Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 12. Oktober 2017
STK 2016 51
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh, Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt E.________,
betreffend
Krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 SVG; Rasertatbestand) und Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 2 SVG)
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 27. Oktober 2016, SGO 2016 9);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Staatsanwaltschaft March überwies dem Strafgericht Schwyz am 28. April 2016 die Anklage. Darin wirft sie dem Beschuldigten vor, am 18. September 2013 um 07.51 Uhr in Altendorf auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur die im Baustellenbereich signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 69 km/h sowie die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 59 km/h überschritten zu haben (Vi-act. 1).
Mit Urteil vom 27. Oktober 2017 erkannte das Strafgericht Schwyz:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der vorsätzlichen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV gemäss Sacherhalt der Anklageziffer 1
b) der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV gemäss Sacherhalt der Anklageziffer 2.
2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 2‘275.00 bestraft.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen.
5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 11‘014.10
Den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 4‘293.00
Den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 7‘504.25
Total Fr. 22‘811.35
werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 6 vorbehalten.
6. Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA D.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 7‘504.25 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
7./8. [Zustellung und Rechtsmittel].
B. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte rechtzeitig mit Eingabe vom 12. Januar 2017 die angemeldete Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1-3):
1. Der Berufungskläger sei wegen grober Verkehrsregelverletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen.
2. Der Berufungskläger sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 130.00 sowie einer Busse von Fr. 1‘625.00 zu bestrafen unter Gewährung des bedingten Vollzugs und der Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates.
Am 17. Januar 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft March auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5).
Am 30. Mai 2017 fand die Berufungsverhandlung statt. Dabei stellte die Staatsanwaltschaft March das Rechtsbegehren, es sei die Berufung des Beschuldigten unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren abzuweisen und das angefochtene Urteil des Strafgerichts Schwyz vollumfänglich zu bestätigen (KG-act. 11, Beilage 1). Nach der Befragung des Beschuldigten begründete der amtliche Verteidiger die Berufung, wobei er neu eine bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen beantragte bzw. anerkannte (KG-act. 11, Beilage 2). Im Rahmen des Beweisverfahrens ergab sich, dass die in der Anklage erwähnte wegen einer Baustelle auf 80 km/h herabgesetzte signalisierte Höchstgeschwindigkeit nie publiziert worden war (vgl. KG-act. 14 und 16). Die Parteien nahmen zur Beweisergänzung am 4. Juli bzw. 31. Juli 2017 Stellung (KG-act. 20 und 22);-
in Erwägung:
1. Der Beschuldigte anerkennt, am 18. September 2013 um 07.51 Uhr in Altendorf auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 59 km/h überschritten zu haben (vgl. KG-act. 11, S. 4, zweitletzte Frage). Daher ist er der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV gemäss Sacherhalt der Anklageziffer 2 schuldig zu sprechen, wie dies die Vorinstanz tat.
2. Mit Berufung bestreitet der Beschuldigte indessen, am 18. September 2013 um 07.51 Uhr in Altendorf auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur die im Baustellenbereich signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 69 km/h überschritten und sich der vorsätzlichen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV gemäss Sacherhalt der Anklageziffer 1 schuldig gemacht zu haben.
a) Der Beschuldigte bringt zunächst vor, über die Nachfahrmessung hätte kein Gutachten angeordnet werden dürfen. Denn dadurch würde anstatt kraft Verordnung – gemeint ist wohl die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) – nicht auf die Durchschnittsgeschwindigkeit während einer definierten Mindeststrecke, sondern auf die Spitzengeschwindigkeit des Polizeifahrzeuges abgestellt und lediglich ein minimaler Abzug von 1 % gewährt. Das Gebot der Gleichmässigkeit der Strafverfolgung sei verletzt, wenn die Möglichkeit bestünde, bei Nachfahrmessungen Gutachten anzuordnen (KG-act. 11, Beilage 2, S. 2-4 N 1).
