Kantonsgericht Schwyz
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**Urteil vom 29.**November 2016
STK 2016 19
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh und Pius Schuler, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen **1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,
Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch C.________, 2.****D.________,
Privatkläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________, 3.****F.________,
Privatkläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer,
vertreten durch G.________, 4.****Gewerbeverein H.________,
Privatkläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer,
vertreten durch I.________,
betreffend
Veruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung
(Berufung und Anschlussberufungen gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 25. Februar 2016, SGO 2015 12);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am 13. Dezember 2012 erstattete A.________ bei der kantonalen Staatsanwaltschaft eine Selbstanzeige wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung (U-act. 10.0.01). In der Folge eröffnete die kantonale Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter; U-act. 9.0.01), in welcher sich der D.________, der Verein F.________ und der Gewerbeverein H.________ als Privatkläger konstituierten (U-act. 8.1.03, 8.1.05 und 8.1.07).
B. Am 13. November 2015 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafgericht des Kantons Schwyz und beantragte, den Beschuldigten wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB, qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB sowie mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.00 zu bestrafen (Vi-act. 1 und Vi-act. 23, S. 20). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2016 stellte die Verteidigung folgende Rechtsbegehren (Vi-act. 23, S. 27):
1. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB und wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1 und 2 lit. c StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB und wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
3. Die Untersuchungs- und Anklagekosten sowie die Gerichtskosten seien im Umfang des Freispruchs auf die Staatskasse zu nehmen und im Umfang der Verurteilung dem Beschuldigten aufzuerlegen.
4. Der amtliche Verteidiger sei aus der Staatskasse zu entschädigen.
5. Alle abweichenden und sich widersprechenden Anträge des Anklägers und der Privatkläger seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden sollte.
Die Privatkläger beantragten, den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und machten ihre Zivilforderungen geltend (Vi-act. 23, S. 22 ff.).
Mit Urteil vom 25. Februar 2016 erkannte das Strafgericht des Kantons Schwyz was folgt (Vi-act. 32):
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB gemäss Anklageziffer 1;
b) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gemäss Anklageziffer 3.
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Zivilforderungen:
(…)
6. Beschlagnahmen:
(…)
7. Sperren Lebensversicherungen:
(…)
8. Kontosperren:
(…)
10. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und AnklagekostenFr.33'479.00
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr)Fr.7'903.20
den Kosten der amtlichen VerteidigungFr.18'821.60
TotalFr.60'203.80
werden A.________ zu 80 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
11. Entschädigung:
(…)
12. Amtliche Verteidigung:
(…)
(Zufertigung)
(Rechtsmittel)
C. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 4. März 2016 Berufung an (KG-act. 1). Mit Berufungserklärung vom 11. Mai 2016 stellte er folgende Rechtsbegehren (KG-act. 3):
1. Das Urteil des Strafgerichtes Schwyz vom 25. Februar 2016 im Verfahren SGO 2015 12 sei
a) in Dispositivziffer 1a vollumfänglich aufzuheben,
b) in Dispositivziffer 3 vollumfänglich aufzuheben,
c) in Dispositivziffer 4 vollumfänglich aufzuheben,
d) in Dispositivziffer 10 vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei (neben der [nicht angefochtenen] mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Urteilsdispositivziffer 1b des angefochtenen Urteils) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und (insgesamt) mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 2 Jahren zu bestrafen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben sei mit einer Probezeit von 2 Jahren.
Die Verfahrenskosten gemäss Urteilsdispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils seien zu 50 % dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 50 % auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Eventuell sei das Urteil des Strafgerichtes Schwyz vom 25. Februar 2016 im Verfahren SGO 2015 12
e) in Dispositivziffer 1a vollumfänglich aufzuheben,
f) in Dispositivziffer 3 vollumfänglich aufzuheben,
g) in Dispositivziffer 4 vollumfänglich aufzuheben,
h) in Dispositivziffer 10 vollumfänglich aufzuheben,
und die Sache zur Neufestsetzung des Strafmasses und des Verfahrenskostenanteils an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Der amtliche Verteidiger sei für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz.
Am 25. Mai 2016 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und beantragte, den Beschuldigten zusätzlich wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen, entsprechend auch mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.00 zu bestrafen und die Verfahrenskosten zu 100 % dem Beschuldigten aufzuerlegen (KG-act. 6). Mit Eingaben vom 31. Mai 2016 (D.________) und 2. Juni 2016 (Verein F.________ und Gewerbeverein H.________) erhoben auch die Privatkläger Anschlussberufung und beantragten ebenfalls, den Beschuldigten zusätzlich wegen qualifizierter Geldwäscherei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen (KG-act. 8, 10 und 11). Am 29. November 2016 fand die Berufungsverhandlung statt (KG-act. 15).
D. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Berufung und die Anschlussberufungen notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1. Die Dispositivziffern 1b (Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung), 5 (Zivilforderungen), 6 (Beschlagnahmen), 7 (Sperren Lebensversicherungen), 8 (Kontosperren), 9 (Verteilschlüssel), 11 (Entschädigung) und 12a (Entschädigungshöhe amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren) des vorinstanzlichen Urteils wurden weder durch die Berufung noch durch die Anschlussberufungen angefochten und bilden somit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gemäss Art. 408 StPO fällt das Berufungsgericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt, weshalb die unangefochten gebliebenen Dispositivziffern trotzdem in das Urteil aufzunehmen sind.
2. a) Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig und hielt hinsichtlich des qualifizierten Tatbestandes fest, dass der Beschuldigte als Treuhänder berufsmässiger Vermögensverwalter sei. Der Beschuldigte opponiert in seiner Berufung einzig gegen die Bejahung des qualifizierten Tatbestandes. Er sei als Privatperson Kassier der drei Vereine gewesen und gelte nicht als berufsmässiger Vermögensverwalter. Folglich bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte die Veruntreuungen als berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB beging. Hingegen muss weder die einfache Veruntreuung an sich noch die Höhe der Deliktssumme geprüft werden.
b) Den qualifizierten Tatbestand der Veruntreuung erfüllt, wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht (Art. 138 Ziff. 2 StGB). Die Qualifizierung soll Tätergruppen erfassen, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen (BGE 120 IV 182, E. 1b; BGE 117 IV 20, E. 1b; BGer, Urteil 6B_415/2010 vom 1. September 2010, E. 4.3.1). Nicht jede Person, die in Ausübung ihres Berufs Vermögen anvertraut erhält, kann als berufsmässiger Vermögensverwalter angesehen werden. Die berufsmässige Vermögensverwaltung ist somit nicht leichthin anzunehmen. Nur wer Vermögenswerte von Drittpersonen in deren Interesse und im Rahmen allfälliger Anweisungen selbständig und berufsmässig verwaltet, ist berufsmässiger Vermögensverwalter. Eine Tätigkeit ist berufsmässig, wenn sie einen bedeutenden Teil der Erwerbstätigkeit des Verwalters darstellt und einen erheblichen Umfang aufweist. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sie die Haupterwerbstätigkeit ist (BGE 117 IV 20, E. 1b; BGE 100 IV 30). Treuhänder gehören grundsätzlich zur erfassten Tätergruppe mit erhöhten Vertrauensanforderungen (BGE 100 IV 30; BGer, Urteil 6B_136/2008 vom 18. Juli 2008, E. 2.2).
