Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 13. Oktober 2017
STK 2016 46
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
mehrfache vorsätzliche Tierquälerei
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 4. November 2016, SEO 2016 30);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. B.________ wird nach Beobachtungen von Wildhütern der Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung beschuldigt. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz sprach ihn mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2015 gestützt auf folgenden Sachverhalt der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 3 Abs. 1 TSchV schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.00 und einer Busse von Fr. 670.00 (U-act. 12.1.01):
B.________ hielt im Winter 2013/2014 den Mischlingshund D.________ auf seinem Hof E.________. Dabei band er dem Hund mehrfach, insbesondere am 22.02.2014, ein ca. 25 bis 30 cm langes Metallrohr ans Halsband. Mit dem Metallrohr versuchte der Beschuldigte die Bewegungsfreiheit des Hundes einzuschränken. Da das Metallrohr dem Hund beim Laufen auf die Vorderläufe schlug, verursachte das Rohr beim Hund Schwellungen und unnötige Schmerzen, sodass der Hund beim Gehen lahmte.
Der Beschuldigte band das Rohr wissentlich und willentlich an das Hundehalsband und nahm zumindest billigend in Kauf, dass dem Hund dadurch Schmerzen zugeführt wurden.
Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte Einsprache (U-act. 12.1.03) und die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl als Anklage ans Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 1 f.), dessen Einzelrichterin den Beschuldigten mit Urteil vom 4. November 2016 freisprach. Gegen diesen Freispruch wurde durch die Staatsanwaltschaft Innerschwyz rechtzeitig Berufung angemeldet und mit den Anträgen erklärt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beschuldigten gemäss dem Strafbefehl schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Im schriftlichen Verfahren begründete die Staatsanwaltschaft die Berufung am 23. März 2017 (KG-act. 16). Der im Berufungsverfahren neu bestellte amtliche Verteidiger beantwortete die Berufung für den Beschuldigten am 23. Mai 2017. Er beantragt deren Abweisung (KG-act. 19). Die Parteien nahmen nochmals am 23. Juni 2017 und 20. Juli 2017 Stellung (KG-act. 23 und 26).
2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Eine strafrechtlich relevante Misshandlung, Vernachlässigung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres (Erfolg) einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (dazu vgl. unten E. 4). Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG; siehe auch Art. 4 Abs. 2 TSchG; vgl. BGer 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2 und BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1 je mit Hinweisen; vgl. auch STK 2014 72 vom 1. September 2015 E. 1.c). Wenn jedoch Belastungen von Tieren durch überwiegende Interessen gerechtfertigt sein können, lässt sich nicht jede Störung ihrer Körperfunktionen oder ihres Verhaltens, jede Überforderung ihrer Anpassungsfähigkeit (vgl. Art. 3 Abs. 1 TSchV) oder jede Beeinträchtigung ihres Wohlergehens einer Missachtung der Tierwürde, d.h. des Eigenwertes des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss (Art. 3 lit. a TSchG), gleichsetzen. Umgekehrt kann der intrinsische Wert eines Tieres auch missachtet werden, ohne dass eine Betroffenheit einer der verschiedenen Facetten dessen Wohlergehens (vgl. Art. 3 lit. b TSchG) bzw. eine eigentliche Misshandlung im Sinne einer Tierquälerei, also das Zufügen übermässiger physischer oder psychischer Schmerzen (vgl. Goetschel/Bolliger, Das Tier im Recht, 2003, S. 175), ersichtlich ist. Insoweit unterscheidet auch das Tierschutzgesetz unterschiedliche Schutzzwecke (Art. 1 TSchG).
3. Die Staatsanwaltschaft beanstandet nicht, dass die Vorderrichterin die Beurteilung auf die Tatbestandsvarianten der Misshandlung (angef. Urteil E. 2.3 f. sowie unten lit. a) oder anderen Missachtung der Tierwürde (E. 2.5 bzw. unten lit. b) beschränkte. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Befestigung eines Metallrohres soll gemäss Anklage die Würde des Hundes durch die Einschränkung der Bewegungsfreiheit sowie das Zufügen von Schwellungen und/oder unnötigen Schmerzen derart belastet haben, dass das Tier beim Gehen lahmte.
