Kantonsgericht Schwyz
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Berichtigung vom 25. September 2017
STK 2016 39
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh und Pius Schuler, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2.****C.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
versuchte Nötigung und mehrfache üble Nachrede
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. Juli 2016, SEO 2016 3);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Strafkammer des Kantonsgerichts mit Urteil vom 10. August 2017 den Beschuldigten teilweise freisprach (Dispositivziffer 1), der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig sprach (Dispositivziffer 2) und ihn für Letzteres mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 70.00 und einer Busse von Fr. 280.00 bestrafte (Dispositivziffer 3);
dass die Anklagebehörde mit Eingabe vom 25. August 2017 um Berichtigung des Urteils ersuchte mit der Begründung, es sei keine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung der Verbindungsbusse ausgefällt worden (KG-act. 22);
dass die Strafbehörde auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheides vornimmt, wenn das Dispositiv des Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist (Art. 83 Abs. 1 StPO);
dass der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten ausspricht (Art. 106 Abs. 2 StGB);
dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 10. August 2017 insofern unvollständig ist, als die Ersatzfreiheitsstrafeaus Versehen nicht ins Dispositiv aufgenommen wurde;
dass die Ersatzfreiheitsstrafe von Gesetzes wegen (Art. 106 Abs. 2 StGB) zwingend auszusprechen ist (vgl. Urteil BGer vom 12. August 2008, 6B_482/2007, E. 5.3.4);
dass bei einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel für die Ersatzfreiheitsstrafe verwendet wird, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60, E. 7.3.3);
- dass an der Berichtigungsfähigkeit auch insofern nichts ändert, als die Ersatzfreiheitsstrafe (praxisgemäss) in den Erwägungen des Urteils vom 10. August 2017 nicht erörtert wurde;
dass zur Erläuterung und Berichtigung diejenige Strafbehörde zuständig ist, die den Entscheid fällte (Stoner, in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, N 11 zu Art. 83 StPO);
dass der erläuterte oder berichtigte Entscheid den Parteien zu eröffnen ist (Art. 83 Abs. 4 StPO) und mit der Eröffnung Rechtsmittelfristen dann neu zu laufen beginnen, wenn damit eine materielle Änderung des Entscheides verbunden ist (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, N 8 zu Art. 83 StPO);
dass das Dispositiv des Urteils STK 2016 39 vom 10. August 2017 insofern eine Änderung erfährt, als neu die Ersatzfreiheitsstrafe ausdrücklich im Dispositiv festgehalten ist, weshalb diesbezüglich die Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginnt;-
beschlossen:
1. In Berichtigung des Urteils STK 2016 39 vom 10. August 2017 wird Dispositivziffer 3 wie folgt ergänzt (Änderungen in Fettschrift):
Der Beschuldigte wird für die Vergehen gemäss Dispositivziffer 2 bestraft mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 70.00 und einer Busse von Fr. 280.00 bzw. bei deren schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.
2. Die Rechtsmittelfrist betreffend die in Dispositivziffer 3 festgehaltene Ersatzfreiheitsstrafe des Beschlusses STK 2016 39 vom 10. August 2017 wird neu eröffnet. Gegen die angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe in Dispositivziffer 3 des Urteils STK 2016 39 vom 10. August 2017 und gegen die vorliegende Berichtigung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
3. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
26. September 2017 sl