c) Der Beschuldigte war einzelzeichnungsberechtigter Kassier der drei Privatkläger und verwaltete somit deren Vermögen. Für seine Tätigkeit für den D.________ erhielt er eine Entschädigung (U-act. 10.1.123, Fragen 4 f.). Diese belief sich im Jahr 2009 auf Fr. 7‘610.00 (U-act. 3.3.126), im Jahr 2010 auf Fr. 8‘312.00 (U-act. 3.3.147) und im Jahr 2011 auf Fr. 8‘298.65 (U-act 3.3.168). Des Weiteren gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2015 an, von zwei bis vier Kunden eine Bankvollmacht gehabt zu haben. Dies habe ihm ermöglicht, für diese Kunden Zahlungen zu tätigen, was er in deren Auftrag auch getan habe (U-act. 10.1.123, Frage 9). An der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, es habe sich nur um zwei von schätzungsweise 250 Kunden gehandelt. Dies seien selbständig tätige Berufschauffeure gewesen, die sich oft beruflich im Ausland aufgehalten und daher jemanden benötigt hätten, der die fälligen Rechnungen für sie bezahlt habe. Der Umfang dieser Tätigkeit sei aber sehr gering gewesen (KG-act. 15, S. 34 f.). Indem der Beschuldigte über Bankvollmachten sowohl der drei Privatkläger als auch der genannten Kunden verfügte, verwaltete er somit in mehreren Fällen fremdes Vermögen.
Unklar ist, ob der Beschuldigte auch für M.________ als Vermögensverwalter tätig war. Dieser übergab ihm gemäss Bescheinigung vom 6. September 2012 am 17. September 2011 Fr. 110‘000.00 zur treuhänderischen Verwaltung (U-act. 10.2.03). Anlässlich der Einvernahme vom 11. April 2013 gab M.________ aber an, er und der Beschuldigte hätten diesbezüglich keine klaren Vereinbarungen getroffen und er habe ihm das quasi per Handschlag übergeben, weil der Beschuldigte sein Treuhänder gewesen sei (U-act. 10.2.01, Frage 10). Eigentlich sei das Geld jedoch als Darlehen zu bezeichnen (U-act. 10.2.01, Frage 11). Angesichts dieser Aussagen und in Anbetracht, dass der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge das Geld in die N.________ GmbH investierte (U-act. 10.1.121, Fragen 36 ff.) und nicht treuhänderisch für M.________ verwaltete, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass diese Zahlung ein Darlehen darstellte und der Beschuldigte somit diesbezüglich nicht als Vermögensverwalter anzusehen ist. Die Tätigkeiten als Kassier des Vereins F.________ und des Gewerbevereins H.________ erfolgten unentgeltlich und erfüllen somit die Voraussetzungen der Berufsmässigkeit von vornherein nicht. Aufgrund der Aktenlage lässt sich zudem nicht feststellen, wie gross der Anteil der entgeltlichen Vermögensverwaltung für den D.________ sowie die erwähnten zwei bis vier Kunden war. Unklar bleibt somit, ob dieser Anteil einen bedeutenden Teil der Erwerbstätigkeit des Beschuldigten darstellte und ob dieser einen erheblichen Umfang aufwies. Insbesondere geht solches nicht aus der Anklageschrift hervor, weshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der Anteil der Vermögensverwaltungstätigkeit einen untergeordneten Teil seiner Erwerbstätigkeit ausmachte und er demzufolge nicht berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB war. Die Berufung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und das erstinstanzliche Urteil insoweit zu korrigieren, als der Beschuldigte wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB zu verurteilen ist.
3. a) Mit ihren Anschlussberufungen verlangen die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger, der Beschuldigte sei auch wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zu bestrafen. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten im Wesentlichen mit der Begründung frei, Verlustinvestitionen würden den Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllen, ebenso wenig der blosse Verbrauch deliktischer Vermögenswerte.
b) Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Der Gesetzgeber bezeichnete somit drei gleichrangige Handlungsvarianten der Geldwäscherei (BGE 124 IV 274, E. 2; BGE 119 IV 59, E. 2a; je mit Hinweisen). Mit dieser Ausgestaltung beauftragte der Gesetzgeber die Rechtsprechung, Fallgruppen von Vereitelungshandlungen zu entwickeln (BGE 124 IV 274, E. 2; BGE 119 IV 242, E. 1e; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 12. Juni 1989, BBl 1990, Bd. II, S. 1083). Nach Wortlaut und systematischer Einordnung unter die Straftaten gegen die Rechtspflege sollen möglichst lückenlos Handlungen des Täters erfasst werden, die geeignet sind, den Zugriff der Strafbehörden auf Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln (BGE 124 IV 274, E. 2; BGE 122 IV 211, E. 2); strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, ungeachtet eines Vereitelungserfolgs (BGE 124 IV 274, E. 2). Dies setzt keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus, sondern kann selbst durch einfachste Tathandlungen erfüllt sein (BGE 122 IV 211, E. 3b/aa; BGE 128 IV 117 = Pra 91/2002, Nr. 220, E. 7a). So qualifizierte die Rechtsprechung bislang unter anderem das Verstecken von aus Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59, E. 2e), das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (BGer, Urteil 6S.702/2000 vom 4. August 2002, E. 2.2), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung, nicht jedoch den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (BGE 122 IV 211, E. 2c) als tatbestandsmässige Vereitelungshandlungen (BGE 127 IV 20, E. 3a mit Hinweisen).
c) Die Anklage vom 13. November 2015 wirft dem Beschuldigten vor, die Ermittlung der Herkunft sowie die Auffindung und die Einziehung von Vermögenswerten im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 1‘095‘490.00, welche er in widerrechtlicher Bereicherungsabsicht von Post- und Bankkonti der Privatkläger abdisponiert habe, vereitelt zu haben.
aa) Zwischen dem 30. September 2005 und dem 30. März 2012 habe der Beschuldigte insgesamt 17 Barbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 175‘643.00 von verschiedenen Konti der Privatkläger getätigt, wodurch er die Papierspur und die Nachverfolgung der Vermögenswerte unterbrochen und somit deren Einziehung verunmöglicht habe.
