Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 16. Januar 2018
STK 2016 35
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh und Dr. Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**Ausgleichskasse / EL-Stelle Schwyz, Postfach 53, Rubiswilstrasse 8, 6431 Schwyz,
vertreten durchD.________, **3.**E.________, vertreten durch Rechtsanwältin F.________, **4.**Stadt Schlieren, Postfach, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren,
vertreten durch G.________, **5.**SVA Zürich, IV-Stelle, Postfach, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich,
vertreten durch H.________, Ziff. 2-5 Privatklägerinnen und Berufungsgegnerinnen,
betreffend
gewerbsmässiger Betrug
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2016, SGO 2016 4);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am 14. Januar 2016 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim Strafgericht des Kantons Schwyz Anklage gegen A.________ (Beschuldigter) wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, eventualiter mehrfacher arglistiger Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB, eventualiter mehrfacher Widerhandlungen gegen Art. 87 Abs. 1 und 5 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG (Anklageziffern 1-4) und eventualiter mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. a und d ELG sowie gewerbsmässiger Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklageziffer 5). Dem Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt, soweit im Berufungsverfahren noch relevant:
(…)
(…)
(…)
(…)
bei folgenden Sachverhalten:
a. Vorgeschichte resp. Krankheitsgeschichte zwischen 1993 und 2002 (verjährte Tathandlungen)
Bereits in den Jahren 1993 und 1994 lag der IV-Stelle Schwyz zum Beschuldigten ein Antrag für den Erhalt einer IV-Rente vor, nachdem an ihm der Verdacht eines Hirnschlags (cerebrovasculärer Insult) mit linksseitiger Körperlähmung (Hemisyndrom links) und mit ausgeprägten, stationär verbleibenden Lähmungen (Restparese) diagnostiziert wurden. Überdies wurde am Beschuldigten auch eine bestehende, leichte Gesichtslähmung (facilisparese links) diagnostiziert.
Gestützt auf die Konsultation des Beschuldigten vom 4. März 1993 hielt sein damaliger Hausarzt Dr. med. I.________, fest, der Beschuldigte sei nur teilweise mobil und im Übrigen auf einen Rollstuhl angewiesen. Dies nachdem beim Beschuldigten am 4. September 1993 ein plötzlicher Bewusstseinsverlust aufgetreten sei, wobei jedoch eine Hirnblutung (Subarachnoidalblutung) oder ein anderer pathologischer Befund gemäss Universitätsspital ausgeschlossen werden konnte.
Mit Arztbericht vom 10. Juni 1994 hielt Dr. med. I.________ gegenüber der IV-Stelle Schwyz fest, der Beschuldigte sei weiterhin linksseitig gelähmt, sein Zustand stationär. Auch anlässlich eines Kuraufenthalts des Beschuldigten in Leukerbad VS konnten keine Hinweise auf eine organische Läsion gefunden werden, weshalb die Diagnose einer dissoziativen Störung (Konversionsstörung) der Bewegung und der Sinnesempfindung mit dissoziativen Krampfanfällen gestellt wurde. Gestützt darauf sei mit einer weiteren, eventuell dauerhaften Arbeitsunfähigkeit zu rechnen.
Am 9. Mai 1994 fand eine Abklärung der IV-Stelle Schwyz beim Beschuldigten zuhause an der J.________strasse zz, Einsiedeln SZ, statt, wobei der Beschuldigte die vorgenannten Leiden, Gebrechen und Einschränkungen im Alltag bestätigte.
Mit Arztbericht vom 29. Januar 1995 bestätigte Dr.med. I.________ seine bisherigen Feststellungen am Beschuldigten gegenüber der IV-Stelle Schwyz.
Mit Formular vom 22. April 1995 beantragte der Beschuldigte nebst der bereits erhaltenen IV-Rente auch eine Hilflosenentschädigung und gab dazu an, seit November 1993 im Alltag an folgenden Einschränkungen zu leiden resp. bei folgenden alltäglichen Verrichtungen regelmässig und in erheblichem Masse auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein:
-beim An-/Auskleiden,
-teilweise auch beim Aufstehen, Absitzen und Liegen,
-beim Zerkleinern der Nahrung insb. beim Zerkleinern von Fleisch,
-teilweise beim sich Waschen, Baden und Duschen,
-bei der Fortbewegung in der Wohnung, im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, wobei er beim Gehen ge- stützt und sein Rollstuhl von einer Drittperson gestossen werden müsse,
-er benötige tagsüber wie auch nachts persönlicher Überwachung, wobei die Familie diese Überwachung seit November 1993 gewährleiste.
Diese Angaben liess sich der Beschuldigte gestützt auf Arztbesuche durch seinen damaligen Hausarzt Dr. med. I.________, ärztlich bestätigen. lm Beisein seiner damaligen Nachbarin K.________ machte der Beschuldigte zu seinen Gebrechen und Leiden noch detailliertere Angaben, so etwa dass er
-seine linke Körperhälfte nicht einsetzen könne,
-Hilfe beim Aufstehen benötige, wenn er mehr als eine Stunde in der gleichen Position verharrt habe,
-beim Zerkleinern fester Nahrung Hilfe benötige,
-auch Hilfe beim Verrichten der Notdurft benötige, weil er sich nicht positionieren könne und Angst habe, umzukippen,
-beim Treppensteigen immer auf die Hilfe Dritter angewiesen sei,
-ständiger Überwachung bedürfe, weil er ständiger Sturzgefahr ausgesetzt sei, da er mit einem Fuss immer wieder einknicke und so das Gleichgewicht verliere.
Darüber hinaus habe er schon wiederholt Anfälle mit einhergehendem Bewusstseinsverlust erlitten.
Mit Schreiben vom 6. November 1995 teilte die IV-Stelle Schwyz dem Beschuldigten mit, dass sein Anspruch auf eine IV-Rente ab dem 1. September 1994 beginne. Ferner wurde er gemäss Schreiben der IV-Stelle Schwyz vom 20. Oktober 1995 für hilflos mittleren Grades eingestuft, der Beginn des Leistungsanspruchs wurde auf den 1. September 1994 festgelegt.
Bereits in der Verfügung vom 16. Oktober 1997 zu den Leistungen einer Kinderrente für den Sohn L.________ wurde der Beschuldigte schriftlich darauf hingewiesen, dass bezüglich der Renten und Hilflosenentschädigungen jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall oder die Herabsetzung zugesprochener Leistungen zu Folge haben können, unverzüglich zu melden sei.
Für die erste Rentenrevision holte die IV-Stelle Schwyz zum Beschuldigten einen ärztlichen Zwischenbericht bei Dr. med. I.________, ein. Dieser teilte der IV-Stelle am 4. April 1998 gestützt auf seine Feststellungen aus der letzten Konsultation vom 1. Oktober 1997 mit dem Beschuldigten mit, dass der Gesundheitszustand des Beschuldigten stationär geblieben und dass dieser nach wie vor linksseitig gelähmt sei und daher Mühe bei der Fortbewegung habe, so dass das Entrichten der IV-Rente und der Hilflosenentschädigung auch weiterhin angezeigt sei. Am 26. Januar 1998 teilte auch der Beschuldigte gegenüber der IV-Stelle Schwyz unterschriftlich mit, sein Zustand sei gleich geblieben, er sei nach wie vor nicht erwerbstätig, und er sei nach wie vor bei den folgenden Alltagsverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen:
-An-/Auskleiden,
-Aufstehen, Absitzen, Abliegen,
-Körperpflege,
-Fortbewegung,
-auch sei er nachts auf andauernde Pflege und tagsüber auf persönliche Überwachung angewiesen.
Gestützt auf all diese Angaben sprach die IV-Stelle Schwyz dem Beschuldigten mit Verfügung vom 7. April 2000 weiterhin eine 100%-ige Rentenbedürftigkeit zu. Auch anlässlich dieser Rentenrevision wies die IV-Stelle Schwyz den Beschuldigten auf die geltenden Meldepflichten hin. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades wurde ihm ebenfalls erneut zugesprochen, dies abermals unter Belehrung über die Meldepflichten. Sicher in der Zeit ab dem 9. Februar 1999, wohl aber auch schon früher, ging es dem Beschuldigten gesundheitlich derart gut, dass er in der Lage war,
-mit der angeblich gelähmten linken Hand Tabakpfeife zu rauchen,
-den angeblich gelähmten linken Arm ohne irgendwelche Unterstützung und ohne erkennbare Einschränkung hochzuheben,
-ohne Hilfe Dritter und ohne irgendwelche Hilfsmittel zu gehen und zu stehen,
-zu verschiedenen Zeitpunkten, ausgiebig, zeitlich lang andauernd und feinmotorisch auf hohem Niveau zu tanzen,
-ohne Hilfe und Unterstützung auf einem Pferd zu reiten,
-schwere Gegenstände zu tragen und Gartenarbeiten zu verrichten,
-gesellschaftliche Kontakte ohne erkennbare Einschränkung wahrzunehmen,
-in die Heimat und durch die Welt, beispielsweise über Jordanien bis nach Mekka in Saudi Arabien zu reisen.
All diese Umstande und Zeugnisse der Leistungsfähigkeit resp. Veränderungen in seiner Leistungs- und Bewegungsfähigkeit meldete der Beschuldigte weder den befassten Ärzten, noch der IV-Stelle Schwyz, der EL-Stelle Schwyz oder einem anderen Leistungserbringer.
lm März 2001 führte die IV-Stelle Schwyz die zweite Rentenrevision durch, wozu der Beschuldigte am 4. April 2001 unterschriftlich angab, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben, er sei nach wie vor nicht erwerbstätig und im bisher geschilderten Umfang bei Alltagshandlungen auf die Hilfe Dritter angewiesen. Dr. med. I.________, bestätigte am 26. April 2001 diesen Zustand gestützt auf seine letzte ärztliche Konsultation des Beschuldigten vom 2. Oktober 2000. Gestützt auf diese Angaben anerkannte die IV-Stelle Schwyz gegenüber dem Beschuldigten weiterhin eine 100%-ige Rentenbedürftigkeit sowie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades; abermals wies ihn die IV-Stelle Schwyz auf die bestehenden Meldepflichten hin.
b. Jahr 2004 bis Februar 2009; Betrug (Art. 146 StGB)
Am 23. Juli 2004 leitete die IV-Stelle Schwyz die dritte Rentenrevision ein und verlangte abermals Auskunft über den Gesundheitszustand des Beschuldigten.
In der Absicht auch weiterhin aus unrechtmässig erlangten Versicherungs- resp. Renten- und Ergänzungsleistungen leben zu können, gab der Beschuldigte in den sporadisch stattfindenden ärztlichen Kontrollen bei Dr. med. I.________ in dessen Arztpraxis in Einsiedeln SZwahrheitswidrig an, es gehe ihm nach wie vor nicht gut resp. sein Zustand sei stationär, also unverändert geblieben. Vor Dr. med. I.________ und dessen Praxispartner Dr. med. M.________ stellte der Beschuldigte nach wie vor und letztmals auch am 13. Mai 2004 die vorgenannten funktionellen Einschränkungen optisch sichtbar dar, insbesondere die linksseitige Lähmung und die Hilfsbedürftigkeit, die sich daraus ergeben soll. Der Beschuldigte gab gegenüber Dr. med. I.________ und Dr. med. M.________ wahrheitswidrig an, bei mehreren alltäglichen Verrichtungen nach wie·vor auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein, so dass Dr. med. I.________ und Dr. med. M.________ in die Irre geführt wurden und fälschlich zum Schluss kamen, dass keine neuen beruflichen Massnahmen oder weitere medizinische Abklärungen angezeigt seien und sich auch die Diagnose nicht geändert habe. Am 12. August 2004 bestätigte Dr. med. M.________ diese Angaben resp. den vermeintlich stationären Zustand des Beschuldigten gegenüber der IV-Stelle Schwyz in einem ärztlichen Attest. Der Beschuldigte täuschte somit seine behandelnden Ärzte resp. leitete diese mit seinen falschen Angaben und seinen Inszenierungen zu seinen Gebrechen gezielt in die Irre, so dass er auch deren Diagnostik zu seinen Gunsten gezielt in die Irre leiten konnte. Die behandelnden Ärzte stellten folglich zuhanden der IV-Stelle Schwyz unwissend über die wahren Umstände resp. irrtümlich inhaltlich falsche Atteste aus.
Beim Hausbesuch des IV-Abklärungsdienstes am 9. Juni 2004 am neuen Wohnort des Beschuldigten, N.________strasse yy, Ibach SZ, gab dieser überdies wahrheitswidrig an und stellte wahrheitswidrig dar,
-sein Gesundheitszustand sei unverändert geblieben;
-der Lift in der neuen Wohnung sei eine grosse Erleichterung;
-vielfach werde er vom Sohn auf der gelähmten Seite massiert;
-die Pflegebedürftigkeit durch Sohn und Ehefrau bestehe fort;
-im Freien sei er auf einen Rollstuhl angewiesen;
-ein WC-Aufsatz sei dringend notwendig, da er sich nach dem Verrichten der Notdurft nicht selber reinigen könne;
-man müsse in der neuen Wohnung noch Haltegriffe montieren;
und er sei aufgrund der einseitigen Lähmung bei folgenden Alltagshandlungen auf die Hilfe Dritter angewiesen:
-beim An-/Abkleiden;
-beim Zerkleinern der Nahrung;
-beim Baden und Duschen;
-bei der Körperreinigung, insbesondere nach dem Verrichten der Notdurft;
-bei der Fortbewegung im Freien resp. ausser Haus,
wobei er angab und darstellte resp. vorgaukelte, einseitig gelähmt zu sein.
