 306; E. 9b; BGE 112 II 131, E. 2; BGer, Urteil 6S.334/2004 vom 30. November 2004, E. 4.2). Die Bemessung der Genugtuung ist eine Billigkeitsentscheidung (BGE 132 II 117, E. 2.2.3).
Das Bundesgericht bestätigte im Urteil 6S.334/2004 die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 8‘000.00 für eine Ehefrau, die von ihrem Ehemann unter der Androhung, er werde sie kaputt machen, zuerst mit den Händen, dann mit einer Kleiderstange bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt wurde, und der deswegen der Gefährdung des Lebens sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gesprochen wurde (BGer, Urteil 6S.334/2004 vom 30. November 2004, E. 4). Sodann bestätigte das Bundesgericht eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5‘000.00 in einem Fall, in dem der Täter wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Freiheitsberaubung, versuchter Freiheitsberaubung sowie versuchter Nötigung verurteilt wurde, wobei er eines seiner Opfer mehrfach an den Haaren riss, sie am Hals würgte und ihr zahlreiche Faustschläge gegen den Körper versetzte, so dass sie Kopf- und Thoraxverletzungen erlitt (BGer, Urteil 6B_273/2010 vom 11. Mai 2010, E. 2). Das Obergericht Zürich schützte ferner die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 3‘000.00 in einem Fall, in dem der Täter seine Ehefrau mehrfach schlug, sie (nicht lebensgefährlich) würgte und ihr unter Verwendung eines Messers drohte und deshalb wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter Drohung sowie Tätlichkeiten schuldig gesprochen wurde (Obergericht Zürich, Urteil SB110628 vom 29. März 2012, E. II).
Die Verletzungen von den Faust- sowie den Stuhlschlägen erwiesen sich als nicht besonders schwer und überschritten die Grenze zu blossen Tätlichkeiten knapp, weshalb sie keinen Anspruch auf Genugtuung zu begründen vermögen. Hingegen rechtfertigt sich die Zusprechung einer Genugtuung für die erlittene Unbill durch den Würgevorfall und die Drohung. Bezüglich des Würgevorfalls sind es nicht in erster Linie die – nicht besonders gravierenden – körperlichen Verletzungen, sondern der Umstand, dass der Beschuldigte den Privatkläger bis zur Lebensgefahr würgte und somit die Verletzungen unter traumatischen Umständen zufügte, welche bei der Festsetzung der Genugtuung ins Gewicht fallen. Diese psychische Verletzung verstärkte der Beschuldigte durch seine spätere Drohung, er werde den Privatkläger abstechen, wobei er gleichzeitig ein Messer behändigte. Auch wenn der Privatkläger keiner ärztlichen Behandlung bedurfte, um den Vorfall zu verarbeiten, besteht für das Gericht kein Zweifel, dass aus den gesamten Umständen eine vorübergehende, erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens, mithin eine schwere Unbill resultierte. Diese äusserte sich darin, dass sich der Privatkläger für einige Zeit nicht mehr getraute, zu Hause zu wohnen (Vi-act. 29, S. 21 Frage 123) und im Februar 2015 seine Berufsmaturitätsprüfung mittendrin abbrach, weil er sich gemäss den Ausführungen des Verteidigers nicht mehr hinreichend auf das Lernen habe konzentrieren können (STK 2017 16, KG‑act. 13/2, S. 7). Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen dem Vorfall vom 4. Dezember 2014 und diesen geschilderten Umständen ist festzuhalten, dass bis zum besagten Vorfall keine Anzeichen bestanden, wonach der Privatkläger nicht mehr zu Hause wohnen wollte oder beabsichtigte, die Berufsmaturitätsprüfung abzubrechen. Im Gegenteil nahm er am 4. Dezember 2014 zusammen mit L.________ zu Hause Nachhilfeunterricht für die Schule, was seine Absicht, die Maturitätsprüfung zu absolvieren unterstreicht. Für das Gericht besteht deshalb kein Zweifel, dass der Vorfall vom 4. Dezember 2014 Auslöser für eine grosse Verunsicherung beim Privatkläger war. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung erscheint eine Genugtuung von Fr. 3‘000.00 als angemessen; im restlichen Umfang ist die Genugtuungsforderung abzuweisen.