Die Vereitelungshandlung bezieht sich bei der Geldwäscherei auf Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Abs. 1 StGB). Dies setzt einerseits voraus, dass die Vortat als Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB einzustufen ist (BGE 119 IV 242, E. 1b; BGE 119 IV 59, E. 2) und anderseits, dass das vorangehende wertgenerierende Verhalten (die Vortat) so weit abgeschlossen ist, dass zumindest die Werte bereits erzielt wurden sind (Pieth, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 2013, N 24 zu Art. 305bis StGB). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auch der Vortäter Geldwäscher sein (BGE 124 IV 274, E. 3; BGE 122 IV 211, E. 3c; BGE 120 IV 323, E. 3).
Die (qualifizierte) Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Ziff. 2) stellt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB dar und kommt demzufolge als Vortat der Geldwäscherei in Frage. Zwar stellt die Barauszahlung eine Unterbrechung der Papierspur dar, zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte erst durch die 17 Barbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 175‘643.00 die Vortaten beging. Vor diesen Barbezügen handelte es sich also noch nicht um deliktisches Geld, weil es auf den entsprechenden Konti der Privatkläger lag und diese auch die Berechtigten waren. Erst durch die Barbezüge, zu denen der Beschuldigte nicht berechtigt war, wurde das Geld zu Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren. Demzufolge hat der Beschuldigte aber durch die Barbezüge keine Verschleierungshandlung deliktischer Vermögenswerte vorgenommen, weshalb er diesbezüglich den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt.
bb) Gemäss Anklage vom 13. November 2015 wird dem Beschuldigten im Zusammenhang mit diesen 17 Barbezügen zudem vorgeworfen, die Nachverfolgung und Einziehung dieser Vermögenswerte verunmöglicht zu haben, „zumal er das Geld für seine laufenden geschäftlichen und privaten Auslagen und Bedürfnisse“ verbraucht habe (Vi-act. 1, S. 6). Der Beschuldigte sagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er gehe davon aus, dass er am gleichen Tag wieder Einlagen auf andere Konti der Privatkläger getätigt habe. Dies habe er so machen müssen, um Liquiditätsengpässe auszugleichen und Zahlungen machen zu können (KG-act. 15, Fragen 22, 24 und 25). Aus den Untersuchungsakten geht jedoch hervor, dass einzig bei der Barauszahlung vom 30. Januar 2008, bei welcher der Beschuldigte Fr. 25‘000.00 vom Konto des D.________ bei der O.________ (Bank I) (Kontonummer zz) abhob (U-act. 3.3.39 und 6.6.485), gleichentags eine namhafte Einzahlung auf ein anderes Vereinskonto erfolgte, nämlich Fr. 18‘000.00 auf das Konto des Vereins F.________ bei der P.________ (Bank II) (Kontonummer yy; U-act. 3.2.257). In Bezug auf die übrigen Barbezüge sind hingegen keine unmittelbar darauffolgende Einzahlungen verzeichnet.
cc) Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte im Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 133 IV 235, E. 6.2 f.; BGer, Urteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 6.3; BGer, Urteil 6B_221/2014 vom 5. Juni 2014, E. 1). Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g; BGer, Urteil 6B_676/2013 vom 28. April 2014, E. 3.5.3; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2014 80 vom 12. November 2015, E. I.3.2).
Die kantonale Staatsanwaltschaft führt in der Anklageschrift lediglich in einem Nebensatz aus, der Beschuldigte habe das bar bezogene Geld für seine laufenden geschäftlichen und privaten Auslagen und Bedürfnisse verbraucht. Konkrete Angaben, wie und wofür der Beschuldigte das Bargeld verwendete, fehlen jedoch. Der vom Beschuldigten geschilderte Sachverhalt, wonach er das Bargeld auf andere Konti wieder einzahlte, lässt sich durch die Akten nicht erhärten (vgl. E. 2c.bb vorstehend). Offen bleibt somit, was der Beschuldigte mit dem Geld machte. Weitere Beweismittel, die über den Verbleib des Bargeldes Aufschluss geben könnten, sind nicht ersichtlich, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sich mehr als vier Jahre später nicht mehr erstellen lässt, wofür der Beschuldigte das Bargeld tatsächlich verwendete. Demzufolge lässt sich aber nicht ohne Zweifel feststellen, dass der Beschuldigte das Bargeld für eigene (geschäftliche oder private) Zwecke verbrauchte, zumal die Verteidigung bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte, dass der Beschuldigte für den D.________ bei verschiedenen Anlässen zum Teil grosse Bargeldbeträge habe mitbringen müssen, um auftretende Künstler, Geschenke und Blumen für Ehrungen oder Servicepersonal zu bezahlen (Vi-act. 23, Plädoyer Verteidigung, S. 12). Angesichts dessen ist der Beschuldigte hinsichtlich der 17 Barbezüge vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen.
d) Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, zwischen dem 23. Januar 2007 und dem 9. Mai 2007 acht Geldtransaktionen im Gesamtbetrag von Fr. 547‘537.30 von den Vereinskonti des D.________ und des Vereins F.________ auf das Q.________ (Bank III)-Konto seines Einzelunternehmens R.________ veranlasst zu haben. Anschliessend habe er diese Vermögenswerte ins Ausland zur S.________ (Bank IV) in Chicago transferiert und dadurch wissentlich die Einziehung erschwert bzw. nach erlittenen Verlusten unmöglich gemacht.
aa) Die Überweisung von deliktischen Vermögenswerten von Konto zu Konto ins Ausland stellt eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung dar (BGE 127 IV 20 E. 3b; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 18 zu Art. 305bis StGB; Ackermann, a.a.O., N 294 zu Art. 305bis StGB). Dies gilt im Gegensatz zur Inlandtransaktion (vgl. E. 2e.aa nachfolgend) ungeachtet des Umstands, dass der *paper trail * bei der Überweisung ins Ausland nachvollziehbar bleibt (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 18 zu Art. 305bis StGB).
