Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 24. September 2018
STK 2016 22
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Pius Schuler, Bettina Krienbühl und Clara Betschart, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2.****D.________,
Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 14. März 2016, SGO 2015 9);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am 22. September 2015 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim kantonalen Strafgericht Anklage gegen A.________ (Beschuldigter) wegen gewerbsmässiger Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 URG. Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen:
Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der G.________ AG mit Sitz in X. Die G.________ stellt für ihre Kunden im Auftrag in industrieller Weise Ton-, Tonbild- und Datenträger her, insbesondere CDs und DVDs. Der Beschuldigte stellte als verantwortlicher Geschäftsführer in beträchtlichem Ausmass nicht lizenzierte und damit illegal Ton- und Tonbildträger her. Die G.________ hatte sich mit Vertrag vom 26./27. Februar 1996 verpflichtet,
sich vor Ausführung von Aufträgen zu vergewissern, dass die Produzenten im Besitz der erforderlichen urheberrechtlichen Erlaubnis der D.________ sind, sowie, wenn ein Produzent nicht auf der Liste der Produzenten mit Standard-Vertrag figuriert, die entsprechende Bestätigung der D.________ einzuholen,
keine Aufträge für Produzenten auszuführen, die keine Erlaubnis erhalten haben,
alle Vervielfältigungen durch Zustellung einer Kopie des Lieferscheins laufend zu melden und dabei eine Kopie des Spiegels bzw. der Inlaycard der hergestellten Tonträger beizulegen,
der D.________ von jedem hergestellten Tonträger ein Belegexemplar zuzustellen.
Diesen Verpflichtungen kam die G.________ ab Ende 1999 nicht oder nur teilweise nach und musste von der D.________ mehrfach auf die Erfüllung ihrer Pflichten hingewiesen werden. Die G.________ kündigte schliesslich den Vertrag auf den 31. März 2007. Die Pflicht zur Meldung der Herstellung von Ton- und Tonbildträger bestand aber weiterhin gestützt auf den Tarif P1 „aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden“. Ziff. 57 des Tarifs sieht deshalb auch vor, dass der Kunde (hier die Herstellerin G.________) der D.________ mindestens zehn Tage vor der Herstellung die Werke, die sie auf Tonträgern zu veröffentlichen beabsichtigt, melden muss. Der Beschuldigte unterliess es als verantwortlicher Gesellschafter aber in der Folge auch weiterhin, zu prüfen, ob die Werke lizenziert sind und diese Meldungen zu machen und führte Pressaufträge von unlizenzierten Trägern aus. Die G.________ produzierte folgende Werkexemplare ohne Lizenz:
[…]
Der Beschuldigte wusste um die Meldepflicht. Dennoch unterliess er es, die D.________ zehn Tage vor der geplanten Produktion zu informieren. Der Beschuldigte handelte dabei als Geschäftsführer der G.________ AG, deren der statutarische Zweck die Produktion, der Import und Export von Datenträgern sowie Handel mit Produkten aller Art ist, gewerbsmäsig.
Im Hinblick auf die Hauptverhandlung stellte die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift folgende Anträge (Vi-act. 1):
1. A.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 180.00 und einer Busse von CHF 8’100.00.
2. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzulegen.
3. Die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse sei auf 45 Tage festzulegen.
4. Die beschlagnahmten Akten (act. 5.1.09) seien nach rechtskräftiger Erledigung der vorliegenden Strafuntersuchung an die G.________ AG herauszugeben.
5. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen.
Die Hauptverhandlung vor Strafgericht Schwyz fand am 14. März 2016 statt. Die anwesenden Parteien stellten folgende Anträge (Vi-act. 16):
Privatklägerin D.________
1. Schuldigsprechung und Bestrafung im Sinne der Anklage.
2. Zusprechung einer Zivilforderung in Höhe von CHF 241‘697.70.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.
4. Es sei eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 12‘080.00 inkl. MWST zuzusprechen.
Verteidigung
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen, soweit das Verfahren nicht einzustellen ist.
2. Der Beschuldigte sei für seine anwaltlichen Aufwendungen vollumfänglich zu entschädigen.
3. Dem Beschuldigten seien seine wirtschaftlichen Einbussen mit Fr. 15‘000.00 zu entschädigen.
4. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00 auszurichten.
5. Die beschlagnahmten Akten seien herauszugeben.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin, evtl. des Staates.
Mit Entscheid vom 14. März 2016 beschloss das Strafgericht was folgt:
Das Verfahren gegen A.________ wegen gewerbsmässiger Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 URG wird für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2008 infolge Verjährung eingestellt.
Gleichzeitig erkannte das Strafgericht Folgendes:
1. A.________ wird schuldig gesprochen der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 URG.
2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 150.00 bestraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
4. Die Zivilforderung der D.________ im Betrag von Fr. 241‘697.70 wird auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2013 beschlagnahmten Gegenstände: […]
6. Die von der I.________ AG auf deren Systemen gespeicherten Datenbestände (Kopie der Daten auf der beschlagnahmten Festplatte Western Digital USB 3.0, 1 TB) werden vernichtet. Die I.________ AG wird mit deren Vernichtung beauftragt.
7. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 5‘800.00
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 7‘082.00
Total Fr. 12‘882.00
werden A.________ zu 40 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
8. Die Kosten für die Einlagerung der mit Verfügung vom 27. Juni 2013 beschlagnahmten Gegenstände im Betrag von Fr. 4‘050.00 sowie die Kosten für die Datensicherung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Juli 2013 sichergestellten Datenträger im Betrag von Fr. 2‘088.70 werden auf die Staatskasse genommen.
9.a) A.________ hat die D.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren reduziert mit Fr. 2‘416.00 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
b) A.________ wird für seine Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren reduziert mit Fr. 20‘016.70 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
c) A.________ wird für wirtschaftliche Einbussen aufgrund der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren reduziert mit Fr. 3‘500.00 entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO).
d) Die Genugtuungsforderung von A.________ wird abgewiesen.
e) Die A.________ auferlegten Verfahrenskosten werden mit der Entschädigung gemäss Ziff. b und c verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
10.-11. [Zustellung und Rechtsmittel].
B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht am 22. März 2016 Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert am 6. Juni 2016 Frist Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 3):
A.________ sei vom Vorwurf der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 URG vollumfänglich freizusprechen (Dispositiv-Ziff. 1-3)
Die Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 7)
Die Entschädigungsforderung der D.________ für notwendige Aufwendungen im Verfahren sei vollumfänglich abzuweisen (Dispositiv-Ziff. 9a).
A.________ sei für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, d.h. mit Fr. 36‘385.10 zu entschädigen (Dispositiv-Ziff. 9b).
A.________ sei für wirtschaftliche Einbussen aufgrund der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren mit Fr. 15‘000.00 zu entschädigen (Dispositiv-Ziff. 9c).
A.________ sei eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00 auszurichten (Dispositiv-Ziff. 9d).
Die Staatsanwaltschaft teilte am 20. Juni 2016 mit, keine Anschlussberufung zu erheben und nicht persönlich vor Gericht erscheinen zu wollen (KG-act. 5). Am 23. Juni 2016 erhob die Privatklägerin D.________ Anschlussberufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 7):
In Bezug auf den Beschluss:
1. Der Beschluss sei aufzuheben und der Beschuldigte sei auch für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2008 im Sinne von Ziffer 1 des Erkenntnisses schuldig zu sprechen.
