Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 28. November 2017
STK 2017 11
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung
(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 24. November 2016, SGO 2016 19);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. G.________ verzeigte ihren Ehemann A.________ am 5. September 2013 bei der Polizei wegen eines aktuellen Vorfalls jahrelang gegen sie ausgeübter häuslicher Gewalt. Zur Kontrolle brachte die Polizei die Anzeigeerstatterin in das Spital Lachen und nahm zugleich den Beschuldigten vorläufig fest (U-act. 8.1.01 sowie 10.1.01). In der Einvernahme vom 1. Mai 2014 erhob die durch ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand (U-act. 3.1.15) begleitete Privatklägerin bei der kantonalen Staatsanwaltschaft zusätzlich den Vorwurf, mehrfach vergewaltigt worden zu sein (U-act. 10.2.12 Nr. 48 ff.).
B. Am 27. Juli 2016 klagte die kantonale Staatsanwaltschaft A.________ der mehrfachen Vergewaltigung (Anklageziffer 1.1), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ziff. 1.2), der mehrfachen Tätlichkeit (Ziff. 1.3) und der mehrfachen Drohung (Ziff. 1.4) sowie aufgrund des Vorfalles vom 5. September 2013 der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung und der Drohung (Ziff. 1.5) beim kantonalen Strafgericht an.
C. Mit Urteil vom 24. November 2016 stellte das kantonale Strafgericht das Verfahren wegen mehrfacher Körperverletzung für die Zeit vor dem 24. November 2009 und wegen mehrfacher Tätlichkeit ein. Im Weiteren sprach es den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung frei, indem es wie folgt erkannte:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von G.________ begangen im Zeitraum von 24. November 2009 bis 5. September 2013 gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB;
b) der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von G.________ begangen am 5. September 2013 gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
c) der mehrfachen Drohung zum Nachteil von G.________ begangen im Zeitraum von Juli 2012 bis 5. September 2013 gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB.
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 36 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
5. A.________ wird für die Dauer der Probezeit verboten:
a) mit G.________ auf welche Art und Weise auch immer, in Kontakt zu treten (ausgenommen bezüglich sämtlicher Angelegenheiten, welche die gemeinsamen Kinder betreffen);
b) sich G.________ auf unter 100 Metern anzunähern.
6. Zivilforderungen:
a) Es wird festgestellt, dass A.________ gegenüber G.________ für die Folgen aus den inkriminierten Ereignissen grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen wird die Schadenersatzforderung (inklusive allfällig künftiger ungedeckter Therapiekosten) auf den Zivilweg verwiesen.
b) Die Genugtuungsforderung von G.________ im Betrag von Fr. 25'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 5. September 2013 wird in einem Betrag von insgesamt Fr. 2'000.-- nebst 5 % Zins seit 5. September 2013 gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, G.________ diesen Betrag zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
7. Das mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2013 beschlagnahmte Teppichmesser (aus Werkzeugkiste), HO-Pos. 1, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung I gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts ZME 2014 38 vom 10. April 2014 wird ersatzlos aufgehoben.
9. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus (…) total Fr. 64'180.45 werden A.________ zu 1/3 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung, den Anwalt der ersten Stunde und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben Ziff. 10 und 11 vorbehalten.
10. Amtliche Verteidigung:
a) Es wird Vormerk genommen, dass RA B.________ als Anwalt der ersten Stunde aus der Staatskasse mit Fr. 740.45 entschädigt worden ist.
b) Die amtliche Verteidigerin RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 7'215.35 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz; Fr. 22'275.75 abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlung von Fr. 13'116.40 und Fr. 1'944.-- [gemäss Einstellungsverfügung]) entschädigt.
c) Der A.________ für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde auferlegte Kostenanteil von total Fr. 7'672.05 (1/3 von Fr. 23'016.20) wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gernäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 1/3 des Honorars (Fr. 7'672.05).
11. Unentgeltliche Rechtspflege:
a) Es wird vorgemerkt, dass G.________ mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Wirkung ab dem 18. September 2013 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist.
b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand RA E.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 10'340.45 entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz; Fr. 19'080.35 Abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlung von Fr. 8'739.90).
c) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO).
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 1/3 des Honorars (Fr. 6'360.1 0).
[Zustellung].
[Rechtsmittel].
D. Gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts erklärte der Beschuldigte die innert Frist angemeldete Berufung rechtzeitig am 27. März 2017. Er beantragt, die Schuldsprüche, das Kontakt- und Rayonverbot sowie die zivilrechtlichen Verpflichtungen aufzuheben und ihn unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen vor beiden Instanzen von Schuld und Strafe freizusprechen.
E. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der persönlich befragte Beschuldigte an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft und die ebenfalls in Begleitung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands an der Berufungsverhandlung teilnehmende Privatklägerin beantragen die vollumfängliche Abweisung der Berufung;-
und in Erwägung:
1. Die zufolge Verjährung ergangenen Einstellungsbeschlüsse sowie der Freispruch von den Vergewaltigungsvorwürfen durch die Vorinstanz blieben unangefochten (Art. 399 Abs. 3 StPO) und sind daher rückwirkend auf den Tag der Ausfällung des Strafgerichtsurteils rechtskräftig (Art. 437 StPO; Schmid, PK, 22013, Art. 399 N 8). Zu Ungunsten des Beschuldigten darf die Berufungsinstanz die Überprüfung nicht ausdehnen (Art. 404 Abs. 2 StPO e contrario). Was rückwirkend in Rechtskraft getreten ist, kann das Berufungsgericht nicht mehr instanziierend ins Dispositiv ihres Urteils aufnehmen.
2. Der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer 1.2 lit. a verurteilte das Strafgericht den Beschuldigten zufolge der Verjährung nur für Handlungen ab 24. November 2009 aufgrund folgenden Sachverhalts:
Der Beschuldigte würgte G.________ mehrfach an nicht mehr eruierbaren Zeitpunkten ab ca. dem Jahr 2003 bis längstens am 4. September 2013 am gemeinsamen Wohnort im H.________ yy, oder griff ihr mehrfach an die Kehle. G.________ erlitt dadurch jeweils blaue Flecken am Hals und/oder verspürte Schmerzen beim Atmen und Schlucken. […].
Der Beschuldigte handelte jeweils mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich. Der Beschuldigte schlug G.________ jeweils gezielt und heftig auf den Körper, würgte sie oder griff ihr bewusst und aufgrund der Verletzungsfolgen mit Druck an die Kehle und nahm dabei mindestens in Kauf, G.________ in deren körperlichen Gesundheit zu schädigen.
a) Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wie bei länger andauernder häuslicher Gewalt ist es typisch, dass eine minutiöse Aufarbeitung des Vorgefallenen für die betroffene Person schwierig ist. Den Anklagebehörden ist es entsprechend oft nicht möglich, die dem Beschuldigten vorzuwerfenden Taten detailliert zu schildern, weshalb die Anforderungen an den Anklagegrundsatz in solchen Fällen nicht allzu hoch angesetzt werden sollen (BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2 und 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.5; namentlich auch betreffend Umschreibungen in zeitlicher Hinsicht: BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3; vgl. auch Heimgartner/Niggli, BSK StPO, 22014, Art. 325 N 20). In solchen Fällen ist dem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Soweit ersichtlich bezifferte die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Fällen gehäufter Delikte die bestimmte Dauer des einzugrenzenden Zeitraums bislang nicht abschliessend (in BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3 ist die Rede von wenigen Monaten, eine bestimmte Jahreszeit oder etwa jährlich wiederkehrende Skiferien). Für eine einzelne, viele Jahre zurückliegende Tat liess das Bundesgericht jedoch die Eingrenzung auf einen Zeitraum von einem Jahr nicht genügen (BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.3). Zudem kann insbesondere bei Familiendelikten nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (vgl. anstatt vieler BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2 mit Hinweisen; ähnlich STK 2014 71 und STK 2015 20 vom 12. Juli 2016 E. 1.1.b/cc). Dieser Umstand darf aber nicht dazu führen, dass die Anklage die einzelnen Ereignisse letztlich auf eine pauschale Wiedergabe beschränkt, ohne für die rechtlich relevante Zeit auch nur eine der behaupteten Tathandlungen konkret (sachverhaltsmässig und zeitlich) zu umschreiben (SK 2009 32 vom 26. Januar 2010 E. 1.b mit Hinweis auf SK 2007 1 und 2 vom 19. Juni 2007 E. 3.c).