4. Sodann beantragt der Privatkläger eine pauschale Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 und rügt, die Vorinstanz hätte den ihm entstandenen Schaden unter Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR schätzen müssen. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist der nicht ziffermässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters abzuschätzen. Die Schadensbestimmung nach richterlichem Ermessen stellt somit die Ausnahme gegenüber einer genauen Schadensberechnung dar und ist nur zulässig, sofern eine zahlenmässige, auf reale Daten gestützte Berechnung für den Geschädigten nicht möglich oder unzumutbar ist. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn die Kosten einer exakten Beweiserhebung in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stünden oder wenn die Beweisführung Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse verletzen würde (Kessler, a.a.O., N 10 zu Art. 42 OR m.w.H.). Der Privatkläger begründet die Umtriebsentschädigung mit Konsultationen im Spital, beim IRM, bei Ärzten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und beim Rechtsanwalt sowie mit damit verbundenen Transportkosten, Telefongebühren und weiteren – vom Privatkläger nicht näher bezeichneten – Mehrausgaben. Der Privatkläger legt nicht dar, inwiefern es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll, die Kosten zu beziffern. Allfällige Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel lassen sich mühelos belegen. Ebenso wäre es bei Anreise mit privaten Verkehrsmitteln möglich, die Fahrtstrecke anzugeben sowie allfällige weitere Gebühren (z.B. Parkgebühren) auszuweisen. Telefonkosten lassen sich sodann durch Einreichung der entsprechenden Rechnungen des Telefonanbieters belegen. Was der Privatkläger sodann unter „weiteren Mehrausgaben“ versteht, ist nicht ersichtlich und wäre ohnehin genauer zu substantiieren. Die Zusammenstellung der genannten Kosten ist ohne übermässigen Aufwand möglich und somit ohne Weiteres zumutbar. Die Vorinstanz verwies die Forderung des Privatklägers auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung folglich zu Recht mangels hinreichender Substantiierung auf den Zivilweg.
10. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, sind die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Auferlegung der Verfahrenskosten nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten führte (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 426 StPO).
2. Der Beschuldigte wird lediglich in Bezug auf Anklagesachverhalt Ziffer 5 (erneuter Faustschlag nach Würgevorfall) freigesprochen. Sämtliche Anklagesachverhalte betreffen denselben Sachverhaltskomplex, nämlich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vom 4. Dezember 2014. Die Strafuntersuchung bezüglich Anklagesachverhalt Ziffer 5 verursachte somit keine Mehrkosten, weshalb trotz des Freispruchs diesbezüglich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind, nachdem dieser hinsichtlich der übrigen Anklagesachverhalte schuldig zu sprechen ist. Entsprechend dieser Kostenfestlegung hat der Beschuldigte auch die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche in ihrer Höhe unangefochten blieben, zu tragen. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind diese Kosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
3. Die Vorinstanz trat auf die Prozessentschädigungsforderung des Privatklägers nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Privatklägerschaft habe ausgeführt, dass sich der Aufwand für die Opfervertretung und die Verteidigung im Parallelprozess, in welchem der Privatkläger beschuldigte Person sei, nicht aufteilen lasse, weshalb eine Aufsplittung des Gesamtaufwands dem Gericht überlassen werde. Damit habe die Privatklägerschaft ihre Prozessentschädigung nicht hinreichend beziffert. Hinzu komme, dass eine Bezifferung in casu durchaus möglich gewesen wäre, was sich daran zeige, dass die Privatklägerschaft im Vorverfahren noch einen Anteil von 2/3 für die Opfervertretung beantragt habe. In der eingereichten Kostennote seien zudem die Aufwendungen der beiden Verfahren nicht auseinandergehalten worden (angef. Urteil, E. IX).