In Bezug auf das Erkenntnis:
2. a) Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch gemäss Ziffer 1 umfassend ist in dem Sinne, dass der Beschuldigte auch für die Herstellung der in Erwägung 3.7 der Urteilsbegründung genannten Ton- und Tonbildträger der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 URG schuldig gesprochen wird; Erwägung 3.7 der Urteilsbegründung sei zu streichen und Erwägung 3.8 entsprechend anzupassen.
b) Eventualiter sei der teilweise Freispruch gemäss Erwägung 3.7 der Urteilsbegründung aufzuheben und der Beschuldigte sei auch für die Herstellung der darin genannten Ton- und Tonbildträger der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 URG schuldig zu sprechen.
3. Ziffer 4 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zur Zahlung von CHF 167‘088.75 an die Privatklägerin zu verpflichten.
4. Ziffer 9a sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 12‘080.00 zu entschädigen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
Die Verfahrensleitung lud die Parteien mit Verfügung vom 12. Januar 2017 auf den 4. Juli 2017 zur Berufungsverhandlung und wies die in der Berufungserklärung bzw. der Anschlussberufung von der Verteidigung und der Privatklägerin gestellten Beweisanträge einstweilen ab (KG-act. 12). Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 wurde die Berufungsverhandlung infolge Erkrankung und damit einhergehender Transportunfähigkeit des Beschuldigten abzitiert und die Parteien wurden angefragt, ob sie mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden seien. Ausserdem wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass der vorsitzende Richter im Verfahren BEK 2013 61 betreffend Parteistellung im Entsiegelungsverfahren zwischen der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft als Richter mitwirkte (KG-act. 23). Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 und vom 17. Juli 2017 erklärten sich die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin mit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens einverstanden und teilten mit, keine Einwände gegen die Mitwirkung des vorsitzenden Richters im Berufungsverfahren zu haben (KG-act. 24 und 28). Mit Schreiben vom 15. August 2017 opponierte der Beschuldigte gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens (KG-act. 31). Am 21. August 2017 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 31. Oktober 2017 geladen; der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass er ein allfälliges erneutes Verschiebungsgesuch aufgrund von Krankheit etc. mit einem amtsärztlichen Zeugnis zu belegen hätte (KG-act. 32).
Anlässlich der Verhandlung vom 31. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte persönlich befragt (KG-act. 36). Im Rahmen des Beweisverfahrens beantragte die Verteidigung, eine vom 27. Oktober 2017 datierende E-Mail des Geschäftsführers der J.________ zu den Akten zu nehmen (KG-act. 36, Beilage 1) sowie die Befragung sämtlicher in den Eingaben vom 30. August 2013 und 20. November 2013 bezeichneter Personen. Die Privatklägerin legte die Unterlagen Ziff. 449-471 ins Recht (KG-act. 36, Beilage 2). Die Strafkammer ordnete an, die Verteidigung habe innert Frist Gelegenheit, Stellung zu den von der Privatklägerin eingereichten Belegen zu nehmen und ihre Beweisanträge zu spezifizieren, anschliessend werde die Privatklägerin sich zu den allfälligen Beweisanträgen und der Stellungnahme der Verteidigung innert gleicher Frist äussern können. Die Parteien erklärten sich im Weiteren mit der schriftlichen Fortsetzung des Verfahrens einverstanden. Der Beschuldigte hielt abschliessend im Einverständnis mit der Verteidigung ein vorgezogenes Schlusswort (KG-act. 36). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 wurden die Parteien nochmals auf den an der Berufungsverhandlung beschlossenen Verfahrensablauf hingewiesen (KG-act. 37). Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 erklärte die Verteidigung, einstweilen auf eine Stellungnahme zu den von der Privatklägerin anlässlich der Verhandlung vom 31. Oktober 2017 eingereichten Beilagen zu verzichten und legte selber diverse neue Beweismittel auf (KG-act. 39 und 39/1-13). Gestützt auf die Verfügung vom 9. Januar 2018 reichte die Privatklägerin am 8. März 2018 eine Stellungnahme zur Beweiseingabe vom 2. Januar 2018 ein (KG-act. 44 und 45). Mit Schreiben vom 26. März 2018 präzisierte die Verteidigung die Angaben hinsichtlich der in der Eingabe vom 2. Januar 2018 genannten Zeugen (KG-act. 49).
Am 16. April 2018 begründete die Verteidigung ihre Berufung und stellte folgende Anträge (KG-act. 52):
1. A.________ sei vom Vorwurf der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 2 URG vollumfänglich freizusprechen (Dispositiv-Ziff. 1-3).
2. Die Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 7).
3. Die Entschädigungsforderung der Privatklägerin für notwendige Aufwendungen im Verfahren sei vollumfänglich abzuweisen (Dispositiv-Ziff. 9a).
4. A.________ sei für seine Aufwendungen in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, d.h. mit Fr. 36‘385.10 zu entschädigen (Dispositiv-Ziff. 9b).
5. A.________ sei für wirtschaftliche Einbussen aufgrund der notwendigen Beteiligung an der Untersuchung und am erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 5‘830.00 zu entschädigen (Dispositiv-Ziff. 9c).
6. Er sei für seine anwaltlichen Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren angemessen zu entschädigen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 8. Mai 2018 auf eine Berufungsantwort (KG-act. 54). Mit Berufungsantwort vom 8. Mai 2018 trug die Privatklägerin auf Abweisung der Berufung an und stellte folgende Anschlussberufungsbegehren (KG-act. 55):
1. Der vorinstanzliche Beschluss sei aufzuheben und der Beschuldigte sei auch für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2008 im Sinne von Ziffer 1 des Erkenntnisses schuldig zu sprechen.
2. a) Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch gemäss Ziffer 1 des vorinstanzlichen Erkenntnisses umfassend ist in dem Sinne, dass der Beschuldigte auch für die Herstellung der in Erwägung II. 3.7 der Urteilsbegründung genannten Ton- und Bildträger, mit Ausnahme der Produktionen gemäss G.________-Lieferscheinen Nr. 40747, 29865, 40834, 29875, 30444 ([…]), 30471 und 30308, der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 litl. e i.V.m. Abs. 2 URG schuldig gesprochen wird; die Erwägungen II 3.7 und 3.8 sowie VI. 1.2 und 3.3 der Urteilsbegründung seien entsprechend anzupassen.
b) Eventualiter sei der teilweise Freispruch gemäss Erwägung II. 3.7 der Urteilsbegründung einzuschränken und der Beschuldigte sei auch für die Herstellung der darin genannten Ton- und Tonbildträger, mit Ausnahme der Produktionen gemäss G.________-Lieferscheinen Nr. 40747, 29865, 40834, 29875, 30444 ([…]), 30471 und 30308, der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 URG schuldig zu sprechen.
3. Ziffer 4 des vorinstanzlichen Erkenntnisses sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zur Zahlung von CHF 167‘088.75 an die Privatklägerin zu verpflichten.
4. Ziffer 9a) des vorinstanzlichen Erkenntnisses sei aufzuheben und der Beschuldigte zu verpflichten, die Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 11‘705.00 zu entschädigen.
Weiter beantragte die Privatklägerin, es seien sämtliche Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen und ihr sei eine Parteientschädigung von Fr. 13‘364.20 inkl. MWST zuzusprechen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufungsantwort (KG-act. 58). Mit Anschlussberufungsantwort vom 31. Mai 2018 trug der Beschuldigte auf Abweisung der Anschlussberufung an und beantragte eine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 10‘933.85, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (KG-act. 60). Zur Anschlussberufungsantwort des Beschuldigten ging keine Stellungnahme ein.
Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1. Angefochten ist vorab der vorinstanzliche Einstellungsbeschluss bezüglich der vor dem 1. Juli 2008 begangenen Handlungen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass für die Herstellung der Tonträger mit den Lieferschein-Nummern 35488, 35489, 21598, 22150, 21968, 22019, 22281 und 21619 die Verjährung eingetreten sei (angefocht. Urteil E. I./1.2 S. 4).
a) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, galt für die vor dem 1. Juli 2008 begangenen Handlungen Art. 67 Abs. 2 aURG, welcher für die gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung Gefängnis oder Busse (bis Fr. 100‘000.00) vorsah (angefocht. Urteil E. I./1.2). Indessen ist Art. 333 Abs. 1 lit. b StGB zu beachten, wonach zufolge der Änderung des Verjährungsrechts per 1. Oktober 2010 im Nebenstrafrecht Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ersetzt wird. Gemäss der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen und bis 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB verjährte die Strafverfolgung in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe, das heisst mit drei oder weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht war (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. a und b aStGB). Nach der seit dem 1. Januar 2014 in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 StGB verjährt die Strafverfolgung, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe ist, in zehn Jahren (lit. c) bzw. eine andere Strafe (als Freiheitsstrafe) ist, in sieben Jahren (lit. d). Da die Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren umfasst, würde die geltende Fassung von Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB, welche eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vorsieht, zur Anwendung gelangen. Jedoch ist in Nachachtung des Grundsatzes der lex mitior nach wie vor die Norm von Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB anzuwenden, welcher die Verfolgungsverjährung nach sieben Jahren eintreten lässt.
b) Umstritten ist jedoch der Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass Art. 98 lit. c StGB, welcher sich auf Dauerdelikte beziehe, nicht einschlägig sei (angefocht. Urteil E. I./1.1 S. 4). Die Privatklägerin hält jedoch dafür, dass es sich vorliegend um einen Fall von Art. 98 lit. b StGB handle (KG-act. 55 S. 14).
aa) Nach dieser Bestimmung beginnt die Verjährung, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem der Täter die letzte Tätigkeit ausführt. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber eine Mehrzahl von Delikten, die zu verschiedenen Zeiten verübt wurden, zusammenfassen (Trechsel/Capus, in: Trechsel/Pieth, 3. A., Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, N 4 zu Art. 98 StGB). Das Bundesgericht gab die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit indessen auf (zum Ganzen vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4), hielt jedoch fest, dass dies nicht ausschliesse, mehrere tatsächliche Handlungen in gewissen Fällen dennoch rechtlich als Einheit zu qualifizieren. Dabei sei vor allem an Konstellationen mit tatbeständlicher Handlungseinheit zu denken. Eine solche liege vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetze. Als weitere Fallkategorie der tatbeständlichen Handlungseinheit seien mehrere Einzelhandlungen ebenfalls als Einheit zu sehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Diese sogenannte natürliche Handlungseinheit falle jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen seien – ein längerer Zeitraum liege (zit. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Generell gelten als Konstellationen der natürlichen Handlungseinheit namentlich iterative und sukzessive Handlungen (ein Tracht Prügel und Sprayen in aufeinanderfolgenden Nächten sowie die Herstellung von Falschgeld in Serie, vgl. Trechsel/Capus, a.a.O.). Dagegen verneinte das Bundesgericht eine natürliche Handlungseinheit in einem Fall, indem die Beschuldigte während eines Zeitraumes von sieben Jahren unrechtmässig Ergänzungsleistungen bezog bzw. diese jeweils jährlich geltend machte (zit. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). In einem Fall von 14 unrechtmässigen Geldbezügen ab einem Aktionärskonto in einem Zeitraum von rund 15 Monaten, wobei die Zeitintervalle der einzelnen Bezüge zwischen maximal vier Monaten und minimal zwei Tage betrugen, verneinte das Bundesgericht wegen der teilweise langen Zeiträume zwischen den Handlungen das Vorliegen eines einheitlichen zusammengehörenden Geschehens ebenfalls. In jenem Fall erwog das Bundesgericht, der Umstand, dass der dortige Beschuldigte zwischenzeitlich auf jenem Konto Einlagen tätigte, spreche gegen einen einheitlichen Willensakt, vielmehr sei jeder Bezug als Ergebnis einer neuerlichen Entschlusses aufzufassen (BGer, Urteil 6B_25/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.4.2). Demgegenüber wertete das Bundesgericht in einem neuesten Entscheid die Entgegennahme von Publikums- und Spareinlagen gemäss aArt. 46 Abs. 1 lit. f bzw. Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG als einheitliches zusammengehörendes Geschehen (BGer, Urteil 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.4.2). Schliesslich erachtete das höchste Gericht eine Serie von Tätlichkeiten im Rahmen häuslicher Gewalt nicht als natürliche Handlungseinheit (BGer, Urteil 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 10.4).
bb) Die mit Blick auf die Verjährung interessierenden acht Lieferscheine datieren vom 11. Januar 2008 (Lieferschein-Nr. 21619), 14. Januar 2008 (Lieferschein-Nr. 21598), 29. Februar 2008 (Lieferschein-Nr. 35488), 5. März 2008 (Lieferschein-Nr. 21968), 14. März 2008 (Lieferschein-Nr. 22019), 1. April 2008 (Lieferschein-Nr.35489), 2. April 2008 (Lieferschein-Nr. 22150) und vom 24. April 2008 (Lieferschein-Nr. 22281). Der zeitlich nächste, gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht unter die verjährten Handlungen (angefocht. Urteil E. I./1.3) fallende Lieferschein datiert gemäss der Anklageschrift vom 8. November 2008 (Lieferschein-Nr. 38571). Zwischen den Daten der Lieferscheine liegen Zeitintervalle von wenigen Tagen bis eineinhalb Monate, zwischen dem letzten Lieferschein im April und dem ersten, gleichsam nach der Verjährungsgrenze vom 1. Juli 2008 (vgl. angefocht. Urteil, a.a.O.) datierenden Lieferschein sind es sechs Monate. Angesichts der in diesem Zeittraum lediglich sporadischen und in unregelmässigen Abständen ausgestellten Lieferscheine rechtfertigt es sich nicht, von einer bewussten Geschäftspraxis, wie die Privatklägerin vorbringt (KG-act. 55 S. 14), zu sprechen. Dies umso mehr, als zwischen dem vom 24. April 2008 datierenden (Nr. 22281) und dem ersten nicht verjährten Lieferschein vom 8. November 2008 (Nr. 38571) gar ein halbes Jahr liegt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, beispielsweise aus einer geschäftsinternen Aktennotiz etc., dass der Beschuldigte ab Januar 2008 eine Weisung oder dergleichen erteilt hätte, es sei die Presserlaubnis jeweils nicht abzuwarten. Ein einheitlicher Willensentschluss lässt sich mit anderen Worten nicht hinreichend erstellen. Mangels solcher Umstände ist daher zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich, zumindest was die acht ersten Lieferscheine betrifft, nicht um ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen handelt. Somit bestimmt sich der Beginn des Verjährungslaufs auch für die fraglichen acht Lieferscheine aufgrund der Bestimmung von Art. 98 lit. a StGB mit der Folge, dass diesbezüglich die siebenjährige Verjährungsfrist vor Ergehen des erstinstanzlichen Urteils eintrat und mithin der vorinstanzliche Beschluss zu bestätigen ist.
