Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 7. Februar 2017
STK 2016 21
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin J.________,
betreffend
mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Nötigung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 17. März 2016, SGO 2015 12);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend Anklagebehörde) klagte A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 28. Dezember 2015 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und Nötigung an (Vi-act. 1). Sie beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00 sowie mit einer Busse von Fr. 2‘920.00 (eventualiter 70 Tagessätze à Fr. 130.00 sowie mit einer Busse von Fr. 2‘270.00) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen (eventualiter 18 Tagen), bei einer Probezeit von drei Jahren. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
(unvorsichtiges Überholen und Überfahren einer Sicherheitslinie)
Am Samstag, 13. September 2014, ca. 10:00 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen der Marke Dodge Magnum mit den Kontrollschildern xx. xxx in Begleitung von C.________ in Wollerau SZ auf der Allenwindenstrasse in Fahrtrichtung Samstagern ZH. Auf dem Viadukt, im Bereich der Abzweigung in Richtung Menzingen ZG, überfuhr er die Sicherheitslinie und überholte mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 70 km/h in einer leichten Linkskurve den von E.________, in Begleitung von F.________ und G.________, gelenkten Personenwagen der Marke VW Touran mit den Kontrollschildern xx. xxx, obwohl er an dieser Stelle insbesondere auch aufgrund der Kuppe nicht sehen konnte, ob Fahrzeuge entgegen kommen. Durch dieses Überholmanöver an unübersichtlicher Stelle schuf A.________ eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die Insassen des überholten Fahrzeuges. A.________ war bekannt, dass er eine Sicherheitslinie nicht überfahren und an unübersichtlicher Stelle nicht überholen darf. Ihm war weiter bekannt, dass er nur dann überholen darf, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist sowie der Gegenverkehr nicht behindert wird. Er war sich vor dem Überholen bewusst, dass diese Stelle unübersichtlich war und dass er von dort aus nicht sehen konnte, ob Fahrzeuge entgegen kommen. In der Folge überholte er in dieser Situation willentlich den vorausfahrenden Personenwagen. Er nahm mit diesem Überholen zumindest in Kauf, eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die Insassen des überholten Fahrzeuges, zu schaffen.
(eventualiter: Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit)
Am Samstag, 13. September 2014, ca. 10:00 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen der Marke Dodge Magnum mit den Kontrollschildern xx. xxx in Begleitung von C.________ in Wollerau SZ auf der Allenwindenstrasse in Fahrtrichtung Samstagern ZH und überschritt dabei nach dem Viadukt die dort geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um mindestens 30 km/h. Mit dieser Geschwindigkeit von mindestens 110 km/h überholte er den von E.________, in Begleitung von F.________ und G.________, gelenkten Personenwagen der Marke VW Touran mit den Kontrollschildern xx. xxx. Beim Spurwechsel geriet der Personenwagen von A.________ aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung ins Schlingern. Durch diese Geschwindigkeitsüberschreitung schuf er eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die Insassen des überholten Fahrzeuges. A.________ nahm es zumindest in Kauf, so schnell zu fahren und eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die Insassen des überholten Fahrzeuges, zu schaffen.
(unbegründetes brüskes Bremsen)
(…) Nachdem E.________ in der Folge aufgrund des Überholvorgangs die Lichthupe betätigte, leitete A.________ bei einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h mitten auf der Strasse ohne begründeten Anlass eine Vollbremsung ein, so dass auch E.________ sein Fahrzeug voll bis zum Stillstand abbremsen musste, um eine Auffahrkollision zu vermeiden. Durch das unbegründete brüske Bremsen entstand eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die Insassen des nachfolgenden Fahrzeuges. A.________ leitete die Vollbremsung wissentlich und willentlich ein und nahm es zumindest in Kauf, eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die Insassen des überholten Fahrzeuges, zu schaffen.
(Nötigung, zusätzlich zum unbegründeten brüsken Bremsen)
(…) Durch das unbegründete brüske Bremsen wollte er E.________ an der regulären Weiterfahrt auf der Strasse hindern, ihn zum Abbremsen zwingen und ihn damit in seiner Handlungsfreiheit einschränken.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. März 2016 (Vi-act. 5) beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen, soweit auf die Anklage einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Untersuchungs- und im Gerichtsverfahren zu Lasten des Staates (Vi-act. 3).
Mit Urteil vom 17. März 2016 erkannte das Bezirksgericht Höfe Folgendes:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 VRV;
der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV; sowie
der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2.1 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen à Fr. 80.00 (total Fr. 5‘760.00) sowie mit einer Busse von Fr. 1‘440.00 bestraft.
2.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.
2.3 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt 18 Tage.
3. Die Verfahrenskosten bestehend aus:
a) Untersuchungskosten Fr. 3‘598.80
b) Gerichtsgebühren Fr. 3‘000.00
c) Ausfertigungsgebühr Fr. 309.60
d) Auslagen/Zustellgebühr Fr. 110.10
total Fr. 7‘018.50
werden dem Beschuldigten auferlegt.
(Rechtsmittelbelehrung)
(Mitteilung).
B. Am 4. April 2016 meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (KG-act. 2). Mit Berufungserklärung vom 30. Mai 2016 stellte er folgende Anträge (KG-act. 3):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 17. März 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch unvorsichtiges Überholen an unübersichtlicher Stelle im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG und durch Überfahren einer Sicherheitslinie im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 1 und Abs. 6 lit. a SSV formell von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV, der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV, sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Untersuchungs- und im Gerichtsverfahren zu Lasten des Staates.
Am 1. Juni 2016 teilte die Anklagebehörde mit, dass sie kein Nichteintreten beantrage, auf eine Anschlussberufung verzichte und mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sei (KG-act. 6).
Mit Eingabe vom 2. August 2016 beantragte der Beschuldigte die nochmalige Anhörung der Zeugen (KG-act. 10). Diesem Beweisantrag wurde mit Vorladung vom 7. November 2016 stattgegeben (KG-act. 12). Der Zeuge G.________ wurde auf Gesuch hin (KG-act. 17) vom Erscheinen an der Berufungsverhandlung (einstweilen) dispensiert (KG-act. 18).