b) Vorliegend schildert die Anklage kein einzelnes individualisierbares Ereignis. Der nachfolgend noch zu prüfende, separate Vorfall vom 5. September 2013 (vgl. unten E. 3) passt nicht zu den in Anklageziffer 1.2 lit. a beschriebenen Ereignissen und kann mithin vorliegend nicht quasi als Musterfall für die angeklagten Würgevorfälle dienen. Auch der Vorinstanz ist nicht entgangen, dass die Privatklägerin keinen konkreten Vorfall schildern konnte (vgl. angef. Urteil S. 20 E. II.C.3).
aa) Ob hier der angeklagte Zeitraum von rund zehn Jahren auch für Fälle häuslicher Gewalt nicht schon von Vornherein zu unbestimmt ist, um den fraglichen Deliktszeitraum hinreichend zu fixieren, kann offengelassen werden, weil es insgesamt ohnehin an der Anklage hinreichend individualisierender Tatelementen fehlt, anhand deren in der langen Periode Zeitpunkte und Anzahl der Vorfälle approximativ bestimmt werden könnten. Mit solchen Umständen in der Anklage die zeitliche Unbestimmtheit wettzumachen, war indes auch nicht einfach. Zwar gibt die Privatklägerin auf entsprechende Nachfragen bei der Vorinstanz zu Protokoll, innert den zehn Jahren durch den Beschuldigten alle zwei bis drei Monate am Hals gepackt worden zu sein (HVP Nr. 103 f.). Auf diese Aussagen bezieht sich die Anklage aber nicht, sondern hält solche regelmässig wiederkehrende Zeitpunkte mit guten Gründen ausdrücklich für nicht eruierbar. Offensichtlich ist, dass die Privatklägerin geneigt ist, Fragen nach der Häufigkeit der Vorfälle mit wenig aussagekräftigen Bestätigungen von beispielshaften Berechnungen der sie befragenden Personen auszuweichen. Diesen Bestätigungen fehlt im Unterschied zu ihren glaubhaften Aussagen zu den sog. „grossen Ereignissen“ mangels einzelne Vorfälle konkretisierender Umstandsangaben der nötige Realitätsbezug. So gibt die Privatklägerin in Bezug auf die vorliegende Anklage in einem anderen Befragungszusammenhang von sich aus nur an, zwischen dem (eingestellten) Vorfall in Kosovo im Sommer 2012 bis zum letzten Vorfall vom 5. September 2013, anlässlich von zwei oder drei nicht grossen Ereignissen am Hals gepackt worden zu sein (HVP S. 9 Nr. 52), obwohl die damit verbundenen Todesdrohungen in letzter Zeit mehr vorgekommen seien (HVP S. 21 Nr. 132 f.), aber etwas weniger häufig, als der Beschuldigte sie gewürgt habe (HVP S. 22 Nr. 139). In der Voruntersuchung vermochte die Privatklägerin nicht anzugeben, wann sie – neben den vier (oder fünf) grossen Schlägereien mutmasslich in den Jahren 2006 oder 2009 (Bericht ihres ältesten Sohnes, Handybilder), 2008 (Zeugnis I.________) und 2012 (im Kosovo) sowie am 5. September 2013 (U-act. 10.2.12 Nr. 14 und 26 ff.) – das erste und wann das letzte Mal gewürgt wurde (U-act. 10.2.12 Nr. 106 ff.). Zuvor berichtete sie auf die Frage, ob es zwischen dem Vorfall vom Sommer 2012 und demjenigen vom 5. September 2013 zu weiterer Gewalt kam, nur von Drohungen (U-act. 10.2.02 Nr. 39). Danach wiederholte sie, dass der Beschuldigte ihr bei jedem Streit, auf entsprechenden Vorhalt möglicherweise alle zwei Monate, an die Kehle gegriffen hätte (U-act. 10.2.15 Nr. 59 ff.; schon U-act. 10.2.12 Nr. 103). Unter diesen Umständen lässt sich innerhalb des angeklagten Zeitraums von zehn Jahren bei nicht weiter eruierbaren Zeitpunkten approximativ nicht näher bestimmt anklagen, wie oft sich die Halsverletzungsvorfälle regelmässig ereignet haben.
