Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 23. Januar 2018
STK 2017 12 und 13
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
STK 2017 12 A.________ Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________
sowie
STK 2017 13 C.________ Privatkläger und Berufungsführer,
gegen
D.________ Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________
sowie
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde, vertreten durch Staatsanwältin F.________,
betreffend
Nötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede
(Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2016, SGO 2016 5);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
1. Am 9. Juni 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beim Bezirksgericht Höfe Anklage gegen D.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1), versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2) sowie übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3). Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (Vi-act. 1):
D.________ wird angeklagt
1. der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,
begangen dadurch, dass er jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigte, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden,
bei folgendem Sachverhalt:
Am 20. September 2013 sagte D.________ nachmittags im Restaurant "CHA CHA" an der Bürgenstrasse 3 in Luzern LU wütend und mit lauter Stimme sinngemäss zu A.________, wenn er die Geschäftspartner kontaktieren würde, würde er dies nicht überleben. Kurze Zeit später sagte D.________ am gleichen Ort zu A.________ und C.________ sinngemäss, wenn sie noch weiter nachforschen bzw. gewisse Schritte unternehmen und gewisse Personen oder Geschäftspartner kontaktieren würden, dann würden beide beim Frühstück oder beim Znüni fehlen. Weiter sagte er zu A.________ und C.________ sinngemäss, dass sie sehr gefährlich leben würden, wenn sie die Geschäftspartner kontaktieren würden. A.________ und C.________ kontaktierten in der Folge die Geschäftspartner nicht. Durch diese Äusserungen versetzte D.________ A.________ und C.________ in Angst und Schrecken. Sie fühlten sich dadurch bedroht und befürchteten, dass D.________ jemanden beauftragen könnte, sie zu töten. D.________ machte diese Aussagen bzw. Drohungen wissentlich und willentlich gegenüber A.________ und C.________ in der Absicht, diese damit einzuschüchtern und dazu zu bringen, die Geschäftspartner bzw. andere Personen nicht zu kontaktieren und keine weiteren Nachforschungen über die Geschäfte anzustellen. Er nahm es zumindest in Kauf, dass sie die angedrohten Nachteile ernst nahmen und dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurden.
2. der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
begangen dadurch, dass er
jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigte, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wobei der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintrat,
bei folgendem Sachverhalt:
Am 18. Oktober 2011, ca. 19:00 Uhr, sagte D.________ an seinem Wohnort an der I.________strasse xx in Wollerau SZ sinngemäss zu A.________, dass er es nicht überleben würde, wenn er die Geschäftspartner kontaktieren würde bzw. dass er sich in grosse Gefahr begebe, wenn er mit nicht involvierten Personen über die Geschäfte spreche. In der Folge kontaktierte A.________ die Geschäftspartner trotzdem. Durch diese Äusserung versetzte D.________ A.________ in Angst und Schrecken. A.________ fühlte sich dadurch bedroht und befürchtete, dass D.________ jemanden beauftragen könnte, ihn zu töten. D.________ machte diese Aussage bzw. Drohung wissentlich und willentlich gegenüber A.________ in der Absicht, diesen damit einzuschüchtern und ihn davon abzubringen, die Geschäftspartner zu kontaktieren. Er nahm es zumindest in Kauf, dass A.________ den angedrohten Nachteil ernst nahm und dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde.
3. der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB,
begangen dadurch, dass er
jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigte oder verdächtigte,
bei folgendem Sachverhalt:
Am Freitag, 31. Juli 2015, versandte D.________ von Wollerau SZ aus eine Eingabe an das Kantonsgericht Luzern, in welcher er A.________ und C.________ als "verbrecherisches Duo" bezeichnete. D.________ wusste, dass diese Äusserung geeignet war, A.________ in dessen Ehre zu verletzen. Dennoch schrieb er diese Äusserung willentlich in einer Eingabe an das Kantonsgericht Luzern und reichte diese ein.
Gestützt auf diese Anklage stellte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (Vi-act. 1):
1. D.________ sei der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. D.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 320.00, total CHF 25'600.00, sowie mit einer Busse von CHF 6'400.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen.
4. Die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse sei auf 20 Tage festzulegen.
5. Die Verfahrenskosten seien D.________ aufzuerlegen.
A.________ konstituierte sich am 2. September 2015 als Zivil- und Strafkläger und forderte vom Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 3‘000.00 (U‑act. 3.1.01). Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 machte er zudem eine Schadenersatzforderung von Fr. 20‘000.00 geltend (U-act. 3.1.11). Am 18. Mai 2016 konstituierte sich zudem C.________ ebenfalls als Zivil- und Strafkläger und beantragte im Zivilpunkt die Zusprechung von Fr. 3‘000.00 Schadenersatz und Fr. 25‘000.00 Genugtuung (U-act. 3.1.09).
An der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2016 stellte der Verteidiger folgende Anträge (Vi-act. 24):
1. Es sei der Beschuldigte, D.________ von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Es seien die Kosten des Verfahrens dem Anzeigeerstatter A.________ aufzuerlegen eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten, D.________, eine angemessene Genugtuung sowie eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10'000 zuzüglich 8 % MWST zuzusprechen.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2016 erkannte das Bezirksgericht Höfe wie folgt (Vi-act. A):
1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB freigesprochen.
2. Die Verfahrenskosten bestehend aus:
a)UntersuchungskostenFr.2'496.90
b)GerichtsgebührenFr.4'000.00
c)AusfertigungsgebührFr.398.20
d)Auslagen/ZustellgebührFr.451.30
totalFr.7'346.40
werden auf die Gerichtskasse genommen.
3.1 Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen für die Verteidigung mit Fr. 6'000.00 aus der Gerichtskasse entschädigt.
3.2 Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
4. Die Zivilklagen der Privatkläger 1 und 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.
5.(Rechtsmittelbelehrung)
6.(Zufertigung)
2. Gegen dieses Urteil meldeten die Privatkläger A.________ und C.________ am 22. Dezember 2016 (Vi-act. 31) bzw. am 27. Dezember 2016 (Vi-act. 33) je Berufung an. Die Vorinstanz versandte das begründete Urteil am 2. März 2017 (Vi-act. A). A.________ reichte am 20. März 2017 die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (STK 2017 12, KG-act. 5):
1. Das Urteil wird vollumfänglich angefochten. Der Beschuldigte sei zu verurteilen:
1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB
2. Der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
3. Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB
2. im Sinne einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte (neu)
der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1/StGB begangen dadurch, dass er mich durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzte.
Am 17. März 2017 reichte C.________ seine Berufungserklärung ein und stellte folgende Rechtsbegehren (STK 2017 13, KG-act. 4):
1. das Urteil wird vollumfänglich angefochten
2. diese Abänderungen überlasse ich gerne dem Kantonsgericht SZ nach sorgfältiger und wahrheitsgetreuer Prüfung von Sachverhalten und Tatsachen, die in jedem ernstzunehmenden Verfahrensprozess zu bewerkstelligen sind
Mit Verfügung vom 20. März 2017 wurde C.________ darauf hingewiesen, dass es der berufungserklärenden Partei obliegt anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, während laufender Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung seine Berufungsanträge zu konkretisieren (STK 2017 13, KG‑act. 5). Mit Eingabe vom 23. März 2017 (Poststempel 26. März 2017) reichte C.________ einen Nachtrag zu seiner Berufungserklärung ein und beantragte was folgt (STK 2017 13, KG-act. 7):
Das Urteil wird vollumfänglich angefochten. Der Beschuldigte sei gemäss der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 09.06.16 zu verurteilen.
1. Der Nötigung im Sinne vom Art. 181 StGB
2. Der versuchten Nötigung im Sinn vom Art. 181 StGB iVm Art. 22 Abs. 1 StGB
3. Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB
Die Privatkläger beantragten am 4. April 2017 (A.________, STK 2017 12, KG-act. 13) bzw. am 6. April 2017 (C.________, STK 2017 13, KG-act. 12) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügungen vom 22. Juni 2017 wies die Kantonsgerichtsvizepräsidentin die beiden Gesuche ab (STK 2017 12, KG-act. 20; STK 2017 13, KG-act. 16).