bb) Der Beschuldigte überwies am 22. Januar 2007 – unbestrittenermassen ohne eine entsprechende Berechtigung – Fr. 40‘000.00 vom Konto des Vereins F.________ bei der P.________ (Bank II) (Kontonummer yy) auf das Q.________ (Bank III)-Konto seines Einzelunternehmens R.________ (Kontonummer xx; U-act. 2.2.58). Einen Tag später transferierte der Beschuldigte von diesem Konto Fr. 25‘272.00 auf ein Konto der S.________ (Bank IV) in Chicago (U-act. 6.1.101). Nachdem der Saldo auf dem Konto seines Einzelunternehmens vor diesen Überweisungen bei lediglich Fr. 536.78 lag (U-act. 2.2.58), handelte es sich somit um veruntreutes Geld, welches der Beschuldigte weiterleitete. Am 26. Januar 2007 zahlte der Beschuldigte vom Q.________ (Bank III)-Konto des D.________ (Kontonummer ww) Fr. 60‘000.00 auf das Konto seines Einzelunternehmens, welches aufgrund der Überweisung vom 22. Januar 2007 einen Saldo von Fr. 14‘670.00 aufwies (U-act. 2.2.60), und leitete am gleichen Tag Fr. 61‘759.60 an die S.________ (Bank IV) weiter (U-act. 6.1.104). Sodann übermittelte er am 1. Februar 2007 Fr. 50‘000.00 wiederum vom Konto des Vereins F.________ auf dasjenige seines Einzelunternehmens, welches zuvor ein Guthaben von Fr. 626.83 aufwies (U-act. 2.2.61). Am darauffolgenden Tag leitete er von diesem Geld Fr. 37‘836.00 an die S.________ (Bank IV) weiter (U-act. 6.1.105). Ferner überwies er am 23. Februar 2007 Fr. 100‘000.00 vom Konto des D.________ an sein Einzelunternehmen (U-act. 2.2.62). Gleichentags zahlte er vom Konto seines Einzelunternehmens Fr. 98‘868.50 an die S.________ (Bank IV) (U-act. 6.1.107), nachdem der Kontostand vor diesen Transaktionen bei Fr. 8‘896.53 gelegen hatte (U-act. 2.2.62). Am 16. März 2007 leistete er erneut eine Zahlung von Fr. 100‘000.00 vom Konto des D.________ auf das Konto seines Einzelunternehmens, welches mit einem Saldo von Fr. 5‘268.18 zu Buche stand (U-act 2.2.64). Noch am selben Tag leitete er davon Fr. 85‘477.00 an die S.________ (Bank IV) weiter (U-act. 6.1.108). Das gleiche Vorgehen spielte sich am 12. April 2007 ab, als der Beschuldigte zunächst Fr. 40‘000.00 vom Konto des D.________ auf das Konto des R.________ überwies (U-act. 2.2.67) und anschliessend Fr. 37‘047.00 an die S.________ (Bank IV) weitertransferierte (U-act. 6.1.109). Zuvor betrug der Kontostand des Kontos seines Einzelunternehmens Fr. 1‘848.08 (U-act. 2.2.67). Ferner überwies der Beschuldigte einerseits am 7. Mai 2007 Fr. 80‘000.00 vom D.________ (U-act. 2.2.69) und anderseits am 8. Mai 2007 Fr. 120‘000.00 vom Verein F.________ (U-act. 2.2.69) auf das Konto seines Einzelunternehmens, bei welchem der Saldo zuvor Fr. 4‘359.00 betragen hatte (U-act. 2.2.69). Einen Tag später, also am 9. Mai 2007, leistete er zwei Zahlungen von Fr. 98‘184.00 (U-act. 6.1.110) und Fr. 103‘093.20 (U-act. 6.1.111) an die S.________ (Bank IV) und leitete somit einen grossen Teil der an den Vortagen veruntreuten Gelder ins Ausland weiter. Auf diese Weise liess der Beschuldigte im Zeitraum vom 23. Januar 2007 bis zum 9. Mai 2007 seinem Einzelunternehmen total Fr. 590‘000.00 unberechtigterweise zukommen, wovon er anschliessend insgesamt Fr. 547‘537.30 ins Ausland an die S.________ (Bank IV) weitertransferierte.
cc) Gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten handelte es sich bei dem Konto bei der S.________ (Bank IV) um dasjenige eines Brokers, der das Geld für den Beschuldigten in sogenannte Termingeschäfte investierte (U-act. 10.1.101, Fragen 149, 162 und 163; KG-act. 15, Frage 29). Indem der Beschuldigte die veruntreuten Gelder auf das Konto bei der S.________ (Bank IV) weiterleitete, transferierte er deliktisches Geld ins Ausland, weshalb er den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die Handlungen des Beschuldigten von denjenigen des Brokers in den USA zu trennen. Bei den Überweisungen ins Ausland, welche der Beschuldigte veranlasste, handelte es sich, jedenfalls im Moment der Überweisung, (noch)nicht um Verlustinvestitionen, weil der Beschuldigte durch die Überweisungen die Termingeschäfte nicht direkt abschloss, sondern das Geld lediglich dem in den USA tätigen Broker zukommen liess. Erst dieser tätigte danach die eigentlichen Investitionen, welche gemäss den Angaben des Beschuldigten in einem Totalverlust geendet haben sollen. Diese Aneinanderreihung mehrerer Geldtransaktionen verbunden mit der Auslandüberweisung stellt eine Verschleierungshandlung dar, die geeignet ist, die Auffindung und Einziehung der deliktischen Vermögenswerte zu vereiteln. Sodann beurteilte das Bundesgericht ohnehin schon den blossen Verbrauch deliktischer Vermögenswerte als tatbestandsmässige Verschleierung (vgl. E. 2f.aa nachfolgend). Angesichts dieser Rechtsprechung muss eine Verlustinvestition im Ausland den Geldwäschereitatbestand ebenfalls erfüllen, weshalb auch unter der (vorinstanzlichen) Annahme einer Verlustinvestition von einer tatbestandsmässigen Geldwäschereihandlung auszugehen wäre.
e) Dem Beschuldigten wird des Weiteren vorgeworfen, Fr. 150‘000.00 an T.________ für unbestimmte, nicht nachvollziehbare Geschäfte überwiesen zu haben und dadurch eine Einziehung erschwert resp. nach erlittenen Verlusten unmöglich gemacht zu haben.
aa) In Bezug auf das Anlegen von Geldern verbrecherischer Herkunft folgt die Rechtsprechung einer differenzierten Betrachtungsweise. Das blosse Einzahlen von Bargeld auf ein auf den Namen des Täters lautendes, dem üblichen Zahlungsverkehr dienendes persönliches Bankkonto am Wohnort stellt demnach noch keine Geldwäschereihandlung dar. Demgegenüber wird Geldwäscherei bejaht, wenn sich das Anlegen von Geldern deliktischer Herkunft von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto durch Hinzutreten zusätzlicher Kaschierungshandlungen, wie das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften, unterscheidet (BGE 124 IV 274 E. 4a; BGE 119 IV 242, E. 1d und e). Bei Inlandtransaktionen, d.h. bei Überweisungen vom einen Konto des Vortäters auf ein anderes (eigenes) Konto oder dasjenige eines Dritten in der Schweiz, soweit er mit dem wirtschaftlich Berechtigten identisch ist, ist die Tatbestandsmässigkeit überwiegend zu verneinen, weil dies lediglich eine Verlängerung der Papierspur (*paper trail *) darstellt, die das Auffinden und die Einziehung aber nicht verunmöglicht (BGer, Urteil 6B.88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.3; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2013, N 18 zu Art. 305bis StGB; Ackermann, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 1998, N 319 zu Art. 305bis StGB). Die Verlängerung des * paper trail * ist allerdings nur dann keine Geldwäscherei, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten hingegen zur * paper trail *-Verlängerung noch weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie beim Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor (Ackermann, a.a.O., N 265 zu Art. 305bis StGB).