aa) Die gültige Nachfahrmessung durch die Polizei ergab eine Höchstgeschwindigkeit von 150 km/h vor Toleranzabzug von 15 % (gerundet 23 km/h) bzw. von 127 km/h nach Toleranzabzug und somit eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 70 km/h bzw. 47 km/h. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung in dieser Höhe ist sehr selten und liegt im Unschärfebereich des Rasertatbestandes i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG, weil dieser objektiv erfüllt ist, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG). Im Strafrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Untersuchungsbehörden insbesondere alle für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO). Es ist somit der Sachverhalt, wie er sich tatsächlich zutrug, exakt zu ermitteln, damit der Richter gestützt auf diese Erkenntnisse eine möglichst korrekte Beurteilung des Tathergangs vornehmen kann (Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg, 2012, S. 310 f.). Zudem ist im Vorverfahren der Grundsatz „in dubio pro duriore“ bzw. „im Zweifel für das Härtere“ anzuwenden (Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, N 2244 und 2309). Es ist also in erster Linie darauf hinzuarbeiten, den Anfangsverdacht zu erhärten und den Täter zu überführen (Daphinoff, a.a.O., S. 148 und 269). Vor diesem Hintergrund kann der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, sie hätte kein Gutachten über die exakte Geschwindigkeit des Beschuldigten anordnen dürfen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 16. Dezember 2013 (U.act. 11.1.02) jeglichen Beweiswert absprach (U.act. 2.1.06). Dieser Kurzbericht stellt kein Gutachten dar (U.act. 11.1.02, S. 1 unten und U.act. 2.1.06, S. 2).
bb) Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitungen des Beschuldigten erfolgte nicht allein gestützt auf die Nachfahrmessung, sondern auch bzw. im Besonderen aufgrund des Videos, das bei der Nachfahrmessung erstellt und worüber ein Gutachten eingeholt wurde. Nach Ziff. 21 der Weisungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 ist ein solches Vorgehen zulässig und hat zur Folge, dass die nachträgliche zusätzliche Anwendung der in Art. 8 und Anhang 1 der VSKV-ASTRA festgelegten Sicherheitsabzüge nicht zulässig ist. Eine Verletzung des Gebots der Gleichmässigkeit der Strafverfolgung ist nicht ersichtlich. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. § 45 Abs. 5 JG; angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 5 f.).
b) Der Beschuldigte trägt weiter vor, auch der Gutachter habe eingeräumt, dass selbst massive Änderungen der Geschwindigkeit nicht unmittelbar zu einer Veränderung der Grössenverhältnisse führen würden, womit die im Gutachten angewandte Methode als untauglich erscheine. Mit dieser Kritik habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken sei. Ausserdem könne das Bild Video_1_Frame_965 des Gutachtens zur Beurteilung seiner Geschwindigkeit im Bereich der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nicht herangezogen werden. Da auch den Bildern Video_1_Frame_915 und 940 kein Beweiswert attestiert werden könne, bliebe die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit von 149 km/h unbewiesen (KG-act. 11, Beilage 2, S. 4-6 N 2).
aa) Der Sachverständige B.________, sagte in seiner Befragung vom 19. November 2015 aus, sobald die Geschwindigkeit des Motorrades des Beschuldigten im Vergleich zum Polizeifahrzeug grösser werde, vergrössere sich der Abstand der beiden Fahrzeuge und das gefilmte Motorrad werde auf dem Film etwas kleiner. Bei dem von den beiden Fahrzeugen gefahrenen Geschwindigkeitsniveau seien Geschwindigkeitsveränderungen nur noch relativ langsam möglich, weshalb auch ein starkes Beschleunigen unmittelbar auf der Höhe der Tafel „Aufhebung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h“ nur über die Zeit erkennbar werde (U.act. 10.1.02, S. 5 f. Frage 16). Der Beschuldigte schliesst daraus, selbst wenn er seine Geschwindigkeit gegenüber den ihre Fahrt beschleunigenden Polizisten verringert hätte, hätte dies keine wesentlichen Veränderungen der Grössenverhältnisse zur Folge (KG-act. 11, Beilage 2, S. 4 unten). Daraus vermöchte der Beschuldigte indessen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn er unterschlägt die weitere Antwort von B.________ auf dieselbe Frage, wonach die Zeit, welche dem Motorradfahrer für dieses noch auf dem Video sichtbare Beschleunigungsmanöver zur Verfügung gestanden sei, etwas mehr als eine Sekunde betragen habe. Daher hätten sie die letzte Geschwindigkeitsanzeige des Polizeifahrzeuges von 155 km/h nicht berücksichtigt (KG-act. 11, Beilage 2, S. 5 oben). Das Vorbringen des Beschuldigten ändert nichts an der Tatsache, dass er mit seinem Motorrad über einen Zeitraum von vier Sekunden auf jeden Fall nicht weniger schnell fuhr wie das Polizeifahrzeug, nämlich mit mindestens 149 km/h (vgl. E. 2b/bb nachfolgend). Damit erweist sich die Methode des Grössenvergleichs des Motorrades grundsätzlich als tauglich.