Am 23. Januar 2018 fand die Berufungsverhandlung statt (STK 2017 12, KG‑act. 41). Die Privatkläger hielten (sinngemäss) an ihren Berufungsanträgen fest (STK 2017 12, KG-act. 41, S. 7 und S. 14 ff.). Der Verteidiger beantragte, den Beschuldigten vollumfänglich freizusprechen und die Kosten des Verfahrens dem Anzeigeerstatter A.________ aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung sowie eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 13‘311.00 inkl. MWST zuzusprechen (KG-act. 41/2). Die Anklagebehörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
3. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Berufung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3). Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c).
a) Beide Privatkläger bringen in ihren Berufungen vor, das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anzufechten, beantragen aber sinngemäss nur (vgl. aber E. 1c nachfolgend), der Beschuldigte sei gemäss der Anklage wegen Nötigung, versuchter Nötigung sowie übler Nachrede schuldig zu sprechen (STK 2017 12, KG‑act. 5; STK 2017 13, KG-act. 4 und 7). Insbesondere stellen sie keine Anträge hinsichtlich der Zivilforderungen, welche die Vorinstanz auf den Zivilweg verwies. Darüber hinaus setzten sie sich in ihren Berufungsbegründungen an der Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2018 damit auch nicht auseinander. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Weil weder entsprechende Anträge noch eine Begründung vorliegen, ist die erstinstanzliche Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg zu bestätigen.
2. C.________ beantragt, der Beschuldigte sei der versuchten Nötigung, begangen am 18. Oktober 2011, schuldig zu sprechen. Am Vorfall vom 18. Oktober 2011 war er jedoch nicht beteiligt und insbesondere nicht Geschädigter. Somit konnte er sich diesbezüglich auch nicht als Privatkläger konstituieren, weshalb auf den Antrag von C.________ im Verfahren STK 2017 13 nicht einzutreten ist.
c) A.________ beantragt mit seiner Berufung nebst einem Schuldspruch im Sinne der Anklage, der Beschuldigte sei neu wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe ihn am 18. Oktober 2011 in Wollerau, am 20. September 2013 in Luzern, am 17. November 2015 bei der Einvernahme durch die Staatsanwältin in Wollerau sowie am 14. Dezember 2016 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Wollerau mit dem Tode bedroht (STK 2017 12, KG-act. 41, S. 13). Darüber hinaus begründet er seinen Antrag nicht. Soweit sich der Antrag auf Aussagen bezieht, die der Beschuldigte an der Einvernahme vom 17. November 2015 bzw. an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2016 getätigt haben soll, sind diese Vorfälle von der Anklage nicht umfasst, weshalb bereits das Anklageprinzip einer Verurteilung entgegensteht. Bezüglich der Vorfälle vom 18. Oktober 2011 und vom 20. September 2013 ist sodann zu beachten, dass nach Art. 180 Abs. 1 StGB der Täter nur auf Antrag bestraft wird. Jede Person, die verletzt wurde, kann die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Die Antragsfrist beträgt drei Monate und beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person Tat und Täter bekannt werden (Art. 31 StGB; Riedo, Der Strafantrag, 2004, S. 467). Gemäss den Vorbringen von A.________ soll der Beschuldigte durch seine Äusserungen vom 18. Oktober 2011 und vom 20. September 2013 ihm bzw. ihm und C.________ gegenüber den Tatbestand der Drohung erfüllt haben. Unbestrittenermassen standen der Beschuldigte und A.________ in einer Geschäftsbeziehung zueinander, weshalb A.________ zum Zeitpunkt der Äusserungen sowohl Kenntnis der Tat als auch des Täters hatte. Die Strafantragsfrist begann somit am 18. Oktober 2011 bzw. am 20. September 2013 zu laufen. A.________ stellte jedoch erst am 2. September 2015, mithin knapp zwei bzw. vier Jahre später, Strafantrag (U-act. 3.1.01). Der Strafantrag erfolgte somit verspätet, weshalb auf den Antrag, den Beschuldigten wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu verurteilen, nicht einzutreten ist. Darüber hinaus herrscht zwischen Drohung und Nötigung unechte Konkurrenz (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 45 zu Art. 180 StGB), weshalb aufgrund der nachfolgenden Erwägungen eine Verurteilung wegen Drohung für die Aussagen vom 18. Oktober 2011 bzw. 20. September 2013 ohnehin ausgeschlossen wäre (vgl. E. 3 und 4 nachfolgend).
2. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Dieser Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Die Tathandlung zielt darauf ab, diese geschützte Freiheit einzuschränken, um gegen den Willen des Opfers von diesem ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden zu bewirken (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 7, 13 zu Art. 181 StGB).
Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des in Aussicht gestellten Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 181 StGB). Die Androhung muss geeignet sein, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 181 StGB). Dabei ist irrelevant, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will. Sie muss nur als ernst gemeint erscheinen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., 2010, S. 125; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 30 zu Art. 181 StGB). Ob der Nachteil ernstlich, d.h. erheblich genug ist, um die Willensfreiheit des Genötigten zu beeinträchtigen, bestimmt sich nach einem objektiven Massstab. Entscheidend ist, ob die Drohung als geeignet erscheint, auch eine besonnene bzw. verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Die Lage des Betroffenen beurteilt sich dabei auch nach seiner Fähigkeit, die Drohung angemessen einzuschätzen und sich ihr zu widersetzen (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. A., 2008, S. 407). Art. 181 StGB setzt nicht voraus, dass der angedrohte Nachteil so schwer ist, dass der Betroffene ob der Androhung in Schrecken oder Angst geraten könnte; es genügt, wenn der Nachteil ernstlich genug ist, um den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit wesentlich beeinträchtigen zu können (BGE 81 IV 101, E. 3). Demgegenüber liegt eine blosse Warnung vor, wenn der Ankündigende auf die Verwirklichung des Übels keinen Einfluss hat und bloss auf eine Gefahr aufmerksam macht. Eine derartige Warnung ist, auch wenn sie falsch sein sollte, straflos (BGE 106 IV 125, E. 2a; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 14 zu Art. 180 StGB und N 29 zu Art. 181 StGB).
Die Nötigung ist erst vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 54 zu Art. 181 StGB). In subjektiver Hinsicht gelten die allgemeinen Regeln, d.h., der Täter muss vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich handeln. Der Vorsatz muss sich dabei auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 55 zu Art. 181 StGB).
3. a) Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageziffer 1 im Wesentlichen vorgeworfen, er habe am 20. September 2013 nachmittags im Restaurant „CHA CHA“ in Luzern wütend und mit lauter Stimme zu A.________ gesagt, wenn er die Geschäftspartner kontaktieren würde, würde er dies nicht überleben. Kurze Zeit später habe er zu A.________ und C.________ gesagt, wenn sie noch weiter nachforschen bzw. gewisse Schritte unternehmen und bestimmte Personen oder Geschäftspartner kontaktieren würden, würden sie beide beim Frühstuck oder beim Znüni fehlen. Durch diese Äusserungen habe der Beschuldigte A.________ und C.________ in Angst und Schrecken versetzt und sie wissentlich und willentlich eingeschüchtert und dazu gebracht, die Geschäftspartner bzw. andere Personen nicht zu kontaktieren und keine weiteren Nachforschungen über die Geschäfte anzustellen (Vi-act. 1, S. 2).
b) aa) A.________ gab am 2. September 2015 zu Protokoll, er habe am 20. September 2013 auf der Terrasse des Restaurants „CHA CHA“ in Luzern bei einem Treffen mit dem Beschuldigten und C.________ dem Beschuldigten gesagt, er werde mit den Geschäftspartnern Kontakt aufnehmen, um die Aussagen des Beschuldigten zu verifizieren. Daraufhin habe der Beschuldigte geantwortet, er werde dies nicht überleben, wenn er mit den Geschäftspartnern Kontakt aufnehme. C.________ habe dies nicht gehört, weil er sich zu diesem Zeitpunkt auf der Toilette befunden habe, aber H.________ (Zeuge) könne die Aussagen bezeugen, denn er habe sich vorgängig am Nachbartisch positioniert, um das Gespräch unauffällig mithören zu können (U-act. 8.1.02, S. 3). Nachdem C.________ zurückgekehrt sei, habe der Beschuldigte nochmals zu ihm und C.________ gesagt, sie würden beim nächsten Frühstück fehlen, wenn sie in dieser Angelegenheit bei den Geschäftspartnern weiter recherchieren würden (U-act. 8.1.02, S. 3). Er sei perplex gewesen von diesen Drohungen und habe es nicht glauben können. Im Wissen darüber, dass der Beschuldigte über sehr viel Geld verfüge und gewisse Leute für Geld alles oder zumindest viel tun würden, habe er Angst um sein Leben gehabt (U-act. 8.1.02, S. 3 f.). Am 17. November 2015 bestätigte A.________ im Wesentlichen seine Aussagen und gab überdies an, er habe sich ungefähr eine Woche später nochmals mit dem Beschuldigten in Bern getroffen. Bei diesem Treffen habe der Beschuldigte zu ihm gesagt, er werde ihm den Krieg erklären und er (A.________) werde jetzt erleben, wie der Beschuldigte ihn mit seinem ganzen Geld fertig machen werde. Kurz darauf habe der Beschuldigte ihn wegen Nötigung angezeigt. Heute sei es noch viel schlimmer, er fühle sich viel mehr bedroht (U‑act. 10.1.01, Frage 19). Er habe die Aussagen ernst genommen und sich bedroht gefühlt (U-act. 10.1.01, Fragen 20 und 21).