bb) Am 20. Januar 2006 überwies der Beschuldigte vom Konto des Vereins F.________ bei der P.________ (Bank II) (Kontonummer yy) Fr. 30‘000.00 und vom Konto des D.________ ebenfalls bei der P.________ (Bank II) (Kontonummer vv) Fr. 20‘000.00 auf das U.________ (Bank V)-Konto des R.________ (Kontonummer uu; U-act. 3.3.67, 6.2.2171 und 6.2.2173). Gleichentags leitete der Beschuldigte Fr. 50‘000.00 von diesem Konto auf ein Konto bei der V.________ (Bank VI) lautend auf T.________ weiter (U-act. 6.2.2175). Am 31. Januar 2006 zahlte T.________ von seinem V.________ (Bank VI)-Konto Fr. 60‘000.00 auf das Konto des Einzelunternehmens des Beschuldigten (U-act. 6.2.2181). Sodann transferierte der Beschuldigte vom genannten Konto des D.________ am 14. März 2006 Fr. 100‘000.00 auf das erwähnte Konto seines Einzelunternehmens (U-act. 6.2.2208) und überwies am gleichen Tag denselben Betrag auf ein Konto bei der W.________ (Bank VII) wiederum lautend auf T.________ (U-act. 6.2.2210). Der Beschuldigte machte zu diesen Überweisungen nur wenige Angaben. Er sagte konstant aus, T.________ habe ihm eine Investition, die sich lohnen werde, vorgeschlagen, er, der Beschuldigte, habe aber nicht gewusst, worum es genau gegangen sei (U-act. 10.1.101, Fragen 55, 72, 73 und 74; U-act. 10.1.122, Fragen 74, 75 und 76). Die Fr. 60‘000.00 seien ein Gewinn gewesen, der ihm aus diesen Geschäften zurückgeflossen sei (U-act. 10.1.101, Frage 77).
Zwar erscheint es wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte ohne genauere Informationen über das geplante Vorhaben einen derart hohen Betrag von Fr. 150‘000.00 investierte und dieses Geld nie von T.________ zurückforderte, trotzdem fehlen konkrete Hinweise, wie dieses Geld vom Beschuldigten und T.________ verwendet wurde. Immerhin lässt sich der Anklage entnehmen, wann welcher Betrag auf das Konto von T.________ überwiesen wurde. Bei diesen Konti handelt es sich ausschliesslich um Inlandkonti, weshalb der *paper trail * nicht unterbrochen wurde.Weil die Kontoinhaber stets ersichtlich blieben, stellen sie lediglich eine Verlängerung der Papierspur dar. Abgesehen vom Vorwurf, veruntreute Gelder auf Konti von T.________ weitergeleitet zu haben, enthält die Anklage keine Ausführungen, die eine Erschwerung bzw. Vereitelung der Einziehung begründen. Insbesondere nennt sie keine zusätzlichen Verschleierungsmerkmale. Weil dem Beschuldigten diesbezüglich von Beginn weg die (qualifizierte) Geldwäscherei vorgeworfen wurde und es die Staatsanwaltschaft unterlässt, in der Anklageschrift alle tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Geldwäschereihandlung (möglicherweise) ergeben könnte, kann dies – im Gegensatz zu den von Art. 333 Abs. 1 StPO erfassten Fällen, in denen der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte oder das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands – auch nicht zur Verpflichtung des Gerichts führen, ihr Gelegenheit zur Anklageänderung bzw. -erweiterung zu geben (vgl. BGer, Urteil 6B.963/2015 vom 19. Mai 2016, E. 1.5; EGV-SZ 2015, A 5.2, E. 3d). Somit erweist sich die Anklage in Bezug auf die Überweisungen an T.________ für eine Verurteilung des Beschuldigten wegen qualifizierter Geldwäscherei als zu unbestimmt. Der Beschuldigte ist folglich freizusprechen.
f) Sodann wird dem Beschuldigten gemäss Anklage vom 13. November 2015 vorgehalten, er habe ohne Berechtigung insgesamt Fr. 222‘310.00 von den Konti der Privatkläger auf das Konto seines Einzelunternehmens überwiesen und dieses Geld anschliessend auf andere eigene Geschäftskonti (der J.________ GmbH, der N.________ GmbH und der X.________ AG) und auf das gemeinsame private Bankkonto von ihm und seiner Ehefrau weitergeleitet. Diese Gelder habe er in der Zeit danach für laufende geschäftliche und private Auslagen, namentlich auch für Zahlungen an das Betreibungsamt, die Ausgleichskasse, die Mehrwertsteuerverwaltung, die Krankenkasse, die Y.________ AG und an Z.________ etc. verwendet.
aa) Erfüllt ist der Tatbestand der Geldwäscherei bei der Unterbrechung der Papierspur, zum Beispiel bei der Barauszahlung von deliktisch erlangtem Geld oder dem Einsatz von Durchlaufkonten, die nach Vollzug der Überweisungen saldiert werden (BGer, Urteil 6B.88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.3; Ackermann, a.a.O., N 265 zu Art. 305bis StGB). Die Frage, ob der blosse Verbrauch von Vermögenswerten eine Geldwäschereihandlung darstellt, ist in der Lehre umstritten (vgl. Pieth, a.a.O., N 37 zu Art. 305bis StGB; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 2013, § 57 N 31). Das Bundesgericht beantwortete diese Frage jedoch mit Urteil vom 2. Dezember 2010. Gemäss dieser Rechtsprechung erfüllt das Vernichten bzw. der Verbrauch von Vermögenswerten den Tatbestand der Geldwäscherei, sofern auch hier die vorgenommene Handlung im Einzelfall darauf angelegt ist, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln (BGer, Urteil 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 6.4).
bb) Am 4. April 2005 überwies der Beschuldigte vom Konto des Vereins F.________ bei der P.________ (Bank II) (Kontonummer yy) Fr. 30‘000.00 auf das Q.________ (Bank III)-Konto des R.________ (Kontonummer xx; U-act. 2.2.24, 2.2.36 und 6.1.02). Vor dieser Gutschrift wies das entsprechende Konto seines Einzelunternehmens einen Negativsaldo von Fr. -64.40 auf (U-act. 2.2.24). Am 5. und am 19. April 2005 transferierte der Beschuldigte Fr. 7‘000.00 bzw. Fr. 4‘000.00 auf das Konto der J.________ GmbH bei der P.________ (Bank II) (Kontonummer tt; U-act. 2.2.24). In diesem Zeitraum tätigte er überdies Zahlungen im Umfang von Fr. 18‘701.35, während sich die Gutschriften auf total Fr. 3‘108.50 beliefen (U-act. 2.2.24 ff.). Vor den Überweisungen lag der Saldo auf dem Konto der J.________ GmbH bei
Fr. -8‘369.04 (U-act. 6.4.64). Am 19. April 2005 wurde dieses Konto sodann durch einen E-Banking-Auftrag mit Fr. 3‘500.00 belastet, ohne dass in dieser Zeit anderweitige Gutschriften verzeichnet wurden (U-act. 6.4.64). Demnach muss der Beschuldigte das veruntreute und vom R.________ weitergeleitete Geld für geschäftliche Zwecke der J.________ GmbH verbraucht haben.
