Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 6. Februar 2018
STK 2016 36
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh und Dr. Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
gewerbsmässiger Betrug
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. April 2016, SGO 2016 5);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am 14. Januar 2016 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim Strafgericht des Kantons Schwyz Anklage gegen A.________ (Beschuldigter) wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, eventualiter der Gehilfenschaft dazu im Sinne von Art. 25 StGB, eventualiter der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 und 5 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG (Anklageziffern 1-2). Dem Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt, soweit im Berufungsverfahren noch relevant:
eventualiter der Gehilfenschaft dazu im Sinne von Art. 25 StGB,
(…)
(…)
bei folgendem Sachverhalt:
a. Relevante Vorgeschichte
Seit den Jahren 1993 und 1994 lag der IV-Stelle Schwyz zum Mitbeschuldigten D.________, Vater des Beschuldigten, ein Antrag für den Erhalt einer IV-Rente vor, nachdem an D.________ der Verdacht eines Hirnschlags (cerebrovasculärer Insult) mit linksseitiger Körperlähmung (Hemisyndrom links), mit ausgeprägten, stationär verbleibenden Lähmungen (Restparese) und leichter Gesichtslähmung (facilisparese links) diagnostiziert wurden.
Anlässlich der damaligen ärztlichen Konsultationen wurde festgehalten, D.________ sei nur teilweise mobil und im Übrigen auf einen Rollstuhl angewiesen. Dies nachdem bei ihm am 4. September 1993 ein plötzlicher Bewusstseinsverlust aufgetreten sein soll, wobei jedoch eine Hirnblutung (Subarachnoidalblutung) oder ein anderer pathologischer Befund gemäss Universitätsspital ausgeschlossen werden konnte.
Mit Arztbericht vom 10. Juni 1994 hielt Dr. med. E.________ gegenüber der IV-Stelle Schwyz fest, D.________ sei weiterhin linksseitig gelähmt und sein Zustand stationär. Auch anlässlich eines Kuraufenthalts D.________ in Leukerbad VS konnten keine Hinweise auf eine organische Läsion gefunden werden, weshalb die Diagnose einer dissoziativen Störung (Konversionsstörung) der Bewegung und der Sinnesempfindung mit dissoziativen Krampfanfällen gestellt wurde. Gestützt darauf sei mit einer weiteren, eventuell dauerhaften Arbeitsunfähigkeit zu rechnen.
Am 9. Mai 1994 fand eine Abklärung der IV-Stelle Schwyz bei D.________ zuhause an der F.________strasse xx, Einsiedeln SZ, statt, wobei D.________ die vorgenannten Leiden, Gebrechen und Einschränkungen im Alltag bestätigte.
Mit Arztbericht vom 29. Januar 1995 bestätigte Dr. med. E.________ seine bisherigen Feststellungen am Beschuldigten gegenüber der IV-Stelle Schwyz.
Mit Formular vom 22. April 1995 beantragte D.________ nebst der bereits erhaltenen IV-Rente auch eine Hilflosenentschädigung und gab dazu an, seit November 1993 im Alltag an folgenden Einschränkungen zu leiden resp. bei folgenden alltäglichen Verrichtungen regelmässig und in erheblichem Masse auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein:
-beim An-/Auskleiden,
-teilweise auch beim Aufstehen, Absitzen und Liegen,
-beim Zerkleinern der Nahrung insb. beim Zerkleinern von Fleisch,
-teilweise beim sich Waschen, Baden und Duschen,
-bei der Fortbewegung in der Wohnung, im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, wobei er beim Gehen ge- stützt und sein Rollstuhl von einer Drittperson gestossen werden müsse,
-er benötige tagsüber wie auch nachts persönlicher Überwachung, wobei die Familie diese Überwachung seit November 1993 gewährleiste.
Diese Angaben liess sich D.________ gestützt auf Arztbesuche durch seinen damaligen Hausarzt Dr. med. E.________ Einsiedeln SZ, ärztlich bestätigen. Im Beisein seiner damaligen Nachbarin G.________ machte D.________ zu seinen Gebrechen und Leiden noch detailliertere Angaben, so etwa dass er
-seine linke Körperhälfte nicht einsetzen könne,
-Hilfe beim Aufstehen benötige, wenn er mehr als eine Stunde in der gleichen Position verharrt habe,
-beim Zerkleinern fester Nahrung Hilfe benötige,
-auch Hilfe beim Verrichten der Notdurft benötige, weil er sich nicht positionieren könne und Angst habe, umzukippen,
-beim Treppensteigen immer auf die Hilfe Dritter angewiesen sei,
-ständiger Überwachung bedürfe, weil er ständiger Sturzgefahr ausgesetzt sei, da er mit einem Fuss immer wieder einknicke und so das Gleichgewicht verliere.
Darüber hinaus habe er schon wiederholt Anfälle mit einhergehendem Bewusstseinsverlust erlitten.
Mit Schreiben vom 6. November 1995 teilte die IV-Stelle D.________ mit, dass sein Anspruch auf eine IV-Rente ab dem 1. September 1994 beginne. Ferner wurde er gemäss Schreiben der IV-Stelle Schwyz vom 20. Oktober 1995 für hilflos mittleren Grades eingestuft, der Beginn des Leistungsanspruchs wurde auf den 1. September 1994 festgelegt.
Bereits in der Verfügung vom 16. Oktober 1997 zu den Leistungen einer Kinderrente für den Beschuldigten (Sohn A.________) wurde D.________ schriftlich darauf hingewiesen, dass bezüglich der Renten und Hilflosenentschädigungen jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall oder die Herabsetzung zugesprochener Leistungen zur Folge haben können, unverzüglich zu melden ist.
Für die erste Rentenrevision holte die IV-Stelle Schwyz zu D.________ einen ärztlichen Zwischenbericht bei Dr. med. E.________, Einsiedeln SZ, ein. Dieser teilte der IV-Stelle Schwyz am 4. April 1998 gestützt auf seine Feststellungen aus der letzten Konsultation vom 1. Oktober 1997 mit D.________ mit, dass der Gesundheitszustand D.________ stationär geblieben und dass dieser nach wie vor linksseitig gelähmt sei und daher Mühe bei der Fortbewegung habe, so dass das Entrichten der IV-Rente und der Hilflosenentschädigung auch weiterhin angezeigt erscheine. Am 26. Januar 1998 teilte auch D.________ gegenüber der IV-Stelle Schwyz unterschriftlich mit, sein Zustand sei gleich geblieben, er sei nach wie vor nicht erwerbstätig, und er sei nach wie vor bei den folgenden Alltagsverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen:
-An-/Auskleiden,
-Aufstehen, Absitzen, Abliegen,
-Körperpflege,
-Fortbewegung,
-auch sei er nachts auf andauernde Pflege und tagsüber auf persönliche Überwachung angewiesen.
Gestützt auf all diese Angaben sprach die IV-Stelle D.________ mit Verfügung vom 7. April 2000 weiterhin eine 100%-ige Rentenbedürftigkeit zu. Auch anlässlich dieser Rentenrevision wies die IV-Stelle Schwyz D.________ auf die geltenden Meldepflichten hin. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades wurde ihm ebenfalls erneut zugesprochen, dies abermals unter Belehrung über die Meldepflichten.