bb) Am 26. April 2016 befragte die Staatsanwaltschaft C.________ (U-act. 10.1.06). Er habe sich zusammen mit A.________ und dem Beschuldigten im September 2013 im Restaurant „CHA CHA“ in Luzern getroffen und sei während dieses Treffens ungefähr für zehn Minuten ausgetreten. Als er danach zurückgekommen sei, habe der Beschuldigte gesagt, dass er (C.________) und A.________ sehr gefährlich leben würden, wenn sie gewisse Schritte unternehmen, insbesondere wenn sie die Geschäftspartner kontaktieren würden. Der Beschuldigte habe gefragt, ob sie realisieren würden, welche Macht gewisse Personen überhaupt hätten. Er (C.________) habe an diesem Tag nicht zum ersten Mal gehört, dass einer von ihnen beiden beim Frühstück fehlen würde (U-act. 10.1.06, Frage 8). Konkret habe der Beschuldigte gesagt, dass sie beim Frühstück fehlen würden, wenn sie gewisse Schritte unternehmen bzw. gewisse Personen oder Geschäftspartner kontaktieren würden (U-act. 10.1.06, Frage 13). Im Nachhinein habe ihm A.________ erzählt, dass der Beschuldigte ihn bedroht habe in der Zeit, als er ausgetreten sei. Sie hätten das schon mehrfach gehört, dass sie beim Frühstuck fehlen würden, wenn sie dies oder das machen würden; insbesondere wenn sie Geschäftspartner kontaktieren würden (U-act. 10.1.06, Frage 11 und 13). Er habe sich durch diese Aussagen schon immer bedroht gefühlt (U-act. 10.1.06, Frage 14). Die Äusserung in Luzern habe er zur Kenntnis genommen und es seinem Anwalt überlassen, ob er eine Anzeige machen soll (U-act. 10.1.06, Frage 15). Er habe die Äusserung so verstanden, dass der Beschuldigte jemanden beauftragen würde, ihn und A.________ zu eliminieren, wenn sie diese Schritte vornähmen (U‑act. 10.1.06, Frage 16). Weder er noch A.________ hätten danach die Geschäftspartner kontaktiert. Sie hätten immer versichert, sich an die Geheimhaltungsvereinbarung zu halten (U-act. 10.1.06, Frage 18). Sie hätten die Geschäftspartner nicht kontaktiert, weil das für alle Parteien kein gutes Ende genommen hätte und weil die Gefahr bestanden habe, dass die riesige Summe der Gelder hätte blockiert werden können (U-act. 10.1.06, Frage 19). Auf Nachfrage, ob er und A.________ die Geschäftspartner nicht kontaktiert hätten wegen der drohenden Äusserungen, gab C.________ an, die Geschäftspartner hätten mit der drohenden Äusserung des Beschuldigten nichts zu tun. Er (der Beschuldigte) habe dies lediglich gesagt, um die Geschäftspartner zu schützen (U-act. 10.1.06, Frage 20). A.________ habe ihm vom Treffen vom 18. Oktober 2011 in Wollerau erzählt und dass er bedroht worden sei. Dies sei aber nichts Neues gewesen, das habe ihn (C.________) „nicht aus den Schuhen gehauen“ (U-act. 10.1.06, Frage 21).
cc) Der Zeuge H.________ wurde am 26. April 2016 von der Staatsanwaltschaft einvernommen und sagte im Wesentlichen aus, am 20. September 2013 habe er sich direkt am Nachbartisch befunden und habe das Gespräch gut mitverfolgen können (U-act. 10.1.05, Frage 17). Nachdem C.________ weggegangen sei, habe A.________ zum Beschuldigten gesagt, dass er ja bei den Geschäftspartnern nachfragen könne, ob das wirklich stimme, was der Beschuldigte gesagt habe. Daraufhin sei der Beschuldigte explodiert und habe sinngemäss gesagt, dass A.________ den nächsten Morgen nicht erleben werde (U-act. 10.1.05, Frage 16). Er sei wütend gewesen und habe es wohl nicht ertragen können, wenn man bei den Geschäftspartnern nachfragen wollte (U-act. 10.1.05, Frage 18). Er wisse nicht, ob der Beschuldigte diese Äusserungen ernst gemeint habe (U‑act. 10.1.05, Frage 22). Am Ende des Treffens habe der Beschuldigte zu A.________ und C.________ gesagt, dass sie auf keinen Fall mit den Geschäftsmännern Kontakt aufnehmen dürfen, sonst würden sie umgebracht (U-act. 10.1.05, Frage 25). Der Beschuldigte habe ihn eigentlich auch hintergangen, indem er ihm immer wieder gesagt habe, dass A.________ das Geld bekommen werde. Letzterer schulde ihm Fr. 1.6 Millionen. Im Jahr 2011 habe der Beschuldigte plötzlich gesagt, dass er es verrückt finde, A.________ so viel Geld zu geben, woraufhin bei ihm die Alarmglocken geläutet hätten (U-act. 10.1.05, Frage 29).
dd) Der Beschuldigte gab am 22. September 2015 gegenüber der Polizei zu Protokoll, es habe sich im Herbst 2011 herausgestellt, dass J.________ in betrügerischer Weise Lügengebilde hinterlassen habe, welche keine erfolgreichen Geschäfte mehr ermöglicht hätten. Es sei ihm (dem Beschuldigten) deshalb ein Bedürfnis gewesen, die unrealistischen Vorstellungen von C.________ und A.________ endgültig zu beseitigen, weshalb sie sich am 20. September 2013 im Restaurant „CHA CHA“ getroffen hätten (U‑act. 8.1.03, S. 4). Es habe A.________ frei gestanden, mit K.________, L.________ oder J.________ Kontakt zu pflegen. Die Geschäftspartner, welche durch C.________ und A.________ eingeführt worden seien, habe er nie kennengelernt. Er habe zu A.________ gesagt, er solle sich nicht unglücklich machen, wer solche Privat Placement Programs an die Öffentlichkeit bringe, könne beim Znüni fehlen. Dies sei keine persönliche Drohung gewesen, sondern gelte für jeden, der die unterschriebenen Geheimhaltungsvereinbarungen verletze (U-act. 8.1.03, S. 4). An der Einvernahme vom 17. November 2015 gab der Beschuldigte an, er habe am 20. September 2013 ein Treffen zwischen C.________, A.________ und ihm vorgeschlagen. An diesem Treffen habe er nochmals darauf hingewiesen, dass keinerlei Geschäfte zustande gekommen seien und dass sämtliche Forderungen hinfällig seien. Auch an diesem Tag habe er A.________ und C.________ darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich mit ihren erpresserischen Forderungen in einer grossen Gefahrenzone befänden und habe wörtlich gesagt, wer Hintergründe vom Geschäft von Privatplatzierungen in die Öffentlichkeit bringe, könne fehlen beim Znüni. Einmal mehr sei das keine Drohung gewesen, sondern er habe die beiden auf die Gefahr aufmerksam gemacht (U-act. 10.1.03, Frage 21). Er kenne seinen Spruch sehr genau, er habe gesagt, wer Umstände und Hintergründe der Privat Placements nicht beteiligten Dritten zugänglich mache, könne fehlen beim Znüni (U-act. 10.1.03, Frage 24). Er habe das so gemeint, dass involvierte Dienste für Geheimhaltung sorgen würden (U-act. 10.1.03, Frage 25). Das bedeute nicht, dass die Gefahr von ihm ausgegangen wäre (U-act. 10.1.03, Frage 26), sondern dass es zwischen dem Kunden und dem Kundenvermittler Personen gebe, welche den Kontakt zu Handelsplattformen herstellen würden. Diese würden aus Ex-Mitarbeitern der Dienststellen rekrutiert. Als Beispiel könne er den MI6 aus England oder den BND aus Deutschland nennen (U-act. 10.1.03, Frage 27). An der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2016 sagte der Beschuldigte sodann aus, zunächst nur gegenüber A.________ und danach auch noch gegenüber C.________ geäussert zu haben, dass beim Znüni fehlen könne, wer Dritte kontaktiere, die nicht involviert seien (Vi-act. 23, S. 4, Frage 9). Es sei seine Aufgabe, als Compliance Officer in diesen Geschäften die Leute darauf hinzuweisen (Vi-act. 23, S. 4, Frage 9). Die Betroffenen hätten eine Geheimhaltungsvereinbarung unterschrieben und seien in ein sehr spezielles Geschäft verwickelt. Wer dabei Fehler begehe, wer um sich schlage, wer Begehrlichkeiten entwickle, wer Erpressungsversuche mache und wer solche Summen einfordere, wie es mit der Eingabe vom 15. November 2016 erneut geschehen sei, begebe sich zu nahe an die Hochspannung (Vi-act. 23, S. 4, Frage 9). In der Schweiz würden etwa 15 Personen pro Jahr verschwinden. Es handle sich um Leute, die zu nahe an die Hochspannung gelangt seien (Vi-act. 23, S. 4 Fragen 9 und 12). Er rede von Geheimdiensten, beispielsweise von BND, MI6 oder Mossad (Vi-act. 23, S. 5 Fragen 13 und 14). Die Privatkläger würden mit allen reden dürfen, mit denen sie vermeintlich Geschäfte abgeschlossen haben. Wenn sie aber mit Dritten, nicht involvierten Personen Kontakt aufnehmen würden, würden sie gefährlich leben (Vi-act. 23, S. 5, Frage 16). An der Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2018 gab der Beschuldigte sodann an, er sei in den ganzen Compliance-Ablauf eingebunden, wenn ein Geschäft zustande käme. Dabei sei nicht nur die Geheimhaltung ein wichtiger Punkt, sondern auch dass man sich ordentlich verhalte. Er habe immer deutlich gemacht, dass die Geschäfte unter Hochspannung stünden und wer sich falsch verhalte, der habe Probleme (STK 2017 12, KG-act. 41, S. 5 Frage 22).