Diese Angaben gegenüber den befassten Ärzten und dem IV-Abklärungsdienst waren erfunden resp. mindestens stark übertrieben. Zugleich verschwieg der Beschuldigte gegenüber den Ärzten und dem IV-Abklärungsdienst, dass er in der Lage war, sich normal zu bewegen, so insbesondere
-gesellschaftliche Kontakte wahrzunehmen,
-mit der angeblich gelähmten linken Hand Tabakpfeife zu rauchen,
-den angeblich gelähmten linken Arm ohne irgendwelche Unterstützung und ohne erkennbare Einschränkung hochzuheben und zu bewegen,
-ohne Hilfe Dritter und ohne irgendwelche Hilfsmittel zu gehen und zu stehen,
-in die Hocke zu gehen,
-ohne Hilfe Dritter auf einem Pferd zu reiten,
-in Mazedonien den eigenen Garten zu bestellen und dabei grosse Kürbisse zu tragen.
Der Beschuldigte verschwieg ferner gegenüber der EL-Stelle Schwyz resp. Ausgleichskasse Schwyz, dass er seit mehreren Jahren in Mazedonien ein Haus oder mindestens einen Anteil daran besass und gab anlässlich der periodischen Revision zur EL am 8. August 2007 wahrheitswidrig an, keine Liegenschaften zu besitzen.
lm Unwissen über den tatsächlich guten Gesundheitszustand des Beschuldigten, gestützt darauf, dass die vom Beschuldigten angegebenen Leiden objektiv nicht widerlegbar waren und gestützt auf dessen falsche Angaben, also im irrigen Glauben, es gehe dem Beschuldigten gesundheitlich tatsächlich wie beschrieben schlecht, anerkannte die IV-Stelle Schwyz am 8. November 2004 die weitere Rentenbedürftigkeit des Beschuldigten zu 100% und die Hilflosigkeit mittleren Grades, also wie bis anhin. Gestützt darauf zahlten die IV-Stelle Schwyz und EL-Stelle Schwyz resp. Ausgleichskasse Schwyz dem Beschuldigten als IV-Renten (IV), Hilflosenentschädigung (HE), Ergänzungsleistungen (EL) und teilweise auch für Krankheitskosten (KK) folgende Leistungen aus:
IV-Stelle Schwyz und EL-Stelle Schwyz resp. Ausgleichskasse Schwyz
Ausbezahlter BetragArt der Leistung Datum Gutschrift
CHF 4'431.00IV/HE/EL 06.07.2004
CHF 4'431.00 IV/HE/EL 05.08.2004
CHF 4'431.00IV/HE/EL 06.09.2004
CHF 4'431.00IV/HE/EL 06.10.2004
CHF 3'903.00IV/HE/EL 04.11.2004
CHF 6'325.00HE 09.11.2004
CHF 4'958.00IV/HE/EL 06.12.2004
CHF 5'057.00IV/HE/EL 06.01.2005
CHF 5'057.00IV/HE/EL 04.02.2005
CHF 5'057.00IV/HE/EL 04.03.2005
CHF 5'057.00IV/HE/EL 06.04.2005
CHF 5'057.00IV/HE/EL 06.05.2005
CHF 5'057.00IV/HE/EL 06.06.2005
CHF 5'057.00IV/HE/EL 06.07.2005
CHF 5'057.00IV/HE/EL 05.08.2005
CHF 5'057.00IV/HE/EL 06.09.2005
CHF 5'057.00IV/HE/EL 06.10.2005
CHF 5'057.00IV/HE/EL 04.11.2005
CHF 5'057.00IV/HE/EL 06.12.2005
CHF 5'083.00IV/HE/EL 06.01.2006
CHF 5'083.00IV/HE/EL 06.02.2006
CHF 96.00KK 21.02.2006
CHF 5'083.00IV/HE/EL 06.03.2006
CHF 5'083.00IV/HE/EL 06.04.2006
CHF 5'083.00IV/HE/EL 05.05.2006
CHF 5'083.00IV/HE/EL 07.06.2006
CHF 5'083.00IV/HE/EL 06.07.2006
CHF 5'083.00IV/HE/EL 07.08.2006
CHF 125.00KK 22.08.2006
CHF 5'083.00IV/HE/EL 06.09.2006
CHF 5'083.00IV/HE/EL 05.10.2006
CHF 5'083.00IV/HE/EL 06.11.2006
CHF 2'034.00IV/HE 06.12.2006
CHF 1'995.00KK 11.12.2006
CHF 295.00IV 19.12.2006
CHF 2'393.00IV/HE 08.01.2007
CHF 759.00EL 10.01.2007
CHF 2'964.00EL 10.01.2007
CHF 5'357.00IV/HE/EL06.02.2007
CHF 5'357.00IV/HE/EL06.03.2007
CHF 5'357.00IV/HE/EL05.04.2007
CHF 5'357.00IV/HE/EL07.05.2007
CHF 5'357.00IV/HE/EL06.06.2007
CHF 5'357.00IV/HE/EL05.07.2007
CHF 5'357.00IV/HE/EL07.08.2007
CHF 5'357.00IV/HE/EL06.09.2007
CHF 5'357.00IV/HE/EL04.10.2007
CHF 5'326.00IV/HE/EL06.11.2007
CHF 1'044.00KK06.12.2007
CHF 5'326.00IV/HE/EL06.12.2007
CHF 5'338.00IV/HE/EL08.01.2008
CHF 5'338.00IV/HE/EL06.02.2008
CHF 347.00KK20.02.2008
CHF 5'338.00IV/HE/EL06.03.2008
CHF 5'338.00IV/HE/EL04.04.2008
CHF 226.00KK09.04.2008
CHF 5'338.00IV/HE/EL07.05.2008
CHF 5'338.00IV/HE/EL05.06.2008
CHF 383.00KK20.06.2008
CHF 5'338.00IV/HE/EL04.07.2008
CHF 4'264.00IV/HE/EL07.08.2008
CHF 4'264.00IV/HE/EL04.09.2008
CHF 4'264.00IV/HE/EL06.10.2008
CHF 122.00KK21.10.2008
CHF 4'264.00IV/HE/EL06.11.2008
CHF 4'264.00IV/HE/EL04.12.2008
CHF 346.00KK18.12.2008
CHF 4'396.00IV/HE/EL08.01.2009
CHF 4'396.00IV/HE/EL05.02.2009
CHF 288'979.00****Total
Der Beschuldigte erlangte so von der Ausgleichskasse Schwyz zwischen Juli 2004 und Februar 2009 innert 56 Monaten in rechtswidriger Weise total CHF 288'979.00 resp. durchschnittlich pro Monat CHF 5'160.35. Diese Leistungen resp. Geldbeträge zahlte die Ausgleichskasse Schwyz dem Beschuldigten jeweils auf sein Sparkonto AD.________ (Bank I), Kto-Nr. xx (lautend auf den Beschuldigten), aus.
Gestützt auf die von der IV-Stelle Schwyz anerkannte Rentenbedürftigkeit, prüfte auch die E.________ AG als BVG-Versicherer (2. Säule) den Rentenanspruch des Beschuldigten, kam unwissend über den wahren Gesundheitszustand des Beschuldigten und ebenfalls durch die falschen Angaben des Beschuldigten in die Irre geleitet zum Schluss, dass dem Rentenanspruch stattgegeben werden muss und zahlte dem Beschuldigten in der Folge folgende Leistungen aus:
E.________
Ausbezahlter BetragArt der Leistung Datum Gutschrift
CHF 845.35BVG 23.07.2004
CHF 845.35BVG27.08.2004
CHF 845.35BVG24.09.2004
CHF 845.35BVG25.10.2004
CHF 845.35BVG25.11.2004
CHF 845.35BVG23.12.2004
CHF 845.35BVG28.01.2005
CHF 845.35BVG25.02.2005
CHF 845.35BVG22.03.2005
CHF 845.35BVG25.04.2005
CHF 845.35BVG26.05.2005
CHF 845.35BVG22.06.2005
CHF 845.35BVG25.07.2005
CHF 845.35BVG24.08.2005
CHF 845.35BVG22.09.2005
CHF 845.35BVG21.10.2005
CHF 845.35BVG24.11.2005
CHF 845.35BVG21.12.2005
CHF 845.35BVG24.01.2006
CHF 845.35BVG23.02.2006
CHF 845.35BVG22.03.2006
CHF 845.35BVG25.04.2006
CHF 845.35BVG24.05.2006
CHF 845.35BVG23.06.2006
CHF 845.35BVG24.07.2006
CHF 845.35BVG23.08.2006
CHF 845.35BVG21.09.2006
CHF 845.35BVG25.10.2006
CHF 845.35BVG23.11.2006
CHF 845.35BVG18.12.2006
CHF 845.35BVG25.01.2007
CHF 845.35BVG26.02.2007
CHF 376.80BVG09.03.2007
CHF 876.05BVG23.03.2007
CHF 876.05BVG25.04.2007
CHF 876.00BVG23.05.2007
CHF 876.00BVG22.06.2007
CHF 876.00BVG25.07.2007
CHF 876.00BVG22.08.2007
CHF 876.00BVG26.09.2007
CHF 876.00BVG24.10.2007
CHF 876.00BVG26.11.2007
CHF 876.00BVG20.12.2007
CHF 876.00BVG23.01.2008
CHF 876.00BVG25.02.2008
CHF 876.00BVG19.03.2008
CHF 876.00BVG23.04.2008
CHF 876.00BVG23.05.2008
CHF 876.00BVG25.06.2008
CHF 730.00BVG23.07.2008
CHF 730.00BVG25.08.2008
CHF 730.00BVG24.09.2008
CHF 730.00BVG22.10.2008
CHF 730.00BVG26.11.2008
CHF 757.05BVG17.12.2008
CHF 757.00BVG23.01.2009
CHF 757.05BVG25.02.2009
CHF 47'365.20****Total
Der Beschuldigte erlangte so von der E.________ AG zwischen Juli 2004 und Februar 2009 innert 56 Monaten in rechtswidriger Weise total CHF 47'365.20 resp. durchschnittlich pro Monat CHF 845.80. Diese Leistungen resp. Geldbeträge zahlte die E.________ dem Beschuldigten jeweils auf sein Sparkonto AD.________ (Bank I), Kto-Nr. xx (lautend auf den Beschuldigten), aus.
Total (Ausgleichskasse Schwyz und E.________ zusammen) gelangte der Beschuldigte damit in rechtswidriger Weise in den Genuss von CHF 336'344.20 resp. durchschnittlich pro Monat CHF 6'006.15.
c. März 2009 bis Dezember 2011; Betrug (Art. 146 StGB)
Am 4. März 2009 leitete die IV-Stelle Schwyz die vierte Rentenrevision ein und verlangte abermals Auskunft über den Gesundheitszustand des Beschuldigten.
In der Absicht auch künftig aus unrechtmässig erlangten Versicherungs- resp. Renten- und Ergänzungsleistungen leben zu können, gab der Beschuldigte im Fragebogen der IV-Stelle am 29. März 2009 sowie gegenüber Dr. med. O.________, Ibach SZ, anlässlich der ärztlichen Konsultation vom 20. März 2009 wahrheitswidrig an, es gehe ihm nach wie vor nicht gut resp. sein Zustand sei gleich geblieben, habe sich teilweise sogar verschlechtert, er gehe keiner Arbeit nach und sei bei folgenden Alltagshandlungen auf die Hilfe Dritter angewiesen:
-manchmal beim An-/Entkleiden;
-manchmal beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen;
-manchmal bei der Körperpflege;
-manchmal bei der Körperreinigung nach dem Verrichten der Notdurft;
-manchmal bei der Fortbewegung;
-er sei überdies „in letzter Zeit oft“ auf Pflege resp. Hilfe angewiesen gewesen, da er sich schwächer fühle, insgesamt gehe es ihm schlechter,
-sowohl tagsüber wie auch nachts müssten Sohn und Ehefrau nach ihm schauen.
Anlässlich des ärztlichen Untersuchs durch Dr. med. O.________ stellte der Beschuldigte am 20. März 2009 die vorgenannten funktionellen Einschränkungen optisch sichtbar dar, insbesondere die linksseitige Lähmung und die Hilfsbedürftigkeit, die sich daraus ergeben soll, so dass Dr. med. O.________ festhielt, das Hemisyndrom links sei praktisch gleich geblieben, die vorhandenen spastischen Komponenten hatten sich sogar ein wenig verschlimmert, so dass die Prognose als „zurückhaltend“ zu bezeichnen sei.