aa) Der Privatkläger rügt, die Auffassung der Vorinstanz sei nicht haltbar, sei überspitzt formalistisch, verletze Art. 433 StPO und ausserdem die richterliche Frage- und Fürsorgepflicht gemäss Art. 3 StPO. Der Aufwand sei in der Kostennote im Detail ausgewiesen und der Rechtsvertreter des Privatklägers habe festgehalten, dass ein Auseinanderhalten der Leistungen, die im Zusammenhang mit der Strafverteidigung und der Leistungen, die im Zusammenhang mit der Vertretung des Privatklägers angefallen seien, nicht möglich sei, weil die Aufwendungen unmittelbar zusammenhängen würden. Sowohl die Einvernahmen als auch die Hauptverhandlung seien gemeinsam durchgeführt worden. Sämtliche Verfahrenseingaben hätten grundsätzlich beide Fälle betroffen. Hätte er nicht beantragt, die eingereichte Honorarnote durch das Gericht ermessensweise auf die beiden Verfahren aufzuteilen, sondern diese ohne weitere Erklärung eingereicht, so hätte die Vorinstanz die Honorarnote zwar gekürzt, weil sie sie für zu hoch erachtet hätte, sie hätte dem Privatkläger in diesem Fall aber die Entschädigung nicht gänzlich verweigert. Es könne nicht sein, dass er für seine Ehrlichkeit schlechter gestellt werde als derjenige, der eine zu hohe Entschädigungsforderung einreiche (STK 2017 16, KG‑act. 13/2, S. 10 ff.).
bb) Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, andernfalls tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die geforderte Entschädigung kann namentlich unter Einreichung einer detaillierten Honorarnote belegt werden (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 24 zu Art. 433 StPO).
4. aa) Der Rechtsvertreter des Privatklägers reichte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Honorarnote ein, welche eine detaillierte Leistungsübersicht enthält (Vi-act. 32). Sodann führte er aus, die Honorarnote weise sowohl die Leistungen für die Verteidigung im Parallelverfahren SGO 2016 30 als auch die Leistungen für die Opfervertretung im Verfahren SGO 2016 21 aus, weil sämtliche Aufwendungen unmittelbar zusammenhängen würden. Die Aufteilung werde dem Gericht überlassen (Vi-act. 29, Plädoyernotizen Privatkläger S. 18). Mit der Einreichung der Honorarnote wies der Rechtsvertreter des Privatklägers aus, für welche Leistungen er wieviel Aufwand geltend macht. Zudem begrenzt die Honorarnote die Entschädigungsforderung in ihrer Höhe. Zutreffend ist, dass die Leistungen für die Opfervertretung und jene für die Verteidigung im Parallelverfahren eng miteinander zusammenhängen. Ebenso führt der Rechtsvertreter des Privatklägers richtig aus, dass sowohl die Einvernahmen im Vorverfahren als auch die erstinstanzliche Hauptverhandlung – und genauso die Berufungsverhandlung – gemeinsam, d.h. für beide Verfahren durchgeführt wurden. Demzufolge lassen sich diese Aufwendungen nicht ohne Weiteres voneinander trennen, weshalb die Einreichung einer Honorarnote für beide Verfahren nicht zu beanstanden ist. Dass der Privatkläger keine Aufteilung vorschlug, führt im Übrigen entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht dazu, dass die Entschädigungsforderung als unbeziffert zu gelten hat. Andernfalls würde der Privatkläger schlechter gestellt, als wenn er die Honorarnote ohne weitere Erläuterungen eingereicht hätte. In diesem Fall wäre die Forderung im Umfang der gesamten Honorarnote beziffert, weshalb sie aufgrund der enthaltenen Leistungen für das Parallelverfahren zwar zu kürzen, im Grundsatz aber gutzuheissen wäre. Hätte entsprechend dem angefochtenen Urteil der Hinweis des Rechtsvertreters des Privatklägers, dass die Aufteilung dem Gericht überlassen werde, tatsächlich zur Folge, dass die Forderung insgesamt als nicht beziffert gelten würde, wäre auf sie nicht einzutreten. Ein solches Ergebnis wäre offensichtlich stossend. In Anbetracht dieser Überlegungen ist die Entschädigungsforderung des Privatklägers durch die detaillierte Honorarnote hinreichend beziffert, weshalb auf sie einzutreten ist.