c) Alle befragten Personen gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass der Beschuldigte zunächst gegenüber A.________ und danach gegenüber beiden Privatklägern gesagt habe, sie könnten beim Frühstück oder beim Znüni fehlen, wenn sie weitere Nachforschungen treffen bzw. Geschäftspartner kontaktieren würden. In dieser Hinsicht ist der Sachverhalt als erstellt zu betrachten und es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschuldigte mit diesen Äusserungen den Tatbestand der Nötigung erfüllte.
aa) Unabhängig davon, ob der Beschuldigte drohte oder warnte, stellte er den Privatklägern ein Übel in Aussicht, indem er davon sprach, sie könnten beim Frühstück oder beim Znüni fehlen. Der Beschuldigte verglich in seinen Aussagen die Gefahr mit jener, welche von Hochspannungsleitungen oder Minenfeldern ausgehe, und führte zudem aus, dass in der Schweiz jährlich etwa 15 Personen verschwinden würden. Diese Vergleiche des Beschuldigten lassen keinen anderen Schluss zu, als dass er mit seiner Äusserung („beim Frühstück fehlen“) den Tod der beiden Privatkläger als möglichen Nachteil in Aussicht stellte. Im Übrigen gaben sowohl die Privatkläger als auch der Zeuge H.________ an, die Äusserungen in diesem Sinne verstanden zu haben (vgl. U‑act. 8.1.02, S. 3; U‑act. 10.1.06, Frage 16; U-act. 10.1.05, Frage 25). Das In-Aussicht-Stellen des Todes einer Person stellt nach objektivem Massstab ohne Weiteres einen ernstlichen Nachteil dar, der geeignet erscheint, auch eine besonnene bzw. verständige Person in der Lage der beiden Privatkläger gefügig zu machen. Nicht entscheidend beim Tatbestand der Nötigung ist, ob der Beschuldigte die Privatkläger dadurch in Angst und Schrecken versetzte. Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschuldigte diesen Nachteil androhte, d.h. als von seinem Willen abhängig darstellte, oder ob er die Privatkläger im Sinne einer Warnung, auf deren Verwirklichung er selber keinen Einfluss hat, auf diese Gefahr aufmerksam machte.
bb) Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, seine Aussage sei bloss als Warnung zu verstehen. Diese Geschäfte stünden unter Hochspannung. Wer sich nicht richtig verhalte, insbesondere wer nicht involvierte Personen darüber informiere, kriege Probleme (KG-act. 41, S. 5 Frage 22). Diese Gefahr gehe aber nicht von ihm aus, sondern von involvierten Dienststellen, welche für die Geheimhaltung sorgen würden (U-act. 10.1.03, Fragen 25 und 26). Des Weiteren gab er an, es sei seine Aufgabe im Sinne eines Compliance Officer auf diese Gefahren hinzuweisen (Vi-act. 23, S. 4, Frage 9; KG‑act. 41, S. 5 Frage 22).
Die Aussage des Beschuldigten ist im Gesamtzusammenhang zu betrachten. Den Privatklägern war es gemäss ihren Aussagen aufgrund einer Geheimhaltungsvereinbarung nicht gestattet, direkten Kontakt mit den Geschäftspartnern aufzunehmen (U-act. 8.1.03, S. 4; U-act. 10.1.01, Frage 11; U-act. 10.1.05, Frage 13; Vi-act. 23, S. 4 Frage 9 und S. 6 Frage 18). Der Beschuldigte war somit der Hauptansprechpartner der beiden Privatkläger. Zudem schlug der Beschuldigte das Treffen vom 20. September 2013 in Luzern vor, um den beiden Privatklägern mitzuteilen, dass keine Geschäfte zustande gekommen seien (U-act. 8.1.03, S. 4; U‑act. 10.1.03, Frage 21). Diese Mitteilung erhärtete das bei den Privatklägern bereits bestehende Misstrauen (U‑act. 8.1.02, S. 2 f.; U-act. 10.1.05, Fragen 12, 13 und 16) und A.________ konfrontierte den Beschuldigten damit, dass er beabsichtige, die Geschäftspartner zu kontaktieren, um die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen (U-act. 8.1.02, S. 2 f.; U‑act. 10.1.01, Frage 19). Vor diesem Hintergrund erweckt die Aussage des Beschuldigten, wonach die Privatkläger beim Frühstück fehlen würden, wenn sie die Geschäftspartner kontaktieren würden, sehr wohl den Eindruck, er werde selber dafür sorgen. Im Gegensatz zu den vom Beschuldigten als Vergleich hinzugezogenen Gefahren einer Hochspannungsleitung oder eines Minenfelds tritt das angedrohte Übel im vorliegenden Fall nämlich nicht ohne weiteres menschliches Zutun ein. Indem der Beschuldigte das Übel genau in dem Moment in Aussicht stellte, als die Privatkläger ihm ihr nicht mehr zu verbergendes Misstrauen kundtaten (vgl. auch E. 4b.aa nachfolgend) und eröffneten, die Geschäftspartner kontaktieren zu wollen, erweckte er den Anschein, für den Eintritt dieser drohenden Ankündigung verantwortlich zu sein bzw. dessen Eintritt beeinflussen zu können. Hätte er tatsächlich bloss eine Warnung aussprechen wollen, hätte er sich diesbezüglich klarer ausgedrückt bzw. ausdrücken müssen. Aus dem Kontext musste ihm aber klar sein, dass die Privatkläger durch seine Aussage im eigenen Misstrauen ihm gegenüber gestärkt werden und die Aussage folglich nicht als Warnung vor einer Gefahr durch Dritte, sondern als Drohung verstehen. Hinzu kommt, dass der Zeuge H.________ aussagte, der Beschuldigte sei sehr wütend geworden, als A.________ gesagt habe, er werde die Geschäftspartner kontaktieren (U-act. 10.1.05, Fragen 18-20). Auch wenn sich der Zeuge H.________ auf Wunsch von Privatkläger A.________ im Restaurant „CHA CHA“ aufhielt, mithin kein unabhängiger Zeuge ist und dessen Aussagen deshalb mit gewisser Vorsicht zu geniessen sind, decken sie sich im Wesentlichen mit den Schilderungen der beiden Privatkläger und auch jenen des Beschuldigten, weshalb diese nicht per se als wenig glaubhaft zu qualifizieren sind. Im Übrigen deckt sich die erwähnte Aussage des Zeugen H.________ auch mit den Aussagen von A.________, der ebenfalls angab, dass der Beschuldigte wütend und kreideweiss geworden sei (U-act. 10.1.01, Frage 19). Der Umstand, dass der Beschuldigte „wütend“ reagiert haben soll, spricht ebenfalls für das Vorliegen einer Drohung und gegen eine Warnung. Jedenfalls lässt sich nicht erklären, weshalb der Beschuldigte zornig werden sollte, wenn er die Privatkläger lediglich vor einer Gefahr durch Dritte warnen wollte. Der Beschuldigte drohte somit den Privatklägern einen ernstlichen Nachteil an und versuchte sie, dadurch davon abzuhalten, die Geschäftspartner zu kontaktieren. In der Folge kontaktierten die Privatkläger die Geschäftspartner nicht, wodurch der Tatbestand der Nötigung vollendet wurde.