Dadurch, dass der Beschuldigte diese falschen Angaben machte und dadurch, dass er vor Dr. med. O.________ seine Gebrechen glaubhaft darstellte, führte er diesen bei seiner Diagnostik gezielt in die Irre, so dass dieser in seinem ärztlichen Attest vom 14. April 2009 gegenüber der IV-Stelle Schwyz fälschlich einen unveränderten Zustand attestierte. Der Beschuldigte täuschte somit den ihn behandelnden Arzt resp. leitete diesen mit seinen falschen Angaben und seinen Inszenierungen zu seinen Gebrechen gezielt in die Irre, so dass er auch dessen Diagnostik zu seinen Gunsten gezielt in die Irre leiten konnte. Dr. med. O.________ stellte in der Folge zuhanden der IV-Stelle Schwyz unwissend über die wahren Umstände resp. irrtümlich inhaltlich falsche Atteste aus.
Beim Hausbesuch des IV-Abklärungsdienstes am 9. Juni 2009 am neuen Wohnort des Beschuldigten, N.________strasse yy, Ibach SZ, gab dieser im Beisein und unter Mithilfe seines Sohnes L.________ als Übersetzer wahrheitswidrig an und stellte wahrheitswidrig dar,
-sein Zustand sei stabil, also gleich geblieben;
-wegen der linksseitigen Lähmung sei er in alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt;
-der linke Arm zeige „oft" spastische Symptome, besonders an nass-kalten Tagen verkrampfe sich der Arm und verursache starke Schmerzen;
-nachts liege er oft wach, auf dem Rücken zu schlafen sei aufgrund des Hemisyndroms nicht mehr möglich;
-er müsse darauf Acht geben, dass er sich körperlich nicht zu stark anstrenge;
-um bei Kräften zu bleiben verzichte er auf einen Rollstuhl;
-er bedürfe der dauernden Pflege, so müsse man ihm täglich die Medikamente herrichten und verabreichen;
-der Sohn L.________ führe mit ihm regelmässig Geh- und Gleichgewichtstraining durch;
-die Pflege werde durch die Familie geleistet;
-als Hilfsmittel verwende er einen Badelift, ein Dusch-WC und einen Rollstuhl;
er benötige überdies regelmässig Hilfe
-beim An-/Entkleiden, insbesondere beim Socken und Schuhe anziehen sei er immer auf Hilfe angewiesen, ebenso beim Schliessen und Öffnen von Knöpfen an der Kleidung;
-beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei er mehrheitlich selbständig,
-trotz Hilfsmittel wie Tellerring, Antirutschmatte und Spezialbesteck benötige er regelmässig Hilfe beim Zerkleinern der Nahrung, so dass ihm die Mahlzeiten mundgerecht zubereitet werden müssten;
-beim sich Waschen, Baden und Duschen benötige er insbesondere Hilfe bei der Reinigung von Gesäss und Beinen, Zähneputzen oder Rasieren könne er selbständig, sofern ihm jemand die Utensilien bereitlege;
-Dank dem Dusch-WC sei er beim Verrichten der Notdurft wieder selbständiger, benötige aber gelegentlich Hilfe beim Öffnen des Reissverschlusses;
-wegen der fehlenden Kraft und der Angst vor Stürzen steige er keine Treppen mehr, den Rollstuhl nutze er vor allem resp. nur in Notfallsituationen, weil er die verbliebenen Kräfte erhalten wolle;
-ausser Haus gehe er am Gehstock und meist in Begleitung einer Person;
-das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm krankheitsbedingt nicht mehr möglich, er werde folglich immer durch ein Familienmitglied befördert.
All diese Angaben gegenüber den befassten Ärzten und dem IV-Abklärungsdienst waren erfunden resp. mindestens stark übertrieben. Zugleich verschwieg der Beschuldigte gegenüber den Ärzten und dem IV-Abklärungsdienst, dass er in der Lage war, sich normal zu bewegen, so insbesondere
-gesellschaftliche Kontakte uneingeschränkt wahrzunehmen,
-mit der angeblich gelähmten linken Hand Tabakpfeife zu rauchen,
-den angeblich gelähmten linken Arm ohne irgendwelche Unterstützung und ohne erkennbare Einschränkung hochzuheben und zu bewegen,
-ohne Hilfe Dritter und ohne irgendwelche Hilfsmittel zu gehen und zu stehen,
-in die Hocke zu gehen,
-ohne Hilfe Dritter auf einem Pferd zu reiten,
-in Mazedonien den eigenen Garten zu bestellen und dabei grosse, schwere Kürbisse zu tragen,
-sich körperlich generell normal und altersgerecht zu bewegen.
lm Unwissen über den tatsächlich guten Gesundheitszustand des Beschuldigten, gestützt darauf, dass die vom Beschuldigten angegebenen Leiden objektiv nicht widerlegbar waren und gestützt auf dessen falsche Angaben, also im irrigen Glauben, es gehe dem Beschuldigten gesundheitlich tatsächlich wie beschrieben schlecht, anerkannte die IV-Stelle Schwyz am 9. Juni 2009 sowie am 1. Juli 2009, dass der Beschuldigte in vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblichem Masse auf die Hilfe Dritter angewiesen war und damit den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades sowie auch eine IV-Rentenbedürftigkeit von 100 %. Gestützt darauf zahlte die IV-Stelle Schwyz resp. Ausgleichskasse Schwyz dem Beschuldigten als IV-Renten (IV), Hilflosenentschädigungen (HE), Ergänzungsleistungen (EL) und teilweise auch für Krankheitskosten (KK) folgende Leistungen aus:
IV-Stelle Schwyz *l * Ausgleichskasse Schwyz
Ausbezahlter BetragArt der LeistungDatum Gutschrift
CHF 4'396.00IV/HE/EL05.03.2009
CHF 4'396.00IV/HE/EL06.04.2009
CHF 906.00KK06.02.2009
CHF 4'396.00IV/HE/EL07.05.2009
CHF 4'396.00IV/HE/EL05.06.2009
CHF 140.00KK22.06.2009
CHF 4'396.00IV/HE/EL06.07.2009
CHF 4'396.00IV/HE/EL06.08.2009
CHF 4'396.00IV/HE/EL04.09.2009
CHF 1'922.00IV/HE06.10.2009
CHF 138.00KK05.11.2009
CHF 1'922.00IV/HE05.11.2009
CHF 1'922.00IV/HE04.12.2009
CHF 1'922.00IV/HE07.01.2010
CHF 1'922.00IV/HE04.02.2010
CHF 1'922.00IV/HE04.03.2010
CHF 1'922.00IV/HE08.04.2010
CHF 1'922.00IV/HE06.05.2010
CHF 1'922.00IV/HE04.06.2010
CHF 1'922.00IV/HE06.07.2010
CHF 1'922.00IV/HE05.08.2010
CHF 1'922.00IV/HE06.09.2010
CHF 1'922.00IV/HE06.10.2010
CHF 1'922.00IV/HE04.11.2010
CHF 1'922.00IV/HE06.12.2010
CHF 1'956.00IV/HE06.01.2011
CHF 1'956.00IV/HE04.02.2011
CHF 1'956.00IV/HE04.03.2011
CHF 1'956.00IV/HE06.04.2011
CHF 1'956.00IV/HE05.05.2011
CHF 1'956.00IV/HE07.06.2011
CHF 1'160.00HE (exkl. AHV)111.07.2011
CHF 1'160.00HE (exkl. AHV)05.08.2011
CHF 1'160.00HE (exkl. AHV)06.09.2011
CHF 1'160.00HE (exkl. AHV)06.10.2011
CHF 1'160.00HE (exkl. AHV)04.11.2011
CHF 1'160.00HE (exkl. AHV)09.12.2011
CHF 79'482.00****Total
1 Anmerkung: lm Jahr 2011 erreichte der Beschuldigte (geboren ________) das AHV-Rentenalter, weshalb er ab Juli 2011 nicht mehr zu Unrecht eine IV-Rente bezog sondern Anspruch auf eine AHV-Rente und BVG-Rente hatte; Vgl. act. 13.8.03, pag. 75-77,sowie act. 8.1.23, S. 12 und 13.8.03, pag. 80.
Der Beschuldigte erlangte so von der Ausgleichskasse Schwyz zwischen März 2009 und Dezember 2011 innert 34 Monaten in rechtswidriger Weise total CHF 79'482.00 resp. durchschnittlich pro Monat CHF 2'337.70. Diese Leistungen resp. Geldbeträge zahlte die Ausgleichskasse Schwyz dem Beschuldigten jeweils auf sein Sparkonto AD.________ (Bank I), Kto-Nr. xx (lautend auf den Beschuldigten), aus.
Gestützt auf die von der IV-Stelle Schwyz anerkannte Rentenbedürftigkeit, prüfte auch die E.________ AG als BVG-Versicherer (2. Säule) den Rentenanspruch des Beschuldigten, kam ebenfalls im irrigen Glauben, dass es dem Beschuldigten wie angegeben schlecht gehe zum Schluss, dass dem Rentenanspruch stattgegeben wird und zahlte dem Beschuldigten in der Folge folgende Leistungen aus:
E.________
Ausbezahlter BetragArt der LeistungDatum Gutschrift
CHF 757.05BVG25.03.2009
CHF 757.05BVG22.04.2009
CHF 757.05BVG22.05.2009
CHF 757.05BVG24.06.2009
CHF 757.05BVG22.07.2009
CHF 757.05BVG26.08.2009
CHF 757.05BVG23.09.2009
CHF 757.05BVG23.10.2009
CHF 757.05BVG25.11.2009
CHF 757.05BVG18.12.2009
CHF 757.05BVG22.01.2010
CHF 757.05BVG26.02.2010
CHF 757.05BVG24.03.2010
CHF 757.05BVG23.04.2010
CHF 757.05BVG26.05.2010
CHF 757.05BVG23.06.2010
CHF 757.05BVG23.07.2010
CHF 757.05BVG25.08.2010
CHF 757.05BVG22.09.2010
CHF 757.05BVG22.10.2010
CHF 757.05BVG24.11.2010
CHF 757.05BVG17.12.2010
CHF 757.05BVG26.01.2011
CHF 757.05BVG23.02.2011
CHF 757.05BVG23.03.2011
CHF 757.05BVG27.04.2011
CHF 757.05BVG25.05.2011
CHF 839.00BVG29.06.2011
CHF 21'279.35****Total
Der Beschuldigte erlangte so von der E.________ AG zwischen März 2009 und Juni 2011 innert 28 Monaten in rechtswidriger Weise total CHF 21'279.35 resp. durchschnittlich pro Monat ca. CHF 759.95. Diese Leistungen resp. Geldbeträge zahlte die E.________ dem Beschuldigten jeweils auf sein Sparkonto AD.________ (Bank I), Kto-Nr. xx (lautend auf den Beschuldigten), aus.
Ca. im Oktober 2009 zog der Beschuldigte mit Ehefrau und Sohn L.________ aus dem Kanton Schwyz weg an die R.________strasse ww, 8952 Schlieren ZH, weshalb er sich zuständigkeitshalber am 1. Oktober 2009 bei der Stadt Schlieren für den Bezug von Ergänzungsleistungen und Zusatzleistungen anmeldete. In der Folge bedeutete dies auch, dass die Ausgleichskasse Schwyz resp. IV-Stelle Schwyz finanziell zwar faktisch für den Beschuldigten aufkam und aufzukommen hatte, die Zuständigkeit jedoch rein formell an die SVA Zürich übergeben wurde.
Bei der Anmeldung gab der Beschuldigte an, eine Rente und Hilflosenentschädigung zu erhalten, gab jedoch wahrheitswidrig an, über keine Immobilien zu verfügen, obwohl er an nicht genauer bekanntem Ort in Mazedonien ein Haus mit Garten besitzt. Er gab damit wahrheitswidrig an, über keine Vermögenswerte zu verfügen.
