STK 2017 14•STK 2017 14 - Diebstahl, unrechtsmässige Aneignung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Nichtanzeigen eines Fundes, SVG, BetmG
STK 2017 14Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)05.05.2017
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 5. Mai 2017
STK 2017 14
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
Biberbrugg, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2.****D.________,
Privatkläger und Berufungsgegner, 3.****E.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin, 4.****F.________,
Privatkläger und Berufungsgegner, 5.****G.________,
Privatkläger und Berufungsgegner, 6.****H.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin, 7.****I.________,
Privatkläger und Berufungsgegner, **8.**J.________
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
Diebstahl, unrechtsmässige Aneignung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Nichtanzeigen eines Fundes, SVG, BetmG
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 22. Dezember 2016, SGO 2016 22);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Rechtsvertreter des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 22. Dezember 2016 innert Frist am 23. Dezember 2016 Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);
dass das begründete Urteil am 15. März 2017 zum Versand gekommen ist;
dass der Rechtsvertreter des Beschuldigten am 5. April 2017 telefonisch dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gegeben hat resp. mitteilte, dass er keine Berufungserklärung einreichen werde (Aktennotiz; KG-act. 3);
dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Herrn Rechtsanwalt B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Privatkläger Ziff. 2-8 (je 1/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
5. Mai 2017 rfl