cc) In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 181 StGB Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Auf der Wissensseite erfordert der Vorsatz ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Dies bedeutet aber nicht, dass der Täter die juristisch richtige Erfassung des gesetzlichen Begriffs kennen muss. Es genügt, wenn er die Tatbestandsmerkmale so verstand, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; BGE 127 IV 122, E. 4c/aa; Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. A., 2013, S. 115; Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 27 zu Art. 12 StGB). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen, d.h., der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden (BGE 130 IV 58, E. 8.1 f., m.w.H.). Ist der Täter nicht geständig, kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 135 IV 12, E. 2.3.1 f.; BGE 134 IV 26, E. 3.2.2; BGE 131 IV 1, E. 2.2; BGE 130 IV 58, E. 8.2).
dd) Zum subjektiven Tatbestand liegen keine direkten Anhaltspunkte vor. Ob der Beschuldigte tatsächlich nur eine Warnung aussprechen wollte, muss sich anhand von Rückschlüssen von den objektiven, äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Beschuldigten ergeben. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs (Umstände und wie die Äusserungen getätigt wurden) konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die Privatkläger seine Aussage als eine blosse Warnung auffassen würden (vgl. E. 3c.bb vorstehend). Dem Beschuldigten musste somit bewusst sein, dass seine Aussage im genannten Kontext als Drohung und nicht als blosse Warnung wahrgenommen wird. Zudem reagierte der Beschuldigte wütend auf die Ankündigung von A.________, die Geschäftspartner zu kontaktieren (vgl. E. 3c.bb vorstehend), was auf eine persönliche, emotionale Verbindung schliessen lässt, die beim Aussprechen einer blossen Warnung vor einer allgemein drohenden Gefahr, wie dies z.B. bei Hochspannungsleitungen der Fall ist, nicht zu erklären ist. Vielmehr muss aus diesen Umständen geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Aussagen in Kenntnis dieser Wirkung tätigte und damit die beiden Privatkläger von einer Kontaktaufnahme mit den Geschäftspartnern abhalten wollte. Er handelte somit vorsätzlich.
4. a) Sodann wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vorgeworfen, am 18. Oktober 2011, um ca. 19:00 Uhr, zu A.________ sinngemäss gesagt zu haben, er werde es nicht überleben, wenn er die Geschäftspartner kontaktieren würde, bzw. dass er sich in grosse Gefahr begebe, wenn er mit nicht involvierten Personen über die Geschäfte spreche. In der Folge habe A.________ die Geschäftspartner jedoch trotzdem kontaktiert. Der Beschuldigte habe seine Aussage wissentlich und willentlich in der Absicht gemacht, A.________ damit einzuschüchtern und ihn davon abzubringen, die Geschäftspartner zu kontaktieren (Vi-act. 1, S. 2 f.).
b) aa) A.________ sagte am 2. September 2015 aus, H.________ (Zeuge) habe ihn zum Beschuldigten nach Hause gefahren und im Auto auf ihn gewartet. Er habe mit dem Beschuldigten über ihre problematische Geschäftsbeziehung diskutieren wollen, der Beschuldigte habe aber auf seine Fragen keine Auskunft geben wollen. Er habe deshalb dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er aufgrund dessen die Geschäftspartner direkt kontaktieren müsse, um eventuell die Antworten auf diesem Weg zu erfahren (U-act. 8.1.02, S. 2). Daraufhin habe der Beschuldigte gesagt, wenn er mit den Geschäftspartnern Kontakt aufnehme, werde er dies nicht überleben. Es koste heute nicht mehr viel, jemanden für einen solchen Auftrag zu organisieren (U-act. 8.1.02, S. 3). Er habe diese Drohung ernst genommen, die Gespräche sofort abgebrochen, das Haus verlassen und sei zum Auto zurückgekehrt (U-act. 8.1.02, S. 3). Er habe die Geschäftspartner nicht kontaktiert (U-act. 8.1.02, S. 4). An der Einvernahme vom 17. November 2015 gab A.________ ferner zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm und C.________ mehrfach bestätigt, dass Geschäfte gelaufen seien. Am Schluss habe er dann plötzlich gesagt, dass gar nichts gewesen sei. Er sei dann am 18. Oktober 2011, ca. gegen 19:00 Uhr, unangemeldet beim Beschuldigten vorbeigegangen. H.________ (Zeuge) habe ihn gefahren. Er habe zum Beschuldigten gesagt, dass er jetzt endlich Akteneinsicht wolle. Der Beschuldigte habe ihm aber gesagt, er dürfe ihm keine Akteneinsicht geben und ihn aufgrund der Geheimhaltung auch nicht informieren. Er habe dann zum Beschuldigten gesagt, er werde sich bei den Banken bzw. Partnern informieren. Daraufhin habe der Beschuldigte seine Stimmlage geändert und gesagt, wenn er das mache, werde er dies nicht überleben (U-act. 10.1.01, Frage 11). Er sei sehr perplex gewesen, habe die Aussage ernst genommen und sei kurz darauf gegangen (U-act. 10.1.01, Fragen 11 und 13) Er habe die Geschäftspartner schlussendlich trotzdem kontaktiert, diese hätten aber nie Zeit gehabt, um sich mit ihm zu befassen (U-act. 10.1.01, Fragen 17 und 22).
bb) H.________ (Zeuge) sagte am 26. April 2016 aus, A.________ habe ihm nach dem Treffen vom 18. Oktober 2011 erzählt, der Beschuldigte soll ihm gesagt haben, er (A.________) werde umgebracht (U-act. 10.1.05, Frage 14). A.________ sei wegen dieser Aussage sehr entsetzt und geschockt gewesen (U‑act. 10.1.05, Fragen 9 und 15).
cc) An der Einvernahme vom 22. September 2015 führte der Beschuldigte aus, er habe A.________ klar gemacht, dass sich die involvierten Parteien für die Geheimhaltung einsetzen würden, insofern habe er ihn zu seinem Schutz gewarnt. Eine Nötigung liege nicht vor (U-act. 8.1.03, S. 3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte am 17. November 2015 zu Protokoll, A.________ sei am 18. Oktober 2011 unangemeldet bei ihm zu Hause erschienen. Er habe ihm erklärt, dass keine Geschäfte zustande gekommen seien und er habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er sich, wenn er mit nicht involvierten Personen über diese Geschäfte spreche, in grosse Gefahr begebe (U-act. 10.1.03, Frage 8). Er habe ihn damals auf die Lebensgefahr aufmerksam gemacht (U-act. 10.1.03, Frage 12). Die Aussage sei nicht drohend gemeint gewesen (U-act. 10.1.03, Frage 13), die Gefahr wäre auch nicht von ihm ausgegangen, sondern von den Leuten, die ihre Interessen schützen (U-act. 10.1.03, Frage 14). Die Aussage, er habe damals gesagt, wenn A.________ die Geschäftspartner kontaktiere, werde er dies nicht überleben, sei kongruent mit dem Hinweis, dass er sich in einem Gefahrenfeld befinde (U-act. 10.1.03, Frage 17). Darauf angesprochen, dass A.________ angab, die Geschäftspartner kontaktiert zu haben, und dass ihm trotzdem nichts passiert sei, sagte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, es stehe ihm nicht zu, irgendeine Massnahme zu beantragen oder auszulösen, das laufe jeweils automatisch. Die entsprechenden Dienste würden das ohne sein Zutun wahrnehmen (KG-act. 41, S. 6 Fragen 30-32).
c) Der Beschuldigte bestreitet nicht, A.________ am 18. Oktober 2011 gesagt zu haben, dass er es nicht überleben werde, wenn er die Geschäftspartner kontaktiere. Auch diese Aussage sei als blosse Warnung und nicht im Sinne einer Drohung gemeint gewesen.
aa) Das in Aussicht gestellte Übel ist wiederum der Tod, mithin ein ernstlicher Nachteil (vgl. E. 3c.aa vorstehend). Sodann unterscheidet sich der Inhalt der Äusserung vom 18. Oktober 2011 nur unwesentlich von jener vom 20. September 2013. Der Beschuldigte machte seine Äusserung ebenfalls als Reaktion auf die Aussage von A.________, wonach er die Geschäftspartner kontaktieren werde. Die Äusserung erfolgte somit in einem vergleichbaren Zusammenhang wie diejenige vom 20. September 2013, weshalb auch sie den Eindruck erweckte, der Beschuldigte werde selber für den Eintritt des angedrohten Nachteils sorgen (vgl. E. 3c.bb vorstehend). In dieses Bild passen zudem die Aussagen von A.________ und H.________ (Zeuge), wonach ersterer sehr perplex bzw. entsetzt und geschockt gewesen sei. Im Gegensatz zum Vorfall vom 20. September 2013 kontaktierte A.________ nach den Äusserungen vom 18. Oktober 2011 gemäss seinen eigenen Angaben die Geschäftspartner trotzdem, diese hatten seinen Aussagen zufolge aber nie Zeit für ihn und wimmelten ihn ab (U-act. 10.1.01, Fragen 17 und 22).