Sicher in der Zeit ab dem 9. Februar 1999, wohl aber auch schon früher ging es D.________ gesundheitlich derart gut, dass er in der Lage war,
-mit der angeblich gelähmten linken Hand Tabakpfeife zu rauchen,
-den angeblich gelähmten linken Arm ohne irgendwelche Unterstützung und ohne erkennbare Einschränkung hochzuheben,
-ohne Hilfe Dritter und ohne irgendwelche Hilfsmittel zu gehen und zu stehen,
-zu verschiedenen Zeitpunkten, ausgiebig, zeitlich lang andauernd und feinmotorisch auf hohem Niveau zu tanzen,
-ohne Hilfe und Unterstützung auf einem Pferd zu reiten,
-schwere Gagenstande zu tragen und Gartenarbeiten zu verrichten,
-gesellschaftliche Kontakte ohne erkennbare Einschränkung wahrzunehmen,
-in die Heimat Mazedonien und durch die Welt, beispielsweise über Jordanien bis nach Mekka in Saudi Arabien zu reisen.
All diese Umstande und Zeugnisse der Leistungsfähigkeit resp. Veränderungen in seiner Leistungs- und Bewegungsfähigkeit meldete D.________ weder den befassten Ärzten, noch der IV-Stelle Schwyz, der EL-Stelle Schwyz oder einem anderen Leistungserbringer.
Im März 2001 führte die IV-Stelle Schwyz die zweite Rentenrevision durch, wozu D.________ am 4. April 2001 unterschriftlich angab, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben, er sei nach wie vor nicht erwerbstätig und im bisher geschilderten Umfang bei Alltagshandlungen auf die Hilfe Dritter angewiesen. Dr. med. E.________, Einsiedeln SZ, bestätigte am 26. April 2001 diesen Zustand gestützt auf seine letzte ärztliche Konsultation mit D.________ vom 2. Oktober 2000. Gestützt auf diese Angaben anerkannte die IV-Stelle Schwyz gegenüber D.________ weiterhin eine 100%-ige Rentenbedürftigkeit sowie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades; abermals wies ihn die IV-Stelle Schwyz auf die bestehenden Meldepflichten hin.
In der Zeit zwischen Juli 2004 und Juli 2014 lebte D.________ ausschliesslich von
-IV-Rentenleistungen (resp. ab Juli 2011) AHV-Rentenleistungen),
-BVG-Leistungen,
-Hilflosenentschädigungen,
-Ergänzungsleistungen und
-Zusatzleistungen,
in der Höhe von total CHF 590‘705.55 resp. monatlich im Durchschnitt etwas mehr als CHF 4‘881.85, auf die er aufgrund seines tatsächlich guten Gesundheitszustandes keinerlei Anspruch hatte.
b)Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten
Per 1. Juni 2013 leitete die SVA Zürich (buchhalterische betrachtet auch stellvertretend für die Ausgleichskasse resp. AHV- Stelle Schwyz) gegen D.________ eine Revision zur Hilflosenentschädigung (HE) ein. Am oder um den 8. Juli 2013 füllte der Beschuldigte zusammen mit und für seinen Vater D.________ den Revisionsfragebogen aus. Darin gaben der Beschuldigte und D.________ gemeinsam wahrheitswidrig an, D.________ benötige im Alltag Hilfe,
-beim An-/Auskleiden,
-bei der Körperpflege,
-bei der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte,
-beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, wenn die Beschwerden phasenweise zunehmen resp. stärker seien,
-beim Verrichten der Notdurft inklusive dem Ordnen der Kleidung und der Körperreinigung nach dem Verrichten der Notdurft,
-ferner bedürfe er der medizinisch-pflegerischen Hilfe sowie Überwachung sowohl tagsüber wie auch nachts, man müsse ihm die Medikamente verabreichen, da er sonst die Einnahme vergesse; die Familienmitglieder Ehefrau, Sohn (Beschuldigter) und Tochter würden diese Hilfeleistungen erbringen.
Diese falschen Angaben schrieb der Beschuldigte in den Revisionsfragebogen und unterschrieb diesen in der Absicht, für seinen Vater D.________ so in unrechtmässiger Weise monatlich wiederkehrende Hilflosenentschädigungen erwirken zu können.
Diesen inhaltlich gezielt falsch ausgefüllten Fragebogen stellte der Beschuldigte zeitlich direkt danach Dr. med. H.________, Zürich, einer ihm damals schon seit längerem bekannten Ärztin zu, damit diese im irrigen Glauben, D.________ gehe es medizinisch tatsächlich derart schlecht, den ärztlichen Teil des Formulars ausfüllen und die Leiden und Gebrechen D.________ bestätigen und die Bestätigung der AHV-Stelle der SVA Zürich zustellen sollte.
Dr. med. H.________ füllte den Fragebogen allerdings nicht aus, weil ihr der Aufwand der vollständigen Abklärung zum Zustand D.________ zu aufwändig war und weil ihr dazu überdies die notwendigen Akten fehlten. Als Reaktion auf diese Verweigerungshaltung wechselte D.________ den Hausarzt resp. die Hausärztin.
Am oder um den 10. Oktober 2013 füllte der Beschuldigte abermals zusammen mit und für seinen Vater D.________ den Revisionsfragebogen aus. Darin gaben der Beschuldigte und D.________ abermals gezielt wahrheitswidrig und analog zum ersten Revisionsfragebogen an, D.________ sei bisher bei folgenden alltäglichen Verrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen:
-je nach gesundheitlichem Zustand beim An- und Auskleiden,
-beim Essen resp. ihm müssten Essen und Trinken hergerichtet werden,
-bei der Körperpflege,
-bei der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte,
-beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen,
-beim Verrichten der Notdurft resp. dem Ordnen der Kleider danach, der Körperreinigung und teilweise beim Überprüfen der Reinlichkeit.
Ferner gaben sie wahrheitswidrig an, D.________ benötige tags und nachts medizinisch-pflegerische Hilfe, nehme täglich Medikamente ein, fürchte sich vor krankheitsbedingten Stürzen und die Familienangehörigen würden die Hilfestellungen leisten.
Den Fragebogen mit diesen inhaltlich falschen Angaben unterzeichnete der Beschuldigte am 10. Oktober 2013 eigenhändig als Vertreter seines Vaters D.________, obwohl er wusste, dass dieser – wie bereits in den Jahren zuvor – in der Lage war
-mit der angeblich gelähmten linken Hand Tabakspfeife zu rauchen, die Hand also für normale Alltagshandlungen einsetzen konnte,
-den angeblich gelähmten linken Arm ohne irgendwelche Unterstützung und ohne erkennbare Einschränkung hochzuheben,
-ohne Hilfe Dritter und ohne irgendwelche Hilfsmittel zu gehen und zu stehen,
-zu verschiedenen Zeitpunkten auf Hochzeitsfeiern, ausgiebig, zeitlich lang andauernd und feinmotorisch auf hohem Niveau zu tanzen, so dass auch keinerlei Sturzgefahr oder Einschränkung in der Motorik bestanden,
-ohne Hilfe und Unterstützung Dritter auf einem Pferd zu reiten, so dass Kraft und Motorik einwandfrei intakt waren,
-schwere Gegenstände zu tragen und Gartenarbeiten zu verrichten,
-gesellschaftliche Kontakte ohne erkennbare Einschränkungen wahrzunehmen,
-in die Heimat Mazedonien und durch die Welt, beispielsweise über Jordanien bis nach Mekka in Saudi Arabien zu reisen.