2. Die Verteidigung rügte erstinstanzlich eine Verletzung des Anklageprinzips in dem Sinne, als aus der Anklage nicht hervorgehe, welche urheberrechtlich geschützten Werke verletzt worden seien. Die Vorinstanz verwarf die Rüge, indem sie erwog, es seien sämtliche CDs und DVDs aufgelistet, welche Titel mit urheberrechtlich geschützten Werken enthielten, wobei sich die genauen Titel, welche auf den Datenträgern enthalten seien, aus den
Verfahrensakten eruieren liessen (angefocht. Urteil E. I./2. S. 5). Ob dies hinreichend ist, insbesondere mit Blick darauf, dass einige Produktionen, namentlich diejenigen, hinsichtlich welcher die Privatklägerin den Freispruch nicht beanstandet (d.h. Lieferschein-Nr. 40747, 29865, 40834, 29875, 30444 […], 30471 und 30308; vgl. KG-act. 55 S. 2 [Anträge 2a und b] sowie S. 20), keine urheberrechtlich geschützte Musik verwendeten, was aus der Anklage nicht ersichtlich ist, kann offenbleiben, da, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, der Beschuldigte ohnehin freizusprechen sein wird. Fraglich ist ausserdem, ob sich die Anklage überhaupt rechtsgenüglich zur Gewerbsmässigkeit äussert; auch dieser Punkt muss aus dem genannten Grund nicht abschliessend geklärt werden.
3. Nach Art. 67 Abs. 1 lit. e URG wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt. Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 67 Abs. 2 URG). Werke im Sinne des Urheberrechts sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Dazu gehören unter anderem Werke der Musik und andere akustische Werke (Art. 2 Abs. 2 lit. b URG), fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke (Art. 2 Abs. 2 lit. g URG).
a) Dem Beschuldigten wird als verantwortlicher Geschäftsführer der G.________ AG zusammengefasst vorgeworfen, in den Jahren 2008 bis 2015 Pressaufträge ausgeführt zu haben, ohne über die entsprechende Lizenzierung seitens der Privatklägerin zu verfügen. Der Beschuldigte bestreitet ein strafbares Handeln und hält dafür, die Herstellung der Werkexemplare durch G.________ sei nicht unrechtmässig gewesen, da die Privatklägerin die Lizenz ohnehin hätte erteilen müsse resp. im Nachhinein auch stets erteilt habe. Auch sei es nicht Sache des Presswerks, den Inhalt der herzustellenden Ton-/Bildträger zu prüfen und zu melden. Vielmehr müssten nach Ansicht des Beschuldigten die Kunden, welche G.________ die Pressaufträge erteilt hätten, für die Meldung an die Privatklägerin besorgt sein.
b) In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass G.________ Pressaufträge ausführte, ohne die Erteilung der Presserlaubnis durch die Privatklägerin abzuwarten. Fest steht weiter, dass G.________ der Privatklägerin eine Kopie der Lieferscheine zustellte, wobei dies jeweils erst nach erfolgter Pressung geschah, namentlich auch bei sog. Nachpressungen. Ferner erhellt aus den von der Privatklägerin betreffend den in der Anklage aufgeführten Produktionen eingereichten Belegen, dass diese aufgrund der Lieferscheine in der Lage war, nachzuvollziehen, ob die fraglichen Produktionen geschützte Werke enthalten. Dagegen geht aus den erwähnten Belegen nicht hervor, dass die Privatklägerin G.________ resp. den Beschuldigten nach Erhalt der Lieferscheine gegenüber je erklärt hätte, es werde keine Lizenz zur Pressung erteilt bzw. dass sie die Erteilung der Presserlaubnis explizit verweigerte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das seitens der Privatklägerin G.________ mitgeteilte Pressverbot betreffend die K.________ GmbH (vgl. U-act. 8.1.14 und 8.1.15) sowie die Vorkommnisse um L.________ GmbH in Liquidation (vgl. U-act. 8.1.24) nicht den angeklagten Zeitraum betreffen. Aus einer von der Privatklägerin eingereichten Liste mit der Überschrift „Lieferschein von G.________ erhalten[,] Produzent/Auftraggeber wurde angeschrieben[,] Rechnung wurde erstellt[,] Rechnung wurde bezahlt[,]“ erhellt, dass die Produktionen mit der Lieferschein-Nr. 47007 (CD „[…]“) bis und mit Nr. 42876 (CD „[…] CD2“; Anklageschrift S. 3) offenbar abgerechnet wurden und die Lizenzgebühren vom Produzent/Auftraggeber bezahlt wurden
(U-act. 8.1.85). In einer weiteren Liste mit Nachpressungen (Nr. 41125 CD „[…]“ bis Nr. 47051 CD „[…]?“, Anklageschrift S. 3 und 4) findet sich ebenfalls der Vermerk „Rechnung erstellt[,] Rechnung wurde bezahlt“ (U-act. 8.1.85). Eine dritte Liste enthält zwei Produktionen (Nr. 45550 CD „[…]“ und Nr. 44946 DVD „[…]“, Anklageschrift S. 4). Dort ist unter anderen vermerkt, dass sich der Kunde gemeldet habe und die Rechnung korrigiert worden sei (U-act. 8.1.85). In den Akten befindet sich schliesslich noch eine weitere Liste mit der Überschrift „Erfasste G.________ Lieferschein Zeitraum 01.01.2008 – 31.12.2009 mit den Produktionen Nr. 40776 (CD „[…]“) bis und mit Nr. 40469 (CD „[…]“; Anklageschrift S. 4), wobei nur teilweise ein Rechnungsbetrag erfasst ist
(U-act. 8.1.92). Sodann finden sich in den Akten diverse Rechnungskopien an verschiedene Produzenten, datierend aus dem Jahr 2013 (U-act. 8.1.300). Viele Produktionen stammen von professionellen Auftraggebern wie insbesondere von M.________, N.________ GmbH, O.________, der P.________ und der Q.________. Weiter ergibt sich aus den Untersuchungsakten, dass die G.________ und die Privatklägerin am 27. Februar 1996 einen sog. Presswerkvertrag schlossen, welchen G.________ per 31. März 2017 kündigte (U-act. 8.1.05 und 8.1.22). Dieser Vertrag statuierte unter anderem Folgendes:
III. Leistungen der D.________
5. Die D.________ ermächtigt das Kopierwerk, Träger mit Musik ihres Repertoires zu vervielfältigen
(…)
IV. Leistungen des Kopierwerks
(…)
10. Das Kopierwerk vergewissert sich vor der Ausführung von Aufträgen von Produzenten, dass diese im Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind.
(…)
Das Kopierwerk verpflichtet sich, keine Aufträge auszuführen für Produzenten, die keine Erlaubnis erhalten haben.
(…)
VI. Meldungen des Kopierwerks
17. Das Kopierwerk meldet der D.________ durch Zustellung einer Kopie der Lieferschein alle Vervielfältigungen mit folgenden Angaben:
(…)
18. Die Meldungen werden der D.________ laufend zugestellt, spätestens nach Ende des Monats, in welchem die Vervielfältigung durchgeführt wurde.
Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der G.________ ist sodann Folgendes zu entnehmen (U-act. 5.1.28):
8.2 Bei Herstellung der Tonträger durch G.________ AG gewährleistet der Kunde, dass Ton- und Datenträger, Inhalt desselben, Aufmachung u. ä. nicht gegen Schutzrechte Dritter, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Warenzeichen u. ä. und andere gesetzliche Verbote verstossen. Der Kunde garantiert, dass er an den zur Fertigung übergebenen Materialien oder für die gewünschte Ausführung alle erforderlichen (musikalischen, textlichen oder grafischen) Urheber- und Nutzungsrechte besitzt bzw. die erforderliche Genehmigung Dritter eingeholt hat, und muss dies auf Anforderung in geeigneter Form nachweisen. G.________ AG ist nicht dafür verantwortlich, zu prüfen, ob durch Produkte und Ausführung etwaige Rechte Dritter verletzt werden können, und führt derartige Prüfungen auch nicht durch. Der Kunde haftet zur Gänze für alle etwaigen Forderung und sonstige Ansprüche Dritter, und hält G.________ AG daraus in vollem Umfang schad- und klaglos, inklusive des Aufwandes bei G.________ AG zur Klärung und Abwendung dieser Ansprüche.