bb) Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote einreichen, die der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist, wenn sie angemessen erscheint. Andernfalls ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die erstinstanzlich eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters des Privatklägers weist für beide Verfahren (SGO 2016 21 und SGO 2016 30) bis zur Hauptverhandlung einen Zeitaufwand von 65.6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.00 aus. Zuzüglich Pauschalspesen von 3 % und Mehrwertsteuer macht der Rechtsvertreter bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Aufwand von Fr. 18‘243.35 geltend. Davon brachte er die mit Einstellungsverfügung vom 15. Juli 2015 (U-act. 0.0.23) sowie mit Beschluss BEK 2015 29 und 114 des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2015 (U-act. 0.0.41) zugesprochenen Entschädigungen von Fr. 1‘400.00 bzw. Fr. 1‘600.00 zwar in Abzug, wies jedoch nicht aus, welche der aufgeführten Leistungen sich auf diese beiden Verfahren beziehen. Nicht ersichtlich ist deshalb, ob die in Abzug gebrachten Entschädigungen den diesbezüglich aufgeführten Aufwand zu decken vermögen. Des Weiteren weist die Honorarnote unter dem Titel „Vorbereitung HV“ bzw. „Ausarbeitung Plädoyer“ einen Aufwand von insgesamt 18 Stunden aus (Vi-act. 32: 5. Dezember 2016: 2.5 Stunden, 8. Dezember 2016: 6 Stunden, 9. Dezember 2016: 4.5 Stunden und 12. Dezember 2016: 5 Stunden), was auch im Vergleich zum Aufwand des Verteidigers für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (knapp zehn Stunden, vgl. Vi-act. 33), zu hoch erscheint. Ferner verlangt der Rechtsvertreter des Privatklägers Pauschalspesen von 3 % vom Honorar (Vi-act. 32). Nach dem kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte berechnen sich die Auslagen bekanntlich nicht pauschal nach einem Prozentsatz des Honorars, sondern nach dem tatsächlichen Aufwand (§ 17 GebTRA). Der Rechtsvertreter des Privatklägers unterlässt es, seine Auslagen im Einzelnen darzulegen, womit es dem Gericht nicht möglich ist, deren Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen (vgl. Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2014 171 vom 2. Dezember 2014, E. 4a.bb). Die Honorarnote des Rechtsvertreters des Privatklägers erscheint aus den genannten Gründen insgesamt als nicht angemessen, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festzusetzen ist.
cc) In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Einzelrichter, dem Bezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Bei der Bemessung der Vergütung ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger sich aufgrund des Parallelverfahrens, in welchem er beschuldigte Person ist, in einer Doppelrolle befindet. Sodann stellten sich in rechtlicher Hinsicht verschiedene Abgrenzungsfragen (Tätlichkeiten vs. einfache Körperverletzung, versuchte Tötung vs. Gefährdung des Lebens etc.). Darüber hinaus wohnte der Rechtsvertreter des Privatklägers diversen Einvernahmen und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei, was mit entsprechendem Aufwand verbunden war. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erscheint für das Gericht eine Entschädigung für beide erstinstanzlichen Verfahren (SGO 2016 21 und SGO 2016 30) von ermessensweise pauschal Fr. 13‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen, wovon Fr. 10‘000.00 dem umfangreicheren vorliegenden Verfahren (SGO 2016 21) und Fr. 3‘000.00 dem Verfahren gegen den Privatkläger (SGO 2016 30) zuzuweisen sind.
5. Bei der Entscheidung, ob eine Parteientschädigung geschuldet ist, wird gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO auf den zivilprozessualen Grundsatz des Obsiegens abgestellt. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird oder wenn sie im Zivilpunkt durchdringt. Sind die Zivilforderungen des Privatklägers nur teilweise gutzuheissen, ist die Entschädigungssumme proportional festzulegen (vgl. Eymann, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, in: forumpoenale 5/2013, S. 314 mit Verweis).
Der Privatkläger obsiegt im Schuldpunkt mit Ausnahme der beantragten versuchten vorsätzlichen Tötung in Zusammenhang mit dem Messervorfall sowie dem Freispruch betreffend Anklagesachverhalt Ziffer 5 vollumfänglich. Hinsichtlich der Zivilforderungen obsiegt er mit seiner Schadenersatzforderung sowie teilweise mit der Genugtuungsforderung und unterliegt bezüglich der geltend gemachten Umtriebsentschädigung. Insgesamt obsiegt der Privatkläger mehrheitlich, weshalb es sich rechtfertigt, den Beschuldigten zu verpflichten, dem Privatkläger 7/10 der Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 7‘000.00) unter dem Titel Prozessentschädigung zu bezahlen.
11. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtsgebühren von pauschal Fr. 6‘000.00 sowie den Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘200.00 (STK 2017 16, KG-act. 13/1, S. 51), betragen total Fr. 7‘200.00. Die Parteien tragen diese Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
aa) Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich. Hinsichtlich der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers obsiegt er im Schuldpunkt nur bezüglich des Freispruchs betreffend Anklagesachverhalt Ziffer 5 und bezüglich der von Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft beantragten versuchten Tötung betreffend den Vorfall mit dem Küchenmesser. Im Zivilpunkt obsiegt der Beschuldigte in Bezug auf die Abweisung der Umtriebsentschädigung sowie hinsichtlich der Genugtuungsforderung, soweit diese den zugesprochenen Betrag übersteigt. Im restlichen Umfang und auch hinsichtlich der Prozessentschädigung für den Privatkläger unterliegt der Beschuldigte.
bb) Der Privatkläger obsiegt in Bezug auf die Berufung mehrheitlich. Im Schuldpunkt unterliegt er einzig hinsichtlich des Freispruchs (Anklagesachverhalt Ziffer 5) sowie des beantragten Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Zusammenhang mit dem Messervorfall. Im Zivilpunkt unterliegt er mit seinem Antrag auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung und teilweise mit seiner Genugtuungsforderung. Bezüglich der Anschlussberufung obsiegt er vollumfänglich.
cc) Die Staatsanwaltschaft obsiegt ebenfalls überwiegend in Bezug auf die eigene Berufung . Einzig hinsichtlich der beantragten Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung betreffend den Messervorfall sowie der Höhe des Strafmasses unterliegt sie teilweise. Hinsichtlich der Anschlussberufung obsiegt sie vollumfänglich.
dd) In Anbetracht des Gesagten rechtfertigt es sich, die Kosten für die Berufungsverfahren STK 2017 16 und 17 zu 85 % dem Beschuldigten (Fr. 6‘120.00), zu 10 % dem Privatkläger (Fr. 720.00) und im restlichen Umfang (Fr. 360.00) dem Staat aufzuerlegen.
2. Sodann hat der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten auch für das Berufungsverfahren Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, soweit er obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Im Strafverfahren beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Rechtsvertreter des Privatklägers reichte an der Berufungsverhandlung eine Honorarnote ein und macht bis zur Berufungsverhandlung für alle drei Verfahren (STK 2017 16-18) einen Zeitaufwand von 18.7 Stunden bzw. einen Aufwand von Fr. 5‘189.95 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (STK 2017 16, KG‑act. 13/7). Allein für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung weist er in der detaillierten Leistungsabrechnungen einen zeitlichen Aufwand von total 11.5 Stunden aus (STK 2017 16, KG‑act. 13/7: 1. März 2018: 2 Stunden, 2. März 2018: 3 Stunden, 5. März 2018: 6.5 Stunden), mithin mehr als der amtliche Verteidiger für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung auswies (9.76 Stunden gemäss Honorarnote STK 2017 16, KG-act. 13/8), obwohl er in Bezug auf den Schuldpunkt zu einem grossen Teil auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwies. Der in seiner Honorarnote geltend gemachte Aufwand erscheint folglich als zu hoch. Zudem beruft sich der Rechtsvertreter des Privatklägers auch im Berufungsverfahren auf Pauschalspesen von 3 %, ohne die Auslagen im Einzelnen darzulegen. Die Vergütung für die Berufungsverfahren ist demzufolge nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
Auch in den Berufungsverfahren befand sich der Privatkläger in einer Doppelrolle, weil er einerseits Opfer (STK 2017 16 und 17) und anderseits Beschuldigter (STK 2017 18) ist. Hingegen stellten sich in den Berufungsverfahren in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen dieselben Abgrenzungsfragen wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren. Zu berücksichtigen ist sodann der zeitliche Aufwand für die Berufungsverhandlung, welcher in der Honorarnote nicht aufgeführt wurde. Ermessensweise ist das Honorar für alle drei Verfahren auf pauschal Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Diese Vergütung ist aufgrund des grösseren Aufwands für die Verfahren STK 2017 16 und 17 zu 2/3 (Fr. 4‘000.00) den vorliegenden beiden Berufungsverfahren und zu 1/3 dem Parallelverfahren STK 2017 18 zuzurechnen. Nach Massgabe des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten rechtfertigt es sich, den Beschuldigten zu verpflichten, dem Privatkläger 8/10 (Fr. 3‘200.00) als Entschädigung für die beiden Berufungsverfahren STK 2017 16 und 17 zu bezahlen. Im Übrigen Umfang (Fr. 800.00) hat der Privatkläger seine Parteikosten selber zu tragen.