Der Beschuldigte wusste aufgrund dieser Umstände, dass es sich bei den von ihm im Revisionsformular gemachten Angaben über seinen Vater D.________ um inhaltlich falsche Auskünfte handelte. Dennoch stellte der den Fragebogen zeitnah nach dem Ausfüllen der neu als Hausärztin ausgewählten Dr. med. I.________, Spreitenbach AG, zur medizinischen Überprüfung und Bestätigung zu.
Diese falschen Angaben schrieb der Beschuldigte in den Revisionsfragebogen und unterschrieb diesen in der Absicht, für seinen Vater D.________ so in unrechtmässiger Weise monatlich wiederkehrende Hilflosenentschädigungen erwirken zu können.
Anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 10. Oktober 2013 bei Dr. med. I.________ gab sich der Mitbeschuldigte D.________ wie vorangehend beschrieben als im Alltag stark eingeschränkte Person und der Beschuldigte unterstützte seinen Vater dabei in der Arztpraxis nicht nur dahingehend, ihm als Übersetzer behilflich zu sein, sondern darüber hinaus auch, indem er dessen angebliche, inhaltlich eben nicht korrekte Krankenvorgeschichte erläuterte und bestätigte und seinen Vater D.________ auch bei der Fortbewegung in der Arztpraxis und deren Umgebung aktiv unter dem Arm stützte, obwohl D.________ auf diese Unterstützung beim Gehen gar nicht angewiesen war. Dies tat der Beschuldigte, um Dr. med. I.________ in den irrigen Glauben zu versetzen, seinem Vater D.________ gehe es gesundheitlich derart schlecht und dieser sei auf derart weitreichende Hilfe im Alltag angewiesen.
Gestützt auf das täuschende Verhalten des Beschuldigten in Kombination mit jenem D.________, der seinen schlechten Zustand aktiv vorgaukelte, im irrigen Glauben, D.________ gehe es tatsächlich gesundheitlich so schlecht, wie selber erlebt und beschrieben erhalten, und im Unwissen um den tatsächlich guten Gesundheitszustand D.________, bestätigte Dr. med. I.________ gleichentags, d.h. am 10. Oktober 2013 gegenüber der AHV-Stelle der SVA Zürich den nach wie vor schlechten Gesundheitszustand D.________. Der Beschuldigte und D.________ erwirkten so gemeinsam ein inhaltlich falsches, ärztliches Attest seitens Dr. med. I.________.
Gestützt auf die in die Irre geleiteten Befunde seitens Dr. med. I.________ anerkannte die SVA Zürich ebenfalls im Unwissen um die wahren Umstände weiterhin den Anspruch D.________ auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades, so dass ihm die Ausgleichskasse im irrigen Glauben, dass es D.________ tatsächlich gesundheitlich schlecht gehe, folgende Leistungen ausbezahlte:
IV-Stelle Schwyz / Ausgleichskasse Schwyz
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)06.06.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)04.07.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)07.08.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)05.09.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)04.10.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)06.11.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)05.12.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)08.01.2014
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)06.02.2014
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)06.03.2014
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)04.04.2014
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)07.05.2014
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)05.06.2014
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)04.07.2014
CHF 16‘380.00****Total
Durch das vorgenannte Mitwirken des Beschuldigten erlangte dessen Vater D.________ zwischen Juni 2013 und Juli 2014 (14 Monate) in rechtswidriger Weise von der Ausgleichskasse Schwyz total CHF 16‘380.00 resp. monatlich CHF 1‘170.00. Diese Leistungen resp. Geldbeträge zahlte die Ausgleichskasse Schwyz D.________ jeweils auf sein Sparkonto P.________ (Bank), Kto-Nr. yy, aus.
Diese Geldbeträge stellten einen wesentlichen Anteil von D.________ monatlichem Einkommen dar, da er nebst dem unrechtmässigen Leistungsbezug keiner Arbeitstätigkeit nachging und bloss eine AHV-Rente von monatlich CHF 997.00 und eine BVG-Rente von monatlich CHF 839.00 erhielt.
Bei seinem vorangehend beschriebenen, täuschenden Verhalten (gemeint: in der Arztpraxis Dr. med. I.________ und beim Ausfüllen der beiden Revisionsformulare mit den falschen Angaben) war dem Beschuldigten aus der (Kranken-)Vorgeschichte seines Vaters D.________ bewusst, dass er durch sein eigenes Verhalten für seinen Vater zu Unrecht wiederkehrende Versicherungsleistungen zu erlangen half, auf die dieser keinerlei Anspruch hatte und die einen wesentlichen Teil des Einkommens seines Vaters darstellten.
Am 28. April 2016 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Schwyz statt, wobei gleichzeitig die Anklage gegen den Mitbeschuldigten D.________ verhandelt wurde. Die anwesenden Parteien stellten dabei folgende Anträge (Vi-act. 11):
Staatsanwaltschaft
1. Der Angeklagte A.________ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.
3. Die Probezeit für die bedingte Freiheitsstrafe sei auf 5 Jahre festzusetzen.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 5. August 2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 120.00, total CHF 4‘800.00, sei zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären.
6. Die Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 2‘350.50 seien dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen, ebenso die Kosten der Verteidigung.
Verteidigung
1. A.________ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Er sei für seine anwaltlichen Aufwendungen vollumfänglich zu entschädigen. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Mit Urteil vom 28. April 2016 entschied das Strafgericht was folgt:
1. A.________ wird des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 2 StGB schuldig gesprochen.
2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 150.00 bestraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.
4. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Zürich am 5. August 2011 bei einer 2-jährigen Probezeit bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.00 wird widerrufen und es wird deren Vollzug angeordnet.
6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 2‘350.50
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 4‘830.60
Total Fr. 7‘181.10
werden A.________ auferlegt.
7.-8.[Zustellung und Rechtsmittel].
B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim kantonalen Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 3):
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Der Antrag auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sei abzuweisen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der Beschuldigte sei für seine anwaltlichen Aufwendungen vollumfänglich zu entschädigen.