a) Der Beschuldigte gab zu, dass das Metallrohr auf die Vorderläufe des Tieres schlug und er mit dessen Befestigung die Bewegungsfreiheit des Hundes einschränken wollte, damit dieser nicht mehr Wildtieren, Autos oder dem Briefträger nachjage (U-act. 10.0.01 Nr. 8 ff.). In tatsächlicher Hinsicht hielt die Einzelrichterin indes zutreffend fest, dass aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Wildhüter nicht von einer tatbestandsmässigen Misshandlung des Hundes ausgegangen werden kann. Es könne nicht bewiesen werden, dass das ans Halsband gebundene Metallrohr den Hund an den Vorderläufen verletzte und das Tier folgedessen lahmte (angef. Urteil E. 2.1 – 2.4). Diese Schlussfolgerungen der Vorderrichterin sind nicht zu widerlegen. Die Staatsanwaltschaft räumt in der Berufung ein, dass das am Halsband angebundene Metallrohr angeblich 150 Gramm leicht war. Daraus zu folgern, dass es dem Hund Schmerzen zugefügt haben müsse, weil es ansonsten das Tier nicht hätte bremsen können, bleibt eine nicht bewiesene Vermutung. Vielmehr ist nicht auszuschliessen, dass das Rohr aufgrund seiner Länge dem Hund beim Laufen bloss in den Weg gekommen ist und ihn dadurch in der Bewegungsfreiheit einschränkte. Der eine der Wildhüter räumte denn auch ein, nicht beurteilen zu können, ob das Metallrohr dem Hund Schmerzen verursachte oder in seinem natürlichen Verhalten beeinträchtigte (U-act. 10.0.02 Nr. 13 f.). Er schilderte den Gang des Tieres als normal (ebd. Nr. 10; erst im Stall will er ein Hinken bemerkt haben). Auch seinem Bericht vom 24. Februar 2014 (in U-act. 8.1.02) lässt sich nicht entnehmen, dass ein Hund verletzte oder geschwollene Vorderläufe aufwies. Zwar sprach der andere Wildhüter davon, dass der Hund sich enorm schonte und mit einem fast auf das Doppelte der normalen Dicke angeschwollenen linken Bein derart stark hinkte, dass er eigentlich nur noch auf drei Beinen ging (U-act. 10.0.03 Nr. 11 f. und 18). Auf den Fotos ist aber keine Schwellung ersichtlich (U-act. 8.1.02 und 8.1.03), weshalb seine Aussagen nicht zu überzeugen vermögen. Auf den amtstierärztlichen Bericht kann nicht abgestellt werden, da dieser nicht auf eigenen Beobachtungen, sondern auf den Feststellungen eines Polizeirapportes vom 3. März 2014 (dem sich aber zu einem Hund mit einem am Halsband befestigten Metallrohr nichts entnehmen lässt, vgl. beigezogene Akten) und die nicht konsistenten Angaben der Wildhüter beruht (U-act. 8.1.01; vgl. auch U‑act. 8.2.02). Aufgrund der nicht aussagekräftigen Fotos betreffend geschwollenem linken Vorderlauf und/oder schonender Haltung desselben, mangelnder tierärztlicher Untersuchungen des fraglichen Hundes, unterlassener Sicherstellung des Metallrohrs zum Beweis sowie der wenig überzeugenden Aussagen der Wildhüter kann in strafrechtlicher Hinsicht in dubio pro reo nicht angenommen werden, das Metallrohr habe dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt, es stark gereizt oder in Angst versetzt (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 TSchV, dazu noch unten E. 4). Den Fotos kann denn auch nicht entnommen werden, dass der Hund entwürdigend verängstigt worden wäre und die Zeugen berichten auch nicht von einer starken Reizung des Tieres, abgesehen davon, dass solche Misshandlungserfolge nicht angeklagt sind.
b) Die Einzelrichterin nahm auch an, der Hund sei durch das beim Laufen lediglich mitgeschleifte Rohr in seiner Fortbewegung zwar gestört, aber nicht in einer gegen die Tierwürde verstossenden Intensität eingeschränkt worden (angef. Urteil E. 2.5). Das Anbringen eines Metallrohres am Halsband mit dem Zweck die Bewegungsfreiheit des Hundes zu „bremsen“, damit er nicht dem Briefträger, Autos und Tieren nachjage, verletzt die Würde des Tieres noch nicht in einer strafbaren erheblichen Art und Weise. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren ist wenig Konkretes zu entnehmen, was abgesehen von der nicht bewiesenen Zufügung von Verletzungen und Schmerzen (vgl. oben lit. a) für die Tatbestandsvariante der Missachtung der Tierwürde in anderer Weise sprechen soll. In den Spiel- und Jagdtrieb eingegriffen und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird auch durch das erlaubte blosse Anbinden oder An-der-Leine-Halten. Soweit das Lahmen des Hundes nicht bewiesen ist, besteht kein Grund zur Annahme, dass sein natürlicher Gang intensiv belastet und so eine Körperfunktion erheblich gestört wurde. Dass das Metallrohr permanent am Hals des Hundes befestigt gewesen wäre, so dass das Tier sich nicht hätte ungehindert im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. c TSchV bewegen können, lässt sich der Anklage nicht entnehmen (vgl. noch unten E. 4). Auch wenn die Befestigung des Metallrohrs einen das Erscheinungsbild des Hundes erniedrigenden Eindruck machen und vermuten lassen könnte, dadurch werde mangelnde Beaufsichtigung kompensiert, lässt sich mangels Anklage solchen Vernachlässigens bzw. mangels Beweise erheblicher Verletzungen und Störungen von Körperfunktionen kein strafrechtlicher Schuldspruch wegen Tierquälerei rechtfertigen.