3. Festzulegen ist schliesslich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger weist gemäss seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von 16.56 Stunden aus und macht gestützt darauf einen Aufwand von Fr. 3‘393.00 inkl. Auslagen und MWST geltend (STK 2017 16, KG-act. 13/8). In dieser Honorarnote unberücksichtigt blieb der Aufwand für die Berufungsverhandlung. Ausgehend von einem Zeitaufwand von insgesamt sieben Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 180.00 ergibt sich ein zusätzlicher Aufwand für die Leistungen am Tag der Berufungsverhandlung von Fr. 1‘357.00 inkl. 7.7 % MWST. Diese Leistungen sind auf die vorliegenden Verfahren STK 2017 16 und 17 sowie auf das Parallelverfahren STK 2017 18, welche gleichzeitig verhandelt wurden, zu verteilen. Aufgrund des grösseren Umfangs der vorliegenden Verfahren STK 2017 16 und 17 erscheint eine Aufteilung des Aufwands von 2/3 auf das vorliegende Verfahren (Fr. 904.65) und 1/3 auf das Parallelverfahren STK 2017 18 (Fr. 452.35) angezeigt. Der Aufwand des amtlichen Verteidigers für die Berufungsverfahren STK 2017 16 und 17 beträgt somit total Fr. 4‘297.65 (= Fr. 3‘393.00 + Fr. 904.65). Wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist diese Entschädigung vorerst auf die Staatskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang seiner Kostentragungspflicht (Fr. 3‘653.00 = 85 % von Fr. 4‘297.65);-
erkannt:
Die Berufungen werden teilweise gutgeheissen und die Anschlussberufungen abgewiesen, die Dispositivziffern 1, 3, 4, 5, 6 und 10 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2016 aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wie folgt ersetzt:
1. D.________ wird schuldig gesprochen
1. der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Würgevorfall);
2. der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (erste Schlagserie);
3. der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Stuhlschläge);
4. der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ab dem Gang zur Kochinsel).
2. Im Übrigen wird D.________ freigesprochen.
3. D.________ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung von 61 Tagen Untersuchungshaft und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.00.
4. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten vollzogen, abzüglich 61 Tage Untersuchungshaft. Im Umfang der restlichen 28 Monaten wird die Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Zivilforderungen:
1. D.________ wird verpflichtet, B.________ unter dem Titel Schadenersatz Fr. 152.70 zu bezahlen.
2. D.________ wird verpflichtet, B.________ unter dem Titel Genugtuung Fr. 3‘000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 4. Dezember 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
3. Die Umtriebsentschädigungsforderung von B.________ im Betrag von Fr. 500.00 wird auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die von der Firma H.________ auf deren Systemen gespeicherten Datenbestände werden vernichtet. Die Firma H.________ wird mit der Vernichtung beauftragt.
8. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens:
1. Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 16‘208.40 sowie den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 9‘908.80, total Fr. 26‘117.20 werden D.________ auferlegt.
2. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde bleibt Ziff. 11 vorbehalten.
9. D.________ wird für die erlittene Untersuchungshaft keine Entschädigung zugesprochen.
10. D.________ hat B.________ für seine notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 7‘000.00 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
11. Amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren und Anwalt der ersten Stunde:
1. Es wird Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt E.________ als Anwalt der ersten Stunde für seine Aufwendungen mit Fr. 1‘696.70 aus der Staatskasse entschädigt wurde.
2. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt E.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse mit Fr. 19‘938.30 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren und den Anwalt der ersten Stunde werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von D.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
4. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von D.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO über Fr. 21‘635.00.
12. Kosten des Berufungsverfahrens:
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 6‘000.00 und den Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘200.00, total Fr. 7‘200.00 werden D.________ zu 85 % (Fr. 6‘120.00) und B.________ zu 10 % (Fr. 720.00) auferlegt. Die restlichen Kosten (Fr. 360.00) gehen auf die Staatskasse.
2. Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt Ziff. 14 vorbehalten.
13. D.________ hat B.________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘200.00 zu entschädigen.
14. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt E.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘297.70 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von D.________ nach Art. 135 Abs. 4 StPO von Fr. 3‘653.00 (85 % von Fr. 4‘297.65).
15. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
16. Zufertigung an Rechtsanwalt E.________ (2/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die H.________ (1/R, im Dispositiv, betreffend Dispositivziffer 7), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
24. Mai 2018 kau