Gestützt auf die bereits festgestellte und durch die Stadt Schlieren überprüfte Rentenbedürftigkeit und die vorangehenden Angaben, stellte die Stadt Schlieren fest, dass der Beschuldigte von ihr einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen resp. Zusatzleistungen hat. Die Stadt Schlieren zahlte dem Beschuldigten daher folgende Leistungen aus:
Stadt Schlieren
Ausbezahlter BetragArt der LeistungDatum Gutschrift
CHF 5'168.00EL/Zusatzl.02.11.2009
CHF 2'584.00EL/Zusatzl.02.12.2009
CHF 2'642.00EL/Zusatzl.31.12.2009
CHF 2'642.00EL/Zusatzl.01.02.2010
CHF 2'642.00EL/Zusatzl.01.03.2010
CHF 2'642.00EL/Zusatzl.31.03.2010
CHF 2'642.00 EL/Zusatzl.30.04.2010
CHF 2'642.00EL/Zusatzl.31.05.2010
CHF 2'642.00EL/Zusatzl.30.06.2010
CHF 3'111.00EL/Zusatzl.03.08.2010
CHF 2'642.00EL/Zusatzl.31.08.2010
CHF 2'642.00EL/Zusatzl.30.09.2010
CHF 2'642.00EL/Zusatzl.01.11.2010
CHF 2'642.00EL/Zusatzl.30.11.2010
CHF 2'642.00EL/Zusatzl.31.12.2010
CHF 2'642.00EL/Zusatzl.31.01.2011
CHF 2'642.00EL/Zusatzl.28.02.2011
CHF 2'642.00EL/Zusatzl.31.03.2011
CHF 3'502.00EL/Zusatzl.02.05.2011
CHF 2'741.00EL/Zusatzl.31.05.2011
CHF 2'642.00EL/Zusatzl.30.06.2011
CHF 2'642.00EL/Zusatzl.02.08.2011
CHF 2'480.00EL/Zusatzl.31.08.2011
CHF 2'432.00EL/Zusatzl.30.09.2011
CHF 2'498.00EL/Zusatzl.31.10.2011
CHF 2'432.00EL/Zusatzl.30.11.2011
CHF 2'432.00EL/Zusatzl.30.12.2011
CHF 74'294.00****Total
Der Beschuldigte erlangte so von der Stadt Schlieren zwischen März 2009 und Dezember 2011 innert 34 Monaten in rechtswidriger Weise total CHF 74'294.00 resp. durchschnittlich pro Monat ca. CHF 2'185.10. Diese Leistungen resp. Geldbeträge zahlte die Stadt Schlieren dem Beschuldigten jeweils auf sein Sparkonto AD.________ (Bank I), Kto-Nr. xx (lautend auf den Beschuldigten), aus.
Insgesamt erlangte der Beschuldigte in dieser Zeit in rechtswidriger Weise von der Ausgleichskasse Schwyz resp. IV-Stelle Schwyz, der E.________ sowie der Stadt Schlieren CHF 175'055.35.
d. Januar 2012 bis September 2012; Betrug (Art. 146 StGB)
Gestützt auf die vorangehenden, inhaltlich falschen Angaben und Auftritte des Beschuldigten vor Dr. med. O.________ und dem IV-Abklärungsdienst (vgl. vorangehend zu c.) zahlten die Leistungserbringer in der Zeit zwischen Januar 2012 und September 2012 weiterhin folgende Leistungen an den Beschuldigten aus:
IV-Stelle Schwyz *l * Ausgleichskasse Schwyz
Ausbezahlter BetragArt der LeistungDatum Gutschrift
CHF 1'160.00HE (exkl. AHV)06.01.2012
CHF 1'160.00HE (exkl. AHV)06.02.2012
CHF 1'160.00HE (exkl. AHV)06.03.2012
CHF 1'160.00HE (exkl. AHV)05.04.2012
CHF 1'160.00HE (exkl. AHV)07.05.2012
CHF 1'160.00HE (exkl. AHV)06.06.2012
CHF 1'160.00HE (exkl. AHV)05.07.2012
CHF 1'160.00HE (exkl. AHV)07.08.2012
CHF 1'160.00HE (exkl. AHV)06.09.2012
CHF 10'440.00****Total
Stadt Schlieren
Ausbezahlter BetragArt der LeistungDatum Gutschrift
CHF 2'492.00EL/ Zusatzl.31.01.2012
CHF 2'462.00EL/ Zusatzl.29.02.2012
CHF 2'462.00EL/ Zusatzl.30.03.2012
CHF 2'745.00EL/ Zusatzl.30.04.2012
CHF 2'462.00EL/ Zusatzl.31.05.2012
CHF 2'462.00EL/ Zusatzl.29.06.2012
CHF 1'483.00EL/ Zusatzl.31.07.2012
CHF 1'483.00EL/ Zusatzl.31.08.2012
CHF 1'483.00EL/ Zusatzl.28.09.2012
CHF 19'221.00****Total
Insgesamt erlangte der Beschuldigte damit zwischen Januar und September 2012 (9 Monate) in rechtswidriger Weise von der Ausgleichskasse Schwyz sowie der Stadt Schlieren CHF 29'661.00 resp. monatlich im Durchschnitt ca. CHF 3'295.65. Diese Leistungen resp. Geldbeträge zahlten ihm die vorgenannten Leistungserbringer jeweils auf sein Sparkonto AD.________ (Bank I), Kto-Nr. xx (lautend auf den Beschuldigten), aus.
e. Oktober 2012 bis Juli 2014; Betrug (Art. 146 StGB)
Am 4. Oktober 2012 leitete die Stadt Schlieren eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen resp. Zusatzleistungen zur AHV/IV ein.
In der Absicht, weiterhin aus unrechtmässig erlangten Renten- und Versicherungsleistungen leben zu können, gestützt auf die aktuellen und wahrheitswidrigen Angaben des Beschuldigten, dass sich seine Lebensumstände nicht verändert hätten, den Umstand, dass er gegenüber der Stadt Schlieren gezielt verschwieg, dass er seit Jahren in Mazedonien ein Haus oder mindestens einen Anteil daran besass, indem er anfänglich auch verschwieg, eine BVG-Rente zu erhalten und gestützt auf die schon länger in wahrheitswidriger Weise vorgegebene Krankheitsvorgeschichte (vgl. vorangehend zu a.-d.) anerkannte die Stadt Schlieren den Anspruch des Beschuldigten auf Zusatz- resp. Ergänzungsleistungen und zahlte dem Beschuldigten folgende Leistungen aus:
Stadt Schlieren
Ausbezahlter BetragArt der LeistungDatum Gutschrift
CHF 1’483.00EL31.10.2012
CHF 1'483.00EL *l * Zusatzl.30.11.2012
CHF 1'548.00EL *l * Zusatzl.31.12.2012
CHF 1'233.00EL *l * Zusatzl.31.01.2013
CHF 1'233.00EL *l * Zusatzl.28.02.2013
CHF 1'233.00EL *l * Zusatzl.28.03.2013
CHF 1'877.00EL *l * Zusatzl.30.04.2013
CHF 1'589.00EL *l * Zusatzl.31.05.2013
CHF 1'269.00EL *l * Zusatzl.01.07.2013
CHF 1'266.00EL *l * Zusatzl.31.07.2013
CHF 1'266.00EL *l * Zusatzl.30.08.2013
CHF 1'266.00EL *l * Zusatzl. 30.09.2013
CHF 1'266.00EL *l * Zusatzl.31.10.2013
CHF 1'266.00EL *l * Zusatzl.29.11.2013
CHF 482.00EL *l * Zusatzl.31.12.2013
CHF 482.00EL *l * Zusatzl.31.01.2014
CHF 667.00EL *l * Zusatzl.28.02.2014
CHF 388.00EL *l * Zusatzl.31.03.2014
CHF 1'254.00EL *l * Zusatzl.30.04.2014
CHF 912.00EL *l * Zusatzl.30.05.2014
CHF 472.00EL *l * Zusatzl.30.06.2014
CHF 23'935.00****Total
Per 1. Juni 2013 leitete auch die SVA Zürich die Revision der Hilflosenentschädigung ein.
Der Beschuldigte machte gegenüber der SVA Zürich ebenfalls in der Absicht, aus unrechtmässig erlangten Renten- resp. Versicherungsleistungen leben zu können, dieselben inhaltlich falschen Angaben zu seiner Hilflosigkeit im Alltag wie bisher (vgl. vorangehend zu a.-d.) und hielt seinen Sohn L.________ dazu an, den Fragebogen an seiner Stelle auszufüllen und zu unterschreiben.
Anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 10. Oktober 2013 durch resp. bei Dr. med. T.________, Spreitenbach AG, stellte der Beschuldigte die vorgegebenen Leiden und Gebrechen sowie die daraus angeblich resultierende Hilflosigkeit im Alltag so zur Schau, dass Dr. med. T.________ irrtümlich davon ausging, dass es ihm gesundheitlich tatsächlich so schlecht geht. Durch dieses Verhalten resp. wahrheitswidrige Darstellen von Leiden und Einschränkungen im Alltag leitete der Beschuldigte Dr. med. T.________ in ihrer Diagnose gezielt fehl und erreichte dadurch wunschgemäss, dass Dr. med. T.________ ihm die bisherigen Leiden, Gebrechen und Einschränkungen fälschlicherweise resp. im Unwissen um die wahren Umstände attestierte und bestätigte, der Gesundheitszustand des Beschuldigten sei gleichbleibend resp. unverändert eingeschränkt.
Gestützt auf die irrtümlich falsche Einschätzung von Dr. med. T.________, sprach die SVA Zürich dem Beschuldigten ebenfalls im Unwissen um die wahren Umstände am 27. Dezember 2013 eine unveränderte Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. Die Ausgleichskasse Schwyz zahlte dem Beschuldigten folglich gestützt auf die bisherigen Abklärungsergebnisse (vgl. vorangehend zu a.-d.) und die jüngsten Feststellungen seitens Dr. med. T.________ und der SVA Zürich weiterhin folgende Leistungen aus:
IV-Stelle Schwyz *l * Ausgleichskasse Schwyz
Ausbezahlter BetragArt der LeistungDatum Gutschrift
CHF 1'160.00HE (exkl. AHV)04.10.2012
CHF 1'160.00HE (exkl. AHV)06.11.2012
CHF 1'160.00HE (exkl. AHV)06.12.2012
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)08.01.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)06.02.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)06.03.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)05.04.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)07.05.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)06.06.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)04.07.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)07.08.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)05.09.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)04.10.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)06.11.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)05.12.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)08.01.2014
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)06.02.2014
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)06.03.2014
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)04.04.2014
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)07.05.2014
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)05.06.2014
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)04.07.2014
CHF 25'710.00****Total
Insgesamt erlangte der Beschuldigte damit zwischen Oktober 2012 und Juli 2014 (22 Monate) in rechtswidriger Weise von der Ausgleichskasse Schwyz sowie der Stadt Schlieren CHF 49'645.00 resp. monatlich im Durchschnitt ca. CHF 2'256.60.
Diese Leistungen resp. Geldbeträge zahlten ihm die vorgenannten Leistungserbringer jeweils auf sein Sparkonto AD.________ (Bank I), Kto-Nr. xx (lautend auf den Beschuldigten), aus.
f. Jahr 2013; Betrug (Art. 146 StGB)
In der Absicht, sich auf Kosten der Q.________ (gemeinnützige Organisation) unrechtmässig zu bereichern und sein eigenes Alltagsleben bequemer resp. komfortabler auszugestalten, gab der Beschuldigte im März 2013 gegenüber der Q.________ (gemeinnützige Organisation) wahrheitswidrig an, dass er wegen seiner Krankheitsvorgeschichte, insbesondere wegen seiner einseitigen Körperlähmung an erheblichen Einschränkungen im Alltag leide. Insbesondere habe er Schwierigkeiten bei der Körperreinigung nach dem Verrichten der Notdurft und benötige deshalb ein Dusch-WC. Mit diesen inhaltlich falschen Angaben zu seinem Gesundheitszustand stellte der Beschuldigte zwischen anfangs März 2013 und dem 8. April 2013 den Antrag bei der Q.________ (gemeinnützige Organisation) auf Finanzierung eines Dusch-WCs.
In der Folge prüfte die Q.________ (gemeinnützige Organisation) diesen Anspruch resp. die Anspruchsgrundlage und kam im irrigen Glauben, dass es dem Beschuldigten gesundheitlich tatsächlich so schlecht gehe, wie angegeben, am 8. April 2013 zum Entscheid, auf den Antrag des Beschuldigten einzutreten und diesen für den Erwerb und Einbau eines Dusch-WCs der Marke Geberit Aqua Clean mit CHF 1'860.00 finanziell zu unterstützen. Die Q.________ (gemeinnützige Organisation) zahlte dem Beschuldigten daher folgende Leistung aus:
Q.________ (gemeinnützige Organisation)
Ausbezahlter BetragArt der LeistungDatum Gutschrift
CHF 1'860.00Unterstützungs-11.04.2013
beitrag
CHF 1'860.00****Total
Insgesamt erlangte der Beschuldigte damit von der Q.________ (gemeinnützige Organisation) im April 2013 in rechtswidriger Weise CHF 1'860.00.
Diese Leistung resp. diesen Gelbetrag (recte: Geldbetrag) zahlte ihm die Q.________ (gemeinnützige Organisation) auf dessen Sparkonto AD.________ (Bank I), Kto-Nr. xx (lautend auf den Beschuldigten), aus.
g. Gewerbsmässigkeit/Allgemeines
Wie vorangehend ausgeführt (vgl. vorangehend zu b.-f.), bezog der Beschuldigte in der Zeit zwischen Juli 2004 und Juli 2014, also in 10 Jahren und 1 Monat resp. 121 Monaten2 in unberechtigter Weise folgende Leistungen, die ihm stets auf sein vorgenanntes Sparkonto bei der AD.________ (Bank I) ausbezahlt wurden:
-Ausgleichskasse Schwyz (IV, HE, EL, KK) CHF 404'611.00
-E.________ (BVG)CHF 68'644.55
-Q.________ (gemeinnützige Organisation) (Zusatzleistungen) CHF 1'860.00
-Stadt Schlieren (EL, Zusatzleistungen) CHF 117'450.00
totalCH592'565.55.