Mit Eingabe vom 5. September 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung (KG-act. 5). Am 8. Februar 2017 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens und desjenigen von STK 2016 35 auf den 28. März 2017 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (KG-act. 8). Am 9. Februar 2016 (recte: 2017) beantragte die Verteidigung, dass ein psychiatrisches Gutachten über den Mitbeschuldigten D.________ einzuholen sei (KG-act. 9). Mit Verfügung vom 10. März 2017 wurde die Berufungsverhandlung abzitiert (KG-act. 12). Am 6. April 2017 ordnete die Verfahrensleitung betreffend D.________ ein Sachverständigengutachten zur Frage einer möglichen Konversionsstörung an (Dossier STK 2016 35, KG-act. 18) und gab den Parteien mit Verfügung vom 19. April 2017 Gelegenheit, Einwände gegen die Ernennung von L.________, Zürich vorzubringen und eigene Anträge zu stellen (KG-act. 13). Die Verteidigung äusserte sich mit Eingabe vom 2. Mai 2017 und stellte Ergänzungsfragen (KG-act. 14). Nachdem gegen die Person des Sachverständigen keine Einwände erhoben wurden, erteilte die Verfahrensleitung L.________ am 10. Mai 2017 den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens (Dossier STK 2016 35, KG-act. 25). Mit separater Verfügung wurde die bereits im April 2017 terminierte Berufungsverhandlung für den 28. November 2017 nochmals festgehalten (KG-act. 16). Infolge Auslandabwesenheit der Verteidigung des Mitbeschuldigten D.________ setzte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 17. Juli 2017 die Berufungsverhandlung neu auf den 19. Dezember 2017 fest (Dossier STK 2016 35, KG-act. 28). Am 3. November 2017 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 19. Dezember 2017 geladen (KG-act. 18). Das psychiatrische Fachgutachten von L.________ ging dem Kantonsgericht am 13. November 2017 zu (Dossier STK 2016 35, KG-act. 33) und wurde den Parteien am 13. November 2017 zugestellt mit dem Hinweis, dass sie anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme hätten (KG-act. 19).
Am 19. Dezember 2017 fand vor Schranken des Kantonsgerichts die Berufungsverhandlung statt, wobei gleichzeitig die Berufung des Mitbeschuldigten D.________ verhandelt wurde, welcher der Verhandlung unentschuldigt fern blieb. Die Verteidigung von A.________ stellte folgende Anträge (KG-act. 25, Beilage 2):
1. Der Antrag auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sei abzuweisen.
2. A.________ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der Beschuldigte sei für seine anwaltlichen Aufwendungen angemessen zu entschädigen.
Die Staatsanwaltschaft trug auf Abweisung der Berufung resp. Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Die Strafkammer beschloss gleichentags, dass der Mitbeschuldigte D.________ noch persönlich zu befragen sei und das Urteil gegen A.________ bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens betreffend D.________ ausgesetzt werde (KG-act. 26). Mit zweiter Vorladung vom 28. Dezember 2017 wurden die Parteien beider Berufungsverfahren auf den 16. Januar 2018 zur Befragung von D.________, Stellungnahme hierzu und Schlusswort von D.________ geladen, wobei der Beschuldigte A.________ und sein Verteidiger nicht zu persönlichem Erscheinen verpflichtet wurden und ihnen angezeigt wurde, dass bei Fernbleiben Verzicht auf Teilnahme und Stellungnahme zur Befragung des Mitbeschuldigten D.________ angenommen werde (KG-act. 27). Anlässlich der fortgesetzten Berufungsverhandlung gegen D.________ am 16. Januar 2018 erschien dieser unentschuldigt nicht und der Beschuldigte A.________ und sein Verteidiger blieben der Verhandlung fern (Dossier STK 2016 35, KG-act. 62). Mit Beschluss von eben diesem Datum räumte die Strafkammer dem Beschuldigten Gelegenheit zur Bemessung der Sanktion ein, nachdem die mit BG vom 19. Juni 2015 beschlossenen Änderungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafrechts (Änderungen des Sanktionenrechts) am 1. Januar 2018 in Kraft traten (KG-act. 29). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. Januar 2018 auf eine Stellungnahme (KG-act. 30); die Verteidigung liess sich gleichentags dazu vernehmen (KG-act. 31).
Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 6. Februar 2018 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde.
Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1. a) Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist einzig die Anordnung der Vorinstanz bezüglich der Beschlagnahme (angefocht. Urteil Dispositivziffer 5).
b) Die Anklage wirft dem Beschuldigten Mittäterschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB vor. Zusammengefasst wird ihm zur Last gelegt, die SVA Zürich bzw. die IV-Stelle Schwyz / Ausgleichskasse Schwyz arglistig getäuscht zu haben, indem er zusammen mit seinem mitbeschuldigten Vater D.________ in einem ca. am 8. Juli 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogen betreffend Hilflosenentschädigung wahrheitswidrig angab, dieser benötige im Alltag Hilfe, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei. Der Beschuldigte habe diesen Fragebogen unterzeichnet und Dr. med. H.________ zugestellt, damit diese den ärztlichen Teil des Formulars ausfülle und die Leiden und Gebrechen von D.________ bestätige. Da Dr. med. H.________ diese Bestätigung nicht abgegeben habe, soll der Beschuldigte um den 10. Oktober 2013 erneut zusammen mit D.________ den Fragebogen ausgefüllt und wiederum wahrheitswidrig angegeben haben, letzterer sei in verschiedenen alltäglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen. Der Beschuldigte habe auch diesen Fragebogen unterzeichnet und einer neuen Ärztin, nämlich Dr. med. I.________, zwecks Überprüfung und Bestätigung zugestellt. Anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. I.________ am 10. Oktober 2013 habe der Beschuldigte D.________ darin unterstützt, dessen angebliche Krankengeschichte zu erläutern und seinen Vater ausserdem aktiv bei der Fortbewegung in der Arztpraxis und deren Umgebung unterstützt, obwohl er darauf gar nicht angewiesen gewesen sei. Der Beschuldigte bestreitet den Betrugsvorwurf.
2. a) Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
b) Die Verteidigung moniert vorab eine Verletzung des Anklagegrundsatzes dahingehend, dass ein versuchter Betrug hinsichtlich des mit Datum vom 8. Juli 2013 unterzeichneten Revisionsfragebogens sachverhaltlich nicht angeklagt sei (BVP Plädoyer Verteidigung S. 5). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Der Sachverhalt betreffend dem mit am oder um den 8. Juli 2013 datierten und vom Beschuldigten unterzeichneten Revisionsfragebogen wird auf S. 5 der Anklageschrift ausreichend präzise umschrieben und erfüllt mithin die Vorgaben von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO. Die Verteidigung macht denn auch zu Recht nicht geltend, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, was ihm diesbezüglich vorgeworfen wird. Der Umstand, dass die Anklage nur auf Betrug und nicht auch auf versuchten Betrug lautet, würde eine Verurteilung wegen blossen Versuchs dieses Delikts nicht ausschliessen. Denn das Gericht ist nur an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip schliesst insbesondere eine Verurteilung wegen eines gleichartigen oder geringfügigeren Delikts (wie etwa den Versuch des angeklagten Delikts) nämlich nicht aus (BGE 129 IV 262 E. 2.7). Anzufügen ist, dass der Versuch, wie sich nachstehend ergibt, ohnehin im Schuldspruch wegen (gewerbsmässigen) Betrugs aufgeht. Damit ist mit Bezug auf den Sachverhalt betreffend den Revisionsfragebogen und den Kontakt mit Dr. med. H.________ eine Verletzung des Anklageprinzips zu verneinen.