bb) Richtig ist, dass das Bild Video_1_Frame_940 wegen der Unschärfe zum Grössenvergleich des vom Beschuldigten gelenkten Motorrades nicht herangezogen werden kann (vgl. U.act. 11.1.14, S. 8), wovon auch die Vor-instanz ausging (angef. Urteil, S. 7 oben).
Ebenfalls zutreffend ist, dass das Bild Video_1_Frame_965 erst nach Aufhebung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erstellt wurde (vgl. U.act. 11.1.14, S. 7 N 6.1). Trotzdem kann dieses Frame berücksichtigt werden, um die Geschwindigkeit des Beschuldigten vor der Aufhebung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu beurteilen, nämlich durch den Vergleich der Grösse des Motorrades im Vergleich zu anderen Frames. Einzig die mit dem Bild Video_1_Frame_965 gemessene *Geschwindigkeit * von 155 km/h darf nicht berücksichtigt werden, was die Experten in ihrem Gutachten vom 27. Mai 2015 und die Vorinstanz befolgten, da sie von einer gemessen Höchstgeschwindigkeit von „lediglich“ 151 km/h ausgingen, davon eine Toleranz von 1 % in Abzug brachten und eine nachweisbare Höchstgeschwindigkeit von mindestens 149 km/h errechneten (U.act. 11.1.14, S. 8; angef. Urteil, E. 2.2.4 S. 7). Der Beschuldigte setzt sich mit dieser differenzierten Begründung der Vorinstanz nicht auseinander.
Was das Bild Video_1_Frame_915 anbelangt, vermögen der Sachverständige B.________, und der Kontrollbeauftragte C.________, auch dessen Grösse mit den Bildern Video_1_Frame_865, 890 und 965 zu vergleichen und festzustellen, innerhalb der Pixelunschärfe könne eindeutig gesagt werden, dass das Motorrad auf den Einzelbildern nicht grösser, sondern allenfalls minim kleiner werde (U.act. 11.1.14, S. 8). Gleiches bestätigten derselbe Sachverständige und der Kontrollbeauftragte F.________, im Ergänzungs-Gutachten vom 12. Oktober 2015 (U.act. 11.1.24, S. 6 N 6). Auf die Ergänzungsfrage des Beschuldigten, wie auf dem Frame 865 mit Rücksicht auf die groben Pixel die Grösse exakt habe bestimmt werden können, antworteten die Gutachter, die Grösse des Motorrades bzw. des Motorradfahrers sei von ihnen nicht „exakt bestimmt“ worden. Die gelben Linien auf dem vergrösserten Bild Video_1_Frame_940 (recte: 865; REC000102), deren Abstand exakt auf alle folgenden Frames übertragen worden sei, würden den Hell-Dunkel-Übergang zwischen dem Motorrad resp. dem Motorradfahrer und dem Bildhintergrund (Fahrbahn) markieren. Innerhalb der Pixelunschärfe hätten sie denselben Hell-Dunkel-Übergang zwischen dem Motorrad resp. dem Motorradfahrer und dem Bildhintergrund auf den folgenden Frames beurteilt. Dies erlaube ihnen festzustellen, ob das Motorrad resp. der Motorradfahrer auf den folgenden Frames *im Vergleich * grösser werde, gleich gross bleibe oder kleiner werde (U.act. 11.1.24, S. 6 N 7). Die * beiden Experten * sind somit in der Lage, die besagten Grössenvergleiche vorzunehmen, auch wenn der Beschuldigte auf dem Bild Video_1_Frame_915 auf der Höhe der Helmregion bloss eine graue Masse erkennt, die allenfalls vertikal unterschiedliche Graustufen aufweist (KG-act. 11, Beilage 2, S. 5).