2 Betrachtet wird hier nur die nicht verjährte Zeitspanne des aktiven Täuschens seitens des Beschuldigten, d.h. Juli 2004 bis und mit Juli 2014.
Der Beschuldigte erlangte somit durch das vorangehend beschriebene Handeln in der Zeitdauer von total 121 Monaten monatlich im Durchschnitt ca. CHF 4'897.25, was damals sein gesamtes Einkommen darstellte. Auf alle vorgenannten Leistungen hatte der Beschuldigte wegen seines tatsächlich guten resp. normalen Gesundheitszustands keinerlei Anspruch.
Alle vorangehenden Handlungen beging der Beschuldigte an seinen Wohnorten in Einsiedeln SZ, Ibach SZ und Schlieren ZH, von wo aus er diese Leistungen beantragte, wo er teilweise Heimbesuche der IV-Stelle Schwyz empfing und falsche Angaben machte, aber auch in den vorangehend genannten Arztpraxen in Einsiedeln SZ, Ibach SZ und Spreitenbach AG.
(…)
Am 28. April 2016 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Schwyz statt, wobei gleichzeitig die Anklage gegen den Mitbeschuldigten Sohn L.________ behandelt wurde. Die anwesenden Parteien stellten dabei folgende Anträge (Vi-act. 17):
Staatsanwaltschaft
1. Der Hauptbeklagte A.________ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, d.h. 3 Jahren und 4 Monaten zu bestrafen.
4. Die Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 9‘257.05 seien dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen, ebenso die Kosten der Verteidigung.
Verteidigung
1. Vollständiger Freispruch von sämtlichen Vorwürfen;
2. Nichteintreten auf die Zivilforderungen;
3. Zusprechen einer angemessenen Genugtuung von mindestens Fr. 5‘000.00;
4. Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Mit Urteil vom 28. April 2016 entschied das Strafgericht was folgt:
1. A.________ wird des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 2 StGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 1 schuldig gesprochen.
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bestraft.
4. Zivilforderungen:
a) Die Zivilforderung der Ausgleichskasse Schwyz/EL-Stelle im Betrag von Fr. 319‘433.00 wird auf den Verwaltungsweg verwiesen.
b) Die Zivilforderung der E.________ AG im Betrag von Fr. 34‘399.00 wird auf den Verwaltungsweg verwiesen.
5. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 11. September 2015 beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen: Bankunterlagen der P.________ (Bank II) (U-act. 6.1.02 ff.), Bankunterlagen der AD.________ (Bank I) sowie jene der früheren AE.________ (Bank III) (U-act. 6.2.02 ff.), Detailbelege der AD.________ (Bank I) sowie jene der früheren AE.________ (Bank III) (U-act. 6.2.07 ff.), Video-DVD (U-act. 8.1.02), Fragebogen zur Revision der Hilflosenentschädigung AHV vom 08. Juli 2013 im Original (U-act. 8.1.27), Akten der IV-Stelle Schwyz (U-act. 13.1.02 ff.), Akten der SVA Zürich (U-act. 13.2.03 ff.), Akten der AF.________ AG (U-act. 13.3.02 ff.), Aktenstück der AG.________ (U-act. 13.5.02), Akten der AH.________ (U-act. 13.6.02), Akten der AI.________ (U-act. 13.7.02), Akten der Stadt Schlieren, Zusatzleistungen zur AHV/IV (U-act. 13.8.02 ff.), Akten der E.________ AG (U-act. 13.9.02), Akten der Ausgleichskasse Schwyz, EL-Stelle (U-act. 13.10.01 ff.), Akten der Q.________ (gemeinnützige Organisation), Kanton Zürich (U-act. 13.11.02), Aktendossier von Dr. med. V.________, Spreitenbach (U-act. 13.12.02 ff.) bleiben als Beweismittel bei den Akten.
6. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. September 2014 beschlagnahmten 9 Stk. Hochzeits-DVD in 2 Hüllen, lagernd in den Untersuchungsakten, Ordner A, werden L.________ durch das Strafgericht unter Aufhebung der Beschlagnahme herausgegeben.
7. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. September 2014 beschlagnahmten Gegenstände: Diverse Foto-Pocket-Alben und lose Fotos, 1 Fotoalbum, 3 Fotoalben blau, lagernd bei den Untersuchungsakten, Ordner A, werden A.________ durch das Strafgericht unter Aufhebung der Beschlagnahme herausgegeben.
8. Die von der Firma AJ.________ auf deren Systemen gespeicherten Sicherheitskopie des gesicherten Datenbestandes wird vernichtet. Die Firma AJ.________ wird mit der Vernichtung beauftragt.
9. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 9‘257.05
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 5‘391.80
den Kosten der amtlichen Verteidigung 24‘982.15
Total Fr. 39‘631.00
werden A.________ zu 80 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
10. Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 24‘982.15 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
b) Der A.________ für die amtliche Verteidigung auferlegte Kostenanteil von Fr. 19‘985.70 (80 % von Fr. 24‘982.15) wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 80 % des Honorars (Fr. 19‘985.70).
12.-13. [Zufertigung und Rechtsmittel].
B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim kantonalen Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit den Anträgen, die Dispositivziffern 1, 3, 4, 9 und 10 seien aufzuheben, der Beschuldigte freizusprechen, sämtliche Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung auszurichten (KG-act. 3).
Mit Eingaben vom 5. bzw. 7. September 2016 (Datum Postaufgabe) verzichteten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin SVA Zürich, IV-Stelle auf Anschlussberufung (KG-act. 6 und 5). Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 beantragte die Verteidigung, es sei ein psychiatrisch-psychologisches Gutachten über den geistigen Gesundheitszustand des Beschuldigten zu erstellen (KG-act. 10). Am 8. Februar 2017 wurden die Parteien auf den 28. März 2017 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (KG-act. 8). Mit Verfügung vom 10. März 2017 wurde die Berufungsverhandlung aufgrund einer Vorbefassung des damaligen verfahrensleitenden Richters abzitiert (KG-act. 16). Am 6. April 2017 ordnete die (neue) Verfahrensleitung ein Sachverständigengutachten zur Frage einer möglichen Konversionsstörung an und gab den Parteien Gelegenheit, Einwände gegen die Ernennung von W.________, Zürich, vorzubringen und eigene Anträge zu stellen (KG-act. 18). Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 13. April 2017, es sei ein umfassendes psychiatrisch-psychologisches Gutachten zu erstellen (KG-act. 20), was die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 10. Mai 2017 abwies (KG-act. 24). Nachdem gegen die Person des Sachverständigen keine Einwände erhoben wurden, erteilte die Verfahrensleitung W.________ am 10. Mai 2017 den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens (KG-act. 25). Mit separater Verfügung wurde die bereits im April 2017 (KG-act. 18) terminierte Berufungsverhandlung für den 28. November 2017 nochmals festgehalten (KG-act. 24). Infolge Auslandabwesenheit der Verteidigung setzte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 17. Juli 2017 die Berufungsverhandlung neu auf den 19. Dezember 2017 fest (KG-act. 28). Am 3. November 2017 wurden die Parteien ordnungsgemäss zur Berufungsverhandlung auf den 19. Dezember 2017 geladen (KG-act. 29). Das psychiatrische Fachgutachten von W.________ ging dem Kantonsgericht am 13. November 2017 zu (KG-act. 33) und wurde den Parteien am 13. November 2017 zugestellt mit dem Hinweis, dass sie anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme hätten (KG-act. 34).
Mit (Fax-)Eingabe vom 13. Dezember 2017 ersuchte die Verteidigung unter Beilage eines Arztzeugnisses von Med. Pract. AK.________, Zürich, den Beschuldigten vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung vom 19. Dezember 2017 zu dispensieren, eventualiter die Verhandlung neu anzusetzen (KG-act. 44, 45 und 45a). Die Verfahrensleitung wies das Gesuch ab (KG-act. 46).
Am 19. Dezember 2017 wurde die Berufung zusammen mit der Berufung des mitbeschuldigten Sohnes L.________ (Proz. Nr. STK 2016 36) vor Schranken des Kantonsgerichts verhandelt, wobei der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschien. Die Verteidigung des Hauptbeschuldigten stellte folgende Anträge (KG-act. 51):
1. Vollständiger Freispruch von sämtlichen Vorwürfen;
2. Nichteintreten auf die Zivilforderungen;
3. Zusprechen einer angemessenen Genugtuung von mindestens Fr. 5‘000.00;
4. Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse;
5. Eventualiter Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB;
6. Belegen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs.
Die Staatsanwaltschaft trug auf Abweisung der Berufung resp. Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Die Strafkammer beschloss gleichentags, dass der Beschuldigte noch persönlich zu befragen sei. Hinderungsgründe für die voraussichtlich am 9. oder 16. Januar 2018 stattfindende Befragung seien innert Frist geltend zu machen (KG-act. 52). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 teilte die Verteidigung mit, der Beschuldigte befinde sich im Ausland und es sei mit einer Rückkehr in die Schweiz nicht zu rechnen (KG-act. 53). Am 28. Dezember 2017 wurden die Verteidigung und der Beschuldigte persönlich auf den 16. Januar 2018 vorgeladen (KG-act. 55). Am 29. Dezember 2017 erliess die Verfahrensleitung einen Vorführbefehl (KG-act. 56). Eine Auskunft beim Einwohneramt Schlieren vom 3. Januar 2018 ergab, dass der Beschuldigte nach wie vor an der R.________strasse ww in 8952 Schlieren gemeldet ist (KG-act. 57). Gemäss einer weiteren Nachfrage am 15. Januar 2018 hat sich der Beschuldigte per 19. Dezember 2017 dort abgemeldet und eine neue Adresse in Skopje/Mazedonien angegeben (KG-act. 61). Am Morgen des 16. Januar 2018 teilten die Kantonspolizei Schwyz und Zürich der Verfahrensleitung telefonisch mit, dass der Beschuldigte an der R.________strasse ww in Schlieren nicht habe betroffen werden können (KG-act. 63). Gleichentags wurde die Berufungsverhandlung fortgesetzt, wobei die Verteidigung ohne den Beschuldigten erschien (KG-act. 62). Die Strafkammer beschloss, ein Abwesenheitsverfahren durchzuführen. Die Verteidigung verzichtete auf die Wiederholung der Verhandlung vom 19. Dezember 2017.
Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2018 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde.
Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1. a) Die Verteidigung machte im Vorfeld der Berufungsverhandlung vom 19. Dezember 2017 geltend, der Beschuldigte sei gemäss einem Arztzeugnis von Med. Pract. AK.________ vom 11. Dezember 2017 gesundheitlich nicht in der Lage, in den nächsten Monaten an gerichtlichen Terminen teilzunehmen. Laut der Verteidigung befinde sich der Beschuldigten „aktuell in einer akuten physischen und psychischen Belastungssituation“ (KG-act. 45 und 45a).
aa) Eine beschuldigte Person ist verhandlungsfähig, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen (Art. 114 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte muss in der Lage sein, bei der Verhandlung anwesend zu sein und dieser zu folgen; er muss fähig sein, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verstehen und dazu Stellung zu nehmen. Indes sind an die Verhandlungsfähigkeit des verteidigten Beschuldigten keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere können allfällige Defizite durch eine gehörige Verteidigung wettgemacht werden (Schmid, Praxiskommentar Strafprozessordnung, 2. A., Art. 114 N 3; Lieber, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Art. 114 N 1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 132 I 1 E. 1 und 131 I 185 E. 3.2.2).
bb) Das Zeugnis von Med. Pract. AK.________ enthält weder eine Diagnose noch äussert es sich näher zu der von der Verteidigung geltend gemachten „physischen und psychischen Belastungssituation“. Für die Verfahrensleitung resp. die Strafkammer bestanden deshalb erhebliche Zweifel an der von Med. Pract. AK.________ attestierten „Verhandlungsunfähigkeit“, umso mehr als diese auf drei Monate hinaus bestehen sollte, ohne dass eine Begründung für diese ungewöhnlich lange Dauer angegeben wurde. In der Regel wäre zu erwarten, dass sich eine explizit als „akut“ bezeichnete Belastungssituation innert weniger Wochen stabilisiert. Soweit dies, wie in casu, offenbar nicht der Fall ist, müssten hierfür zumindest konkrete Angaben dazu vorliegen, weshalb sich die Situation auf längere Frist hinaus nicht verbessern soll. Nachdem der Beschuldigte resp. die Verteidigung trotz entsprechenden Hinweises der Verfahrensleitung in der Verfügung vom 13. Dezember 2017 (KG-act. 46) kein amtsärztliches Zeugnis, welches sich zur Verhandlungsfähigkeit zu äussern hätte, vorlegten und der Beschuldigte darüber hinaus zur Berufungsverhandlung am 19. Dezember 2017 unentschuldigt nicht erschien, bestand für die Strafkammer keine Veranlassung, weitere Abklärungen hinsichtlich der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit zu tätigen, mithin konnte von Verhandlungsfähigkeit ausgegangen werden.
b) Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen resp. der Berufungsverhandlung fern, setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person wiederum vor oder lässt sie vorführen (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 366 Abs. 1 Satz 2 StPO). Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, kann die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden (Art. 366 Abs. 2 Satz 2 StPO). Vorliegend blieb der zum persönlichen Erscheinen verpflichtete Beschuldigte, wie erwähnt, der Berufungsverhandlung am 19. Dezember 2017 fern; die Parteivertreter hielten ihre Vorträge dennoch. Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 16. Januar 2018 konnte die Befragung des Beschuldigten infolge dessen unentschuldigter Absenz nicht durchgeführt werden. Nachdem die Verteidigung auf eine Wiederholung der Berufungsverhandlung vom 19. Dezember 2017 verzichtete (KG-act. 62 S. 4) und sich damit die Neuansetzung einer Berufungsverhandlung erübrigte, der Beschuldigte im Rahmen des Vorverfahrens und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einlässlich befragt werden konnte resp. er sich zu den Vorwürfen äussern konnte (Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO) und schliesslich die Beweislage hinreichend liquid ist, kann ein Urteil auch ohne Anwesenheit des Beschuldigten ergehen (Art. 366 Abs. 4 lit. b StPO; Summers, in Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., N 24 zu Art. 366 StPO).