bb) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllte und seine Tatentschlossenheit manifestierte, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 131 IV 100, E. 7.2.1; siehe auch BGE 128 IV 18 = Pra 91 (2002) Nr. 60, E. 3b; BGE 122 IV 246 = Pra 86 (1997) Nr. 27, E. 3a; BGE 120 IV 199, E. 3e). Zum Versuch gehören folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150, E. 3.4; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2015 49 vom 6. September 2016, E. 2).
cc) Ebenso wie beim Vorfall vom 20. September 2013 musste sich der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht auch bei seinen Äusserungen vom 18. Oktober 2011 bewusst gewesen sein, dass diese nicht als blosse Warnungen, sondern als Drohungen aufgefasst werden (vgl. E. 3c.dd vorstehend). Indem er sich trotz dieses Wissens in dieser Weise äusserte, manifestierte er seinen Willen, A.________ durch Androhung ernstlicher Nachteile davon abzuhalten, die Geschäftspartner zu kontaktieren, mithin handelte er vorsätzlich. Weil sich A.________ letztlich aber nicht gemäss dem Willen des Beschuldigten verhielt, ist der Beschuligte in Bezug auf den Vorfall vom 18. Oktober 2011 der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen.
5. Ferner wurde der Beschuldigte angeklagt, am 31. Juli 2015, eine Eingabe an das Kantonsgericht Luzern versandt zu haben, in welcher er A.________ und C.________ als „verbrecherisches Duo“ bezeichnet habe. Durch diese Eingabe habe er den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt (Vi-act. 1, S. 3).
a) In objektiver Hinsicht setzt Art. 173 Ziff. 1 StGB voraus, dass der Täter jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 10 Art. 173 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 1 zu Vor Art. 173 StGB m.w.H.). Die Äusserung muss gegenüber einem Dritten erfolgen, wozu insbesondere auch Behörden gelten (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 4 f. zu Art. 173 StGB; Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 6 f. zu Art. 173 StGB). Auf der subjektiven Seite setzt der Tatbestand Vorsatz voraus; Eventualvorsatz genügt (Riklin, a.a.O., N 9 zu Art. 173 StGB).
Nicht strafbar ist der Beschuldigte, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis) oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis, Art. 173 Abs. 2 StGB). Der Wahrheitsbeweis bezüglich eines behaupteten Delikts oder eines diesbezüglich geäusserten Verdachts ist grundsätzlich nur durch die entsprechende Verurteilung zu erbringen, es sei denn, gegen den Beschuldigten oder Verdächtigen könne ein Strafverfahren nicht oder nicht mehr durchgeführt werden (Riklin, a.a.O., N 15 zu Art. 173 StGB m.w.H.). Mit dem Gutglaubensbeweis weist der Beschuldigte nach, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten. Er muss beweisen, dass er an die Richtigkeit seiner Äusserungen glaubte, obwohl er gewissentlich alles unternommen hat, was man von ihm erwarten konnte, um sich der Richtigkeit zu vergewissern (BGE 124 IV 149 = Pra 87 (1998) Nr. 141, E. 3b m.w.H.). An die vorgängige Abklärungspflicht werden keine hohen Anforderungen gestellt, wenn gegen den Erstatter einer Strafanzeige Klage erhoben wird, falls er mit der Anzeige berechtigte Interessen verfolgte. Allgemein ist zu beachten, ob mit der fraglichen Äusserung feststehende Tatsachen behauptet oder lediglich Verdachtsmomente vorgebracht werden. Wer bloss einen Verdacht kundgibt, braucht nur zu beweisen, dass ernsthafte Gründe ihn zum Verdacht berechtigten; wer aber Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Dies gilt auch für Äusserungen (z.B. Strafanzeigen) gegenüber Strafverfolgungsbehörden (BGE 116 IV 205, E. 3b; Riklin, a.a.O., N 22 zu Art. 173 StGB).
b) Der Beschuldigte erstattete gegen C.________ am 10. November 2014 eine Strafanzeige wegen Erpressung evtl. Nötigung (U‑act. 8.1.03, S. 5; U-act. 10.1.03, Fragen 20 und 30; Vi-act. 23, S. 12; U‑act. beigezogene Akten, Einstellungsverfügung vom 20. Juli 2015). Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 stellte die zuständige Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein (U-act. beigezogene Akten, Einstellungsverfügung vom 20. Juli 2015). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 31. August 2015 (recte: 31. Juli 2015) Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern und beantragte, die Einstellungsverfügung vom 20. Juli 2015 im Strafverfahren gegen C.________ sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern anzuweisen, die Untersuchung wieder aufzunehmen (U‑act. 8.1.04, S. 5). In der gleichen Eingabe bezeichnete er A.________ und C.________ als verbrecherisches Duo (U-act. 8.1.04, S. 3).
c) Unbestrittenermassen erfolgte weder gegen A.________ noch gegen C.________ eine Verurteilung wegen Erpressung, weshalb der Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden kann. Zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten der Gutglaubensbeweis gelingt, d.h., ob er ernsthafte Gründe hatte, seine Behauptung für wahr zu halten. Mit seiner Beschwerde verfolgte der Beschuldigte seine Interessen als Privatkläger und setzte sich gegen die seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Einstellungsverfügung zur Wehr. Er musste folglich darlegen, inwiefern die Einstellungsverfügung seiner Ansicht nach fehlerhaft ist bzw. weshalb nach seinem Dafürhalten eine Strafbarkeit gegeben ist. Mithin verhält es sich gleich wie beim Erstatten einer Strafanzeige, weshalb auch bei der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung keine hohen Anforderungen an die vorgängige Abklärungspflicht gestellt werden dürfen. Sowohl bei der Strafanzeige als auch bei der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung geht es im Wesentlichen darum, die Vermutung zu äussern, der Beschuldigte habe sich strafbar gemacht bzw. die Gründe für diese Vermutung darzulegen. Soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen erfolgt und ernsthafte Gründe für den Verdacht vorliegen, muss derjenige, der die Vermutung gegenüber den Strafbehörden äussert, straflos bleiben. Der Beschuldigte bezeichnete A.________ und C.________ in seiner Beschwerde als verbrecherisches Duo, nachdem er die Gründe darlegte, weshalb er der Ansicht ist, die beiden hätten gemeinsam den Tatbestand der Erpressung – mithin ein Verbrechen (vgl. Art. 156 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) – erfüllt. Folglich lieferte er bereits mit seiner Beschwerde die sachlichen Gründe für seine Vermutung. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil somit zu Recht zum Schluss, dass der Beschuldigte aufgrund des gelungenen Gutglaubensbeweises straflos bleibt. Im Übrigen setzten sich die Privatkläger nicht näher mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und legten insbesondere nicht dar, inwiefern diese unzutreffend sein sollen.
6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Nötigung sowie der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen.
a) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wird der Beschuldigte wegen mehrerer Straftatbestände zu gleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 356). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln und nicht danach, welche Straftat verschuldensmässig am schwersten wiegt (Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 116 zu Art. 49 StGB). Für die Wahl der Strafart sind die gleichen Kriterien heranzuziehen wie für die Wahl des Strafmasses. Die Bestimmung des Strafmasses und die Wahl der Strafart beeinflussen sich gegenseitig und lassen sich nicht trennen. Bei der Wahl der Strafart steht dem Richter somit ein weiter Ermessensspielraum zu (Mathys, a.a.O., N 350). Grundsätzlich gilt, dass die Strafe umso schwerer ausfällt, je grösser das Verschulden ist (Mathys, a.a.O., N 351).