cc) Der Beschuldigte überwies am 10. August 2005 erneut Fr. 30‘000.00 vom obgenannten Konto des Vereins F.________ auf das ebenfalls zuvor erwähnte Konto seines Einzelunternehmens (U-act. 2.2.33). Dieses Konto verfügte vor dieser Überweisung über einen Saldo von Fr. 1‘010.40 (U-act. 6.4.64). Gleichentags, also am 10. August 2005 transferierte der Beschuldigte Fr. 20‘000.00 auf das genannte Konto der J.________ GmbH (U-act. 6.4.64). Aufgrund der in diesem Umfang nicht vorhandenen liquiden Mittel ergibt sich, dass es sich bei diesen Fr. 20‘000.00 um veruntreute Gelder handeln musste. Sodann wies das Konto der J.________ GmbH vor der Überweisung einen Negativsaldo von Fr. -1‘643.56 auf (U-act. 6.4.64). Obwohl am 11. August 2005 noch eine Gutschrift von Fr. 1‘183.60 einging, fiel der Saldo aufgrund mehrerer Zahlungen im Totalbetrag von Fr. 20‘101.95 am 12. August 2005 bereits wieder ins Negative. Dadurch hat als erstellt zu gelten, dass die veruntreuten Gelder für die geschäftlichen oder andere Zwecke der J.________ GmbH verbraucht wurden.
dd) Am 16. März 2007 überwies der Beschuldigte vom Q.________ (Bank III)-Konto des D.________ (Kontonummer ww) Fr. 100‘000.00 auf das Konto des R.________ (U-act. 3.3.06), wovon er am 23. März 2007 Fr. 8‘000.00 auf das Konto der J.________ GmbH weitertransferierte (U-act. 2.2.64). Weil der Saldo vor der Überweisung von Fr. 100‘000.00 lediglich Fr. 5‘268.18 betragen hatte und bis zur Weiterleitung der Fr. 8‘000.00 keine Gutschriften verzeichnet wurden (U-act. 2.2.64), muss es sich somit (zumindest teilweise) um veruntreutes Geld handeln. Im Übrigen tätigte der Beschuldigte von diesem Konto bis zum 23. März 2007 zahlreiche weitere Zahlungen von total Fr. 89‘028.90 (U-act. 2.2.64 f.). Die Fr. 8‘000.00 verbrauchte der Beschuldigte für die J.________ GmbH, indem er gleichentags, also am 23. März 2007, Ausgaben im Umfang von Fr. 10‘560.00 tätigte, welche er ohne die Fr. 8‘000.00 aufgrund des zuvor ausgewiesenen Saldos von Fr. 4‘061.95 nicht hätte vornehmen können (U-act. 6.4.68). Hinzu kommt, dass die J.________ GmbH dieses Konto weiterhin nutzte und über dieses Zahlungen tätigte. Das deliktische Geld, welches sich bei der Überweisung mit den Vermögenswerten der J.________ GmbH vermischte, wurde somit in der Folge verbraucht.
ee) Des Weiteren zahlte der Beschuldigte vom erwähnten Konto des D.________ am 18. Februar 2008 Fr. 20‘000.00 auf das Konto des R.________ (U-act. 3.3.10), welches vorher einen Saldo von Fr. 34.88 aufwies (U-act. 2.2.81). Einen Tag später leitete er diese Fr. 20‘000.00 auf das U.________ (Bank V) Konto seines Einzelunternehmens weiter (Kontonummer uu; U-act. 2.2.82), wovon er daraufhin am gleichen Tag bzw. am 22. Februar und am 4. März 2012 Ausgaben im Umfang von Fr. 14‘614.35 tätigte (U-act. 6.2.2395-2409). Überdies vermischte sich das Geld mit den auf dem Konto befindlichen Vermögenswerten, weshalb davon auszugehen ist, dass es für das Einzelunternehmen R.________ verwendet wurde.
ff) Ferner bezahlte der Beschuldigte am 9. April 2008 Fr. 25‘000.00 vom Konto des D.________ auf das Konto seines Einzelunternehmens (U-act. 3.3.11). Vor dieser Transaktion wies das Konto des Einzelunternehmens einen Negativsaldo von Fr. -837.87 auf (U-act. 2.2.83). Tags darauf überwies er Fr. 20‘000.00 auf das Konto der J.________ GmbH (U-act. 2.2.84), welches zu diesem Zeitpunkt mit Fr. -669.05 ebenfalls einen negativen Saldo verzeichnete (U-act. 6.4.71). In der Folge bezahlte die J.________ GmbH Rechnungen im Umfang von Fr. 17‘996.60, ohne dass weitere Gutschriften auf dem Konto verzeichnet wurden (U-act. 6.4.71). Somit muss der Beschuldigte das veruntreute Geld für Angelegenheiten der J.________ GmbH verwendet haben, zumal sich das deliktische Geld mit den Vermögenswerten auf dem Konto vermischte.
gg) Darüber hinaus veranlasste der Beschuldigte am 26. Juni 2009 eine Überweisung von Fr. 5‘000.00 vom Konto des D.________ auf das Konto des R.________ (U-act. 3.3.13), welches wiederum mit Fr. -522.52 einen negativen Kontostand verzeichnete (U-act. 2.2.96). Am gleichen Tag leitete der Beschuldigte Fr. 3‘000.00 weiter auf das Konto der J.________ GmbH (U-act. 2.2.96). Der Saldo dieses Kontos lag vor dieser Überweisung bei
Fr. -236.50 (U-act. 6.4.73). Am 1. Juli 2009 ging zudem eine Gutschrift über Fr. 2‘000.00 ein (U-act. 6.4.73). In der Folge bezahlte die J.________ GmbH mittels zweier E-Banking-Aufträge insgesamt Fr. 5‘674.55 (U-act. 6.4.73), was dazu führte, dass das Konto zwischenzeitlich wiederum einen Negativsaldo aufwies. Demzufolge wurde das veruntreute und weitergeleitete Geld für die J.________ GmbH verbraucht.