2. a) Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch betreffend gewerbsmässige Geldwäscherei (Dispositivziffer 2 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 28. April 2016) sowie die Anordnungen der Vorinstanz bezüglich der Beschlagnahmen (Dispositivziffern 5-7) und der Vernichtung des Datenbestandes bei der AJ.________ (Dispositivziffer 8).
b) Die Anklage wirft dem Beschuldigten gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil der Ausgleichskasse / EL-Stelle Schwyz, der E.________ AG, der Stadt Schlieren und der SVA Zürich vor. Zusammengefasst wird ihm zur Last gelegt, die Privatklägerinnen arglistig getäuscht zu haben, indem er vorgab, linksseitig gelähmt bzw. stark eingeschränkt zu sein. Auch solle er gegenüber der Invalidenversicherung, d.h. der IV-Stelle Schwyz und sodann der SVA Zürich angegeben haben, im Alltag auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei. Der Beschuldigte verwehrt sich gegen den Betrugsvorwurf, wobei er den Anklagesachverhalt nur insofern bestreitet, als er die von ihm angegebenen Einschränkungen als nicht simuliert sieht.
3. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
a) aa) Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Die Überprüfbarkeit der Angaben ist nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen von Bedeutung. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGer, zur Publikation vorgesehenes Urteil 6B_184/2017 vom 19. Juli 2017 E. 1.4.1 mit Hinweis auf BGE 135 IV 176 E. 5.1 und 5.2 sowie BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).
Besondere betrügerische Machenschaften sind nach der Rechtsprechung unter anderem gegeben, wenn dem Gutachter anlässlich der
Exploration jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhandene Schmerzen und Beeinträchtigungen in einer eigentlichen Inszenierung vorgespielt werden (BGer, Urteil 6B_46/2010 vom 19. April 2010 E. 4.3). Im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schleudertrauma wurde Arglist in der Rechtsprechung wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (BGer, Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3 m.H. auf Urteile 6B_188/2007 vom 15. August 2007 E. 6.4 und 6B_225/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.5 sowie weitere Urteile). Der Arzt bzw. Gutachter ist für seine medizinische Diagnose auf die Schilderungen des Exploranden angewiesen und darf sich grundsätzlich darauf verlassen, auch wenn dabei nicht von einem eigentlichen Vertrauensverhältnis zwischen Explorand und Sachverständigem ausgegangen werden kann (zit. Urteil BGer, 6B_46/2010 E. 4.3).
Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder
voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten. Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt. Diese Grundsätze gelangen auch im Sozialversicherungsrecht zur Anwendung (nicht publizierte E. 2.3 von 6B_988/2015 vom 8. August 2016 = BGE 142 IV 378 E. 2.3 sowie Urteil 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3 m.H. auf zit. Urteil 6B_125/2012 E. 5.3.3 und weitere Urteile). Ein Sozialversicherungsträger lässt es am von der Rechtsprechung verlangten Mindestmass an Vorsicht fehlen, wenn aus den Akten konkrete, stichhaltige Hinweise auf Falschangaben des Versicherten vorliegen und die Behörde diesen nicht nachgeht. Diesfalls scheidet Arglist aus (zit. Urteil 6B_988/2016 E. 2.4.2).
bb) Im Zusammenhang mit dem Tatbestandselement der Täuschung macht die Verteidigung geltend, es könne nur ein Mensch, jedoch keine juristische Person oder ein Computer getäuscht werden, wobei der hervorgerufene Irrtum Ursache dafür sein müsse, dass der Getäuschte eine Vermögensdisposition treffe, die ihn oder einen anderen schädige. Die Verteidigung kritisiert in diesem Kontext, dass sich die Anklage dazu nicht äussere, welche konkreten Mitarbeitenden der involvierten Sozialversicherungen getäuscht worden seien, denn nur diese hätten auch die entsprechenden Vermögensdispositionen getroffen. Folglich sei die Anklage lückenhaft (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 6 ff.).
Soweit die Verteidigung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt, ist ihr nicht zu folgen. Die Fixierung des Anklagesachverhalts dient zunächst einmal der Umsetzung des Anklagegrundsatzes, indem dadurch der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung abschliessend bestimmt und der beschuldigten Person eine effektive Verteidigung gewährleistet wird (BGE 140 IV 188 E. 1.4 m.H.; BGer, Urteil 6B_144/2016 vom 13. April 2016 E. 1.2). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Der Umstand, welche konkreten für die betroffenen Versicherer als Vertreter handelnden Mitarbeitenden sich mit dem Fall des Beschuldigten befassten, ist für die Beurteilung nicht relevant; es reicht, wenn die betroffenen Sozialversicherungsträger definiert sind, was vorliegend ohne Zweifel der Fall ist. Die Verteidigung tut denn auch nicht dar, dass der Beschuldigte nicht wisse, was ihm vorgeworfen werde bzw. eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich gewesen wäre. Die Frage ist auch deswegen nicht relevant, weil weder den involvierten Ärzten noch den handelnden Mitarbeitenden leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen ist und sich folglich die Frage der Leichtsinnszurechnung gar nicht stellt (vgl. vorstehend unter E. 3.a/bb-dd zur Arglist; zum Ganzen BSK StGB II-Arzt, 3. A., N 94 zu Art. 146 StGB).
cc) Die Verteidigung verneint Arglist und bringt vor, es sei nicht klar, inwiefern die Angaben des Beschuldigten als raffiniert aufeinander abgestimmte Lügen aufzufassen seien. Er habe sich den Ärzten einfach so präsentiert wie er sich gefühlt habe. Der Beschuldigte habe Lähmungserscheinungen geltend gemacht, welche etwa anhand von Muskelschwund etc. objektiv beurteilt werden könnten. Keiner der involvierten Ärzte sei der Meinung gewesen, dass aufgrund der gezeigten Symptome etwas nicht stimmen könne, und habe deshalb je eine mögliche Simulation angesprochen. Auch habe ihm nach dem Vorfall im Jahr 1993 niemand klar gemacht, dass ihm nichts fehle, vielmehr hätten sich die Behandler in Leukerbad dazu entschieden, den Beschuldigten im Glauben zu lassen, dass ihm effektiv etwas zugestossen sei. Zudem sei der Beschuldigte aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten gar nicht in der Lage, gesundheitliche Einschränkungen vorzutäuschen (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 8-10).
dd) Die sinngemässe Argumentation der Verteidigung, die Ärzte hätten feststellen müssen, dass keine Lähmung vorhanden gewesen sei, sofern dies tatsächlich so sei, verfängt nicht. Zum einen orientierte der Beschuldigte seine Ärzte nicht oder nur selektiv über seine tatsächlich ausgeführten Aktivitäten. So wusste Dr. med. X.________ etwa lediglich von Reisen in die Heimat (U-act. 10.2.07 S. 12 Frage 47); Dr. med. Y.________, welche den Beschuldigten gemäss ihren Angaben in der damaligen Aeskulap-Klinik in Brunnen jedoch nur sporadisch im naturkundlichen Bereich behandelt habe, war einzig bekannt, dass der Beschuldigte eine Reise nach Mekka unternahm (U-act. 10.1.05.1 S. 11 f. Frage 28). Ansonsten waren die Ärzte nicht über das effektive Ausmass seiner Aktivitäten orientiert, so auch Dr. med. I.________ nicht (vgl. U-act. 10.2.03 S. 11 Frage 32 bezüglich Reiten/Heimat). Zum anderen suchte der Beschuldigte immer wieder andere Ärzte auf, was eine Beobachtung etwa des muskulären Zustandes über einen längeren Zeitraum bzw. Jahre erschwert haben dürfte mit der Folge, dass Ungereimtheiten erst recht nicht auffallen konnten. Auch fand sich der Beschuldigte bei den Hausärzten lediglich sporadisch zur Kontrolle ein (U-act. 13.1.112). Insgesamt sind jedoch keine ins Gewicht fallenden Umstände erkennbar, aufgrund derer die Ärzte den Angaben des Beschuldigten nicht hätten Glauben schenken dürfen.
ee) Keine Stütze in den Akten findet auch die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte wäre geistig gar nicht in der Lage, eine Lähmung vorzutäuschen. Gegen die fehlenden geistigen Voraussetzungen spricht schon die Tatsache, dass der Beschuldigte vor dem Ereignis im Jahr 1993 in der Schweiz während zehn Jahren als Maler berufstätig war und gemäss eigenen Angaben sehr viel arbeitete (U-act. 13.1.44 ff.), was zeigt, dass er durchaus über normale geistige Fähigkeiten verfügt. Zudem war er sowohl in der Voruntersuchung als auch in der Befragung vor der Vorinstanz ohne Weiteres in der in der Lage, die ihm gestellten Fragen adäquat zu beantworten.
ff) Soweit die Verteidigung schliesslich eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung anspricht, ist ihr nicht zu folgen. Im Jahr 1993 wurde bekanntlich im Spital Wädenswil ein zerebrovaskulärer Insult mit beinbetontem sensomotorischem Hemisyndrom diagnostiziert (U-act. 13.1.9 [beigezogene IV-Akten]). Zwar war anschliessend im Rahmen eines Rehabilitationsaufenthalts des Beschuldigten in Leukerbad Anfang des Jahres 1994 von einem „Konversionssyndrom“ die Rede (Vi-act. 13.1.41). Im entsprechenden Bericht wurde u.a. auch festgehalten, dass eine MRI-Untersuchung keine Anhaltspunkte für ein pathologisches Geschehen geliefert habe und es bestünde beim Beschuldigten ein höherer Grad bewusster Kontrolle darüber, welche Erinnerungen und Empfindungen für die unmittelbare Aufmerksamkeit selektiert und welche Bewegungen ausgeführt würden (Vi-act. 13.1.42). In Kenntnis dieses Berichts bestätigte sodann Dr. med. I.________ in seinem Arztbericht vom 13. Mai 1994 zuhanden der IV-Stelle Schwyz, dass der Beschuldigte weiterhin linksseitig gelähmt und der Zustand stationär sei (U-act. 13.1.17). Auch im weiteren Verlauf bestätigte Dr. med. I.________, dass sich der Zustand nicht verändert habe (vgl. Bericht vom 23. Juli 2004, U-act. 13.1.112). Später attestierten auch Dr. med. Z.________ (Nachfolgender von Dr. med. I.________, betreffend Hilfslosenentschädigung, U-act. 13.1.114), Dr. med. AA.________ (Arztberichte vom 17. Oktober 2005 und 14. April 2009, U-act. 13.1.170 und 13.2.45) und Dr. med. X.________ (betreffend Hilflosigkeit, U-act. 13.2.79) einen stationären oder sich verschlechternden Zustand bzw. das Fortbestehen der Hilflosigkeit. Auf diese Angaben durften die IV-Stelle bzw. die Privatklägerinnen vertrauen. Abgesehen vom erwähnten Bericht der Klinik Leukerbad, welcher die Möglichkeit einer Simulation aber auch nicht explizit ansprach, ergaben sich aus den Akten somit keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass die Lähmung nur vorgetäuscht sein könnte. Bei dieser Aktenlage kann der IV-Stelle jedenfalls nicht vorgeworfen werden, sie hätte leichtfertig gehandelt oder jegliche Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen.
b) Nachdem keine Opfermitverantwortung gegeben ist, kann Arglist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bejaht werden. Nachfolgend sind die weiteren objektiven Tatbestandselemente zu prüfen, zunächst dasjenige der Täuschung.
aa) Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 m.H.).