Mit Anklage vom 9. Juni 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Verurteilung wegen Nötigung, versuchter Nötigung sowie übler Nachrede und eine Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 320.00 sowie mit einer Busse von Fr. 6‘400.00 (Vi-act. 1, S. 3 f.). Die Anklagebehörde erachtet somit die Ausfällung einer Geldstrafe als angemessen. Die Wahl dieser Strafart ist nicht umstritten und aus den folgenden Gründen drängt sich auch keine andere Beurteilung auf: Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1, je mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (U-act. 1.1.03), weshalb zu erwarten ist, dass ihn eine (bedingte) Geldstrafe (vgl. auch E. 6d nachfolgend) genügend beeindrucken wird, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten und damit den Zweck der Strafe zu erfüllen.
b) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, a.a.O., N 59). Bei der subjektiven Tatschwere stellt sich die Frage nach den Absichten des Täters, d.h. ob Absichten oder Vorstellungen vorhanden sind, die erschwerend ins Gewicht fallen (Mathys, a.a.O., N 99 ff.). Zudem ist zu berücksichtigen, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 21 zu Art. 47 StGB, m.w.H.).
aa) Zunächst ist die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat, die Nötigung vom 20. September 2013, zu bestimmen. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens liegen keine besonderen, objektiv feststellbaren Tatsachen vor, die sich verschuldenserhöhend oder -mindernd auswirken. Sodann beriefen sich die Parteien auch im Berufungsverfahren auf die zwischen ihnen geschlossene Geheimhaltungsvereinbarung, weshalb die Hintergründe ihrer Geschäftsbeziehung undurchsichtig bleiben. Aus diesem Grund lassen sich die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten letztlich nicht zweifelsfrei feststellen, weshalb keine klaren Rückschlüsse auf das subjektive Tatverschulden gezogen werden können. Feststeht aber, dass der Beschuldigte den Privatklägern die ernstlichen Nachteile jeweils dann androhte, wenn diese ihm eröffneten, sie würden die Geschäftspartner kontaktieren und somit gegen die Geheimhaltungsvereinbarung verstossen. Vor diesem Hintergrund ist zugunsten des Beschuldigten noch von einem leichten Verschulden auszugehen, weshalb es sich in Ausübung des dem Gericht zustehenden Ermessens rechtfertigt, die hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich, mithin auf 40 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.
bb) Sodann ist das Verschulden für die versuchte Nötigung vom 18. Oktober 2011 zu bestimmen. Diese Tat unterscheidet sich im Wesentlichen einzig dadurch von der Nötigung vom 20. September 2013, dass A.________ die Geschäftspartner gemäss eigenen Angaben trotzdem kontaktierte und somit keine vollendete, sondern lediglich eine versuchte Nötigung vorliegt. Hinsichtlich der Tatbegehung sowie der Beweggründe des Beschuldigten lassen sich demgegenüber keine bedeutenden Unterschiede feststellen, weshalb das Verschulden gemäss den vorstehenden Überlegungen ebenfalls als leicht zu beurteilen ist (vgl. E. 6b.aa vorstehend). Aufgrund dessen, dass keine kumulative Strafe auszufällen ist, sondern die Strafe für das schwerste Delikt angemessen zu erhöhen ist (Mathys, a.a.O., N 356), dass die Strafe beim Versuch gemildert werden kann (Art. 22 Abs. 1 StGB), und dass nur ein leichtes Verschulden gegeben ist, erscheint es für das Gericht angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe um 20 Tagessätze auf insgesamt 60 Tagessätze zu erhöhen.
cc) Ferner sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Sowohl die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (U-act. 1.1.03) als auch sein Wohlverhalten seit der Tat wirken sich neutral aus, d.h. nicht strafmindernd (Wiprächtiger/Keller, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 142 zu Art. 47 StGB; Mathys, a.a.O., N 241 und 289 ff.). Darüber hinaus liegen keine anderen Täterkomponenten vor, die eine Erhöhung oder Minderung der Strafe zur Folge hätten. Die hypothetische Gesamt-Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe ist folglich weder zu erhöhen noch zu mindern.
c) In der Anklage beantragte die Staatsanwaltschaft eine Tagessatzhöhe von Fr. 320.00. Die Verteidigung äusserte sich nicht zur Höhe des Tagessatzes.
aa) Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; BGer, Urteil 6B_83/2010 vom 8. Juli 2010, E. 5.1.2). Vom Einkommen des Täters sind diejenigen Beträge abzuziehen, die ihm wirtschaftlich betrachtet nicht zufliessen oder was er gesetzlich schuldet. Dies sind namentlich die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Dolge, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 59 zu Art. 34 StGB). Die Abzüge sind praxisgemäss zu pauschalieren. Je nach Höhe des Einkommens beläuft sich der entsprechende Pau-schalabzug grundsätzlich zwischen 15-30 % (Dolge, a.a.O., N 60 zu Art. 34 StGB; vgl. Berechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz, KSBS). Zwar nennt das Gesetz auch das Vermögen als Bemessungskriterium, allerdings ist dieses nur subsidiär zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Das Vermögen bleibt also von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von dessen Substanz lebt (BGE 134 IV 60, E. 6.2). Das Kriterium des Lebensaufwands dient sodann als Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen, weil ihre genaue Feststellung nicht möglich ist oder der Täter dazu unzureichende oder ungenaue Angaben macht. Die Annahme eines erhöhten Tagessatzes ist dort gerechtfertigt, wo ein ersichtlich hoher Lebensaufwand mit einem auffällig tiefen Einkommen kontrastiert (BGE 134 IV 60, E. 6.3 m.w.H.).
bb) Sowohl an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch an der Berufungsverhandlung verweigerte es der Beschuldigte, detaillierte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, insbesondere zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen und verwies auf seine Steuererklärungen (Vi-act. 23, S. 3 Fragen 2 und 3; KG-act. 41, S. 3 Frage 8). In den Akten befinden sich keine aktuellen Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, sondern lediglich die Steuererklärung 2014 (U-act. 1.1.04) sowie die (berichtigte) Veranlagungsverfügung 2013 (U-act. 1.1.05). Diesen Unterlagen kann immerhin entnommen werden, dass der Beschuldigte im Jahr 2014 trotz einem steuerbaren Einkommen von Fr. 10‘415.00 (Jahr 2013: Fr. 12‘200.00) über ein steuerbares Vermögen von Fr. 7‘733‘359.00 (Jahr 2013: Fr. 6‘091‘000.00) verfügte (U-act. 1.1.04; U-act. 1.1.05). Ferner führte der Verteidiger an der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte lebe heute von seinen Ersparnissen (KG-act. 41, S. 18), weshalb für die Ermittlung der Tagessatzhöhe der Lebensaufwand des Beschuldigten zu schätzen ist.
cc) Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung an, die Krankenkassenprämien für seine Frau (Fr. 500.00 pro Monat), seinen Sohn (Fr. 410.00 pro Monat) und für sich selbst (Fr. 420.00 pro Monat) zu bezahlen (KG-act. 41, S. 3 Frage 9). Darüber hinaus komme er für den gesamten Lebensunterhalt seines Sohnes auf, was zusätzlich ca. Fr. 1‘000.00 im Monat ausmache (KG-act. 41, S. 4 Fragen 11-15). Des Weiteren unterstütze er seine ältere Tochter monatlich mit Fr. 3‘000.00 und die jüngere mit Fr. 1‘000.00 (KG‑act. 41, S. 4 Frage 19). Sodann geht aus der Steuererklärung 2014 hervor (U-act. 4.1.04, S. 3/33), dass der Beschuldigte Liegenschaftsunterhaltskosten (Fr. 20‘531.00), private Schuldzinsen (Fr. 3‘863.00), Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien (Fr. 10‘000.00) und Vermögensverwaltungskosten (Fr. 6‘000.00), insgesamt also Fr. 40‘394.00 im Jahr (= Fr. 20‘531.00 + Fr. 3‘863.00 + Fr. 10‘000.00 + Fr. 6‘000.00) bezahlte, was einem monatlichen Betrag von Fr. 3‘366.15 (= Fr. 40‘394 / 12) entspricht. Somit bezahlt der Beschuldigte für die genannten Posten monatlich gerundet Fr. 9‘700.00 (= Fr. 500.00 + Fr. 410.00 + Fr. 420.00 + Fr. 1‘000.00 + Fr. 3‘000.00 + Fr. 1‘000.00 + Fr. 3‘366.15). Hinzu kommen die Ausgaben für den Lebensunterhalt von sich und seiner Frau, zu denen keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte seine Kinder freiwillig mit Fr. 5‘000.00 monatlich unterstützt und er gemäss der Steuererklärung 2014 über zwei Motorfahrzeuge sowie drei Motorräder verfügt (U‑act. 1.1.04, S. 4/33), ist davon auszugehen, dass der Lebensaufwand für sich und seine Ehefrau zumindest in gleicher Höhe ausfällt wie der Unterstützungsbeitrag an seine Kinder. In diesem Sinne ist von einem geschätzten monatlichen Lebensaufwand von insgesamt Fr. 14‘700.00 (= Fr. 9‘700.00 + Fr. 5‘000.00) auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs für Krankenkasse und Steuern von 20 % sowie eines Unterstützungsabzugs für die Ehefrau von 15 % beträgt das monatliche Einkommen Fr. 9‘555.00. Die Tagessatzhöhe ist somit auf abgerundet Fr. 310.00 (= Fr. 9‘555.00 / 30) festzulegen.
d) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs einer Strafe ist das Fehlen einer negativen Legalprognose erforderlich (BGE 134 IV 140, Erw. 4.3), mithin ist der vollumfängliche Aufschub des Strafvollzugs bei Geldstrafen gemäss Art. 42 StGB die Regel (BGer, Urteil 6B_480/2015 vom 9. November 2015, E. 1.3.1). Der Beschuldigte weist abgesehen vom vorliegend zu beurteilenden Fall keine Vorstrafen auf (U-act. 1.1.03). Umstände, welche eine negative Legalprognose begründen würden, liegen nicht vor. Eine unbedingte Strafe erscheint somit nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, weshalb die Geldstrafe bedingt zu vollziehen ist, bei einer Probezeit von zwei Jahren.
e) Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend erfordert weder die bei der Massendelinquenz festgestellte „Schnittstellenproblematik“ noch die Prävention einen solchen „Denkzettel“, weshalb von einer Verbindungsbusse abzusehen ist.