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2017 (KG-act. 19) wurden der Beschuldigte sowie die Zeugen E.________, F.________ und C.________ befragt. Der Beschuldigte beantragte, er sei der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung sowie der Nötigung freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen (Beilage 1 zu KG-act. 19). Die Anklagebehörde beantragte die Abweisung der Berufung und Bestätigung des Urteils der Vorinstanz unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Beschuldigten (Beilage 2 zu KG-act. 19).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1. Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, auf dem Viadukt an unübersichtlicher Stelle und durch Überfahren einer Sicherheitslinie, unvorsichtig überholt zu haben und sich dadurch einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 1 und Abs. 6 lit. a SSV schuldig gemacht zu haben (Hauptanklageziffer 1). In tatsächlicher Hinsicht gab der Beschuldigte stets zu, E.________ am 13. September 2014, ca. 10:00 Uhr, auf der Allenwindenstrasse in Wollerau SZ, in Fahrtrichtung Samstagern ZH, überholt zu haben (z.B. U-act. 8.1.04, Frage 8; 10.1.03, Frage 15; Vi-act. 5, Frage 14; KG-act. 19, S. 6), aber erst nach dem Viadukt.
a) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Aussagen von E.________ im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten und sämtlicher Zeugen stünden. Die Relativierungen der Kinder anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen seien wohl auf den Zeitablauf und den Sozialkontakt mit dem Vater zu erklären und erschienen als nicht glaubhaft. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte im Bereich des Viadukts überholt habe. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ sei davon auszugehen, dass das Überholmanöver erst nach dem Viadukt stattgefunden habe. Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Überholen an unübersichtlicher Stelle und durch Überfahren einer Sicherheitslinie sei folglich nicht erstellt (angefochtenes Urteil, E. 1.3).
b) Zweitinstanzlich ist diese Beurteilung der Hauptanklage Ziff. 1 nicht angefochten. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch unvorsichtiges Überholen an unübersichtlicher Stelle im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG und durch Überfahren einer Sicherheitslinie im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 1 und Abs. 6 lit. a SSV freizusprechen.
2. Dem Beschuldigten wird eventualiter vorgeworfen, sich der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV schuldig gemacht zu haben, indem er E.________ nach dem Viadukt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 110 km/h überholt habe.
a) Die Vorinstanz errechnete die Geschwindigkeit anhand der von Stefan Maeder im Basler Kommentar zum SVG verwendeten Formel für den Überholweg (Stefan Maeder, Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 40 zu Art. 35 SVG). Dabei ging sie aufgrund der Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass dieser das Überholmanöver 20 Meter nach der Tafel „Ende der Höchstgeschwindigkeit 60“ begonnen und bei der Liegenschaft „Theiler“ abgeschlossen habe. Gemäss Geoshop betrage der Überholweg daher 220 Meter. Zugunsten des Beschuldigten sei von einer Geschwindigkeit von E.________ von 55 km/h auszugehen. Unter Anwendung der in der Formel für den Überholweg habe die Geschwindigkeit des Beschuldigten durchschnittlich mindestens 110 km/h betragen. Dieses Resultat decke sich mit den glaubhaften Aussagen von F.________ und G.________ (angefochtenes Urteil, E. 1.6 f.).
Der Beschuldigte wendet dagegen ein, zur Geschwindigkeit von E.________ während des Überholmanövers bestünden verschiedene Schätzungen der Zeugen und des Beschuldigten. Es sei nicht einfach von einem Mittel zwischen 50 km/h und 60 km/h auszugehen, sondern zugunsten des Beschuldigten von 50 km/h. Auch beim Beginn des Überholmanövers sei zugunsten des Beschuldigten von zehn Metern nach der Tafel „Ende Höchstgeschwindigkeit 60“ auszugehen. Mit der von der Vorinstanz angewandten Berechnungsmethode liesse sich der tatsächliche Überholweg nur annäherungsweise ermitteln. Insbesondere ergäbe sich der gleiche Überholweg, wenn der Beschuldigte einen Stundenkilometer langsamer gefahren wäre, obwohl diese Geschwindigkeit gerade nicht mehr eine grobe Verkehrsregelverletzung darstelle. Sodann sei die Geschwindigkeit des Beschuldigten von den Zeugen unterschiedlich geschätzt worden. Die Berechnungen und Schätzungen seien daher rechtlich ungenügend, um dem Beschuldigten eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h nachzuweisen (Beilage 1 zu KG-act. 19, S. 3-8).
Die Anklagebehörde macht nach einer Würdigung der Zeugenaussagen geltend, aufgrund der Aussagen von F.________ und G.________ bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit mindestens 110 km/h überholt habe (Beilage 2 zu KG-act. 19, S. 4).
b) Der Beschuldigte wurde wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) angeklagt. Die ihm vorgeworfene Handlung erfolgte nach der Tafel „Ende der Höchstgeschwindigkeit 60“, ausserorts und auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse. In diesem Bereich gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Art. 4a Abs. 3 VRV). Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts auf nicht richtungsgetrennten Strassen liegt rechtsprechungsgemäss eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 30 km/h oder mehr beträgt (Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 68 zu Art. 90 SVG; Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 71 zu Art. 90; je mit Hinw. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Daher müsste eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 30 km/h, d.h. eine Überholgeschwindigkeit von mindestens 110 km/h nachgewiesen sein.
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Der Grundsatz in dubio pro reo besagt, dass sich das Gericht nicht nach rein subjektivem Empfinden von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen aber nicht. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche, sich nach der objektiven Sachlage aufdrängende Zweifel (BGer, Urteil 6B_1104/2014 vom 21. April 2015, E. 2.1, m.w.H.; vgl. Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2014, N 82 zu Art. 10 StPO). Der Richter hat sich bei der Prüfung und Würdigung der Beweise demnach zu fragen, ob ein zweifelsfreier Schuldbeweis erbracht ist. Er darf nur von einer gegen den Beschuldigten sprechenden Tatsache ausgehen, wenn er von deren Existenz nach gewissenhafter Prüfung der erhobenen Beweise die volle Überzeugung erlangte, weil das gesicherte Beweisergebnis vernünftigerweise nicht anders erklärt werden kann. Der Richter muss von der Schuld auch persönlich überzeugt sein. Jedes verurteilende Urteil muss mithin sowohl objektiv auf einem hinreichenden Schuldbeweis, als auch subjektiv auf der vollen richterlichen Überzeugung beruhen (BGer, Urteil 1P.200/2005 vom 30. Juni 2005, E. 4.2, m.w.H.). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt für eine Verurteilung nicht (vgl. Tophinke, a.a.O., N 83 zu Art. 10 StPO; Kantonsgericht Schwyz, Urteile STK 2016 1 vom 27. September 2016, E. 2a und STK 2016 16 vom 15. November 2016, E. 1.a).
