STK 2016 50•STK 2016 50 - Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) etc.
STK 2016 50Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)17.05.2017
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 17. Mai 2017
STK 2016 50
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________
Beschuldigter und Berufungsführer,
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) ect.
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 8. November 2016, SEO 2016 5);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der damalige Verteidiger des Beschuldigten gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 8. November 2016 innert Frist am 21. November 2016 Berufung angemeldet (Vi-act. 13) und am 30. Dezember 2016 die Berufungserklärung (KG-act. 4) eingereicht hat (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO);
dass der damalige Rechtsvertreter des Beschuldigten, Herr Rechtsanwalt D.________, am 9. Januar 2017 die Mandatsauflösung mitgeteilt hat (KG-act. 8) und der Beschuldigte per 9. Januar 2017 durch Herrn Rechtsanwalt B.________ verteidigt wird (KG-act. 10/1);
dass der Rechtsvertreter des Beschuldigten mit Schreiben vom 15. Mai 2017 dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung bekannt gegeben hat (KG-act. 18);
dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang dem Berufungsführer aufzuerlegen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), je unter Beilage des Rückzugs vom 15. Mai 2017, Herrn Rechtsanwalt B.________ (2/R) und die
Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Verkehrsamt und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
17. Mai 2017 rfl