Nach dem Gesagten kann aufgrund des Ausgangsbildes Video_1_Frame_865 sowie der drei aussagekräftigen Vergleichsbilder Video_1_Frame_890, 915 und 965 festgestellt werden, dass das Motorrad des Beschuldigten über einen Zeitraum von vier Sekunden (07:51:49 bis 07:51:53) nicht grösser wurde und somit mindestens gleich schnell fuhr wie das Polizeifahrzeug zum Zeitpunkt von 07:51:49, also 149 km/h.
cc) Nach dem Gesagten sind das Gutachten vom 27. Mai 2015 und das Ergänzungs-Gutachten vom 12. Oktober 2015 weder unvollständig noch unklar noch bestehen Zweifel an dessen Richtigkeit (vgl. Art. 189 lit. a und c StPO). Es liegen keine triftigen Gründe vor, um von dem erwähnten (Ergänzungs-) Gutachten abzuweichen (vgl. Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2014, N 2 zu Art. 189 StPO). Erweist sich das (Ergänzungs-) Gutachten als stichhaltig, ist für die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h darauf abzustellen und erweist sich die gutachterlich festgestellte Höchstgeschwindigkeit von 149 km/h (unter Berücksichtigung des 1 % - Toleranzabzuges des SatSpeed-Messsystems) und somit eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 69 km/h als erwiesen. Der Beschuldigte erfüllt daher den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG, wonach mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft wird, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die insbesondere dann vorliegt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von höchstens 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG).
dd) An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht publiziert wurde (vgl. KG-act. 16, S. 1). Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale und Markierungen befolgt werden, sofern deren Anordnung nicht geradezu nichtig ist. Letzteres ist vorliegend klarerweise nicht der Fall, da in casu die Mangelhaftigkeit weder besonders schwer wiegt noch offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und darüber hinaus die Verkehrssicherheit der Annahme der Nichtigkeit entgegenstünde. Die Pflicht zur Beachtung rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr, wonach der Strassenbenützer, der die Rechtswidrigkeit eines Signals kennt, nicht durch dessen Missachtung andere Verkehrsteilnehmer, die auf den dadurch geschaffenen Rechtsschein vertrauen, gefährden darf. Geltung hat diese Pflicht für Verkehrszeichen, die einen schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmer zu begründen vermögen, also insbesondere auch für die Einhaltung von Höchstgeschwindigkeiten, aber nicht für Anordnungen, deren Missachtung keine konkrete Gefährdung anderer Strassenbenützer bewirkt wie dies oft auf Parkverbote zutrifft (BGE 128 IV 184 E. 4.2 S. 186; BGer, Urteil 6P.47/2002 vom 29. Mai 2002 E. 4.2; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, N 10 zu Art. 27 SVG; Maeder, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, N 25 zu Art. 27 SVG).
3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG erfülle, da keine besonderen Umstände vorlägen, die es rechtfertigten, von der gesetzlichen Vermutung der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 4 SVG abzuweichen (angef. Urteil, E. 2.2.5 S. 7 f.).
a) Die Verteidigung bringt vor, die ursprüngliche Freigabe der (signalisierten) Höchstgeschwindigkeit (von 80 km/h) sei eher willkürlich 150 m nach hinten verschoben worden; es werde heute eine ungültige Signalisation geltend gemacht. Ausserdem sei aufgrund der Videoaufnahmen erstellt, dass die beiden Fahrstreifen im relevanten Bereich durch eine Sicherheitslinie voneinander getrennt gewesen seien. Daher sei ausgeschlossen gewesen, dass ein auf dem Normalstreifen verkehrendes Fahrzeug hätte in Erwägung ziehen können, selbst auf den Überholstreifen zu wechseln. Diese beiden besonderen Umstände sprächen gegen das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes nach Art. 90 Abs. 3 SVG (KG-act. 11, Beilage 2 S. 6-8 N 1).