bb) Enthält die Anklage abgesehen vom Wohnort keine näheren Umstände, unter welchen der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt bzw. ihr an die Kehle gegriffen haben soll (z.B. weiss die Privatklägerin nicht, ob mit einer oder zwei Händen, U-act. 10.2.12 Nr. 113; immer mit einer Hand, HVP S. 17 Nr. 105 ff.), können die Vorfälle nicht nur in zeitlicher Hinsicht (Häufigkeit der physischen Angriffe), sondern auch hinsichtlich der angeklagten Folgen der Übergriffe nicht individualisiert werden. Namentlich lässt sich nicht hinreichend beurteilen, ob jedes Mal, als der Beschuldigte der Privatklägerin an den Hals gegriffen haben soll, blaue Flecken und/oder Schmerzen, mithin Körperverletzungen verursacht oder nicht nur Tätlichkeiten begangen wurden. Die in zeitlicher Hinsicht unbestimmbaren Fällen lassen sich nicht einmal von Handlungen des Beschuldigten abgrenzen, mit welchen er ohne jegliche körperlichen Folgen seine angeblichen Drohungen nur mit einem Griff an den Hals hätte unterstreichen wollen (dazu die Privatklägerin in HVP S. 21 Nr. 132).
Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung lässt sich mithin nicht auf eine hinreichend bestimmte Anklage abstützten. Er verstösst somit gegen den Anklagegrundsatz und ist in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben.
c) Zur Anklageergänzung kann die Sache nicht mehr zurückgewiesen werden. Im Sinne der durch das Anklageprinzip realisierten Rollentrennung muss sich die Auslegung von Art. 333 Abs. 1 StPO darauf beschränken, dass die Staatsanwaltschaft die Gelegenheit erhalten soll, die Anklage bezüglich eines anderen, vom Gericht als denkbar betrachteten Straftatbestands zu ändern, nicht aber hinsichtlich des von ihr in der Anklage bezeichneten Straftatbestands. Eine diesbezügliche Änderung der Anklage nach Art. 329 StPO ist nur bis zur Behandlung der Vorfragen vor erster Instanz zulässig(Art. 340 Abs. 1 StPO), weil der Richter sonst in der Urteilsfindungsphase zugleich in die Rolle einer Oberstaatsanwaltschaft schlüpfte.Nur die Berichtigung von untergeordneten Versehen bzw. Ungenauigkeitenist jederzeit möglich, solange sie nicht auf eine wesentliche Änderung des Lebensvorgangs betreffend den gleichen Straftatbestand hinausläuft (dazu BEK 2017 56 und 59 vom 16. November 2017 E. 1.b mit Hinweisen)*. * Unterlässt es die Staatsanwaltschaft, in der Anklageschrift alle tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich das vorgeworfene Verhalten ergeben könnte, kann dies nicht zur Verpflichtung des Gerichts führen, ihr Gelegenheit zur Anklageänderung bzw. -erweiterung zu geben (BGer 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 2.7). Dies muss umso mehr im vorliegenden Fall gelten, als die nicht untergeordneten Lücken in der Anklage nicht auf Unterlassungen der Staatsanwaltschaft, sondern, wie das kantonale Strafgericht zutreffend festhielt (angef. Urteil E. II/C/3), auf der Überforderung der Privatklägerin beruhen, detaillierte Angaben zu „kleineren Gewaltausbrüchen“ des Beschuldigten zu machen. Deshalb bestehen auch in der Sache keine Aussichten auf erfolgreiche Verbesserungen der Anklage. Es ist nicht möglich, über diese materiell zu befinden, und der Beschuldigte ist folglich freizusprechen (Art. 351 StPO).
3. Konkret individualisiert angeklagt ist dagegen der Vorfall vom 5. September 2013, weswegen dem Beschuldigten mehrfache einfache Körperverletzung (nachfolgend lit. a, c und d), versuchte einfache Körperverletzung (e) und Drohung (b) vorgeworfen wird:
a) Der Beschuldigte packte am 5. September 2013, um ca. 15.15 Uhr, G.________, welche auf dem Bett im Schlafzimmer der Söhne J.________ und K.________ am gemeinsamem Wohnort im H.________ yy, lag, mit beiden Händen an den Füssen und zog sie vom Bett herunter auf den Fussboden, sodass diese auf die Hüfte und den Rücken aufschlug. G.________ zog sich dadurch Prellungen mit teilweisen Hämatomen am Rücken, am Beckenkamm, im Bereich der Rippen sowie an beiden Beinen zu. Weiter hatte sie sich am kleinen Finger der linken Hand verletzt. (einfache Körperverletzung: Ziff. 1.4.a).
Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich. Der Beschuldigte wollte G.________ auf die vorbeschriebene Art und Weise vom Bett auf den Boden bringen und nahm, indem er G.________ lediglich an den Füssen hielt und vom Bett auf den Rücken fallen liess, mindestens in Kauf, dass sich diese durch den Sturz mindestens im Bereich des Rückens verletzen könnte.
b) Der Beschuldigte setzte sich danach am Boden kniend auf G.________, die auf dem Rücken am Boden lag, behändigte aus einer Werkzeugkiste ein Teppichmesser, schob die Klinge aus dem Schaft, hielt das Messer für kurze Zeit, ca. 2 bis 3 Sekunden mit der stumpfen oder scharfen Messerkante an den Hals von G.________ und sagte ihr sinngemäss, er schneide ihr die Kehle durch, er bringe sie um. G.________ antwortete darauf sinngemäss, dann solle der Beschuldigte sie umbringen, dies sei ihr egal. Der Beschuldigte liess danach von G.________ ab. G.________ hatte Angst davor, dass der Beschuldigte sie töten würde. (Drohung: Ziff. 1.4.c).
Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich. Der Beschuldigte behändigte das Teppichmesser willentlich, fuhr die Klinge des Teppichmessers bewusst aus dem Klingenschaft aus und führte die Klinge gezielt an den Hals von G.________. Der Beschuldigte wollte durch sein Handeln G.________ in Schrecken und Angst versetzen oder nahm mindestens in Kauf, dass diese durch seine schwere Drohung mit dem Messer in Schrecken oder Angst versetzt wird.
c) Nachdem sich G.________ vom Fussboden erhoben hatte, stiess der Beschuldigte G.________ von der Seite an, so dass diese auf die linke Körperseite, insbesondere den linken Arm fiel und sich dadurch starke, mehrere Tage anhaltende Schmerzen am Arm und in der Rippenregion zuzog. G.________ konnte aufgrund des geschilderten Sturzes auf die linke Körperseite während zweier darauf folgender Tage kaum atmen. (einfache Körperverletzung: Ziff. 1.4.a).
d) Der Beschuldigte fasste danach die auf dem Rücken am Boden liegende G.________ mit beiden Händen an den Füssen, zog sie an den Füssen in die Luft und schüttelte G.________ an den Füssen haltend, sodass diese immer wieder mit dem Rücken am Boden aufschlug. G.________ zog sich dadurch Prellungen mit teilweisen Hämatomen am Rücken, am Beckenkamm, im Bereich der Rippen sowie Hämatome und Schwellungen an beiden Beinen zu. (einfache Körperverletzung: Ziff. 1.4.a).
Der Beschuldigte handelte mehrfach mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich. Der Beschuldigte führte die unter lit. c) und d) hiervor beschriebenen Handlungen jeweils bewusst und gezielt aus und nahm dabei mindestens in Kauf, G.________ in deren körperlicher Integrität anzugreifen respektive ihr Schmerzen zuzufügen.
e) Als G.________ sich mit einem Fusstritt aus der in lit. d) beschriebenen Lage lösen konnte und wieder auf ihren Füssen stand, nahm der Beschuldigte die Werkzeugkiste und schwang diese in Richtung von G.________, ohne sie mit der Kiste getroffen zu haben. (versuchte einfache Körperverletzung, Ziff. 1.4.b).
Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich. Der Beschuldigte schwang die Werkzeugkiste gezielt gegen G.________ mit dem Vorhaben, G.________ mit der Werkzeugkiste zu treffen
oder nahm mindestens in Kauf, G.________ zu treffen und zu verletzen. Der Beschuldigte traf G.________ in der Folge nicht.
a) Seinen Schuldspruch bezüglich dieser Anklagevorwürfe begründete das Strafgericht mit Ausnahme des Körperverletzungsversuchs (Anklage lit. e vgl. dazu unten lit. b) überzeugend. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. II/D/1-5). Was der Beschuldigte im Berufungsverfahren dagegen vortragen lässt, trifft wie folgt nicht zu:
aa) Die Privatklägerin ist noch am gleichen Tag innerhalb einer Stunde nach dem Vorfall zur Polizei gegangen, obwohl sie Angst vor den diesbezüglichen Folgen hatte (U-act. 8.1.01 i.V.m. U-act. 10.1.01 Nr. 11 sowie ebd. Nr. 50 ff.) und zunächst keine Anzeige machen wollte (U-act. 10.2.02 Nr. 15). Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Privatklägerin erst viel später zur Polizei gegangen wäre und ihre Aussagen aus diesem Grund weniger glaubhaft wären, wie das die Verteidigung vorträgt. Im Übrigen wurden die Körperverletzungen noch am Tattag ärztlich festgestellt (U-act. 12.1.10 und 13.1.07) und ist nicht ersichtlich, auf welche andere Weise als durch die glaubhaft geschilderten Übergriffe des Beschuldigten sich die Privatklägerin verletzt haben könnte.