hh) Sodann überwies der Beschuldigte wiederum vom Konto des D.________ am 22. Oktober 2009 Fr. 50‘000.00 an sein Einzelunternehmen (U-act. 3.3.14). Zu diesem Zeitpunkt betrug der Saldo des Kontos des R.________ Fr. 176.73 (U-act. 2.2.99). Am 23. Oktober 2009 leitete er Fr. 12‘000.00 auf das Konto der J.________ GmbH und Fr. 30‘000.00 auf das Konto der N.________ GmbH bei der P.________ (Bank II) (Kontonummer rr) weiter (U-act. 2.2.99, 6.4.74 und 6.4.86). Gleichentags belastete er das Konto der J.________ GmbH mit einem E-Banking-Auftrag im Umfang von Fr. 10‘560.00 (U-act. 6.4.74). Vor der Überweisung der Fr. 12‘000.00 lag der Saldo dieses Kontos bei Fr. 2‘113.60 (U-act. 6.4.74). Auf dem Konto der N.________ GmbH befand sich vor der Überweisung der Fr. 30‘000.00 kein Geld. Mit Valuta vom 26. Oktober 2009 übertrug der Beschuldigte von diesem Konto Fr. 24‘748.00 an das Konkursamt AA.________ (U-act. 6.4.86). Die Restbeträge blieben auf den Konti der beiden Unternehmungen. Bei beiden Konti überwogen in der Folge die Belastungen gegenüber den Gutschriften, was dazu führte, dass das Konto der J.________ GmbH per 15. Januar 2010, mithin drei Monate später, einen Saldo von Fr. 0.75 bzw. per 9. Juni 2010 einen Saldo von Fr. -12.80 (U-act. 6.4.74) und dasjenige der N.________ GmbH per 27. November 2009, also bereits einen Monat danach einen Saldo von Fr. -20‘434.05 (U-act. 6.4.84) aufwies. Demzufolge wurden auch die Restbeträge der veruntreuten und weitertransferierten Gelder verbraucht.
ii) Am 7. September 2010 übertrug der Beschuldigte wiederum vom Konto des D.________ Fr. 25‘000.00 auf das Konto seines Einzelunternehmens (U-act. 3.3.15), welches damals einen Saldo von Fr. 978.73 aufwies (U-act. 2.2.105). Bevor auf diesem Konto weitere Gutschriften eingingen, hatte er am 8. September 2010 Fr. 20‘000.00 auf das genannte Konto der N.________ GmbH und am 28. September 2010 Fr. 3‘500.00 auf das eheliche Haushaltskonto bei der U.________ (Bank V) (Kontonummer qq) weitergeleitet (U-act. 2.2.106). Vom Konto der N.________ GmbH, das vor der Gutschrift von Fr. 20‘000.00 einen Kontostand von Fr. -1‘946.65 verzeichnete (U-act. 6.4.92), tätigte der Beschuldigte am 8. und 9. September 2010 Zahlungen von insgesamt Fr. 17‘705.35 (U-act. 6.4.92). Hinsichtlich der Fr. 3‘500.00, welche der Beschuldigte auf das Haushaltskonto bei der U.________ (Bank V) überwies, lässt sich feststellen, dass sich dieses Geld mit den auf dem Konto befindlichen Vermögenswerten von Fr. 7‘317.60 vermischte und dass zwei Tage nach der Überweisung unter anderem Hypothekarzinsen von Fr. 4‘181.95 bezahlt wurden (U-act. 6.2.343). Ansonsten ergibt sich aus den Kontoauszügen, dass dieses Konto in der Folge weiterhin als Haushaltskonto diente (vgl. U-act. 6.2.343 ff.). Demzufolge muss der Beschuldigte das veruntreute und weitergeleitete Geld einerseits für Angelegenheiten der N.________ GmbH und anderseits für private Zwecke verwendet haben.
jj) Mit Valuta vom 11. Mai 2011 bezahlte der Beschuldigte vom Konto des D.________ Fr. 18‘000.00 auf das Konto seines Einzelunternehmens R.________ (U-act. 3.3.16), welches zu diesem Zeitpunkt einen Negativsaldo von Fr. -15.17 aufwies (U-act. 2.2.109). Gleichentags überwies er von diesem Konto Fr. 16‘000.00 auf das obgenannte Konto der N.________ GmbH (U-act. 6.4.97). Der Saldo auf diesem Konto lag zuvor bei Fr. 1‘330.90 (U-act. 6.4.97). Bis zum 27. Mai 2011 tätigte der Beschuldigte von diesem Konto Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 21‘896.30, während in der gleichen Zeit Gutschriften im Umfang von lediglich Fr. 5‘156.55 eingingen. Somit verbrauchte der Beschuldigte zumindest einen wesentlichen Teil dieses Geldes.
kk) Des Weiteren überwies der Beschuldigte am 12. Juli 2011 Fr. 23‘000.00 vom Q.________ (Bank III)-Konto des Gewerbevereins H.________ (Kontonummer pp) auf das Konto des R.________, welches davor über einen Saldo von Fr. 671.33 verfügte (U-act. 2.2.111). Am 13. Juli 2011 leitete er Fr. 15‘000.00 auf das bereits erwähnte Konto der N.________ GmbH sowie Fr. 7‘000.00 auf das Konto der X.________ AG bei der O.________ (Bank I) (Kontonummer oo) weiter (U-act. 3.5.12 und 2.2.111 f.). Das Konto der N.________ GmbH wies vor der Gutschrift einen Saldo von Fr. 12‘435.75 auf (U-act. 6.4.98). Gleichentags tätigte der Beschuldigte einen E-Banking-Auftrag über Fr. 22‘000.00 und am 15. Juli 2011 bezog er Fr. 1‘500.00 bar (U-act. 6.4.99). Der Saldo des Kontos der X.________ AG betrug vor der Überweisung Fr. 3‘285.30 (U-act. 6.6.390). Am gleichen Tag, also am 13. Juli 2011 tätigte der Beschuldigte auch von diesem Konto aus einen E-Banking-Auftrag in Höhe von Fr. 5‘000.00 (U-act. 6.6.390). Bis Ende des Monats Juli verringerte sich zudem der Saldo auf Fr. 2‘701.35 (U-act. 6.6.390). Einen Monat später wies das Konto einen Negativsaldo auf (U-act. 6.6.391). Demzufolge verbrauchte der Beschuldigte diese veruntreuten und auf die Geschäftskonti weitergeleiteten Gelder über die N.________ GmbH bzw. die X.________ AG. Ferner transferierte er am 18. Juli 2011 Fr. 900.00 vom Konto seines Einzelunternehmens auf das Privatkonto bei der U.________ (Bank V) (U-act. 2.2.112). Diesbezüglich fand wiederum eine Vermischung mit den privaten Vermögenswerten statt. Bereits am 19. Juli 2011 wurde zudem von diesem Konto ein E-Banking-Sammelauftrag von Fr. 681.00 getätigt (U-act. 6.2.387) und in der Folge verwendeten die Eheleute A+AD.________ das Konto als ihr Haushaltskonto (vgl. U-act. 6.2.387 ff.). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das veruntreute und weitertransferierte Geld für private Zwecke verbrauchte.