(…)
10. Freistellungserklärung
Sie ist gemäss Anhang [ist] ein integraler Bestandteil der Geschäfts- und Lieferbedingungen.
Die erwähnte Freistellungserklärung enthält u.a. folgenden Passus
(U-act. 5.1.29):
Hiermit erklärt der Unterzeichnende, dass er im Besitze aller Rechte für die Duplikation, einschliesslich der Rechte für mechanische Duplikation von Software, Daten, Video, Film, Musik, etc. ist, welche auf dem Original-Master/Datenträger durch den Unterzeichnenden G.________ AG zur Verfügung gestellt wurde. Er garantiert, dass alle Copyright-Gebühren und andere Gebühren an den Besitzer der Rechte oder der Organisation, die den Besitzer vertritt, bezahlt werden und dass keine Forderungen diesbezüglich gegenüber G.________ AG geltend gemacht werden. (…)
Dem Tarif PI (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die an das Publikum abgegeben werden [ohne Musikdosen]) 2007/2009-2011/2010/2014-2014 sind u.a. folgende Bestimmungen zu entnehmen (U-act. 8.1.287-8.1.291):
A. Kundenkreis
1 Dieser Tarif richtet sich
1.1 an diejenigen, welche Tonträger herstellen oder herstellen lassen, die ans Publikum für den eigenen und privaten Gebrauch des Empfängers abgegeben werden.
1.2 an diejenigen, die Tonträger mit Musik in die Schweiz oder nach Liechtenstein importieren, wenn für das Inverkehrbringen in diesen Ländern noch keine urheberrechtliche Erlaubnis erteilt wurde.
2 Auftraggeber oder Produzent ist, wer über die Verwertung der hergestellten Tonträger verfügt. Er ist in erst Linie für die Regelung der Urheberrechte verantwortlich.
3 Auftraggeber, Produzenten, Importeure, Hersteller, Vervielfältiger und Duplizierer werden nachstehend als „Kunden“ bezeichnet, Mehrere Kunden, die mit dem Herstellen und Inverkehrbringen eines Tonträgers befasst sind, haften der D.________ solidarisch für die Einhaltung der Verpflichtungen gemäss diesem Tarif.
(…)
E. Abrechnung
a) Anmeldung der Aufnahmen/Verzeichnisse der aufzunehmenden Musik
57 Die Kunden melden der D.________ mindestens 10 Tage vor der Herstellung die Werke, die sie auf dem Tonträger zu veröffentlichen beabsichtigen, mit folgenden Angaben: (…)
c) Die objektive Tathandlung von Art. 67 Abs. 1 lit. e URG besteht in der unrechtmässigen Herstellung von Werkexemplaren. Die Herstellung von Werkexemplaren durch G.________ ist unbestritten und bedarf keiner weiteren Erörterung. Unrechtmässig ist die Tathandlung in Analogie zum Vermögensstrafrecht dann, wenn das als Herstellung zu qualifizierende Verhalten gegen den Willen des Rechteinhabers bzw. der entsprechenden Verwertungsorganisation verstösst (vgl. BGE 129 IV 223 E. 6.3). Die Unrechtmässigkeit entfällt jedoch, wenn nachträglich, sei es ausdrücklich oder konkludent, eine Bewilligung erteilt wird (vgl. David, SHK Kommentar URG, N 1a zu Art. 67 URG). So führte das Strafgericht Basel-Stadt in einem Urteil vom 31. Januar 2003 aus, es sei in Bezug auf das Tatbestandselement der Unrechtmässigkeit zunächst vorfrageweise in zivilrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob der Täter nicht doch aus irgendeinem Grund dazu berechtigt gewesen sei, das urheberechtlich geschützte Werk für sich zu nutzen. In casu hätten die Beschuldigten fremde urheberechtlich geschützte Werke ohne Einwilligung der Rechteinhaber genutzt. Jedoch sei es in der Folge zu einem umfassenden zivilrechtlichen Vergleich gekommen, was einer nachträglichen Genehmigung durch die Rechteinhaber gleichkomme (Strafgericht BS, Urteil SG 2002/448 „Lyrics Server“ vom 31. Januar 2003 E. 2a, publ. in sic! 2003 S. 960).
Wie erwähnt, ist weder aus den Akten ersichtlich noch ist es dargetan, dass die Privatklägerin bei einzelnen in der Anklage aufgeführten Produktionen die Presserlaubnis nach Erhalt des Lieferscheins explizit verweigert hätte, indem sie G.________ bzw. den Beschuldigten in Bezug auf die in der Anklageschrift aufgeführten Produktionen beispielsweise auf ein dem jeweiligen Produzenten auferlegtes Pressverbot oder dergleichen hingewiesen hätte. Damit ist von einer konkludenten Einwilligung seitens der Privatklägerin zur Pressung der jeweiligen Produktionen auszugehen. Für eine nachträgliche konkludente Erteilung der Presserlaubnis spricht auch der Umstand, dass zumindest für einen Teil der Produktionen die Lizenzgebühr in Rechnung gestellt und diese auch bezahlt wurde (vgl. namentlich U-act. 8.1.85), was die Privatklägerin mittlerweile selber einräumt (KG-act. 55 S. 21. ff.). Nach dem Gesagten fehlt es an der Unrechtmässigkeit, mithin ist das Handeln des Beschuldigten nicht tatbestandsmässig.
d) Selbst wenn die Unrechtmässigkeit zu bejahen wäre, würde die Strafbarkeit mangels Erfüllens des subjektiven Tatbestandes entfallen, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
aa) In subjektiver Hinsicht ist zumindest eventualvorsätzliches Handeln erforderlich, wobei sich der Vorsatz auch auf die Unrechtmässigkeit als objektives Tatbestandselement beziehen muss (David, SHK Kommentar URG, N 1a zu Art. 67 URG).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 erster Satz StGB; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt aber bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB; Eventualvorsatz). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg billigt. Vertraut der Täter hingegen darauf, dass der Erfolg nicht eintritt, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde, liegt bewusste Fahrlässigkeit vor (zum Ganzen vgl.
BGE 134 IV 26 E. 3.2.2, BGer, Urteil 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012, E. 3.2).