bb) Inwiefern die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten zur Drohung nicht richtig gewürdigt hätte, wird nur pauschal behauptet. Es fehlt an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den vom Strafgericht genannten Gründen dafür, dass es den Aussagen des Beschuldigten im Unterschied zu denjenigen der Privatklägerin keinen Glauben schenkte (vgl. angef. Urteil E. II/D/2.3 und 3.2), weshalb auf die pauschalen Behauptungen des Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht weiter einzugehen ist.
b) Hingegen wendet die Verteidigung zutreffend ein, dass nicht erstellt ist, ob der Beschuldigte im Sinne der Anklage die Privatklägerin mit dem Werkzeugkoffer zu verletzen versuchte. Dass der Beschuldigten diesen Koffer zur Reparatur des Computers brauchte, bestätigte auch die Privatklägerin (U-act. 10.1.01 Nr. 49). In ihrer ersten Einvernahme gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihr nur drohte, sie mit dieser Kiste zu schlagen bzw. dass er nur so tat, als ob er sie damit schlagen wollte, als er diese in ihre Richtung schwang (U-act. 10.0.01 Nr. 11 und Nr. 46). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung legte die Privatklägerin spontan keine Umstände dar, welche darauf schliessen liessen, dass der Beschuldigte sie mit der Werkzeugkiste schlagen bzw. verletzen wollte (U-act. 10.2.02 Nr. 14 f.). Daher ist der im Zusammenhang mit dem Einsatz der Werkzeugkiste angeklagte Körperverletzungsversuch nicht erstellt und der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen.
4. Schliesslich ist der Beschuldigte noch der mehrfachen Drohung wie folgt angeklagt:
Der Beschuldigte äusserte im Zeitraum von Juli 2012 bis spätestens am 5. September 2013 und möglicherweise bereits seit ca. dem Jahr 2003, mehrfach zu nicht mehr eruierbaren Zeitpunkten gegenüber G.________, dass er sie umbringen wolle.
Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich. Der Beschuldigte sprach die Morddrohungen gegenüber G.________ bewusst aus, um diese damit einzuschüchtern und nahm es dabei mindestens in Kauf, G.________ in Angst und Schrecken zu versetzen.
Eine Verurteilung gestützt auf diese Anklage verletzt aus den schon im Zusammenhang mit dem Vorwurf mehrfacher einfacher Körperverletzung genannten Gründen (vgl. oben E. 2) das Anklageprinzip, zumal abgesehen vom Drohungsinhalt keine näheren Fallumstände und nicht einmal die Örtlichkeiten beschrieben sind. Der angefochtene, auf eine im Unterschied zur Drohung mit dem Messer am 5. September 2013 (dazu vgl. oben E. 3) ereignismässig nicht individualisierbare Drohung reduzierte Schuldspruch des kantonalen Strafgerichts ist ebenfalls aufzuheben.
5. Damit ist der Beschuldigte allein gestützt auf den angeklagten Vorfall vom 5. September 2013 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und einer Todesdrohung schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
a) Das Strafgericht befand zutreffend, dass der Beschuldigte mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen ist. Für die Todesdrohung hielt es in Berücksichtigung eines mittelschweren Verschuldens eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten gerechtfertigt (vgl. angef. Urteil E. III/2.3 und 2.9). Indes ist diese Einsatzstrafe zu halbieren und für die Körperverletzungen auf acht Monate zu erhöhen. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die scharfe Seite der Messerklinge an den Hals hielt. Im Übrigen darf nicht mit einer zu hohen Einsatzstrafe eine verkappte Bestrafung für die nicht hinreichend anklagbaren sowie die verjährten Vorwürfe anvisiert werden. So ist die vorinstanzliche Endstrafe von 18 Monaten angesichts einer Differenz von nur sechs Monaten zum Antrag der Staatsanwaltschaft, selbst dann nicht nachvollziehbar, wenn dieser die Vergewaltigungsvorwürfe umfassende Antrag als tief angesehen wird. Jedenfalls erscheint es insgesamt nicht gerechtfertigt, nach dem Freispruch von den tatbestandsmässig am schwersten wiegenden Vergewaltigungsvorwürfen und den zwei bzw. drei weiteren Freisprüchen im Berufungsverfahren betreffend Drohung und mehrfacher einfacher Körperverletzung immer noch die Hälfte der ursprünglich beantragten Strafe auszufällen, zumal dem Beschuldigten nicht nachzuweisen ist, dass er die Privatklägerin mit der Werkzeugkiste zu verletzen versuchte. Ferner ist vorliegend die Überlegung des Strafgerichts, der Beschuldigte habe frustrationsbedingt und direktvorsätzlich gehandelt, um seine kulturell bedingte Überlegenheit durchzusetzen (vgl. angef. Urteil E. III/2.5), angesichts des Umstandes, dass er sich in der Schweiz zumindest im Arbeitsbereich gut integrieren konnte (vgl. dazu sowie zutreffend zu den Täterkomponenten ebd. E. III/3.1), wenig überzeugend und auch aktenmässig nicht hinreichend klar zu erstellen. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte einen früheren massiven, in der Schweiz wegen fehlender Zuständigkeit nicht verfolgbaren (vgl. U-act. 0.0.01) Übergriff in Kosovo zugab. Deshalb (zur Erheblichkeit dieses Umstandes vgl. Wiprächtiger/Keller, BSK, 32013, Art. 47 StGB N 136) ist aber abgesehen von den eingestellten verjährten Vorwürfen sowie den Freisprüchen entgegen der Auffassung der Verteidigerin davon auszugehen, dass das kriminelle Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist. Weder die angeblich dauernde Belastungen durch Eheprobleme noch die späteren Trennungsfolgen können daher dem Beschuldigten zugutegehalten werden und dazu führen, sein Vorgehen milder zu beurteilen und anstatt einer Freiheits- eine Geldstrafe auszufällen. Angesichts des zugestandenen Übergriffs in Kosovo rechtfertigt es sich auch nicht, dem Beschuldigten Vorstrafenlosigkeit zugute zu halten. Schliesslich kann betreffend der unbeanstandet gebliebenen Anrechnung der Untersuchungshaft und Anordnung des bedingten Vollzugs auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden. (ebd. E III/4f.).
b) Das Kontakt- und Rayonverbot ist beizubehalten, zumal der Beschuldigte diesem bei einem Schuldspruch ausdrücklich nicht mehr opponiert.
6. Das Strafgericht verpflichtete den Beschuldigten grundsätzlich zu Schadenersatz, weil die Privatklägerin jahrelanger physischer und psychischer Gewalt des Beschuldigten ausgesetzt war und sich deshalb therapieren musste (angef. Urteil E. IV/3.3). Die Notwendigkeit der Therapie kann zufolge der Einstellungen wegen Verjährung bzw. der Freisprüche vom Vorwurf langandauernder häuslicher Gewalt nicht mehr auf ein diesbezüglich strafbares Verhalten des Beschuldigten zurückgeführt werden. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin nach wie vor nicht geltend macht, die unterbrochene Therapie wieder aufgenommen zu haben (vgl. dazu HVP Nr. 179 f.), weshalb die Notwendigkeit der Therapie ohnehin fraglich ist. Insofern ist daher die grundsätzliche Schadenersatzverpflichtung des Beschuldigten aufzuheben und die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Entsprechend ist auch die Genugtuung für die Todesdrohung und die einfachen Körperverletzungen am 5. September 2013 auf den vom Beschuldigten im Berufungsverfahren anerkannten Betrag von Fr. 500.00 zu reduzieren, fallen doch die von der Vorinstanz berücksichtigte langandauernde Regelmässigkeit der Gewaltanwendung weg und kann dem Vorfall vom 5. September 2013 im Vergleich zu vorher sich zuspitzenden Vorkommnissen nicht eine besondere Gewaltintensität zugeschrieben, sondern darf hier in diesem Verfahren hinsichtlich des erlittenen immateriellen Unbills nur noch als einzelner Vorfall gewichtet werden.
7. Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten soweit er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend sind die Kosten nicht bezüglich der einzelnen Anklagevorwürfe ausscheidbar. Der Vorfall, weswegen der Beschuldigte vorliegend noch in zwei Straftatbeständen schuldig gesprochen wird, löste das Strafverfahren aus und führte zur Anklage von fünf Sachverhalten. Es rechtfertigt sich mithin, dem Beschuldigten die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Kosten zu einem Viertel aufzuerlegen, zumal die erst später erhobenen Vergewaltigungsvorwürfe nicht sehr untersuchungsintensiv waren. Diesbezüglich ist auch der Rückzahlungsanteil für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO anzupassen. Im Verhältnis zum angefochtenen Urteil unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren rund zur Hälfte und hat demnach einen entsprechenden Kostenanteil zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelungen sind in Bezug auf die Privatklägerin unangefochten geblieben. Im Berufungsverfahren unterliegt sie im Adhäsionsprozess grossenteils. Ihr Unterliegen ist indes auf das Ungenügen der Anklage zurückzuführen, weshalb sie im Berufungsverfahren keine Kosten- und Entschädigungsfolgen treffen. Der Umstand, dass es aufgrund der Aussagen der Privatklägerin schwierig war, eine hinreichende Anklage zu formulieren, ändert daran nichts, weil die Staatsanwaltschaft und nicht die Privatklägerin für die Anklageerhebung verantwortlich ist. Vielmehr konnte sie aufgrund der Anklage davon ausgehen, dass ihrer Zivilforderungen über eine aussichtsreiche Grundlage verfügten. Die Entschädigungen ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands ist jedoch zufolge beinahe vollständigen Obsiegens auch nicht auf den Beschuldigten abwälzbar, sondern gehen zu Lasten des Staates. Deshalb muss hier auch nicht mehr weiter auf die zur Dokumentation der durch die amtliche Verteidigung aufgeworfenen Frage, ob die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin noch gerechtfertigt sei, eingereichten Unterlagen eingegangen werden;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil abgesehen von den Einstellungsbeschlüssen aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Der Beschuldigte wird der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil der Privatklägerin begangen am 5. September 2013 schuldig gesprochen (Anklageziffer 1.4 lit. a und c).
2. Im Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung von 36 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
5. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit verboten:
a) mit der Privatklägerin, auf welche Art und Weise auch immer, in Kontakt zu treten (ausgenommen bezüglich sämtlicher Angelegenheiten, welche die gemeinsamen Kinder betreffen);
b) sich der Privatklägerin auf unter 100 Metern anzunähern.
6. Zivilforderungen:
a) Die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.00 Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit 5. September 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
7. Das mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2013 beschlagnahmte Teppichmesser (aus Werkzeugkiste), HO-Pos. 1, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung *I * gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts ZME 2014 38 vom 10. April 2014 wird ersatzlos aufgehoben.
9. a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 64‘180.45 (inkl. den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 11'827.90, den Gerichtskosten von Fr. 10'256.00, den Kosten des Anwalts der ersten Stunde von Fr. 740.45, den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 22'275.75 und den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von Fr. 19'080.35) werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘200.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘200.00, exkl. Kosten des Übersetzers von Fr. 280.00) werden zur Hälfte (Fr. 2‘600.00) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates.
c) Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung, den Anwalt der ersten Stunde und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben Ziff. 10 und 11 vorbehalten.
10. Amtliche Verteidigung:
a) Es wird Vormerk genommen, dass die amtliche Verteidigerin als Anwältin der ersten Stunde aus der Staatskasse mit Fr. 740.45 entschädigt worden ist.
b) Die amtliche Verteidigerin wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse mit Fr. 7'215.35 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.00 Stundenansatz; Fr. 22'275. 75 abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlung von Fr. 13'116.40 und Fr. 1'944.-- [gemäss Einstellungsverfügung]) und für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
c) Der dem Beschuldigten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde auferlegte Kostenanteil von erstinstanzlich Fr. 5‘754.05 (1/4 von Fr. 23'016.20) und zweitinstanzlich Fr. 1‘100.00 (1/2 von Fr. 2‘200.00) wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Staatskasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt erstinstanzlich auf 1/4 des Honorars (Fr. 5‘754.05) und zweitinstanzlich auf die Hälfte des Honorars (Fr. 1‘100.00).
11. Unentgeltliche Rechtspflege:
a) Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Wirkung ab dem 18. September 2013 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist.
b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird erstinstanzlich aus der Staatskasse mit Fr. 10'340.45 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz; Fr. 19'080.35 abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlung von Fr. 8'739.90) und zweitinstanzlich mit Fr. 2‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
12. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
13. Zufertigung an die amtliche Verteidigerin (2/R), den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug samt Formular zur DNA-Löschungsmeldung), die Kantonspolizei (1/R betr. Ziff. 7), das Amt für Migration (1/R), mit Formular an die KOST und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
20. Dezember 2017 kau