c) Als Beweismittel für die Geschwindigkeit des Beschuldigten anlässlich des Überholmanövers ist keine exakte Messung vorhanden, sondern lediglich die Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten. Bei der Würdigung von Aussagen ist deren Glaubhaftigkeit massgebend. Hierfür muss die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft werden, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibung zu überprüfen (BGE 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; BGer, Urteil 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.; vgl. Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid ST.2013.75/78 vom 24. November 2014, E. 4.c). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid ST.2013.75/78 vom 24. November 2014, E. 4.c; vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf zudem erwartet werden, dass eine Person diese in den hauptsächlichen Fakten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann, auch wenn selbstverständlich ist, dass die Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruktion weiterentwickelt werden (Kaufmann, a.a.O., S. 215 f.). Für die Glaubhaftigkeit einer Aussage spricht des Weiteren, wenn die aussagende Person sich gleichermassen an für eine Partei ent- und belastende Inhalte erinnern kann. Kann sie sich indessen nur an Inhalte erinnern, die einer Partei nützen und beantwortet sie alle weiteren Fragen mit „weiss nicht“, spricht dies gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 213). Aussagen sind überdies nicht vorbereitet bzw. im Vornherein zurechtgelegt, sondern eher realitätsbasiert, wenn die aussagende Person beispielsweise während des Berichtens neue Einfälle hat, unabhängig davon, wem diese nützen (vgl. Kaufmann, a.a.O., S. 214). Die Wiedergabe ganzer Gesprächsketten steigert die Glaubhaftigkeit einer Aussage ebenso, denn Gesprächsketten können v.a. dann glaubhaft wiedergegeben werden, wenn sie tatsächlich so stattgefunden haben. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die aussagende Person das Gespräch nicht konstant reproduzieren kann. Kann sie sich nur an einen einzigen zusammenhangslosen Gesprächsbrocken erinnern, ist Misstrauen gegenüber dieser Aussage angezeigt (Kaufmann, a.a.O., S. 212; Kantonsgericht Schwyz, Urteile STK 2016 1 vom 27. September 2016, E. 2a und STK 2016 16 vom 15. November 2016, E. 1.a).
d) Vorab ist umstritten, ob sich die Zeugin C.________ (Ehefrau des Beschuldigten) im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich im Fahrzeug des Beschuldigten befand. E.________ sagte aus, der Beschuldigte sei alleine im Fahrzeug gewesen (U-act. 8.1.03, Frage 9) bzw. er habe niemanden im Auto gesehen (U-act. 10.1.03, Frage 19; KG-act. 19, S. 15). F.________ und G.________ gaben ebenfalls übereinstimmend an, es sei niemand auf dem Beifahrersitz gesessen (F.________: U-act. 8.1.05, Fragen 20-22; G.________: U-act. 8.1.07, Fragen 22 f.; U-act. 10.1.05, Frage 35). Sowohl der Beschuldigte (U-act. 8.1.04, Frage 16; U-act. 10.1.03, Frage 20; Vi-act. 5, Frage 24) als auch C.________ (U-act. 8.1.09, Frage 8; U-act. 10.1.06, Frage 7) gaben aber konstant an, sie sei aufgrund einer Hautkrankheit auf der Rückbank gesessen bzw. halb gelegen, weil sie dort wegen der abgedunkelten Scheiben vor der Sonne geschützt sei. Es ist unbestritten, dass das Fahrzeug des Beschuldigten tatsächlich abgedunkelte Scheiben aufwies (Beschuldigter: U-act. 8.1.04, Frage 10; Vi-act. 5, Frage 24; KG-act. 19, S. 9; C.________: U-act. 8.1.09, Frage 8; KG-act. 19, S. 25). Möglicherweise konnten die Zeugen E F G.________ daher C.________ lediglich aufgrund der abgedunkelten Scheiben nicht erkennen. Als Beweis für die Hautkrankheit von C.________ wurden Arztberichte der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich eingereicht (Beilagen 1.b zu KG-act. 19). Diese berichten über die Konsultationen vom Oktober 2010 bis Januar 2011. Diagnostiziert wurde eine progressive Pigmentpurpura Schamberg an beiden Beinen. Im Bericht zur Konsultation vom 11. Januar 2011 wird vermerkt, dass die Hautveränderungen so gut wie vollständig abgeheilt und neue Hautveränderungen nicht aufgetreten seien. Die Schambergkrankheit verschwindet denn auch selbst nach jahrelangem Verlauf oft spontan (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Aufl. 2012, Stichwort Purpura pigmentosa progressiva; Springer Lexikon Medizin, Berlin/Heidelberg/New York 2004, Stichwort Schamberg-Krankheit). Der angeklagte Vorfall fand erst am 13. September 2014 statt, d.h. fast drei Jahre später. Mit den eingereichten Arztberichten kann somit nicht nachgewiesen werden, ob C.________ auch in diesem Zeitpunkt noch an der diagnostizierten Hautkrankheit litt. Ausserdem traten die Hautprobleme gemäss den Arztberichten nur an den Beinen auf, sodass C.________ z.B. mit einer Decke über den Beinen oder mit langen Hosen auch auf dem Beifahrersitz hätte mitfahren können. Schliesslich gelten als Auslöser der Schamberg-Krankheit Medikamente, Nahrungsmittelzusätze und Hausstaub (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Aufl. 2012, Stichwort Purpura pigmentosa progressiva; Springer Lexikon Medizin, Berlin/Heidelberg/New York 2004, Stichwort Schamberg-Krankheit). Eine allergische Reaktion auf Sonne wird nicht als mögliche Ursache genannt. Zu guter Letzt konnte sich das Kantonsgericht anlässlich der Befragung von C.________ davon überzeugen, dass es aufgrund ihres vehementen und kontaktfreudigen Auftretens als sehr unwahrscheinlich erscheint, dass sie während der verbalen Auseinandersetzung auf dem Kiesplatz auf der Rückbank sitzte, ohne ein Wort zu sagen. Die Frage, ob sich C.________ im Fahrzeug des Beschuldigten befand, kann aber schlussendlich offen gelassen werden, weil sie am nachfolgend zu erörternden Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchte.
e) Sodann beantragte der Beschuldigte im Berufungsverfahren die nochmalige Anhörung sämtlicher Zeugen (KG-act. 10).
Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben wurden (Art. 389 Abs. 1 StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat jedoch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung (BGE 140 IV 196, E. 4.4.1). Eine unmittelbare Beweisabnahme ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt (BGE 140 IV 196, E. 4.4.2).
Vorliegend sind als Beweismittel für sämtliche Tathandlungen der Anklage lediglich die Aussagen der Zeugen E.________, F.________, G.________, des Beschuldigten sowie der Ehefrau des Beschuldigten vorhanden. Zwar handelt es sich nicht um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation, weil mehrere Zeugen beteiligt waren. Nachdem keine anderen Beweismittel vorhanden sind, ist aber die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen entscheidend für den Verfahrensausgang. Die gerichtliche Anhörung der Zeugen erscheint damit als im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig. Die Vor-instanz hörte keinen der Zeugen an (Vi-act. 5), sodass dies im Hinblick auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung im Berufungsverfahren nachzuholen war. Dem Beweisantrag des Beschuldigten wurde denn auch, wie bereits festgehalten, stattgegeben (KG-act. 12). Einzig der Zeuge G.________ wurde auf Gesuch hin von der Berufungsverhandlung (einstweilen) dispensiert (KG-act. 18), sodass zu beurteilen ist, ob seine Einvernahme nachzuholen ist. Dem Gericht bleibt es indessen auch im Hinblick auf die erwähnte Rechtsprechung unbenommen, auf eine Beweisabnahme in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, wenn ohne Willkür angenommen werden kann, dass seine Überzeugung durch eine weitere Beweiserhebung nicht geändert würde (BSK StPO-Gless, Art. 139 StPO N 49). Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 2.f; 2.g.bb; 2.g.cc; 3.c, könnte eine nochmalige Befragung von G.________ angesichts seiner Aussagen im Vorverfahren (U-act. 8.1.07 und 10.1.05) sowie den Aussagen von E.________ (U-act. 8.1.03 und 10.1.03), F.________ (U-act. 8.1.05 und 10.1.04), C.________ (U-act. 8.1.09 und 10.1.06) sowie des Beschuldigten (U-act. 8.1.04 und 10.1.03, Vi-act. 5) – welche notabene alle vom Kantonsgericht angehört wurden (KG-act. 19) – die Überzeugung des Gerichts und damit den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ändern. Folglich kann auf seine Befragung im Berufungsverfahren in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
f) Bei den Angaben der übrigen Zeugenaussagen zur Überholgeschwindigkeit fällt zunächst auf, dass E.________ diese bei der ersten Aussage auf ca. 100-110 km/h schätzte (U-act. 8.1.03, Frage 7), später jedoch auf 70-80 km/h (U-act. 10.1.03, Frage 36;), d.h. ca. 30 km/h tiefer. Auch vor Kantonsgericht schätzte E.________ die Überholgeschwindigkeit des Beschuldigten auf 70-80 km/h und bestätigte dies auf Nachfrage ausdrücklich. Die nachfolgenden beiden Fragen, ob er demnach 60 km/h und der Beschuldigte 70-80 km/h gefahren sei und ob der Beschuldigte somit 10 bis 20 km/h schneller gefahren sei als er, bestätigte E.________ ebenfalls (KG-act. 19, S. 14). Ausserdem ging er davon aus, dass sich das Überholmanöver noch auf dem Viadukt ereignete. Gemäss E.________ überholte der Beschuldigte somit mit einer Geschwindigkeit von maximal 110 km/h, eher weniger. F.________ gab an, der Beschuldigte sei mit mindestens 100 km/h (U-act. 8.1.05, Frage 12) bzw. mindestens 110 km/h (U-act. 10.1.04, Frage 10) bzw. vielleicht 110 km/h (U-act. 10.1.04, Frage 18) gefahren. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie ebenfalls aussagte, es sei schwierig, die Geschwindigkeit zu schätzen (U-act. 8.1.05, Frage 12). Sie ging jedenfalls nicht überzeugt davon aus, dass der Beschuldigte sicher 110 km/h oder mehr fuhr. G.________ schätzte, dass der Beschuldigte mehr als 100 km/h gefahren sei, in etwa Autobahntempo (U-act. 8.1.07, Frage 13). Vor der Staatsanwältin sagte er aus, der Beschuldigte sei sicher einiges über 100 km/h gefahren, er schätze 120 km/h (U-act. 10.1.05, Frage 12). G.________ relativierte ebenfalls, er könne die Geschwindigkeit nicht genau sagen (U-act. 8.1.07, Frage 13; U-act. 10.1.05, Frage 12). Seine Angaben sind sehr ungenau. Den drei Zeugen ist zugute zu halten, dass ihre Aussagen nicht als konstruiert oder übertrieben wirken, sondern als selbst Erlebtes. Indes handelt es sich um blosse Schätzungen in einer für sie gefährlich erscheinenden Situation. Demgegenüber gab der Beschuldigte stets an, er sei mit 80-90 km/h gefahren (U-act. 8.1.04, Frage 19; U-act. 10.1.03, Frage 15; vgl. Vi-act. 5, Frage 20; KG-act. 19, S. 7). Seine Aussagen sind konstant, er gab stets zu, etwas zu schnell gefahren zu sein und seine detailliert verorteten Aussagen zum Überholmanöver wirken als tatsächlich selbst Erlebtes. Aufgrund der ungenauen Aussagen der Zeugen E F G.________ und der konstanten Angaben des Beschuldigten verbleiben somit erhebliche Zweifel daran, ob der Beschuldigte sicher mit 110 km/h oder schneller überholte. Der Sachverhalt gemäss Eventualanklage ist somit nicht mit dem erforderlichen Beweismass nachgewiesen.