bb) Die Verteidigung kritisiert, die Vorinstanz habe der Frage nach der Ursache der Lähmung keine Beachtung geschenkt. Das von der Berufungsinstanz in Auftrag gegebene eingeschränkte Gutachten habe auf den ersten Blick zwar ergeben, dass der Beschuldigte simuliere. Jedoch äussere sich auch der Gutachter nicht dazu, welche anderen Ursachen neben dem damals erlittenen Schlaganfall und der möglichen – und nun widerlegten – Konversionsstörung noch in Frage kämen. Es bleibe unklar, ob es nicht noch eine andere Erklärung für das vom Beschuldigten gezeigte Phänomen geben könnte. Das Gutachten von W.________ sei lediglich ein Aktengutachten, der Gutachter habe den Beschuldigten nie persönlich gesehen und untersucht, so dass dessen Resultat nicht sakrosankt sei (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 2 f.).
cc) W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in seinem psychiatrischen Fachgutachten vom 12. November 2017 zusammengefasst zum Schluss, dass das Vorhandensein einer Konversionsstörung (dissoziative Störung) bei der vom Beschuldigten behaupteten linksseitigen Lähmung Leistungsschwankungen, wie sie der Beschuldigte zeigte (d.h. Reiten ohne Hilfe Dritter oder Tanzen ohne sichtbare Einschränkungen), nicht zulasse. Zur Begründung führt der Gutachter aus, dass Konversionssymptome wie Gefühlsstörungen und Lähmungen, wenn sie unbehandelt länger als ein bis zwei Jahre bestünden, überwiegend therapieresistent seien (KG-act. 33 S. 30 f. Frage 1). Leistungsschwankungen wären höchstens in einem sehr geringen, von medizinischen Laien unter Umständen nicht wahrnehmbaren Umfang möglich. Bei sämtlichen körperlichen Aktivitäten wären aber Einschränkungen erkennbar (S. 31 Frage 3). Die Zusatzfrage der Verteidigung, ob sich aus den Akten Hinweise für eine andere (psychische) Störung ergäben, verneinte der Gutachter. Zur Begründung führt er dazu aus, dass die vom Beschuldigten gezeigte Kombination aus Angaben einer kompletten Lähmung auf der linken Körperseite und zeitgleich durch Video- und Fotoaufnahmen dokumentiertem Fehlen von wie auch immer gearteten motorischen Einschränkungen, durch keine psychische Störung und insbesondere nicht durch eine Konversionsstörung erklärt werden könnten (S. 31 Frage 4.1). Das voneinander markant abweichende Verhalten des Beschuldigten im In- und Ausland könne durch nichts anderes als durch eine Simulation erklärt werden. Der Beschuldigte sei offensichtlich imstande gewesen, in den medizinischen und versicherungstechnisch relevanten Untersuchungen hinreichend lange und intensiv ein auffälliges Bild zu präsentieren, ohne dass bei ihm tatsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegen hätten (S. 32 Frage 4.3).
dd) Für die Strafkammer besteht kein Anlass, von diesem schlüssigen Ergebnis, nämlich dass der Beschuldigte die halbseitige Lähmung simulierte, abzuweichen. Der Gutachter verneint das Vorliegen jeglicher psychischer Störung als Erklärung für die gezeigten Leistungsschwankungen, so dass kein Raum bleibt für Mutmassungen über bislang (in der Schulmedizin) unbekannte weitere Ursachen. Der Einwand der Verteidigung, W.________ habe den Beschuldigten nie persönlich gesehen und untersucht, stösst insofern ins Leere, als der Gutachterauftrag eine ausführliche Begutachtung ausdrücklich offenliess bzw. im Ermessen des Gutachters stand (vgl. KG-act. 25 S. 3 Frage 5). W.________ erachtete eine ausführliche Begutachtung jedoch als unnötig und führte hierzu aus, dass anhand der Aktenlage evident sei, dass die Diskrepanzen zwischen den medizinischen Dokumentationen und den Foto- und Videodokumentationen nicht anders als durch eine intendierte Symptomproduktion anlässlich der jeweiligen Behandlung- und Evaluationssituationen zu erklären seien. Nach Ansicht des Gutachters würde eine klinische Untersuchung des Beschuldigten zum aktuellen Zeitpunkt zu keinem Zuwachs an sachdienlichen Informationen führen, insbesondere weil in der vorliegende Situation das Beiziehen einer gesundheitlichen Störung als Erklärung für das vom Beschuldigten angebotene Verhalten entbehrlich sei (S. 32 Frage 5). Die Verteidigung führt in diesem Zusammenhang die Aussage der Zeugin K.________ (ehemalige Nachbarin) an, wonach der Beschuldigte nach seinem Zusammenbruch im Jahr 1993 ein gebrochener Mann gewesen sei und sich nur noch mit fremder Hilfe habe bewegen können, auch sei häufig der Krankenwagen gekommen (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 3). Hierzu ist zu bemerken, dass der Beweiswert der subjektiv geprägten Wahrnehmungen der Zeugin, welche überdies nicht in einem medizinischen Beruf tätig ist (sie ist Buchhalterin, vgl. U-act. 10.2.08 S, 1), als gering einzuschätzen ist und folglich die Beurteilung des Fachgutachters nicht zu entkräften vermögen. Somit ist dem Gutachter ohne weiteres zu folgen, und zwar auch darin, dass eine umfassende Begutachtung mit Untersuchung des Beschuldigten zu keinem Erkenntnisgewinn geführt hätte, da schlicht keine weiteren möglichen Diagnosen zu diskutieren waren und sind. Im Übrigen macht auch die Verteidigung – zu Recht – nicht geltend, der Gutachter habe die ihm gestellten Fragen nicht nachvollziehbar beantwortet oder das Gutachten leide an formellen Mängeln.
ee) Die Verteidigung bringt weiter vor, es könne nicht sein, dass jemand den enormen Aufwand für ein solches Täuschungsmanöver erbringen könne, denn man müsse sein gesamtes Umfeld während 24 Stunden an sieben Tagen die Woche an der Nase herumführen. Die Aussagen des Sohnes L.________ hätten gezeigt, dass das Zusammenleben mit dem Beschuldigten ein „Riesenstress“ sei mit der ständigen Möglichkeit, dass dieser wieder zusammenbreche und gepflegt werden müsse. Er habe auch unzählige Male hospitalisiert werden müssen. Es hätte der Familie irgendwann auffallen müssen, wenn der Vater alles nur vorgespielt hätte (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 3 f.).
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte sein Leiden grundsätzlich nur gegenüber den Ärzten in den relevanten Untersuchungssituationen vorzutäuschen hatte. Dass er die Täuschung ununterbrochen aufrechterhielt, ist nicht anzunehmen, da er, wie die in seiner Heimat gemachten Foto- und Videoaufnahmen zeigen, dort ein normales Leben führte, sprich tanzte, ein Pferd ritt, Gartenarbeiten ausführte etc. In der Öffentlichkeit in der Schweiz zeigte er sich wohl mit einem Stock (vgl. augenscheinlich in Zürich aufgenommene Fotos U-act. 5.1.09). Diese (Täuschungs-)Massnahme erscheint aber nicht besonders aufwändig oder beschwerlich. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte angeblich immer wieder ins Krankenhaus eingeliefert werden musste, was aktenmässig abgesehen vom Vorfall im Jahr 1993 lediglich einmal, nämlich am 28. November 2014, d.h. nach Eröffnung der Strafuntersuchung, dokumentiert ist (vgl. U-act. 13.12.13 f.), kann mit Bezug auf das Bestehen der Lähmung resp. einer bis dato unbekannten psychiatrischen Diagnose nichts abgeleitet werden. Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass der Beschuldigte sein Gebrechen gar nicht ununterbrochen demonstrierte resp. demonstrieren musste und er sich, soweit er sich unbeobachtet wähnte, ganz normal bewegte, was auch zu Hause der Fall gewesen sein dürfte. Daran vermögen auch die Aussagen des Sohnes L.________ zum Zusammenleben nichts zu ändern, zumal diesem Mittäterschaft zur Last gelegt wird und dessen Angaben daher nur zurückhaltend zu würdigen sind. Insgesamt kann der Beschuldigte auch aus diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
c) In objektiver Hinsicht zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben die Elemente der Vermögensdisposition an sich und des Vermögensschadens (vgl. angefocht. Urteil E. I./7.1 S. 18). Das Vorhandensein beider Tatbestands-elemente ist evident und wurde von der Verteidigung nie bestritten bzw. in der Berufungsbegründung nicht thematisiert.
d) Subjektiv müssen Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung und Vorsatz gegeben sein (zum Ganzen vgl. BSK StGB II-Arzt, 3. A., N 193 ff. zu Art. 146 StGB).
aa) Mit dem Element der Bereicherungsabsicht setzte sich die Verteidigung in der Berufung nicht auseinander. Es sind jedenfalls für die Strafkammer keine Umstände erkennbar, wonach eine solche nicht vorgelegen haben soll, so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden kurzen Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (E. II./7.1 S. 18).
bb) Im vorstinstanzlichen Urteil finden sich keine Erwägungen zum Vorsatz. Die Verteidigung bestritt vorsätzliches Handeln, wobei sie nicht darlegt, weshalb dieses nicht vorliegen soll. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Eventualvorsatz liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). In Bezug auf den Betrug gilt, dass der für den objektiven Tatbestand charakteristische Zusammenhang von der Täuschung bis zum Schaden vom Täter in seinen Umrissen gewollt sein muss (BSK StGB II-Arzt, 3. A., N 208 zu Art. 146 StGB). Vorliegend gab der Beschuldigte vor, linksseitig gelähmt bzw. stark eingeschränkt zu sein. Wie W.________ festhielt und bereits vorstehend unter E. 3b/dd erwähnt wurde, betrieb der Beschuldigte eine intendierte Symptomproduktion, mithin wirkte der Beschuldigte wissentlich und willentlich darauf hin, Leistungen zu erhalten. Im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, welche vorsätzliches Handeln in Frage stellen würden; auch setzte sich die Verteidigung, wie erwähnt, mit dem subjektiven Tatbestand nicht weiter auseinander.
e) Die Vorinstanz bejahte die Gewerbsmässigkeit. Sie erwog, dass der Beschuldigte eine Deliktssumme von Fr. 592‘565.55 erzielte und damit über zehn Jahre seinen Lebensunterhalt bestritt. Er habe über keine weiteren Einkünfte verfügt, so dass die unberechtigt bezogenen Sozialversicherungsbeiträge die einzige Lebensgrundlage darstellten. Der Beschuldigte habe bei jedem Arztbesuch und bei jeder Rentenrevision seine Beschwerden erneut vorgetragen und so die Ärzte und Sozialversicherung immer wieder von neuem getäuscht (angefocht. Urteil E. I./7.2 S. 18). Die Strafkammer schliesst sich diesen Überlegungen an. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, wie in der Anklage zutreffend festgehalten wurde, während total 121 Monaten monatlich im Durchschnitt Fr. 4‘897.25 erzielte, worauf er keinen Anspruch hatte. Somit ist die soziale Gefährlichkeit ohne weiteres zu bejahen (BGer, Urteil 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Verteidigung machte im Übrigen in der Berufung zur Gewerbsmässigkeit keine Ausführungen. Es sind denn auch keine Umstände erkennbar, welche gegen das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit sprechen könnten.
f) Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zu bestätigen (vgl. angefocht. Urteil E. I./7.2 S. 18).
4. Angefochten ist sodann der Straf- und Vollzugspunkt.
a) Die Verteidigung verlangt für den Fall der Bestätigung des Schuldspruches eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 24 Monate, welche bedingt zu vollziehen sei. Sie begründet ihren Eventualantrag damit, strafmindernd sei das fortgeschrittene Alter und die besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte sei körperlich und geistig angeschlagen und nicht in der Lage, die Tragweite einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe zu erfassen, geschweige denn diese zu absolvieren. Es sei undenkbar, dass der Beschuldigte mit den Bedingungen in einer Haftanstalt wie Pöschwies zurechtkäme. Es würde auf ein einziges Hin und Her zwischen der psychiatrischen Universitätsklinik und der Haftanstalt hinauslaufen (BVP Plädoyer Verteidigung S. 11 f.).
b) Der Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug umfasst Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Die Strafzumessung erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Demnach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
aa) Zur Tatkomponente führte die Vorinstanz an, der Deliktszeitraum habe zehn Jahre umfasst, währenddessen der Beschuldigte eine in Anbetracht des langen Zeitraums eher geringe Deliktssumme von Fr. 592‘565.55 erwirtschaftet habe. Dabei habe er mehrere Sozialversicherungszweige und mithin die öffentliche Hand geschädigt. Insgesamt wiege die objektive Tatschwere mittelschwer. Was die subjektive Tatschwere anbelange, sei der Beschuldigte berechnend und planmässig vorgegangen, indem er in der Schweiz stets vorgegeben habe, schwer körperlich behindert zu sein und in seiner Heimat das Leben als normaler Mensch genossen habe. Der Beschuldigte habe aus egoistischen Motiven gehandelt, um auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Aufgrund dieser Tatkomponenten erscheine eine Strafe im mittleren Bereich des Strafrahmens als angemessen (angefocht. Urteil E. II./2. S. 20 f.). Weitere relevante Tatkomponenten sind weder ersichtlich noch wurden solche von der Verteidigung geltend gemacht, so dass sich die Strafkammer den zitierten vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen kann. Anzumerken ist, dass die Höhe des Deliktsbetrags resp. der vom Beschuldigten zu Unrecht bezogenen Renten von den einbezahlten Beiträgen abhing und nicht auf das Verhalten des Beschuldigten selber zurückzuführen ist, so dass dieser Umstand nicht strafmindernd zu gewichten ist (vgl. BVP Plädoyer Verteidigung S. 11).
bb) Hinsichtlich der Täterkomponente erwog die Vorinstanz, dass das bereits fortgeschrittene Alter und die damit einhergehende erhöhte Strafempfindlichkeit deutlich strafmindernd zu berücksichtigen sei, jedoch falle strafschärfend die fehlende Einsicht und Reue ins Gewicht. Der Beschuldigte sehe sich selber als ehemals schwer arbeitenden Bürger, welcher für die Schweiz viel geleistet habe und dem im Strafverfahren Unvorstellbares geschehen sei. Die übrigen Täterkomponenten verhielten sich wertneutral. Aufgrund der Täterkomponenten sei deshalb von einer eher im unteren mittleren Bereich des Strafrahmens liegenden Freiheitsstrafe auszugehen, wobei die bedingte und teilbedingte Strafe ausscheide (angefocht. Urteil E. II./2. S. 21).