c) Soweit die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren versuchte Tierquälerei geltend macht, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Anklage nicht auf einen Versuch ausgerichtet (vgl. dazu BGer 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 1.3 = ius.focus 6/2016 S. 29). Zum andern kann dem Beschuldigten trotz der Zwiespältigkeit gewisser Aussagen nicht widerlegt werden, kontrolliert zu haben, dass das Metallrohr dem Tier keine schmerzhaften Blessuren zufügte, er mithin also vermeiden wollte, dass der Hund gequält würde. Seine Bemerkung, das Rohr habe dem Hund offenbar zu wenig Schmerzen verursacht, legte zwar eine den Versuch plausibel erscheinende Kalkulation nahe. In der Sache nicht angebrachter Sarkasmus, wie die Verteidigung geltend macht, kann dabei indes nicht ausgeschlossen werden, zumal der Beschuldigte doch zugleich versichert, das Tier habe nie Verletzungen oder Schwellungen erlitten (vgl. zum Ganzen HVP Nr. 32), und von Beginn weg dementierte, ihm Schmerzen zugefügt zu haben (U-act. 8.1.04 Nr. 12 ff.; U-act. 10.0.01 Nr. 12 f.).
4. Der Freispruch vom Vorwurf der Tierquälerei ist mithin zu bestätigen. Erstmals im Berufungsverfahren macht die Staatsanwaltschaft die Missachtung von Tierhaltungsvorschriften nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 lit. c und 76 Abs. 1 TSchV geltend. Verfahrensrechtlich ist dies zulässig, weil es sich nicht um Übertretungsvorwürfe im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO handelt, nachdem vorliegend erstinstanzlich über das Vergehen der Tierquälerei verhandelt wurde (vgl. dazu Riklin, OFK, 22014, Art. 398 StPO N 4; STK 2016 15 vom 15. September 2016 E. 2). Art. 73 Abs. 2 lit. c TSchV verbietet übermässige Härte, wie das Schlagen von Hunden mit harten Gegenständen, und Art. 76 Abs. 1 TSchV die derartige Verwendung von Hilfsmittel, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder es stark gereizt oder in Angst versetzt wird. Widerhandlungen gegen diese Vorschriften der Tierhaltung sind vorliegend tatsächlich jedoch nicht zu erstellen. Es ist unklar, was der Staatsanwalt mit seiner Feststellung „einer starken Beanspruchung der Vorderläufe“ in tatbeständlicher Hinsicht meint. Das Zufügen von Verletzungen oder nachhaltiger Schmerzen lässt sich wie gesagt (vgl. oben E. 3) nicht nachweisen. Dass der Hund gereizt oder in Angst versetzt worden wäre, ist überdies ebenso wenig angeklagt, wie konkrete Umstände eines mit der Befestigung des Metallrohrs einhergehenden, den tierschutzgesetzlich erforderlichen freien Auslauf (Art. 71 TSchV) beeinträchtigenden Bewegungsmangels. Zudem kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, das Metallrohr nur versuchsweise an einzelnen Tagen, sicher aber nicht während einer längeren Zeitspanne am Halsband des Hundes angebunden zu haben (U-act. 8.1.04 Nr. 10; vgl. auch oben E. 2.b). Es fehlen daher auch in Bezug auf den Übertretungstatbestand hinreichende Untersuchungsergebnisse, auf die sich ein Schuldspruch abstützen liesse.
5. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Berufungsinstanz kann bei diesem Ausgang den vor-instanzlichen Urteils *spruch * (nicht äquivalent mit Urteilsfällung in Art. 408 Abs. 1 StPO) nicht ersetzen, da dieser im Fall der Berufungsabweisung rückwirkend auf den Tag seiner Fällung rechtskräftig wird (Art. 437 Abs. 1 und 2 StPO).
Die Kosten des Verfahrens trägt ausgangsgemäss der Staat (Art. 423 StPO). Der amtliche Verteidiger ist dementsprechend zu entschädigen, wobei ein geltend gemachter Aufwand von mehr als drei Arbeitstagen, namentlich von gegen 20 Stunden für die Ausarbeitung von zwei, insgesamt rund 20 Seiten umfassenden Rechtsschriften in Bezug auf eine einfache Sache und den verhältnismässig kurzgehaltenen Eingaben der Staatsanwaltschaft zu hoch erscheint, so dass das Honorar ermessensweise festzusetzen ist (§ 6 GebTRA). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Verteidiger erstmals im Berufungsverfahren mit dem Fall auseinandersetzen musste;-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Der amtliche Verteidiger wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und an die KOST (Meldung Freispruch).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
24. Oktober 2017 rfl