g) Die Vorinstanz berechnete die Geschwindigkeit des Beschuldigten anhand der folgenden, im Basler SVG-Kommentar zitierten, Formel (Stefan Maeder, Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 40 zu Art. 35 SVG):
Überholweg = v1 * (a + b + c + d) / (v1 – v2)
v1 = durchschnittliche Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges in km/h
v2 = durchschnittliche Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges in km/h
a = Ausbiegestrecke in Meter
b = Wiedereinbiegestrecke in Meter
a + b entspricht der in km/h ausgedrückten v1
c = Fahrzeuglänge des überholenden Fahrzeuges
d = Fahrzeuglänge des überholten Fahrzeuges
Um die Geschwindigkeit des Beschuldigten (v1) anhand dieser Formel berechnen zu können, müssten nebst den Fahrzeuglängen der Überholweg, die Geschwindigkeit von E.________ (v2), die Ausbiegestrecke (a) und die Wiedereinbiegestrecke (b) bekannt sein.
aa) Die Fahrzeuglängen sind den Akten nicht zu entnehmen. Gemäss Wikipedia beträgt die Länge des von E.________ gefahrenen VW Touran Jahrgang 2008 knapp 4,4 Meter (https://de.wikipedia.org/wiki/VW\_Touran\_I, abgerufen am 6. Februar 2017; U-act. 8.1.01) und diejenige des vom Beschuldigten gefahrenen Dodge USA Magnum RT AWD Jahrgang 2005 gut fünf Meter (https://de.wikipedia.org/wiki/Dodge\_Magnum, abgerufen am 6. Februar 2017; U-act. 8.1.01). Die Ausbiege- und Wiedereinbiegestrecken sind ebenfalls nicht bekannt. Um die Berechnung trotzdem zu ermöglichen, kann bei einer Geschwindigkeit von über 70 km/h für die beiden Strecken ein Wert von je 50 Meter eingesetzt werden (Stefan Maeder, a.a.O., Art. 35 SVG N 41).
bb) E.________ (überholtes Fahrzeug) schätzte seine Geschwindigkeit während des Überholmanövers auf 60 km/h (U-act. 8.1.03, Frage 7; U-act. 10.1.03, Frage 13; KG-act. 19, S. 14). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass er davon ausging, das Überholmanöver habe noch auf dem Viadukt stattgefunden, sodass darauf nicht abgestellt werden kann. F.________ schätzte die Geschwindigkeit auf ca. 80 km/h (U-act. 8.1.05, Frage 11; U-act. 10.1.04, Fragen 12, 18). Sie relativierte jedoch, dass sie nicht auf den Tacho geschaut habe. Ihr Vater fahre immer die angemessene Geschwindigkeit (U-act. 10.1.04, Frage 18). G.________ erklärte, sein Vater sei angepasst die erlaubte Geschwindigkeit gefahren. Eher noch langsamer (U-act. 8.1.07, Frage 12). F.________ und G.________ gingen somit davon aus, dass E.________ mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit fuhr, weil er dies immer tat. Sie können dies jedoch für den konkreten Fall nicht mit Sicherheit bestätigen. Der Beschuldigte schätzte die Geschwindigkeit von E.________ auf 50-55 km/h (U-act. 8.1.04, Frage 33; KG-act. 19, S. 7) bzw. 50-60 km/h (U-act. 10.1.03, Frage 42). Somit liegen keine übereinstimmenden und überzeugenden Aussagen vor. Dabei handelt es sich um blosse Schätzungen, welche zwischen 50 km/h und 80 km/h differieren. Zugunsten des Beschuldigten muss somit von einer Geschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen werden.
cc) Schliesslich ist auch keine Nachmessung des Überholweges vor Ort vorhanden. Bei den Aussagen der Beteiligten zu Beginn und Ende des Überholmanövers ist zunächst zu berücksichtigen, dass E.________ davon ausging, dass der Beschuldigte bereits auf dem Viadukt überholte, sodass seine Aussagen in diesem Punkt untauglich sind. Sodann konnten F.________ und G.________, wie bereits festgehalten (s.o., E. 1.b), keine genauen Angaben zum Beginn des Überholmanövers machen. Der Beschuldigte sagte aus, dass er 10 bis 30 Meter (U-act. 8.1.04, Frage 34) bzw. ungefähr 20 Meter (U-act. 10.1.03, Frage 31) bzw. 10 bis 20 Meter (Vi-act. 5, Frage 14) bzw. 10 Meter, vielleicht 15 Meter (KG-act. 19, S. 6) nach der Tafel „Ende Höchstgeschwindigkeit 60“ überholt habe. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er das Überholmanöver 10 Meter nach der Tafel „Ende Höchstgeschwindigkeit 60“ begann.
Zum Ende des Überholmanövers finden sich in den Befragungen folgende Aussagen:
F.________ erklärte bei der polizeilichen Einvernahme, nach dem Überholmanöver habe ihr Vater mit der Lichthupe Zeichen gegeben. Der überholende PW, welcher sich zu diesem Zeitpunkt bereits wieder auf der rechten Fahrspur befunden habe, habe plötzlich eine Vollbremsung eingeleitet (U-act. 8.1.05, Frage 14). Der PW des Beschuldigten habe sich auf Höhe des rechtsseitigen Naturplatzes befunden, als er bremste (U-act. 8.1.05, Frage 15). Vor der Staatsanwältin sagte sie aus, der Beschuldigte sei ziemlich lange auf der Gegenfahrbahn geblieben, bis er dann auf ihre Fahrbahn zurückgekommen sei und eine Vollbremsung gemacht habe (U-act. 10.1.04, Frage 12). Nach dem Überholen habe der Beschuldigte auf der Höhe des Abstellplatzes eine Vollbremsung gemacht. In diesem Zeitpunkt sei er wieder auf ihrer Fahrspur gewesen (U-act. 10.1.04, Frage 16). Vor Kantonsgericht sagte F.________ aus, der Beschuldigte habe beim Kiesplatz gebremst. Beim Kiesplatz oder etwas vorher sei er mit dem Überholmanöver fertig gewesen und dann habe er gebremst (KG-act. 19, S. 20).
G.________ verortete das Ende des Überholmanövers bei der polizeilichen Einvernahme nicht (vgl. U-act. 8.1.07, Frage 15). Vor der Staatsanwältin gab er an, der Beschuldigte habe sie überholt, dann sei er wieder auf ihre Fahrbahn gekommen. Dabei sei er ins Schlingern gekommen. Danach habe er schon bald einmal gebremst (U-act. 10.1.05, Frage 23), ungefähr auf der Höhe des rechtsseitigen Parkplatzes (U-act. 10.1.05, Frage 20).
Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Befragung aus, er sei wieder eingebogen, nachdem die Leitlinie markiert sei (U-ac.t 8.1.04, Frage 35). Vor der Staatsanwältin gab er an, er sei nach Beginn des Überholmanövers ungefähr 100 Meter weiter bis zum Theiler gefahren. Dann sei die Lichthupe gekommen. Dort habe er dann gebremst. Er habe im Bereich des Theiler-Hauses gebremst (U-act. 10.1.03, Frage 31). Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung sagte der Beschuldigte aus, der Überholvorgang sei etwas vor dem Theiler-Haus abgeschlossen gewesen. Nachdem er eingespurt sei, habe E.________ die Lichthupe betätigt. In diesem Zeitpunkt sei er fast auf der Höhe des Theiler-Hauses gewesen (Vi-act. 5, Fragen 15, 17, 23). Vor dem Kantonsgericht gab der Beschuldigte an, in etwa auf der Höhe des Theiler-Hauses sei er wieder auf die Normalspur eingebogen, vielleicht ein bisschen vorher. Das sei eine ungefähre Schätzung.
F.________ und G.________ sagten somit übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte das Überholmanöver etwas vor dem Kiesplatz beendete. Den Aussagen des Beschuldigten zufolge beendete er das Überholmanöver beim oder kurz vor dem Theiler-Haus. Der Kiesplatz beginnt erst nach dem Theiler-Haus (U-act. 8.1.02, Foto 4), sodass der Überholweg gemäss Aussagen von F.________ und G.________ länger gewesen sein müsste als der Beschuldigte selber zugab. Nachdem es sich bei den Angaben von G.________ und F.________ um blosse Schätzungen handelt, ist auf die Zugabe des Beschuldigten abzustellen, d.h. dass das Überholmanöver bei Beginn des Theiler-Hauses beendet war. Gemäss Geoshop online beträgt die Strecke zehn Meter nach der Tafel „Ende Höchstgeschwindigkeit 60“ bis zum Theiler-Haus ungefähr 220 Meter (http://geoshop.sz.ch/client5/index\_sz.html?user=sz\_public&password=public, abgerufen am 6. Februar 2017).
dd) Anhand der vorstehenden Erwägungen ergibt sich bei Anwendung der von Stefan Maeder zitierten Formel zum Überholweg folgende Berechnung:
v1 (50 Meter + 5 Meter + 4,4 Meter) / (v1 – 50 km/h) = 220 Meter
Als durchschnittliche Überholgeschwindigkeit (v1) zugunsten des Beschuldigten resultiert 68,49 km/h. Dies wäre erheblich langsamer als der Beschuldigte selber zugibt (80-90 km/h). Lediglich im für den Beschuldigten ungünstigsten Fall, d.h. bei einer Geschwindigkeit von E.________ von 80 km/h (Aussagen von F.________ und G.________) und einem Überholweg von 200 Metern (weil der Beschuldigte im ungünstigsten Fall das Überholmanöver 30 Meter nach der Tafel „Ende Höchstgeschwindigkeit 60“ begann und zugab, das Überholmanöver bereits vor dem Theiler-Haus abgeschlossen zu haben), ergäbe sich eine durchschnittliche Überholgeschwindigkeit des Beschuldigten von 113,8 km/h. Dabei handelt es sich aber nicht nur um eine unzulässige Beurteilung zuungunsten des Beschuldigten (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Berechnung beruht darüber hinaus bei sämtlichen Parametern auch lediglich auf Schätzungen der Beteiligten oder Pauschalen (Ausbiege- und Wiedereinbiegestrecke). Schliesslich wird nur die durchschnittliche Überholgeschwindigkeit berechnet. Selbst der Autor des Basler Kommentars bemerkt denn auch, dass sich mit der Berechnungsformel der tatsächliche Überholweg (bzw. vorliegend die Überholgeschwindigkeit) nur annäherungsweise ermitteln lasse (Stefan Maeder, a.a.O., N 43 zu Art. 35 SVG). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte mit 109 km/h oder weniger überholte. Jedenfalls ist eine Geschwindigkeit von 110 km/h oder mehr nicht nachgewiesen, jedenfalls verbleiben daran erhebliche Zweifel, sodass der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit freizusprechen ist.
h) Die Anklagebehörde machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, falls dem Beschuldigten keine grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden könne, sei eine Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu prüfen. Auch dieser Vorwurf sei von der Anklage mitumfasst (Beilage 2 zu KG-act. 19, S. 4). Der Beschuldigte entgegnete, eine einfache Verkehrsregelverletzung bzw. eine Geschwindigkeitsüberschreitung unter 30 km/h sei nicht angeklagt. Ausserdem seien nur Schätzungen der Geschwindigkeit vorhanden, sodass sich auch eine Rückweisung der Anklage zur Prüfung einer fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung nicht lohne (KG-act. 19, S. 35 f.).
Der Anklagegrundsatz besagt, dass eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV). Der Anklage kommt daher insbesondere eine Umgrenzungs- und Fixierungsfunktion zu. Demnach können nur Sachverhalte Gegenstand des Gerichtsverfahrens sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Hierzu muss die Anklage den der beschuldigten Person zur Last gelegten Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Gericht darf in der Folge für sein Urteil nur den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt beachten. Allerdings stellt nicht jedes Abweichen vom Anklagesachverhalt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Soweit das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abspielte, bleibt eine Verurteilung möglich, wenn dadurch die vom Anklageprinzip angestrebten Ziele nicht verfehlt werden (Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 36-39, 53 zu Art. 9 StPO).
Gemäss Sachverhalt der Eventualanklage soll der Beschuldigte nach dem Viadukt die dort geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um mindestens 30 km/h überschritten haben. Mit dieser Geschwindigkeit von mindestens 110 km/h soll er E.________ überholt haben (Vi-act. 1). Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts auf nicht richtungsgetrennten Strassen liegt rechtsprechungsgemäss eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung maximal 29 km/h beträgt (e contrario: Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 68 zu Art. 90 SVG; Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 71 zu Art. 90; je mit Hinw. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Frage, ob bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Anklagesachverhalt betreffend grobe Verkehrsregelverletzung eine einfache Verkehrsregelverletzung mitenthalten ist, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn selbst wenn die Anklage zur Verbesserung zurückgewiesen würde, wäre zu prüfen, ob dem Beschuldigten überhaupt eine Geschwindigkeitsüberschreitung rechtsgenüglich nachgewiesen werden könnte. Wie bereits festgehalten (s.o., E. 2.c), variieren die Angaben der Zeugen und des Beschuldigten betreffend dessen Überholgeschwindigkeit von 80-120 km/h. Zugunsten des Beschuldigten müsste daher von der tiefsten Geschwindigkeit von 80 km/h ausgegangen werden, welche nicht über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt. Auch eine einfache Verkehrsregelverletzung kann damit nicht hinreichend nachgewiesen werden, weshalb sich eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung (Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO) erübrigt.
3. Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV) schuldig gemacht zu haben, indem er nach dem Überholmanöver ohne begründeten Anlass eine Vollbremsung vollzogen habe (Anklageziffer 2).
a) Die Vorinstanz würdigte die Zeugenaussagen betreffend Vollbremsung als übereinstimmend und aufgrund ihres Detaillierungsgrades als tatsächlich erlebt und glaubhaft. Demgegenüber sei die Aussage des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft, er habe auf dem Kiesplatz gebremst, aufgrund der damit verbundenen Schleudergefahr bei einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h schwer nachvollziehbar. Auch seine Aussagen zum Grund des Anhaltens seien verwirrend und inkonsistent. Dass sich die Ehefrau des Beschuldigten auf dem Rücksitz befunden haben solle, sei eine reine Schutzbehauptung. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass es zur verbalen Auseinandersetzung gekommen und Anzeige erstattet worden wäre, wenn nicht etwas Heftigeres passiert wäre als ein Überholmanöver. Dass die Vollbremsung als Reaktion auf die Lichthupe erfolgt sei, welche den Beschuldigten provoziert haben dürfte, sei hingegen plausibel. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach seinem Überholmanöver als Reaktion auf die Lichthupe von E.________ mitten auf der Strasse etwa auf der Höhe des Kiesplatzes nach der Liegenschaft „Theiler“ ohne begründeten Anlass eine Vollbremsung vollzogen habe (angefochtenes Urteil, E. 2.2-2.4).
Der Beschuldigte wendet dagegen ein, bei einem Abstand der beiden Fahrzeuge nach der Bremsung von 30 Metern könne man wohl kaum von einem Schikanestopp sprechen. Eine Vollbremsung sei offenbar nicht angemessen oder jedenfalls nicht notwendig gewesen, um rechtzeitig hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten anhalten oder fahren zu können. Bei einem Schikanestopp wären die Fahrzeugabstände viel kleiner (Beilage 1 zu KG-act. 19, S. 9-14).
Die Anklagebehörde führt aus, die Zeugen würden den erlebten Schikanestopp übereinstimmend und schlüssig schildern, sodass auf ihre Aussagen abzustützen sei. Demnach stehe fest, dass der Beschuldigte nach der Lichthupe von E.________ mitten auf der Strasse eine Vollbremsung vorgenommen habe, weswegen E.________ bis zum Stillstand habe abbremsen müssen (Beilage 2 zu KG-act. 19, S. 5).
b) Der Fahrzeugführer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 37 Abs. 1 SVG). Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall (Art. 12 Abs. 2 VRV). Die Frage, ob das unvermittelte Bremsen unnötigerweise erfolgte, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände entschieden werden (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Ein brüskes Bremsen verstösst nur dann gegen die genannten Normen, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 37 SVG N 9 mit Hinw. auf BGE 117 IV 504).
Der Beschuldigte gab zu, nach dem Überholmanöver und nachdem E.________ die Lichthupe betätigte, im Bereich des Theiler-Hauses auf der Fahrbahn gebremst und auf den Kiesplatz gefahren zu sein, wo er angehalten habe (U-act. 8.1.04, Frage 36; U-act. 10.1.03, Fragen 15, 32; KG-act. 19, S. 8 f.). Umstritten ist, wie stark bzw. abrupt er auf der Fahrbahn bremste.
c) Die Zeugen E.________, F.________ und G.________ gaben zwar an, dass der Beschuldigte eine Vollbremsung gemacht habe (E.________: U-act. 8.1.03, Frage 7; U-act. 10.1.03, Frage 13; F.________: U-act. 8.1.05, Frage 14 f.; U-act. 10.1.04, Frage 8; G.________: U-act. 8.1.07,Frage 15; U-act. 10.1.05, Frage 21). Der Beschuldigte sagte aber konstant aus, dass er „normal“ gebremst habe, um auf den Kiesplatz zu fahren, wo er angehalten habe (U-act. 8.1.04, Fragen 21, 36; U-act. 10.1.03, Fragen 15, 32; Vi-act. 5, Frage 17; KG-act. 19, S. 8 f.).
Für die Beurteilung der Notwendigkeit des Bremsmanövers von E.________ sind die Angaben der Beteiligten zu den Fahrzeugabständen vor und nach der Bremsung zu berücksichtigen. Demnach schätzte E.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Abstand der beiden Fahrzeuge vor dem Bremsmanöver auf ca. 50 Meter (U-act. 10.1.03, Frage 26). Vor dem Kantonsgericht konnte er den Abstand nicht genau angeben. Dies könnten 20 Meter oder auch 80 Meter gewesen sein (KG-act. 19, S. 16). F.________ erwähnte anlässlich der polizeilichen Befragung, dass der Beschuldigte sich auf der Höhe des rechtsseitigen Naturplatzes befunden habe, als er bremste. Ihr Fahrzeug habe sich zu diesem Zeitpunkt ausgangs der Kuppe, respektive in der Abfahrt, kurz vor oder nach der leichten Linkskurve befunden (U-act. 8.1.05, Frage 15). Vor dem Kantonsgericht schätzte sie den Abstand der beiden Fahrzeuge vor dem Bremsmanöver auf 10 Meter (KG-act. 19, S. 20). G.________ und der Beschuldigte machten keine Angaben zu den Fahrzeugabständen.
Den Abstand der beiden Fahrzeuge nach dem Bremsmanöver schätzte E.________ auf 20 Meter (U-act. 8.1.03, Frage 7) bzw. 20-30 Meter (U-act. 10.1.03, Frage 27). Vor dem Kantonsgericht sagte er aus, der Abstand habe vielleicht 30 oder 40 Meter betragen (KG-act. 19, S. 16). F.________, G.________ und der Beschuldigte machten keine Angaben zum Abstand der Fahrzeuge nach dem Bremsmanöver.