Was die von der Verteidigung vorgebrachte (zusätzlich) erhöhte Strafempfindlichkeit anbetrifft, ist eine solche nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete und/oder berufstätige Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer, Urteil 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Auch beim (fortgeschrittenen) Alter einer beschuldigten Person handelt es sich um einen Aspekt, welcher nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommt (BGer, Urteil 6B_1298/2016 vom 27. April 2017 E. 1.10).
Der Beschuldigte hat Jahrgang 1946 und wird im Juni dieses Jahres 72-jährig. Wie angeführt, berücksichtigte die Vorinstanz diesen Umstand bereits strafmindernd. Die Verteidigung führt nicht aus, welche konkreten körperlichen und geistigen Einschränkungen zu einer noch stärker zu gewichtenden Straf-empfindlichkeit führen sollen. Wie schon zum objektiven Tatbestand vorstehend unter E. 2b ff. erwogen wurde, besteht die behauptete linksseitige Lähmung nicht. Aus den Akten ist ersichtlich, dass beim Beschuldigten eine koronare Ein- bis Zweigefässerkrankung diagnostiziert wurde (U-act. 13.12.32 S. 2; vgl. auch U-act. 13.1.189). Anlässlich einer Untersuchung am 14. Februar 2011 ergab sich im Wesentlichen ein „erfreuliches Langzeitergebnis ohne Re-Stenose“ (U-act. 13.12.32 S. 2). Dass sich bezüglich der koronaren Problematik seit der Untersuchung im Februar 2011 eine erhebliche Verschlechterung ergeben hätte, ist nicht ersichtlich, namentlich auch nicht aus dem Austrittsbericht des S.________ (Spital) vom 28. November 2014 betreffend Notfallbehandlung (U-act. 13.12.13). Die neuropsychologische Untersuchung vom 7. Januar 2015 ergab schliesslich keine Diagnose, nachdem der Beschuldigte gemäss dem Bericht von Dr. med. AB.________, S.________ (Spital), vom 8. Januar 2015 nicht valide testbar gewesen sei resp. die erhobenen Befunde und die Verhaltensauffälligkeiten Inkonsistenzen gezeigt hätten (U-act. 13.12.08 ff.). Laut der Eingabe der Verteidigung vom 1. Februar 2017 befinde sich der Beschuldigte „seit einiger Zeit“ bei Dr. med. AC.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie in psychiatrischer Behandlung (KG-act. 10 S. 5). Wie sich diese Behandlung aufgrund welcher Diagnose gestaltet(e), ist weder ersichtlich noch wurde seitens der Verteidigung hierzu etwas vorgetragen. Weitere Abklärungen in dieser Hinsicht erübrigen sich jedoch, nachdem laut dem psychiatrischen Fachgutachten von W.________ sich keine Hinweise auf eine irgendwie geartete psychische Störung ergeben (S. 31, Zusatzfrage 4.1). Schliesslich vermochte der Beschuldigte, wie sein Sohn L.________ zu Protokoll gab, am Morgen der Berufungsverhandlung vom 19. Dezember 2017 die Wohnung alleine zu verlassen (BVP S. 4). Zudem lebt er, wie der Verteidiger am 16. Januar 2018 ausführte, zwischenzeitlich ohne seine Ehefrau und Sohn L.________ in Mazedonien und plane keine Rückkehr in die Schweiz (KG-act. 62 S. 3). Nachdem er in der Lage ist, in Mazedonien ohne die Hilfe seines Sohnes, welcher von Beruf Pflegefachmann ist, zu leben, erscheint eine weitergehende Strafempfindlichkeit aufgrund des Gesundheitszustandes nicht erstellt.
Mit den darüber hinaus von der Verteidigung vorgetragenen Strafminderungsgründe vermag diese schliesslich ebenfalls nicht durchzudringen. So hinderte die Krebserkrankung der Ehefrau (Epipharynxkarzinom, vgl. BVP, Beilage zum Plädoyer Verteidigung) den Beschuldigten nicht daran, alleine nach Mazedonien zurückzukehren. Somit ist nicht einsehbar, dass die Krankheit der Ehefrau strafmindernd zu berücksichtigen wäre, zumal davon auszugehen ist, dass die Ehefrau, welche in der AL.________ (Klinik) in Behandlung ist, einstweilen in der Schweiz verbleibt. Dass sich der Beschuldigte in der Untersuchung kooperativ verhalten haben soll (BVP, Plädoyer S. 12) vermag ebenfalls nicht zu seinen Gunsten zu sprechen, nachdem er sich gar nicht einsichtig zeigte, der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern blieb und sich der Strafverfolgung mittels Rückkehr in die Heimat entzog. Die Annahme der Verteidigung, der Beschuldigte werde kaum in der Lage sein, mit den Bedingungen in einer Haftanstalt zurechtzukommen, kann schliesslich auch nicht zu einer Reduktion der Strafe führen, da die Frage der Hafterstehungsfähigkeit erst im Rahmen des Vollzugs zu klären ist. Zusätzliche relevante Faktoren ergeben sich aus den Akten nicht und wurden von der Verteidigung ebenfalls nicht genannt.
c) Weitere verschuldensmindernde Umstände sind weder ersichtlich noch wurden solche seitens der Verteidigung geltend gemacht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht die Strafkammer von einem mittelschweren Verschulden aus. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von vier Jahren erscheint unter Würdigung der genannten Strafzumessungsfaktoren als angemessen. Mithin besteht weder Raum für die von der Verteidigung beantragte Reduktion auf 24 Monate noch für eine bedingte oder teilbedingte Strafe.
5. Hinsichtlich der Zivilforderungen beantragte die Verteidigung Nichteintreten. Anlässlich der Berufungsverhandlung begründete sie diesen Antrag nicht bzw. äusserte sich gar nicht erst zu den Zivilansprüchen, weshalb es bei der
vorinstanzlichen Regelung des Verweises auf den Verwaltungsweg zu bleiben hat, wobei anzumerken ist, dass sich mit Bezug auf die Rechtskraft nichts ändert, ob ein Nichteintreten ergeht oder die Ansprüche auf den Verwaltungsweg verwiesen werden.
6. a) Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil, soweit angefochten, zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt sowohl im Schuldpunkt wie auch bezüglich des Strafmasses sowie hinsichtlich der Zivilansprüche vollumfänglich. Diesem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Gerichtsgebühr, die Kosten für das fachpsychiatrische Gutachten sowie die Hälfte der Anklagekosten zu Lasten des Beschuldigten. Der Staatskasse zu belasten sind die Übersetzungskosten (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
c) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, reichte eine Kostennote über Fr. 9‘624.75 (inkl. Auslagen und MWST) ein; darin nicht inbegriffen sind die Aufwendungen für die Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 16. Januar 2018. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung dieses Tarifrahmens und den allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – ist das Honorar im Umfang pauschal auf Fr. 11‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen.
7. Erfolgt ein Abwesenheitsurteil, kann innert 10 Tagen ab Erhalt dieses Urteils eine neue Beurteilung verlangt werden. Das Abwesenheitsurteil ist dem Beschuldigten persönlich zuzustellen. Die Frist für das Gesuch um neue Beurteilung beginnt erst mit dieser persönlichen Zustellung zu laufen (Art. 368 Abs. 1 und 2 StPO; Summers, in: Donatsch et al., N 2 zu Art. 368 StPO);-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil wie folgt neu verkündet:
1. A.________ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, begangen zwischen Juli 2004 und Juli 2014 zum Nachteil der Ausgleichskasse/EL-Stelle Schwyz, der E.________ AG, der Stadt Schlieren und der SVA Zürich, IV-Stelle.
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bestraft.
4. Zivilforderungen:
a) Die Zivilforderung der Ausgleichskasse Schwyz/EL-Stelle im Betrag von Fr. 319‘433.00 wird auf den Verwaltungsweg verwiesen.
b) Die Zivilforderung der E.________ AG im Betrag von Fr. 34‘399.00 wird auf den Verwaltungsweg verwiesen.
5. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 11. September 2015 beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen: Bankunterlagen der P.________ (Bank II) (U-act. 6.1.02 ff.), Bankunterlagen der AD.________ (Bank I) sowie jene der früheren AE.________ (Bank III) (U-act. 6.2.02 ff.), Detailbelege der AD.________ (Bank I) sowie jene der früheren AE.________ (Bank III) (U-act. 6.2.07 ff.), Video-DVD (U-act. 8.1.02), Fragebogen zur Revision der Hilflosenentschädigung AHV vom 8. Juli 2013 im Original (U-act. 8.1.27), Akten der IV-Stelle Schwyz (U-act. 13.1.02 ff.), Akten der SVA Zürich (U-act. 13.2.03 ff.), Akten der AF.________ AG (U-act. 13.3.02 ff.), Aktenstück der AG.________ (U-act. 13.5.02), Akten der AH.________ (U-act. 13.6.02), Akten der AI.________ (U-act. 13.7.02), Akten der Stadt Schlieren, Zusatzleistungen zur AHV/IV (U-act. 13.8.02 ff.), Akten der E.________ AG (U-act. 13.9.02), Akten der Ausgleichskasse Schwyz, EL-Stelle (U-act. 13.10.01 ff.), Akten der Q.________ (gemeinnützige Organisation) (U-act. 13.11.02), Aktendossier von Dr. med. V.________, Spreitenbach (U-act. 13.12.02 ff.) bleiben als Beweismittel bei den Akten.
6. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. September 2014 beschlagnahmten 9 Stk. Hochzeits-DVD in 2 Hüllen, lagernd in den Untersuchungsakten, Ordner A, werden L.________ durch das Strafgericht unter Aufhebung der Beschlagnahme herausgegeben.
7. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. September 2014 beschlagnahmten Gegenstände: Diverse Foto-Pocket-Alben und lose Fotos, 1 Fotoalbum, 3 Fotoalben blau, lagernd bei den Untersuchungsakten, Ordner A, werden A.________ durch das Strafgericht unter Aufhebung der Beschlagnahme herausgegeben.
8. Die von der Firma AJ.________ auf deren Systemen gespeicherte Sicherheitskopie des gesicherten Datenbestandes wird vernichtet. Die Firma AJ.________ wird mit der Vernichtung beauftragt.
9. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 9‘257.05
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 5‘391.80
den Kosten der amtlichen Verteidigung 24‘982.15
Total Fr. 39‘631.00
werden A.________ zu 80 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
10. Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 24‘982.15 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
b) Der A.________ für die amtliche Verteidigung auferlegte Kostenanteil von Fr. 19‘985.70 (80 % von Fr. 24‘982.15) wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 80 % des Honorars (Fr. 19‘985.70).
11. Bezüglich der Sicherheitshaft wird auf den separaten Beschluss des Strafgericht Schwyz vom 28. April 2016 verwiesen.
2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 15‘250.00 (inklusive Kosten der Anklagevertretung von Fr. 400.00, des psychiatrischen Fachgutachtens von Fr. 8‘850.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.00; exkl. Übersetzungskosten von Fr. 600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
b) Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt Ziffer 3 vorbehalten.
3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 11‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Beschuldigte ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur vollumfänglichen Rückzahlung der Kosten verpflichtet.
4. a) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
b) Der Beschuldigte kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen (Art. 368 Abs. 1 StPO). Im Gesuch hat der Beschuldigte kurz begründen, weshalb er an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte (Art. 368 Abs. 2 StPO).
5. Zufertigung Rechtsanwalt B.________ (2/R), den Beschuldigten (1/rechtshilfeweise), die Privatklägerinnen (je 1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Firma AJ.________ (1/R, betreffend Dispositivziffer 1/1 i.V.m. Dispositivziffer 8 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 28. April 2016), das Amt für Migration (1/R), die Vorinstanz (1/ES, unter Hinweis auf die Dispositivziffern 6 und 7 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 28. April 2016 sowie unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
7. Februar 2018 kau