c) Sodann kritisiert die Verteidigung, es seien keine Beweise erhoben worden, welche den Gesundheitszustand von D.________ am 10. Oktober 2013 belegen würden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich auf Foto- und Videoaufnahmen aus den Jahren 2004 bis 2010 abgestellt, woraus jedoch keine Rückschlüsse auf den Zustand von D.________ im Jahr 2013 gezogen werden könnten. Insbesondere sei nicht widerlegt, dass die zur Hilfsbedürftigkeit gemachten Angaben wahrheitswidrig seien (BVP Plädoyernotizen S. 5 f.). Dem ist nicht zu folgen. So gelangte L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem psychiatrischen Fachgutachten vom 12. November 2017 zusammengefasst zum Schluss, dass das Vorhandensein einer Konversionsstörung (dissoziative Störung) bei der von D.________ behaupteten linksseitigen Lähmung Leistungsschwankungen, wie von ihm gezeigt (d.h. Reiten ohne Hilfe Dritter oder Tanzen ohne sichtbare Einschränkungen), nicht zulasse (Dossier STK 2016 35, KG-act. 33 S. 30 f. Frage 1). Im Weiteren könne das von einander markant abweichende Verhalten von D.________ im In- und Ausland durch nichts anderes als durch eine
Simulation erklärt werden (S. 32 Frage 4.3). Für die Strafkammer besteht kein Anlass, von diesem schlüssigen Ergebnis, nämlich dass D.________ die halbseitige Lähmung simulierte, abzuweichen. Angesichts dieses Ergebnisses darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die angeblichen Einschränkungen von D.________, wie sie im Jahr 2013 behauptet wurden, genauso nicht den Tatsachen entsprechen, wie in den Jahren zuvor. Ansonsten hätte sich eine tatsächliche Verschlechterung auch in der medizinischen Beurteilung zeigen müssen, was aber nicht der Fall war, nachdem Dr. med. I.________ im Revisionsfragebogen, von ihr unterzeichnet am 10. Oktober 2013, lediglich die schon seit Jahren bekannten Diagnosen wiederholte (U-act. 13.2.79). Darüber hinaus existieren in den Akten noch zwei später erstellte Fotos, welche von der Hochzeit der Tochter am 21. Januar 2012 stammen (U-act. 5.1.09 S. 10). Auf dem einen Bild erkennt man D.________ ohne Unterstützung einer Drittperson oder eines Stockes oder dergleichen aufrecht stehend und beide Arme angewinkelt vor sich hinhaltend. Auf der zweiten Aufnahme hält der wiederum aufrecht und ohne Unterstützung stehende D.________ mit der angeblich gelähmten bzw. stark eingeschränkten linken Hand einen Gegenstand auf einem Tablett vor sich hin. Auch auf diesen Bildern zeigt D.________ ein Verhalten, welches mit der angeblichen linkseitigen Lähmung bzw. starken Einschränkung nicht zu vereinbaren ist. Somit findet eine scheinbare, plötzlich im Jahr 2013 tatsächlich aufgetretene Hilfsbedürftigkeit in den Akten keine Stütze und ist als Schutzbehauptung zu werten.
d) Weiter wird von der Verteidigung vorgebracht, dass Dr. med. I.________ zu Protokoll gegeben habe, D.________ könne sicher gerade laufen und er sei selber ins Wartezimmer gekommen, woraus sich ergäbe, dass der Beschuldigte die Ärztin nicht durch ein allfälliges Stützen seines Vaters getäuscht haben könne (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 6). Es trifft zu, dass aufgrund der Aussagen von Dr. med. I.________ sowie ihren Notizen betreffend der Konsultation vom 10. Oktober 2013 nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte seinen Vater anlässlich dieses speziellen Arztbesuches gestützt hat (U-act. 10.2.07 Frage 14 S. 5 [„Er kam auch selber ins Wartezimmer“], vgl. auch Frage 27 S. 8; U-act. 13.12.05). Wie sich nachstehend ergibt, vermag dieser Umstand jedoch am Schuldspruch nichts zu ändern. Erwiesen ist nämlich zumindest, dass der Beschuldigte gegenüber Dr. med. I.________ die Krankengeschichte bzw. Vorgeschichte seines Vaters erläuterte und damit auch bestätigte, was von der Verteidigung nicht bestritten wurde (U-act. 10.2.07 Fragen 35-37).
e) Der Beschuldigte bestreitet Arglist. Die Verteidigung führt hierzu aus, der Beschuldigte habe Dr. med. I.________ lediglich das gesagt, was in den medizinischen Akten gestanden und was sein Vater berichtet habe, was weder arglistig noch täuschend gewesen sei (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 7).
aa) Die Erfüllung des Betrugstatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Die Überprüfbarkeit der Angaben ist nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen von Bedeutung. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGer, zur Publikation vorgesehenes Urteil 6B_184/2017 vom 19. Juli 2017 E. 1.4.1 mit Hinweis auf BGE 135 IV 176 E. 5.1 und 5.2 sowie BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).
Besondere betrügerische Machenschaften sind nach der Rechtsprechung unter anderem gegeben, wenn dem Gutachter anlässlich der
Exploration jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhandene Schmerzen und Beeinträchtigungen in einer eigentlichen Inszenierung vorgespielt werden (BGer, Urteil 6B_46/2010 vom 19. April 2010 E. 4.3). Im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schleudertrauma wurde Arglist in der Rechtsprechung wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (BGer, Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3 m.H. auf Urteile 6B_188/2007 vom 15. August 2007 E. 6.4 und 6B_225/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.5 sowie weitere Urteile). Der Arzt bzw. Gutachter ist für seine medizinische Diagnose auf die Schilderungen des Exploranden angewiesen und darf sich grundsätzlich darauf verlassen, auch wenn dabei nicht von einem eigentlichen Vertrauensverhältnis zwischen Explorand und Sachverständigem ausgegangen werden kann (zit. Urteil BGer, 6B_46/2010 E. 4.3).
Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder
voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten. Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt. Diese Grundsätze gelangen auch im Sozialversicherungsrecht zur Anwendung (nicht publizierte E. 2.3 von 6B_988/2015 vom 8. August 2016 = BGE 142 IV 378 E. 2.3 sowie Urteil 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3 m.H. auf zit. Urteil 6B_125/2012 E. 5.3.3 und weitere Urteile). Ein Sozialversicherungsträger lässt es am von der Rechtsprechung verlangten Mindestmass an Vorsicht fehlen, wenn aus den Akten konkrete, stichhaltige Hinweise auf Falschangaben des Versicherten vorliegen und die Behörde diesen nicht nachgeht. Diesfalls scheidet Arglist aus (zit. Urteil 6B_988/2016 E. 2.4.2).
bb) Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist das Verhalten des Beschuldigten (wie auch dasjenige von D.________) als arglistig zu werten. Wie aus den beigezogenen Krankenakten von Dr. med. I.________ betreffend D.________ hervorgeht, verfügte diese nicht über die aus den 90er Jahren stammenden ärztlichen Berichte (ins. Spital Wädenswil vom 10. September 1993, Leukerbad sowie die Berichte von Dr. med. E.________), worauf die unrichtige Diagnose des Hemisyndroms basiert. Damit kam dem mündlichen Bericht des Beschuldigten über das bisher angeblich Geschehene, auch wenn es sich „nur“ um die Widergabe von Akteninhalt handelte, entscheidende Bedeutung zu. Indem der Beschuldigte gegenüber Dr. med. I.________ die falsche Krankengeschichte seines Vaters erläuterte, bestärkte er die Ärztin in der unrichtigen Annahme, D.________ sei zumindest teilweise gelähmt bzw. stark eingeschränkt. Dr. med. I.________ war auf die Angaben des Beschuldigten zur Krankengeschichte und zum aktuellen Befinden angewiesen und es lagen keine Umstände vor, aufgrund derer sie dem Bericht des Beschuldigten nicht hätte trauen dürfen. So orientierten der Beschuldigte und D.________ die Ärztin nicht über dessen tatsächlich ausgeführten Aktivitäten, namentlich wusste Dr. med. I.________ lediglich von Reisen in die Heimat (U-act. 10.2.07 S. 12 Frage 47), jedoch nichts von den übrigen Auslandreisen (insbesondere nach Mekka) und Tätigkeiten wie Reiten und das Verrichten von Gartenarbeiten. Damit ist Dr. med. I.________ nicht vorzuwerfen, sie habe die Hilfsbedürftigkeit von D.________ leichtfertig bestätigt. Eine den zuständigen Leistungserbringern zuzurechnende Opfermitverantwortung scheidet somit ebenso aus.
cc) Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 m.H.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wohnte der Beschuldigte mit D.________ resp. seinen Eltern seit seiner Geburt im gleichen Haushalt und sah dementsprechend seinen Vater tagtäglich. Auch bekam der Beschuldigte die angeblichen Gesundheitsschwankungen von D.________ mit und war mindestens an einer Hochzeit, auf deren Videoaufzeichnung D.________ tanzend zu sehen ist, ebenfalls anwesend. Auch räumte der Beschuldigte ein, dass ihn die guten und schlechten Phasen des Vaters ein Leben lang begleitet hätten (angefocht. Urteil S. I./6.2 S. 17). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass es D.________ nicht derart schlecht ging, wie dieser den Ärzten jahrelang vorgab (vgl. hierzu die Erwägungen zum subjektiven Tatbestand unter E. 2.g nachstehend) und wie es sich in den von diesen verfassten Berichten niederschlug. Indem der Beschuldigte gegenüber Dr. med. I.________ die angeblichen Einschränkungen seines Vaters darlegte bzw. auf die inhaltlich unzutreffenden „alten“ medizinischen Akten verwies, täuschte er diese, so dass auch dieses Tatbestandselement erfüllt ist.
f) In objektiver Hinsicht zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben die Elemente der Vermögensdisposition an sich und des Vermögensschadens (vgl. angefocht. Urteil E. I./6.4 S. 18). Das Vorhandensein beider Tatbestandselemente ist evident und wurde von der Verteidigung nie bestritten bzw. in der Berufungsbegründung nicht thematisiert.
g) Subjektiv müssen Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung und Vorsatz gegeben sein (zum Ganzen vgl. BSK StGB II-Arzt, 3. A., N 193 ff. zu Art. 146 StGB).
aa) Mit dem Element der Bereicherungsabsicht setzte sich die Verteidigung in der Berufung nicht begründet auseinander. Es sind jedenfalls für die Strafkammer keine Umstände erkennbar, wonach eine solche nicht vorgelegen haben soll, so dass auf die zutreffenden kurzen Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann, wonach der Beschuldigte seinem Vater mit monatlich Fr. 1‘170.00 an Hilflosenentschädigung ein Einkommen bzw. einen wesentlichen Anteil daran habe ermöglichen wolle, welches diesem nicht zugestanden habe (E. I./6.3 S. 18).
bb) Die Verteidigung bestreitet das Vorhandensein von Vorsatz. Sie führt aus, der Beschuldigte habe seinem Vater nur bei administrativen Arbeiten geholfen und sei ihm anlässlich der ärztlichen Konsultationen behilflich gewesen. Der Beschuldigte habe den Zusammenbruch seines Vaters am 4. September 1993 als 15-Jähriger miterlebt. Man könne nicht erwarten, dass ein Jugendlicher die vom Vater anschliessend gezeigten Gebrechen in Frage stelle. Der Beschuldigte sei dann mit den Einschränkungen seines Vaters gross geworden. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte im gleichen Haushalt lebte, könne nicht geschlossen werden, dass er die Simulation erkannt habe. Soweit D.________ seine Symptome übertrieben dargestellt haben sollte, habe er sein ganzes Umfeld getäuscht, was sich etwa an den Aussagen von G.________ gezeigt habe. Auch könne man vom Beschuldigten nicht erwarten, dass er die Diagnosen, Therapien etc. von zwei Jahrzehnten ernsthaft in Frage hätte stellen müssen. Auch seine Ausbildung zum Krankenpfleger bedeute nicht, dass er den Angaben der Ärzte und seines Vaters hätte misstrauen müssen (BVP, Plädoyer S. 7 ff.).
Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Eventualvorsatz liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). In Bezug auf den Betrug gilt, dass der für den objektiven Tatbestand charakteristische Zusammenhang von der Täuschung bis zum Schaden vom Täter in seinen Umrissen gewollt sein muss (BSK StGB II-Arzt, 3. A., N 208 zu Art. 146 StGB).
Dem Beschuldigten ist zuzugestehen, dass er den Zusammenbruch seines Vaters als einschneidend erlebte und als Jugendlicher die daraus angeblich entstandenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinterfragte bzw. hinterfragen musste. Allerdings ist nicht einzusehen, dass er im Tatzeitpunkt im Jahr 2013, d.h. als 35-jähriger Erwachsener mit einer gewissen Lebenserfahrung dem Verhalten seines Vaters immer noch unkritisch begegnet sein will. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte über eine medizinische Ausbildung als Krankenpfleger verfügt. Dabei ist von ihm nicht zu verlangen, dass er primär die Diagnosen der Ärzte in Frage hätte stellen müssen, sondern vor allem das (widersprüchliche) Verhalten seines Vaters. Der Beschuldigte bestritt nie, gewusst zu haben, dass sein Vater in der Lage war zu tanzen. Er räumte auch ein, bei mindestens einem Hochzeitsfest, auf dem D.________ tanzte, selber dabei gewesen zu sein (U-act. 10.2.09 Fragen 35 und 36 S. 13 f.). Somit wusste der Beschuldigte um das unterschiedliche Verhalten seines Vaters in der Heimat und in der Schweiz. Auch hatte er keine Erklärung dafür, weshalb er das Revisionsformular nicht bloss ausfüllte, sondern auch noch unterzeichnete (BVP S. 10, vgl. auch E. 3.b nachfolgend). Damit nahm er zumindest billigend in Kauf, dass die Angaben betreffend Hilflosigkeit in alltäglichen Verrichtungen so nicht zutreffen und dazu führen, dass der Vater aufgrund dessen Leistungen erhält, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte.