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGer, Urteil 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf nahm, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (zit. Urteil 6B_901/2014 E. 2.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 137 IV 1 E. 1, 133 IV 9 E. 4.1 und weiteren Hinweisen; vgl. auch BGer, Urteil 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1).
bb) Die Vorinstanz unterstellte dem Beschuldigten zumindest Eventualvorsatz. Sie erwog hierzu, er als Hersteller wäre aufgrund des Tarifs PI verpflichtet gewesen, der Privatklägerin die Herstellung von Werken zehn Tage vorher zu melden. Der Beschuldigte habe diese Pflicht auch aufgrund der Hinweise der Privatklägerin gekannt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der G.________ vermöchten ihn gegenüber der Privatklägerin nicht von der Meldepflicht zu entbinden. Auch würde ihn die nachträgliche Zustellung der Lieferscheine nicht entlasten (angefocht. Urteil E. II./3.4.2). Die Verteidigung machte im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren geltend, dass nicht G.________, sondern der Kunde für den Inhalt und die Verwendung des von ihr hergestellten Tonträgers verantwortlich sei. Die Regelung der Urheberrechte sei in erster Linie Aufgabe der Auftraggeber und Produzenten. Die Anmeldung, wie sie in Ziff. 57 des Tarifs PI statuiert sei, habe durch den Kunden zu erfolgen. Dieser wisse, dass G.________ den Lieferschein der Privatklägerin einreiche und er hierfür eine Rechnung für die Lizenzgebühr erhalten werde. Der Privatklägerin sei aufgrund der eingereichten Lieferscheine bekannt, wer was produziere und daher in der Lage, die Lizenzgebühren zu verrechnen. Der Beschuldigte bzw. G.________ habe davon ausgehen können, dass ihre – meist langjährigen – Kunden die Lizenzrechnung bezahlen würden. Dank den Lieferscheinen entgehe der Privatklägerin keine einzige Produktion und Lizenzgebühr, so dass G.________ ohne Weiteres habe erwarten können, dass den Kunden die Lizenz auch erteilt werde (KG-act. 55 S. 8; HVP, Plädoyer Verteidigung Ziff. 28 ff.).
cc) Der Beschuldigte führte in der Befragung vor erster und zweiter Instanz aus, er verstehe sich als Dienstleister bzw. „Replizierer einer Originalvorlage“, Hersteller sei dagegen der Kunde. Dieser würde gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von G.________ auf die D.________ aufmerksam gemacht, wobei diese den allermeisten Kunden ohnehin bereits bekannt sei, zumal es sich vielfach um wiederkehrende Kunden handle (HVP, Fragen 39-41 S. 9 f.). Ein Neukunde werde jeweils zuerst am Telefon beraten und er werde auf die D.________ hingewiesen; zudem sei es nicht so, dass die D.________ eine unbekannte Institution sei (BVP, S. 6). Die Presserlaubnis treffe meistens erst ein, wenn G.________ dem Kunden die Bestellung ausgeliefert habe (HVP, Frage 42 S. 10). Dass er die Presserlaubnis nicht abgewartet habe, sei damit zu erklären, dass der Kunde diese stets bekommen habe und, soweit eine Lizenzgebühr fällig geworden sei, der Kunde diese auch bezahlt habe (HVP, Frage 48 S. 11 f.). Es sei nie der Fall gewesen, dass eine Presserlaubnis nicht erteilt worden sei (HVP, Frage 50 S. 12). Der Beschuldigte sagte weiter aus, er kenne den Inhalt einer Produktion nicht, denn er sei zeitlich nicht in der Lage, 20 oder 30 Muster anzuhören, welche an einem Tag ankämen. Er müsse sich auf die Titelliste verlassen und darauf, dass der Kunde wisse, was sich auf dem Ton- oder Bildträger befinde und dass er dies der D.________ entsprechend anmelden müsse (HVP, Frage 45 S. 10). Aufgrund der Kundenbeziehung könne er annehmen, dass das, was der Kunde ihm sage, auch richtig sei (HVP, Frage 72 S. 18). Was Nachpressungen anbelange, habe man noch nie eine Bewilligung im Voraus eingeholt, nun wolle die D.________ dies allerdings so, was auch die Kunden vor den Kopf gestossen habe. Es sei nämlich ohnehin nicht möglich, auf eine bestimmte Stückzahl zu produzieren; in der Regel produziere man etwas mehr, da stets Ausschuss anfalle (HVP, Frage 51 S. 13). Es mache keinen Sinn, die Presserlaubnis abzuwarten, wenn die Stückzahl nicht bekannt sei (HVP, Frage 74 S. 19; vgl. auch BVP, S. 7). Auch sei es so, dass G.________ bei Nachbestellungen in der Regel innert 48 bis 72 Stunden ausliefere. G.________ müsse als Schweizer Unternehmen schnell sein, denn man könne nicht auf dem Preisniveau von Süditalien oder Polen arbeiten. Die Kunden würden auch immer mehr „bitzelen“, d.h. nur geringe Mengen bestellen, damit keine Lagerhaltung anfalle. Die Kunden benötigten die Bestellungen auch stets sofort (BVP, S. 10 f.). Was den ursprünglich bestehenden Presswerkvertrag anbelange, sei es so gewesen, dass man davor vertragslos reibungslos zusammengearbeitet habe. Auch nach Unterzeichnung des Vertrages sei es gleich weitergegangen wie zuvor. Es habe keine Probleme gegeben. Irgendwann nach dem Jahr 2000 habe die D.________ begonnen, auf einzelnen Punkten „herumzureiten“, so dass er den Vertrag gekündigt habe, da er nicht in der Lage gewesen sei, diesen einzuhalten (HVP, Frage 47 S. 11).
dd) Gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von G.________ sind die Kunden, das heisst die Produzenten und Auftraggeber, für die erforderlichen Nutzungs- und Urheberrechte bzw. Einholung von Genehmigungen Dritter verantwortlich. Wohl wird die Privatklägerin in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht explizit genannt. Jedoch durfte der Beschuldigte voraussetzen, dass diese den – zu einem grossen Teil professionellen – Kunden bekannt ist oder sich diese entsprechend erkundigten. Auch ist als glaubhaft anzusehen, dass seitens von G.________ neue Kunden im Rahmen der (telefonischen) Beratung auf die Privatklägerin hingewiesen wurden. Sodann haben die Kunden mittels einer Freistellungserklärung zu bestätigen, dass alle Copyright-Gebühren und andere Gebühren an den Besitzer der Rechte oder der Organisation, die den Besitzer vertritt, bezahlt werden. Diese Freistellungserklärung dient zwar in erster Linie der Absicherung von G.________ gegenüber Ansprüchen der Rechteinhaber. Immerhin aber ist für den Kunden die Vergütungspflicht gegenüber den Verwertungsorganisationen ersichtlich. Auch stellte G.________ der Privatklägerin die Lieferscheine, wenn auch erst nach erfolgter Pressung, jeweils zu. Damit traf G.________ bzw. der Beschuldigte zumindest geeignete Massnahmen zur Minimierung des Risikos der unrechtmässigen Herstellung von Werkexemplaren auf Ton- und Tonbildträgern. Auch liegt auf der Hand, dass es die Auftraggeber und Produzenten sind, welche über die detailliertesten Kenntnisse des Inhalts der in ihrem Auftrag zu pressenden Ton- und Tonbildträger verfügen, so dass es, zumindest aus der Sicht des Beschuldigten, sinnvoll erschien, dass diese die entsprechenden Meldungen gegenüber der Privatklägerin tätigten.
Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass der Presswerkvertrag, welcher das Kopierwerk dazu verpflichtete, sich vor der Ausführung von Aufträgen von Produzenten zu vergewissern, dass diese im Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind, für die hier interessierenden Produktionen nicht mehr galt. Mithin können aus dem Presswerkvertrag keine Pflichten zulasten des Beschuldigten mehr abgeleitet werden. Die Privatklägerin stellt sich aber auf den Standpunkt, für G.________ bzw. den Beschuldigten sei der Tarif PI anwendbar, wonach alle darin als „Kunden“ bezeichneten Personen verpflichtet seien, ihr die Werke, die sie auf dem Tonträger zu veröffentlichen beabsichtigten, zehn Tage vor der Herstellung zu melden (vgl. Ziff. 3 Tarif PI i.V.m. Ziff. 57 Abs. 1 Tarif PI). Laut Ziff. 1, 1.1 und 1.2 Tarif PI richtet sich dieser an die Hersteller (Ziff. 1.1) und die Importeure (Ziff. 1.2) von Tonträgern. Gemäss Ziff. 3 Satz 1 Tarif PI werden nebst den Auftraggebern, Produzenten, Herstellern etc. auch die Vervielfältiger als „Kunden“ bezeichnet. G.________ als Presswerk fällt damit an sich nach der im Tarif verwendeten Begrifflichkeit unter die Vervielfältiger. Es fragt sich nun, welche „Kunden“ die in Ziff. 57 Abs. 1 Tarif PI statuierte Meldepflicht trifft. Der Wortlaut jener Bestimmung „Die Kunden (…) melden die Werke, die sie (…) zu veröffentlichen beabsichtigen“ legt nahe, dass der Begriff „Kunde“ insofern einschränkend zu verstehen ist, als damit nur Auftraggeber, Produzenten und Hersteller gemeint sind, letztere verstanden als jene natürliche oder juristische Personen, welche die Darbietung oder eine andere Folge von Tönen und/oder Bildern in einem komplexen organisatorischen und technischen Vorgang festlegen (Mosimann, in: SWIR II/1, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 3. A., N 1142). Denn, wie die Verteidigung zu Recht anführt (KG-act. 52 S. 4), ist es nicht das Presswerk resp. der Vervielfältiger, welcher einen Tonträger „zu veröffentlichen beabsichtigt“. Der Vervielfältiger bezweckt lediglich die Fabrikation von Tonträgern im Auftrag derjenigen, welche diesen zu veröffentlichen gedenken. Damit ist fraglich, ob und inwieweit G.________ bzw. der Beschuldigte überhaupt zur Meldung verpflichtet war. Daran ändert auch nichts, dass die Privatklägerin G.________ mitteilte, sie mache sich strafbar, indem sie die Ton- und Tonbildträger nicht vor der Herstellung melde (vgl. U-act. 8.1.22 und 8.1.23; KG-act. 55 S. 10 f.), denn die fraglichen Mahnungen wiederspiegeln lediglich die Ansicht der Privatklägerin. Wohl statuiert Ziff. 3 Satz 2 Tarif PI eine solidarische Haftung für die Einhaltung der Verpflichtungen des Tarifs für alle „Kunden, die mit dem Herstellen und Inverkehrbringen eines Tonträgers befasst sind“. Diese Formulierung wiederum scheint einen erweiterten Kundenbegriff ins Auge zu fassen. Allerdings ist zumindest im vorliegenden Kontext davon auszugehen, dass die Vervielfältiger nicht unter den Begriff der „Hersteller“ gemäss Ziff. 3 Satz 2 Tarif PI fallen, denn, wie dargestellt, wird die Tätigkeit des Herstellens von Tonträgern generell als unternehmerische Steuerung des Produktionsvorgangs verstanden (vgl. auch Marbach/Ducrey/Wild, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. A., N 408), was die industrielle Vervielfältigung eben nicht erfasst. Somit ist fraglich, ob und inwieweit der Beschuldigte überhaupt Meldepflichten verletzt haben soll. Soweit überhaupt von einer Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschuldigten auszugehen ist, indem die jeweiligen Pressbewilligungen nicht abgewartet wurden, erscheint diese somit höchstens als leicht.
ee) Angesichts dessen, dass der Beschuldigte taugliche Massnahmen zur Vermeidung des ihm bekannten Risikos von unerlaubten Pressungen tätigte und eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung höchstens im leichten Bereich anzusiedeln wäre, kann nicht von einer Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes ausgegangen werden. Das Verhalten des Beschuldigten wäre allenfalls noch als bewusst fahrlässiges Handeln einzustufen, was jedoch keiner weiteren Erörterung bedarf, da dieses nicht strafbar wäre.
e) Damit ist der Beschuldigte in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 URG vollumfänglich freizusprechen. Bei diesem Ergebnis nicht mehr zu erörtern ist die Frage der persönlichen Zurechenbarkeit des Beschuldigten als Geschäftsführer von G.________.
4. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist. Die Vorinstanz verwies die Zivilforderung von Fr. 241‘697.70 auf den Zivilweg. In der Berufung machte die Privatklägerin noch eine Forderung über Fr. 167‘088.75 geltend. Sie führte aus, es treffe zu, dass einzelne Rechnungen bezahlt worden seien, so namentlich diejenigen, welche in den
U-act. 8.1.85, 8.1.300, 8.1.92 und 8.1.86-91 aufgeführt seien, für die weiteren Produktionen seien noch keine Vergütungen eingefordert worden (KG-act. 55 S. 2 und 21 ff.). Die Zugabe der Privatklägerin, wonach einzelne Vergütungen eingefordert und bezahlt worden seien, ändert nichts daran, dass sich bezüglich der weiteren Produktionen anhand der vorhandenen Akten nicht im Einzelnen nachvollziehen lässt, ob Lizenzgebühren bezahlt wurden. Die Behauptung der Privatklägerin, wonach dies nicht der Fall sei, erscheint insofern unsubstanziiert, als nicht nachvollziehbar ist, weshalb ein Teil der Vergütungen angeblich eingefordert und bezahlt wurde, dies aber beim (überwiegenden) anderen Teil nicht der Fall gewesen sein soll. Ebenso schweigt sich die Privatklägerin darüber aus, ob sich allenfalls weitere Produzenten von sich aus bei ihr meldeten und ob diesen die Gebühren in Rechnung gestellt wurden bzw. weshalb dies allenfalls nicht geschah. Somit erweist sich der Sachverhalt nach wie vor als nicht spruchreif, so dass es bei der Verweisung auf den Zivilweg bleibt.
5. Bei diesem Ergebnis – Aufhebung des Schuldspruches – ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung neu festzulegen.
a) Die Untersuchungs- und Anklagekosten sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten gehen dem Verfahrensausgang entsprechend vollumfänglich zu Lasten des Staates; eine Kostenauferlegung gestützt auf Art. 427 Abs. 1 lit. a und c StPO zu Lasten der Privatklägerschaft rechtfertigt sich in casu nicht, da die von ihr beantragten Verfahrenshandlungen zumindest nicht überwiegend mit der Zivilklage in Zusammenhang standen (BSK StPO II-Domeisen, 2. A., N 4 und 7 zu Art. 427 StPO).
b) Vorzumerken ist, dass die Kosten für die Einlagerung der beschlagnahmten Gegenstände im Betrag von bis dato Fr. 7‘650.00 (während des erstinstanzlichen Verfahrens Fr. 4‘050.00; zuzüglich Fr. 3‘600.00 während des Berufungsverfahrens, KG-act. 9, 11, 13, 16, 35, 40, 42 und 51) sowie die Kosten für die Datensicherung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Juli 2013 sichergestellten Datenträger von Fr. 2‘088.70 auf die Staatskasse genommen werden
c) Nach Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Vorliegend rechtfertigt es sich auch bei einer Verweisung auf den Zivilweg ein Obsiegen des Beschuldigten anzunehmen, da die Privatklägerin ihre Forderung nicht hinreichend substanziierte (BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, 2. A., N 6 zu Art. 432 StPO). Folglich ist ein Entschädigungsanspruch des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gegeben. Aus der Kostennote der Verteidigung lässt sich der genaue Umfang des für den Zivilpunkt getätigten Aufwandes nicht eruieren (Vi-act. 18), so dass dieser ermessensweise auf pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist (vgl. jedoch E. 5a/cc nachfolgend).
d) Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wird sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c).
aa) Der erbetene Verteidiger legte eine Kostennote über Fr. 36‘385.10 ins Recht (Vi-act. 18). Die Höhe des Honorars bemisst nach § 13 lit. a GebTRA, wonach dieses vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Bezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00 beträgt. In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Ein Überschreiten dieses Tarifrahmens setzt voraus, dass zumindest einer der in § 16 Abs. 1 GebTRA aufgeführten Umstände vorliegt. Der amtliche Verteidiger legte jedoch keine solchen Umstände dar und es lassen sich solche auch nicht der vor erster Instanz eingereichten Kostennote entnehmen (Vi-act. 16, Plädoyer Verteidigung; Vi-act. 18; KG-act. 52 S. 16). Zudem drängt es sich nicht auf, den ordentlichen Tarifrahmen ausnahmsweise ohne entsprechende Begründung zu überschreiten. Das Verfahren gestaltete sich zwar als umfangreich, aber weder als aktenmässig besonders umfangreich noch musste der Verteidiger an zahlreichen Einvernahmen teilnehmen. Unter diesen Umständen erscheint ein Honorar von pauschal insgesamt Fr. 20‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen, wobei hiervon Fr. 18‘000.00 zu Lasten des Staates gehen und Fr. 2‘000.00 zu Lasten der Privatklägerin (vgl. vorstehend E. 5c; Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO).
bb) Die Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen ist im beantragten Umfang auf Fr. 5‘380.00 festzusetzen, nachdem der Beschuldigte im Schuldpunkt obsiegte und er die von der Vorinstanz festgesetzte reduzierte Entschädigung von Fr. 3‘500.00 akzeptierte (was 60 % von gerundet Fr. 5‘380.00 entspricht, vgl. angefocht. Urteil E. VI./4.3 S. 16; KG-act. 52 S. 10). Im Übrigen kann bezüglich des zu entschädigenden Aufwandes unter diesem Titel auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefocht. Urteil E. VI./4.3; Art. 82 Abs. 4 StPO).
cc) Berufungsgegenstand war schliesslich die von der Vorinstanz abgewiesene Genugtuung, auf welche der Beschuldigte jedoch verzichtete bzw. den entsprechenden Berufungsantrag nicht begründete (KG-act. 52 S. 10), so dass es hier bei der Abweisung bleibt.
6. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegte mit seiner Berufung bezüglich des von ihm angefochtenen teilweisen Schuldspruches. Mit ihrer Anschlussberufung unterlag die Privatklägerin hinsichtlich des von ihr angefochtenen teilweisen Freispruches und mit ihren Antrag zur Zivilforderung. Diesem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln zu Lasten der Privatklägerin und zu einem Drittel zu Lasten des Staates.
b) Die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 429 ff. StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat auch für das Berufungsverfahren Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen und zwar im Zusammenhang mit der Anschlussberufung gegenüber der Privatklägerin (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO) und hinsichtlich der Berufung gegenüber dem Staat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO), wobei der Anspruch gegen den Staat grundsätzlich gegenüber dem Anspruch des Beschuldigten gegen die Privatklägerin im Verhältnis der Subsidiarität steht (Christen, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, in: ZStrR 132/2014 S. 194). Zu berücksichtigen ist aber, dass die Privatklägerin gegen den teilweisen Freispruch alleine Berufung erhob, mithin in diesem Punkt die Fortsetzung des Verfahrens vor der Berufungsinstanz nicht mehr eines staatlichen Eingriffes bedurfte. Damit greift diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach entgegen dem Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO im Rechtsmittelverfahren auch bei Offizialdelikten, wenn die Privatklägerin das Rechtsmittel einlegte, diese eine Entschädigungspflicht auch im Schuldpunkt trifft (BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, 2. A., N 15a zu Art. 432 StPO mit Hinweis auf BGE 139 IV 45 E. 1.2 = Pra 2013 Nr. 60). Das bedeutet, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nebst der Entschädigung für das Unterliegen im Zivilpunkt auch für den Schuldpunkt, soweit den teilweisen Freispruch betreffend, zu entschädigen hat. Im Rest, das heisst hinsichtlich der vom Beschuldigten gegenüber dem Staat erhobenen Berufung hinsichtlich des teilweisen Schuldspruches, bleibt dieser entschädigungspflichtig. Somit rechtfertigt es sich, die Entschädigung des Beschuldigten nach Massgabe der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens zwischen der Privatklägerin und dem Staat zwischen diesen Parteien aufzuteilen, mithin hat die Privatklägerin zwei Drittel und der Staat einen Drittel zu tragen. Die Bemessung des Honorars richtet sich nach § 13 lit. c GebTRA, wonach dieses vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 beträgt. Der erbetene Verteidiger legte eine Kostennote über Fr. 10‘933.85 ins Recht (KG-act. 60/1). In Berücksichtigung dieses Tarifrahmens und den allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – erscheint der geltend gemachte Aufwand als angemessen und die Entschädigung des erbetenen Verteidigers ist antragsgemäss auf Fr. 10‘933.85 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Nach dem vorstehend Gesagten gehen hiervon zwei Drittel (gerundet Fr. 7‘289.20) zu Lasten der Privatklägerin und ein Drittel (gerundet Fr. 3‘644.65) zu Lasten des Staates;-
beschlossen und erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung werden der Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 14. März 2016 wie folgt bestätigt:
Das Verfahren gegen A.________ wegen gewerbsmässiger Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 URG wird für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2008 infolge Verjährung eingestellt.
sowie das Urteil des Strafgerichts Schwyz desselben Datums aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:
1. A.________ wird vom Vorwurf der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 URG freigesprochen.
2. Die Zivilforderung der Privatklägerin D.________ im Betrag von Fr. 167‘088.75 wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 12‘882.00, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 5‘800.00 und den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 7‘082.00, werden auf die Staatskasse genommen.
4. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.00 (Gerichtsgebühr), werden zu zwei Dritteln (Fr. 4'000.00) der Privatklägerin und zu einem Drittel (Fr. 2‘000.00) dem Staat auferlegt.
b) Für die Entschädigung der erbetenen Verteidigung bleibt Ziff. 6b vorbehalten.
5. a) Die Privatklägerin hat den Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
b) Der erbetene Verteidiger wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse mit Fr. 18‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
c) A.________ wird für die wirtschaftlichen Einbussen aufgrund der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren zu Lasten der Staatskasse mit Fr. 5‘380.00 entschädigt.
d) Die Genugtuungsforderung von A.________ wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde.
6. a) Die Privatklägerin hat A.________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 7‘289.20 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.
b) Der erbetene Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse mit Fr. 3‘644.65 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
7. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2013 beschlagnahmten Gegenstände: […] durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
8. Die von der I.________ AG auf deren Systemen gespeicherten Datenbestände (Kopie der Daten auf der beschlagnahmten Festplatte Western Digital USB 3.0, 1 TB) werden vernichtet. Die I.________ AG wird mit deren Vernichtung beauftragt.
9. Die Kosten für die Einlagerung der mit Verfügung vom 27. Juni 2013 beschlagnahmten Gegenstände von Fr. 7‘650.00 sowie die Kosten für die Datensicherung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Juli 2013 sichergestellten Datenträger im Betrag von Fr. 2‘088.00 werden auf die Staatskasse genommen.
10. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
11. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Privatklägerin (1/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso), die Kantonspolizei (1/R, betr. Ziff. 7 des Dispositivs), die I.________ AG (1/R, betr. Ziff. 8 des Dispositivs), das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
26. September 2018 kau