Correction of substitute custodial sentence in criminal judgment

STK 2016 39Übriges Gericht10.08.2017Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court corrected its 10 August 2017 criminal judgment because the dispositive part had inadvertently omitted the mandatory substitute custodial sentence for the fine. It supplemented the penalty with four days' substitute imprisonment if the CHF 280 fine is not paid wilfully. The court also held that the remedies period restarts for that corrected part. The underlying convictions and principal monetary penalty were not changed.

Omnilex-Regeste

Art. 83 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 106 Abs. 2 StGB; Berichtigung eines unvollständigen Dispositivs, insbesondere bei versehentlich unterbliebener Ersatzfreiheitsstrafe. Ist im Dispositiv einer Busse die nach Art. 106 Abs. 2 StGB zwingend auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe nicht enthalten, liegt eine berichtigungsfähige Unvollständigkeit vor. Die Berichtigung erfolgt durch die erlassende Strafbehörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin. Erfasst die Berichtigung eine materielle Ergänzung des Dispositivs, beginnt die Rechtsmittelfrist für den berichtigten Teil neu zu laufen (vgl. Art. 83 Abs. 4 StPO).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Berichtigung vom 25. September 2017

STK 2016 39

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh und Pius Schuler, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer,

gegen

**1.**Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2.****C.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

versuchte Nötigung und mehrfache üble Nachrede

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. Juli 2016, SEO 2016 3);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Strafkammer des Kantonsgerichts mit Urteil vom 10. August 2017 den Beschuldigten teilweise freisprach (Dispositivziffer 1), der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig sprach (Dispositivziffer 2) und ihn für Letzteres mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 70.00 und einer Busse von Fr. 280.00 bestrafte (Dispositivziffer 3);

  • dass die Anklagebehörde mit Eingabe vom 25. August 2017 um Berichtigung des Urteils ersuchte mit der Begründung, es sei keine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung der Verbindungsbusse ausgefällt worden (KG-act. 22);

  • dass die Strafbehörde auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheides vornimmt, wenn das Dispositiv des Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist (Art. 83 Abs. 1 StPO);

  • dass der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten ausspricht (Art. 106 Abs. 2 StGB);

  • dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 10. August 2017 insofern unvollständig ist, als die Ersatzfreiheitsstrafeaus Versehen nicht ins Dispositiv aufgenommen wurde;

  • dass die Ersatzfreiheitsstrafe von Gesetzes wegen (Art. 106 Abs. 2 StGB) zwingend auszusprechen ist (vgl. Urteil BGer vom 12. August 2008, 6B_482/2007, E. 5.3.4);

  • dass bei einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel für die Ersatzfreiheitsstrafe verwendet wird, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60, E. 7.3.3);

- dass an der Berichtigungsfähigkeit auch insofern nichts ändert, als die Ersatzfreiheitsstrafe (praxisgemäss) in den Erwägungen des Urteils vom 10. August 2017 nicht erörtert wurde;

  • dass zur Erläuterung und Berichtigung diejenige Strafbehörde zuständig ist, die den Entscheid fällte (Stoner, in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, N 11 zu Art. 83 StPO);

  • dass der erläuterte oder berichtigte Entscheid den Parteien zu eröffnen ist (Art. 83 Abs. 4 StPO) und mit der Eröffnung Rechtsmittelfristen dann neu zu laufen beginnen, wenn damit eine materielle Änderung des Entscheides verbunden ist (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, N 8 zu Art. 83 StPO);

  • dass das Dispositiv des Urteils STK 2016 39 vom 10. August 2017 insofern eine Änderung erfährt, als neu die Ersatzfreiheitsstrafe ausdrücklich im Dispositiv festgehalten ist, weshalb diesbezüglich die Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginnt;-

beschlossen:

1. In Berichtigung des Urteils STK 2016 39 vom 10. August 2017 wird Dispositivziffer 3 wie folgt ergänzt (Änderungen in Fettschrift):

Der Beschuldigte wird für die Vergehen gemäss Dispositivziffer 2 bestraft mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 70.00 und einer Busse von Fr. 280.00 bzw. bei deren schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.

2. Die Rechtsmittelfrist betreffend die in Dispositivziffer 3 festgehaltene Ersatzfreiheitsstrafe des Beschlusses STK 2016 39 vom 10. August 2017 wird neu eröffnet. Gegen die angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe in Dispositivziffer 3 des Urteils STK 2016 39 vom 10. August 2017 und gegen die vorliegende Berichtigung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

3. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R) und mit Formular an die KOST.

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

26. September 2017 sl

Schlagwörter

correction of judgmentsubstitute custodial sentencefinecriminal procedurelegal remedy perioddefamation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the judgment had to be corrected because the dispositive part omitted a substitute custodial sentence for non-payment of the fine.

Extrahierter Entscheid

Yes. The dispositive part was incomplete and had to be supplemented with a substitute custodial sentence of four days.

Extrahierte Begründung

Under Art. 83(1) StPO, a decision may be clarified or corrected if its dispositive part is unclear, contradictory, or incomplete. Art. 106(2) StGB makes a substitute custodial sentence mandatory when a fine is imposed. The omission was inadvertent and therefore correctable.

Kernrechtsfrage

Whether the legal remedies period had to reopen for the newly stated substitute custodial sentence.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the correction materially amended the dispositive part, the remedies period reopened for that part.

Extrahierte Begründung

Art. 83(4) StPO provides that the corrected decision must be served; where the correction entails a material change, the appeal period starts anew.

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