b) Derjenige, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach 90 Abs. 4 SVG begeht, erfüllt objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und im Grundsatz auch die subjektiven Tatbestandselemente dieser Widerhandlung. Denn das Erreichen einer der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte birgt im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Indessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Verhaltensweisen, die geeignet sind, die objektiven Tatbestandselemente der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregel zu erfüllen, keinen Vorsatz beinhalten. Der Richter muss einen gewissen, sehr beschränkten Spielraum behalten, um in speziellen Konstellationen die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bei der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung i.S.v. Art. 90 Abs. 4 SVG auszuschliessen (BGE 142 IV 137 E. 11.2 S. 151 = Pra 106, 2017, Nr. 42).
c) Die Aufhebung des Verkehrszeichens „Freie Fahrt“ ist durch einen orangen Diagonalbalken von links oben nach rechts unten klar ersichtlich (U.act. 8.1.05 und 11.1.05, S. 4). Ebenfalls eindeutig zu erkennen ist, dass zu Beginn der massgebenden Strecke die beiden Fahrbahnen (Normalspur und Überholspur) nur durch Führungslinien bzw. nicht durch eine Sicherheitslinie voneinander getrennt sind. Die Sicherheitslinie ist erst auf dem Bild mit der Zeit „07:51:52“ erkenntlich (U.act. 8.1.05 und 11.1.14, Beilage 2, S. 4-8). Zudem war die Fahrbahn feucht und es herrschte ein reges Verkehrsaufkommen (U.act. 8.1.01, S. 2). Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb die Verhaltensweise des Beschuldigten keinen Vorsatz beinhalten bzw. eine besondere Konstellation vorliegen soll, welche die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ausschliesst. Der Beschuldigte erfüllt auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG. Daher ist er auch der Verletzung der vorsätzlichen qualifizierten Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG schuldig zu sprechen.
4. Die Vorinstanz qualifizierte die vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. E. 1 vorne) nicht als mitbestrafte Nachtat zum vorausgehenden Raserdelikt (E. 2 f. vorne; angef. Urteil, E. 3 S. 9).
a) Der Beschuldigte macht geltend, entgegen der Vorinstanz stelle sich nicht die Frage der „mitbestraften Nachtat“, sondern vielmehr jene der „Tateinheit“. Vorliegend würden nämlich beide Geschwindigkeitsüberschreitungen zeitlich nahe beieinander liegen bzw. der verletzte Tatbestand der Geschwindigkeitsüberschreitung sei ununterbrochen verwirklicht worden, weshalb von einem einzigen Willensentschluss auszugehen sei. Daher könne der Beschuldigte nicht wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen werden (KG-act. 11, Beilage 2, S. 8 N 2).
b) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB). Erfüllen mehrere Handlungen eines Täters mehrmals denselben Tatbestand, so spricht man von gleichartiger Realkonkurrenz. Ein Verhalten wird juristisch als Einheit angenommen, wenn die Mehrheit der Einzelakte kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Betrachtung als ein einheitliches Tun erscheinen und auf ein und demselben Willensentschluss beruhen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266; BGer, Urteil 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 6.2; Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2013, N 2 f. zu Art. 49 StGB; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil 1: Die Straftat, 2011, S. 535 N 12).
c) Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner Befragung vor Schranken des Kantonsgerichts aus, er habe beschleunigt, nachdem die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h aufgehoben gewesen sei und eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gegolten habe (KG-act. 11, S. 4 unten). Gleiche Erklärungen gab der Beschuldigte bereits vor dem Strafgericht des Kantons Schwyz ab (vgl. Vi-act. 17, S. 4 N 18). Die bewusste Beschleunigung ergibt sich ebenfalls aus den Untersuchungsakten (vgl. U.act. 8.1.05). Da der Beschuldigte somit nach Aufhebung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einen neuen Willensentschluss fällte, seine Geschwindigkeit von ca. 150 km/h auf rund 180 km/h zu erhöhen und dies auch tat, ist dessen Verhalten juristisch nicht als Einheit zu qualifizieren, sondern es liegt eine Realkonkurrenz der beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen vor. Daher ist der Beschuldigte wegen vorsätzlicher qualifiziert grober Verletzung sowie wegen vorsätzlicher grober Verletzung von Verkehrsregeln zu bestrafen wie dies die Vorinstanz tat.
5. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen vorsätzlicher qualifizierter grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und wegen vorsätzlicher grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 130.00 und mit einer Busse von Fr. 2‘275.00. Sie schob den Vollzug der Freiheits- wie auch der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren auf, wogegen sie den Beschuldigten verpflichtete, die Busse zu bezahlen und anordnete, dass bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen tritt (angef. Urteil, E. II, S. 9-12).
a) Der Beschuldigte beantragt mit Berufungserklärung vom 12. Januar 2017 seine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 130.00 sowie einer Busse von Fr. 1‘625.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (KG-act. 3). Vor Schranken des Kantonsgerichts akzeptiert er eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen (KG-act. 11, Beilage 2, S. 1).
b) Die Freiheitsstrafe von 12 Monaten und die Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 130.00 sind zu bestätigen, da sie unter Berücksichtigung aller Tat- und Täterkomponenten im Ergebnis angemessen erscheinen. Insoweit kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, auch wenn – entgegen der Begründung der Vorinstanz – Fahren unter Stress nicht leicht verschuldenserhöhend zu werten ist (vgl. § 45 Abs. 5 JG und angef. Urteil, E. 2.1 und 2.2 S. 9 f.). Der Vollzug beider Strafen ist unbestrittenermassen bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
c) Bei der Höhe der unbedingt auszusprechenden Busse ist zu beachten, dass die Obergrenze der Verbindungsstrafe grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % festzulegen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4. S. 191), bzw. nicht zusätzlich zur Geldstrafe auszufällen ist. Geldstrafe und Busse betragen insgesamt Fr. 9‘100.00 (70 Tagessätze à Fr. 130.00) und entsprechen 100 %, was schon die Vorinstanz ausdrücklich so festhielt (vgl. angef. Urteil, E. 2.2 S. 10 f.). Daher ist die Geldstrafe auf Fr. 7‘280.00 (56 Tagessätze zu Fr. 130.00) und die Busse auf Fr. 1‘820.00 festzusetzen (1/5 von Fr. 9‘100.00). Dies hat zur Folge, dass bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen tritt (Busse von Fr. 1‘820.00 : Tagessatz von Fr. 130.00). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil abzuändern.
6. Da das angefochtene Urteil der Vorinstanz nur unwesentlich abzuändern ist, besteht kein Grund, die vorinstanzliche Kostenregelung zu korrigieren. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind pauschal auf Fr. 3‘700.00 festzusetzen, gestützt auf Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Beschuldigten zu 9/10 aufzuerlegen und im Rest auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten für den amtlichen Verteidiger sind gestützt auf dessen Kostennoten vom 30. Mai 2017 und 4. September 2017(KG-act. 11, Beilage 3; KG-act. 24/1) auf insgesamt Fr. 3‘322.95 (13.6 Std. + 2.8 Std., total rund 16.4 Std. zu Fr. 180.00; Spesen Fr. 106.00 + Fr. 18.80, total Fr. 124.80; zuzüglich 8 % MWST) festzusetzen und wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten vorerst auf die Staatskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 27. Oktober 2016 (SGO 2016 9) aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der vorsätzlichen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG;
b) der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.
2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Geldstrafe von 56 Tagessätzen zu Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 1‘820.00 bestraft.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen.
5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 11‘014.10
b) den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 4‘293.00
c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 7‘504.25
Total Fr. 22‘811.35
werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 7 lit. a, c und d Abs. 2 vorbehalten.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus:
a)den Gerichtskosten von pauschalFr. 3'700.00
b)den Kosten der amtlichen Verteidigung vonFr. 3'322.95
TotalFr. 7'022.95
werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 6'320.65 (90 Prozent) auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates. Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt Ziff. 7 (nachstehend) vorbehalten.
7. Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA D.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse mit Fr. 7‘504.25 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
b) Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt D.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3‘322.95 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt.
c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die vollumfängliche Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für das erstinstanzliche Verfahren.
Für das Berufungsverfahren bleibt die Rückzahlungspflicht im Umfang von 9/10, d.h. im Betrag von Fr. 2‘990.65, vorbehalten (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
8. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R; unter Rückgabe der Akten), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug) und mit Formular an die KOST (1/R).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
25. Oktober 2017 kau