Die Abstandsschätzungen von E.________ und F.________ vor dem Bremsmanöver sind somit wiederum sehr unterschiedlich, inkonstant und variieren zwischen 10-80 Metern. Auffällig ist dabei, dass selbst E.________ den Abstand vor dem Bremsmanöver so schlecht einschätzen konnte, dass er meinte, dies könnten 20 Meter oder 80 Meter gewesen sein. E.________ sagte vor dem Kantonsgericht ausserdem aus, dass er auf der Fahrbahn nicht stillgestanden, sondern langsam weitergefahren sei (KG-act. 19, S. 16). Würde demnach (zugunsten des Beschuldigten) zutreffen, dass der Abstand 80 Meter betragen und die Fahrzeuge nach der Bremsung noch weitergefahren wären, wäre eine Vollbremsung zur Verhinderung eines Zusammenstosses nicht notwendig gewesen. Auch die Aussage von E.________, dass nach dem Bremsmanöver noch ein Abstand von im günstigsten Fall 40 Meter bestand, ist ein Hinweis darauf, dass eine Vollbremsung womöglich nicht notwendig war. Folglich erscheint es in Würdigung der Aussagen der Beteiligten als möglich, dass E.________ aufgrund der Gesamtsituation erschrak und heftig bremste, obwohl dies objektiv gesehen nicht notwendig gewesen wäre. Demgegenüber schilderten E.________ und F.________ insbesondere anlässlich der Berufungsverhandlung sowie auch bei ihren Einvernahmen vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft glaubhaft, dass E.________ eine Vollbremsung habe vollziehen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Auch G.________ bestätigte dies mehrfach und glaubhaft. Das Kantonsgericht konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung davon überzeugen, dass die Schilderungen von E.________ und F.________ auf selbst Erlebtem beruhen und glaubhaft sind. Im Gesamten gesehen erscheint es dem Kantonsgericht daher ebenso wahrscheinlich, dass die Vollbremsung aufgrund des Bremsmanövers des Beschuldigten und zur Verhinderung einer Kollision erfolgte. Ist aber keiner der beiden Vorgänge wahrscheinlicher, so verbleiben an beiden Varianten erhebliche Zweifel. Mithin ist der Anklagesachverhalt betreffend brüskes Bremsen im Sinne von Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, sodass der Beschuldigte – in dubio pro reo – freizusprechen ist.
4. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er nach dem Überholmanöver ohne begründeten Anlass eine Vollbremsung vollzogen und so E.________ zum Abbremsen bis zum Stillstand gezwungen habe (Anklageziffer 3). Dieser Vorwurf beruht auf demselben Sachverhalt wie derjenige der groben Verkehrsregelverletzung durch brüskes Bremsen. Nachdem der Sachverhalt betreffend brüskes Bremsen nicht nachgewiesen werden konnte (s.o. E. 3), ist auch der objektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt. Folglich muss der Beschuldigte auch vom Vorwurf der Nötigung nach Art. 181 StGB freigesprochen werden.
5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, können ihr nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Derartige Gründe für eine Kostenauferlegung an den freizusprechenden Beschuldigten liegen nicht vor. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz gehen daher zu Lasten des Kantons.
Die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren hat nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien zu erfolgen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Auch im zweitinstanzlichen Verfahren sind keine Gründe für eine Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO ersichtlich. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens deshalb zu Lasten des Kantons.
b) Der Beschuldigte hat überdies einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem Einzelrichter und dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00, vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. a und c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer 6B_184/ 2007 vom 7. September 2007, E. 5.1).
Der damalige Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. I.________, reichte im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung ermessensweise festzulegen ist. Er nahm an sechs staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (U-act. 10.1.01-10.1.06) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Vi-act. 5) teil, verfasste zwei kurze Eingaben im Untersuchungsverfahren (U-act. 2.1.04 und 2.1.06) sowie ein sechsseitiges Plädoyer (Vi-act. 3). Angesichts dieses Aufwandes (zuzüglich Instruktion und Vorbereitung) sowie der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) als angemessen.
Zweitinstanzlich reichte Rechtsanwalt Dr. iur. I.________ – ebenfalls ohne Kostennote – eine Berufungsanmeldung (KG-act. 2) sowie eine Berufungserklärung (KG-act. 3 und 4) ein, bevor er das Mandat niederlegte. Dieser geringe Aufwand ist pauschal mit Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.
In der Folge vertrat Rechtsanwalt B.________ den Beschuldigten (KG-act. 8). Dabei musste er sich vom Beschuldigten instruieren lassen sowie sich (erstmals) in die Akten einlesen. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung stellte er mit einem Kurzschreiben Beweisanträge (KG-act. 10). Schliesslich nahm Rechtsanwalt B.________ an der Berufungsverhandlung teil (KG-act. 19) und verfasste ein 20-seitiges Plädoyer (Beilage 1 zu KG-act. 19). Die eingereichte Kostennote über total Fr. 5‘740.10 (inkl. Spesen und 8 % MWST) erscheint als angemessen, ist aber um die Teilnahme an der Hauptverhandlung zu erhöhen, sodass die Entschädigung auf pauschal Fr. 7‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen ist;-
erkannt:
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 17. März 2016 (SGO 2015 12) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Der Beschuldigte wird freigesprochen
a) vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch unvorsichtiges Überholen an unübersichtlicher Stelle im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG und durch Überfahren einer Sicherheitslinie im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 1 und Abs. 6 lit. a SSV;
b) vom Vorwurf (eventualiter) der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV;
c) vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV;
d) vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungskosten von Fr. 3‘598.80, der Gerichtsgebühren von Fr. 3‘000.00, der Ausfertigungsgebühr von Fr. 309.60, den Auslagen/Zustellgebühr von Fr. 110.10, total Fr. 7‘018.50, gehen zu Lasten des Kantons.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.00, den Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘000.00 und den Zeugengeldern von Fr. 600.00, gehen zu Lasten des Kantons.
4. Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 4‘000.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
5. Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 7‘400.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv), an das Verkehrsamt des Kantons Schwyz (1/A, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
7. April 2017 rfl