h) Die Verteidigung hält dafür, dass der Beschuldigte selber nicht gewerbsmässig gehandelt habe, ihm mithin das Merkmal der Gewerbsmässigkeit nicht zuzurechnen sei, selbst wenn D.________ des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen werde (BVP, Plädoyer S. 3 ff.).
aa) Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden allerdings nur bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (Art. 27 StGB). Als persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB gilt namentlich der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit (BGer, Urteil 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.3.2). Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGer, Urteil 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 116 IV 319 E. 4). Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen (BGE 123 IV 113 E. 2c). Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (zit. Urteil 6B_932/2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
bb) Der Beschuldigte förderte durch die zu Unrecht bezogenen Leistungen mit rund Fr. 1‘170.00 während 14 Monaten (von Juni 2013 bis Juli 2014) einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung seines Vaters. In Bezug auf das geforderte Handeln nach Art eines Berufs ist festzustellen, dass sich die Tathandlung nicht nur im einmaligen wahrheitswidrigen Ausfüllen eines Formulars erschöpfte (vgl. zit. Urteil 6B_932/2015 E. 4.3). Der Beschuldigte füllte den Revisionsfragebogen gleich zweimal aus, wobei er diesen jeweils auch unterzeichnete, nämlich einmal zuhanden von Dr. med. H.________ und, nachdem diese sich weigerte, die darin gemachten Angaben zu bestätigen, ein weiteres Mal für Dr. med. I.________. Ausserdem begleitete er D.________ zum Untersuch bei Dr. med. I.________, wobei er hierbei eine aktive Rolle spielte, d.h. der Ärztin die Krankengeschichte und den aktuellen Zustand erläuterte. Dies geschah innerhalb von fünf Monaten und war mit einem gewissen zeitlichen Aufwand verbunden, so dass zumindest von einer quasi „nebenberuflichen“ deliktischen Tätigkeit auszugehen ist. Gewerbsmässigkeit ist daher (auch) beim Beschuldigten zu bejahen.
3. Umstritten ist schliesslich die Form der Teilnahme. Die Verteidigung hält ohne nähere Begründung dafür, dass höchstens von Gehilfenschaft auszugehen wäre (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 5).
a) Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGer, Urteil 6B_1070/2014 vom 14. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 und 125 IV 134 E. 3a).
Nach Art. 25 StGB ist demgegenüber Gehilfe, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGer, Urteil 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 4.3.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 124 E. 3.2).
b) Unbestrittenermassen unterschrieb der Beschuldigte die beiden Revisionsfragebögen eigenhändig. In der Befragung im Berufungsverfahren auf diesen Umstand angesprochen, vermochte der Beschuldigte keine Gründe dafür zu nennen, dass er anstelle seines Vaters unterschrieb, obwohl dieser bis dahin Dokumente jeweils noch selber unterzeichnete (BVP S. 10). Insbesondere machte der Beschuldigte nicht geltend, der Vater sei damals nicht (mehr) in der Lage gewesen, die Fragebögen selbst zu unterzeichnen oder dieser habe ihn gebeten oder angewiesen zu unterschreiben. Diesbezüglich kann nicht mehr von einem untergeordneten Tatbeitrag gesprochen werden, vielmehr wirkte der Beschuldigte, indem er die Fragebögen ohne nachvollziehbaren Grund anstelle von D.________ unterzeichnete, mit diesem im Hinblick auf einen unberechtigten Leistungsbezug massgeblich zusammen. Auch die Rolle des Beschuldigten anlässlich der Konsultationen bei Dr. med. I.________ kann nicht als blosse Unterstützung des Vaters bei der Überwindung allfälliger fehlender Sprachkenntnisse gewertet werden, da es primär der Beschuldigte war, welcher der Ärztin die angebliche Krankengeschichte und den aktuellen Zustand erläuterte. Laut der Aussage von Dr. med. I.________ habe der Beschuldigte geholfen, dass „es mit dem Sprechen schneller [gehe]“, auch habe „es der Sohn besser gewusst“ (U-act. 10.2.07 Frage 37 S. 10). Folglich kann auch davon ausgegangen werden, dass Dr. med. I.________ das Revisionsformular ohne die Angaben des Beschuldigten nicht unterzeichnet hätte, zumal sie, wie vorstehend ausgeführt, gar keine Kenntnis über die angeblichen Einschränkungen des Beschuldigten hatte. Somit leistete der Beschuldigte auch in dieser Hinsicht einen massgeblichen Tatbeitrag. Wie in E. 3.g/bb dargelegt, handelte der Beschuldigte dabei vorsätzlich. Es ist somit mit der Vorinstanz von Mittäterschaft auszugehen.
c) Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zu bestätigen (vgl. angefocht. Urteil I./6.4 und 6.5 S. 18 f.).
4. Angefochten ist sodann der Straf- und Vollzugspunkt. Die Verteidigung beantragt für den Fall eines Schuldspruches die Bestrafung mit einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen (KG-act. 31). Zu prüfen ist schliesslich der Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 5. August 2011 bei einer zweijährigen Probezeit bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.00.
a) Der Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug umfasst Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Die Strafzumessung erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Demnach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
b) Nach altem Recht betrug die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Am 1. Januar 2018 traten die mit BG vom 19. Juni 2015 von der Bundesversammlung beschlossenen Änderungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) in Kraft. Laut revidiertem Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB beträgt die Geldstrafe, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt, mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Da keine spezifische Übergangsregelung erlassen wurde, gilt für den zeitlichen Geltungsbereich der allgemeine Grundsatz, wonach der Täter nach dem milderen Recht zu bestrafen ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze, der anhand der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze vorzunehmen ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, welches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteilhafter erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.2 ff. mit Hinweisen).
c) Die Vorinstanz führte zur Tatkomponente an, dass der Beschuldigte zwar einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet habe, um seinem Vater den Betrug zu ermöglichen, jedoch habe sich dieser auf den zeitlich jüngeren Teil der Tat ab Juni 2013 beschränkt und betreffe lediglich einen Deliktsbetrag von Fr. 16‘380.00. Insgesamt wiege die objektive Tatschwere leicht. Gleich verhalte es sich mit der subjektiven Tatschwere; der Beschuldigte habe sich in den Dienst seines Vaters gestellt und er habe unter einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis gestanden. Er habe für seinen Vater gehandelt und durch die Tat für sich selber keinen direkten Vorteil erzielt. In Bezug auf die Täterkomponenten sei strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wegen mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage einschlägig vorbestraft sei. Strafminderungsgründe seien nicht ersichtlich (angefocht. Urteil E. II./3.). Diesen Strafzumessungsfaktoren schliesst sich die Strafkammer an, jedoch mit der Einschränkung, dass das fehlende Geständnis zumindest in casu nicht als Straferhöhungsgrund anzusehen ist (vgl. BGer, Urteil 6B_384/2008 vom 11. September 2008 E. 4.4, wonach fehlende Einsicht straferhöhend berücksichtigt werden kann, soweit der Beschuldigte die Vorwürfe nicht nur bestreitet, sondern das Opfer weiter demütigt). Mithin ist somit ausschliesslich der Umstand, dass der Beschuldigte vorbestraft ist, straferhöhend zu würdigen, jedoch ändert sich im Gesamtergebnis dadurch nichts, da bereits die einschlägige Vorstrafe allein erheblich negativ ins Gewicht fällt. Weitere relevante Umstände sind weder aus den Akten ersichtlich noch wurden solche von der Verteidigung geltend gemacht.