7. Zusammenfassend sind die Berufungen teilweise gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und gemäss den vorstehenden Erwägungen zu ersetzen.
a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird in zwei von drei Anklagepunkten verurteilt. Unter Berücksichtigung, dass der Aufwand für die beiden Anklagepunkte, in welchen der Beschuldigte verurteilt wird (Nötigung und versuchte Nötigung), grösser war als derjenige, der für den dritten Anklagepunkt anfiel (üble Nachrede), rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 80 % der Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen. Im Übrigen Umfang gehen die Kosten zu Lasten des Bezirks.
b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vollumfänglich frei und setzte die Entschädigung auf Fr. 6‘000.00 fest. Gegen diese Entschädigungsfestsetzung erhoben die Parteien keine begründeten Einwände. Im Übrigen liegt sie innerhalb des vom Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) vorgesehenen Honorarrahmens in Strafsachen (§ 13 lit. a GebTRA) und erscheint auch angesichts des mutmasslichen Aufwands angemessen. Weil der Beschuldigte im Gegensatz zum angefochtenen Urteil nur in einem Anklagepunkt freigesprochen wird, ist die Entschädigung nach Massgabe der erstinstanzlichen Kostenverteilung zu kürzen. Der Beschuldigte ist somit für seine Aufwendungen für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 1‘200.00 (20 % von Fr. 6‘000.00) aus der Bezirkskasse zu entschädigen.
c) Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten keine Genugtuung zu. Im Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte, ihm sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Vorausgesetzt ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR, d.h., es muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 27 zu Art. 429 StPO). Die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen genügt nicht für eine Genugtuung. In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzuges hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 27b f. zu Art. 429 StPO).
Ein Freiheitsentzug liegt nicht vor, weshalb die Genugtuung einzig aufgrund einer anderweitigen besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zugesprochen werden könnte. Der Beschuldigte macht keine Ausführungen dazu, inwiefern eine solche Verletzung vorliegt, die über die mit jedem Strafverfahren einhergehende Belastung hinausgeht. Solches ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz sprach somit zu Recht keine Genugtuung zu.
8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
a) A.________ obsiegt hinsichtlich der Verurteilung wegen Nötigung und versuchter Nötigung. Demgegenüber unterliegt er in Bezug auf den Freispruch wegen übler Nachrede sowie das Nichteintreten wegen Drohung. Zu den Zivilforderung stellte er keine Anträge, weshalb er diesbezüglich weder obsiegt noch unterliegt. Weil der Aufwand bezüglich der im Rechtsmittelverfahren neu vorgebrachten Drohung aufgrund des offensichtlich verspäteten Strafantrags sehr gering war, rechtfertigt es sich, die Kosten für das Berufungsverfahren STK 2017 12 analog der erstinstanzlichen Gerichtskostenverteilung zu 80 % dem Beschuldigten und zu 20 % A.________ aufzuerlegen.
b) C.________ obsiegt in Bezug auf die Verurteilung wegen Nötigung. Auf den Antrag, den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung zu verurteilen ist nicht einzutreten (vgl. E. 1b vorstehend) und hinsichtlich der Verurteilung wegen übler Nachrede erfolgt ein Freispruch, weshalb C.________ diesbezüglich unterliegt. Unter Berücksichtigung, dass die Verurteilung wegen Nötigung den Hauptaufwand ausmachte, rechtfertigt es sich, die Kosten für das Berufungsverfahren STK 2017 13 C.________ und dem Beschuldigten je zur Hälfte aufzuerlegen.
c) Auch im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte für den teilweisen Freispruch Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote einreichen, die der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist, wenn sie angemessen erscheint. Andernfalls ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
Der Verteidiger macht gemäss seiner Kostennote für die Verfahren vor beiden Instanzen einen Aufwand von 37.5 Stunden bzw. Fr. 13‘311.00 exkl. des Aufwands für die Berufungsverhandlung geltend (KG-act. 41/5). Eine Aufteilung des Aufwands für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren liegt nicht vor. Ebenso wenig reichte der Verteidiger eine detaillierte Kostenrechnung ein, weshalb nicht ersichtlich ist, welche Tätigkeiten im Berufungsverfahren geleistet wurden, mithin wie die Anzahl der verrechneten Stunden zustande kam. Es handelt sich somit nicht um eine spezifizierte Kostennote im Sinne von § 6 Abs. 1 GebTRA. Die Vergütung ist folglich nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 Abs. 1 GebTRA festzusetzen.
Der Aufwand des Verteidigers lag hauptsächlich in der Vorbereitung und Teilnahme der mündlichen Berufungsverhandlung. Der Prozessgegenstand war bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt und es kamen – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten – keine weiteren Beweisabnahmen hinzu, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, das Honorar des Verteidigers auf pauschal Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte im Umfang von 20 % (Fr. 1‘200.00) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen. Diese Entschädigung ist mit den auferlegten Gerichtskosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).
d) Soweit der Beschuldigte sinngemäss eine Genugtuung im Berufungsverfahren verlangt, legt er nicht dar, inwiefern dieser Anspruch über den erstinstanzlichen Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hinausgeht. Nachdem bereits der erstinstanzliche Genugtuungsantrag bzw. die für den Freispruch geforderte Genugtuungsforderung abzuweisen ist (vgl. E. 7c vorstehend), muss gleiches auch für das Berufungsverfahren gelten. Eine Genugtuung ist somit auch zweitinstanzlich nicht zu sprechen;-
erkannt:
Die Berufungen werden teilweise gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist, und es wird das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2016 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. D.________ wird schuldig gesprochen
1. der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen am 20. September 2013;
2. der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 18. Oktober 2011.
2. D.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
3. D.________ wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 310.00 bestraft.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Zivilklagen von A.________ und C.________ werden auf den Zivilweg verwiesen.
6. a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungskosten von Fr. 2‘496.90, den Gerichtsgebühren von Fr. 4‘000.00, der Ausfertigungsgebühr von Fr. 398.20, den Auslagen/Zustellgebühren von Fr. 451.30, von total Fr. 7‘346.40 werden D.________ zu 80 % (Fr. 5‘877.10) auferlegt und gehen im übrigen Umfang (Fr. 1‘469.30) zu Lasten des Bezirks.
b) D.________ wird für seine Aufwendungen für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 1‘200.00 aus der Bezirkskasse entschädigt.
c) D.________ wird keine Genugtuung zugesprochen.
7. Die Kosten der Berufungsverfahren STK 2017 12 und 13 von Fr. 6‘000.00 werden wie folgt verteilt:
a) A.________ werden von Fr. 3‘000.00 20 % (Fr. 600.00) auferlegt und mit dessen Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 3‘000.00 verrechnet.
b) C.________ werden von Fr. 3‘000.00 50 % (Fr. 1‘500.00) auferlegt und mit dessen Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 3‘000.00 verrechnet.
c) Im übrigen Umfang von Fr. 3‘900.00 werden die Kosten der Berufungsverfahren D.________ auferlegt.
d) A.________ werden Fr. 2‘400.00 und C.________ Fr. 1‘500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
8. a) D.________ wird für seine Aufwendungen für die Verteidigung in den Berufungsverfahren STK 2017 12 und 13 mit Fr. 1‘000.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
2. Die D.________ auferlegten Verfahrenskosten gemäss Ziff. 7c werden mit der Entschädigung gemäss Ziff. 8a verrechnet.
3. Auf den zweitinstanzlichen Antrag von D.________ auf Zusprechung einer Genugtuung wird nicht eingetreten.
9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
10. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt B.________ (1/R), C.________ (1/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), an das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
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28. März 2018 rfl