d) Mit der Änderung des Sanktionenrechts sollen Freiheitsstrafen ab drei Tagen wieder ermöglicht werden. Dahinter steht die Überlegung, dass kurze Freiheitsstrafen gewisse Täter besser vor weiterer Delinquenz abzuhalten vermögen als Geldstrafen (Botschaft zu Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts] vom 4. April 2012, BBl 20124735 f.). Nach neuem Recht müsste der Beschuldigte hypothetisch zwingend mit einer – allenfalls bedingt auszusprechenden – Freiheitsstrafe belegt werden, denn angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, sind die maximal möglichen 180 Tagessätze nicht mehr verschuldensangemessen. Zudem sieht der revidierte Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB vor, dass anstatt auf Geldstrafe auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Auch aufgrund dieser Bestimmung käme eine Freiheitsstrafe durchaus in Frage, da der Beschuldigte, wie erwähnt, bereits einschlägig delinquierte, weshalb zweifelhaft erschiene, dass ihn eine (weitere) bedingte Geldstrafe von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten vermöchte. Daher ist das bisherige Recht, welches bezüglich der Geldstrafe einen grösseren Rahmen vorsah, als das mildere anzusehen, denn eine Freiheitsstrafe, auch wenn diese bedingt ausgesprochen wird, stellt objektiv für den Beschuldigten einen schwereren Eingriff dar, als wenn „nur“ auf eine Geldstrafe erkannt würde. Schliesslich würde der Anordnung einer Freiheitsstrafe im konkreten Fall auch das Verbot der reformatio in peius entgegenstehen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
e) Zu prüfen bliebt, ob andere Gründe für eine Reduktion der von der Vorinstanz ausgesprochenen 270 Tagessätze sprechen. Von der Vorinstanz nicht berücksichtigte strafmindernde Umstände sind indessen weder in den Akten ersichtlich noch wurden solche von der Verteidigung genannt. Die Strafkammer erachtet die vorinstanzliche Strafzumessung aufgrund der unter E. 4.c vorstehend wiedergegeben Strafzumessungsgründe denn auch als dem Verschulden angemessen. Damit bleibt es bei den 270 Tagessätzen.
f) In Bezug auf die Tagessatzhöhe ändert sich in casu durch das revidierte Recht nichts (neu wurde eine Untergrenze von Fr. 30.00 kodifiziert, welche jedoch unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden kann; gleich bleibt sich die maximale Höhe von Fr. 3‘000.00. vgl. nArt. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ging bei der Bemessung unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges für Steuern etc. von einem monatlichen Einkommen des Beklagten von ca. Fr. 6‘500.00 und Schulden in der Höhe von Fr. 20‘000.00 aus (angefocht. Urteil E. II./3.). Anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, netto Fr. 10‘000.00 exkl. 13. Monatslohn zu verdienen und keine Schulden mehr zu haben (BVP S. 6 und 7). Das im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren deutlich höhere Einkommen und die nicht mehr vorhandenen Schulden wiegen die zusätzlich angegeben Unterstützungsleistungen zugunsten der Eltern von monatlich zwischen Fr. 1‘000.00 bis Fr. 1‘600.00 und eines Neffen (EUR 200 bis EUR 400.00 pro Semester) sowie den Umstand, dass der Beschuldigte den Mietzins der gemeinsamen Wohnung mit den Eltern von Fr. 2‘300.00 nach eigenen Angaben nun alleine bestreitet, ohne Weiteres auf. Im Übrigen nannte die Verteidigung keine zusätzlichen, für die Bemessung der Tagessatzhöhe relevanten Umstände. Es drängen denn auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf. Somit ändert sich nichts an der Tagessatzhöhe von Fr. 150.00.
g) Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Strafmass von 270 Tagessätzen zu Fr. 150.00 zu bestätigen, wobei es mangels Anfechtung bei der bedingten Strafe zu bleiben hat. Was die Dauer der Probezeit anbelangt, schliesst sich die Strafkammer insofern der Vorinstanz an, als vier Jahre angesichts der Vorstrafe als angemessen erachtet werden (vgl. angefocht. Urteil E. II./4.2 S. 21). Im Übrigen ergeben sich keine zusätzlichen Umstände, welche für eine Reduktion sprechen würden; die Verteidigung ging für den Fall einer Verurteilung nicht auf die Probezeit ein.
h) Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, welches das erstinstanzliche Urteil vom 16. Juli 2015 auch betreffend den Widerruf ersetzt (BGer, Urteil 6B_257/2017 vom 9. November 2017 E. 2.2; vgl. Art. 408 StPO). In casu begann die zweijährige Probezeit mit Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2011 am 12. September 2011 zu laufen und endigte am 12. September 2013 (vgl. U-act. 1.2.01). Seither vergingen bis zum Urteil der Berufungsinstanz mehr als drei Jahre, so dass der in Frage stehende Widerruf nicht mehr anzuordnen und mithin Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils ersatzlos aufzuheben ist.
5. a) Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil im Übrigen, soweit angefochten, zu bestätigen. Der Beschuldigte obsiegt zwar hinsichtlich des Widerrufs, dies jedoch infolge des während des Rechtsmittelverfahrens eingetretenen Zeitablaufs, so dass es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung zu bleiben hat.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Obsiegen des Beschuldigten in Bezug auf den Widerruf betrifft einen Nebenpunkt. Im Übrigen erfolgte im Schuldpunkt weder ein Freispruch noch eine günstigere rechtliche Qualifikation, aufgrund welcher sich eine für den Beschuldigten andere Kostenverlegung aufdrängen würde (vgl. BGer, Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.4). Da das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt ansonsten vollumfänglich zu bestätigen ist, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO);-
erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 28. April 2016 ersatzlos aufgehoben und im Übrigen das erstinstanzliche Urteil wie folgt neu verkündet:
1. A.________ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, begangen zwischen Juni 2013 und Juli 2014.
2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 150.00 betraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird mit einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.
4. Die mit Beschlagnahmebefehl vom 11. September 2015 beschlagnahmte E-Mail-Korrespondenz zwischen Frau Dr. H.________ und A.________ vom 11. und 16. Dezember 2014 (U-act. 10.2.06 pag. 2 und 3) bleibt als Beweismittel bei den Akten.
5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 2‘350.50
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 4‘830.60
Total Fr. 7‘181.10
werden A.________ auferlegt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘400.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.00 und den Anklagekosten von Fr. 400.00, werden A.________ auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die
Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
15. Februar 2018 kau