ll) Am 30. Januar 2012 übertrug der Beschuldigte Fr. 10‘000.00 vom Konto des D.________ auf das Konto seines Einzelunternehmens (U-act. 3.3.17), das einen Saldo von Fr. 24.48 aufwies (U-act. 2.2.115). Davon bezahlte er am 31. Januar 2012 Fr. 1‘000.00 dem Betreibungsamt AC.________ (U-act. 2.2.115) und leitete am 2. Februar 2012 Fr. 8‘000.00 auf das Konto der N.________ GmbH bei der O.________ (Bank I) (Kontonummer nn) weiter (U-act. 2.2.116 und 6.6.240). Dieses Konto verfügte zuvor über einen Saldo von Fr. 1‘121.30 (U-act. 6.6.240). Tags darauf belastete der Beschuldigte dieses Konto insgesamt mit Fr. 8‘481.85 (U-act. 6.6.240). Indem der Beschuldigte das Geld direkt an das Betreibungsamt bezahlte bzw. auf das Konto der N.________ GmbH überwies, um es anschliessend, wovon auszugehen ist, für deren geschäftlichen Zwecke zu verwenden, verbrauchte er die veruntreuten Vermögenswerte.
mm) Der Beschuldigte tätigte am 29. Mai 2012 eine Überweisung von Fr. 5‘000.00 vom Konto des D.________ auf dasjenige seines Einzelunternehmens (U-act. 3.3.19). Letzteres stand zuvor mit einem Saldo von Fr. 367.13 zu Buche (U-act. 2.2.117). Am folgenden Tag überwies der Beschuldigte von diesem Konto Fr. 3‘410.00 an das Betreibungsamt AC.________ (U-act. 2.2.118). Sodann geht aus dem Kontoauszug hervor, dass bis zum 31. Juli 2012 Belastungen im Gesamtbetrag von Fr. 18‘997.00 verbucht wurden, während im gleichen Zeitraum zwei Gutschriften im Umfang von total Fr. 17‘500.00 verzeichnet sind, welche überdies ebenfalls vom Konto des D.________ stammen (U-act. 2.2.118 f.). Der Saldo per 31. Juli 2012 lag demzufolge bei Fr. 460.13 (U-act. 2.2.119). Somit verbrauchte der Beschuldigte zumindest einen wesentlichen Teil der veruntreuten Gelder. Überdies vermischten sich diese mit den übrigen Vermögenswerten auf dem Konto seines Einzelunternehmens, was geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft sowie die Auffindung der veruntreuten Gelder zu vereiteln.
nn) Zudem überwies der Beschuldigte am 13. September 2012 Fr. 25‘000.00 vom Konto des D.________ auf das Konto des R.________ (U-act. 3.3.22), welches zu diesem Zeitpunkt einen Saldo von Fr. 654.13 aufwies (U-act. 2.2.120). Am 22. September 2012 hob er von diesem Konto Fr. 23‘500.00 bar ab (U-act. 2.2.120). Durch diese Barabhebung des veruntreuten Geldes unterbrach der Beschuldigte die Papierspur, was geeignet ist, die Auffindung und Einziehung der deliktischen Vermögenswerte zu vereiteln.
Die Transaktion vom 13. September 2012 und die anschliessende Barabhebung vom 22. September 2012 sind überdies auch aus einem anderen Grund zu erwähnen: Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie im Rahmen der Berufungsverhandlung legte der Verteidiger ausführlich dar, dass sich beim Beschuldigten ab Januar 2012 eine „konstante Hoffnungslosigkeit breit“ gemacht habe, dass eine „unüberwindbare innere Weigerung“ entstanden sei, und dass er nicht mehr habe weitermachen können. Er sei seinen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen, weshalb dann auch die Privatkläger, insbesondere der D.________, auf die Missstände aufmerksam geworden seien. An seinem Geburtstag, dem 17. September 2012, habe der Beschuldigte sodann allem ein Ende setzen und – nota bene nachdem er sämtliche Unterlagen zu seinen Spekulationsgeschäften vernichtet hatte – Selbstmord begehen wollen, was er dann aber nicht in die Tat umgesetzt habe. Stattdessen habe er mit dem Verteidiger Kontakt aufgenommen und es sei noch am gleichen Abend zu einem ersten Treffen gekommen. Trotz dieser von der Verteidigung geschilderten Verfassung des Beschuldigten hob dieser am 22. September 2012, mithin fünf Tage nach dem ersten Termin mit dem Verteidiger, veruntreutes Geld im Umfang von Fr. 23‘500.00 vom Konto seines Einzelunternehmens bar ab und unterbrach so die Papierspur. Dieses Verhalten hinterlässt erhebliche Zweifel an den Schilderungen der Verteidigung zur Verfassung und zum Gemütszustand des Beschuldigten in jenen Tagen. Zudem lässt es darauf schliessen, dass der Beschuldigte in der ganzen Zeit planmässig vorging und zuletzt immer noch den Überblick hatte, wo er veruntreute Gelder liegen hatte.
g) aa) Qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt insbesondere vor, wenn durch gewerbsmässige Geldwäscherei ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn erzielt wird. Der Täter handelt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Ausserdem richtet sich der Täter bei der gewerbsmässigen Begehung darauf ein, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Die Gewerbsmässigkeit ist überdies nur gegeben, wenn der Täter die Tat bereits mehrfach beging (BGer, Urteil 6B.1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 6.2). Ein Umsatz ist ab Fr. 100‘000.00 als gross zu qualifizieren. Nicht erforderlich ist, dass dieser in einer bestimmten Zeit erzielt wird (BGE 129 IV 188, E. 3.1.3; Flachsmann, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 2010, N 14 zu Art. 305bis StGB). Aufgrund der Formulierung („insbesondere“) ist die gesetzliche Aufzählung der schweren Fälle nicht abschliessend, das heisst, denkbar sind auch andere als die aufgezählten schweren Fälle. Diese müssen in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (BGE 114 IV 164, E. 2b; BGer, Urteil 6B.1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 6.2).
bb) Die Anklageschrift vom 13. November 2015 wirft dem Beschuldigten unter den Anklageziffern 2.2 im Wesentlichen vor, er habe im Zeitraum vom 23. Januar 2007 bis zum 9. Mai 2007, also innerhalb von etwas mehr als drei Monaten, acht Geldtransaktionen im Gesamtbetrag von Fr. 547‘537.30 an die S.________ (Bank IV) in Chicago veranlasst, und zwar zur Tätigung von Optionsgeschäften. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten und den Ausführungen des Verteidigers in der Berufungsverhandlung vom 29. November 2016 handelte es sich dabei um sehr risikoreiche Termingeschäfte (KG-act. 15, Frage 26 und S. 10 ff.). Anklageziffer 2.4 hält dem Beschuldigten sodann vor, im Zeitraum zwischen dem 4. April 2005 und dem 30. September 2012 veruntreute Gelder von insgesamt Fr. 222‘310.00 vom Q.________ (Bank III)-Konto seines Einzelunternehmens R.________ gesplittet und auf andere eigene Geschäftskonti der J.________ GmbH, der N.________ GmbH sowie der X.________ AG und auf das eheliche Haushaltskonto bei der U.________ (Bank V) transferiert und anschliessend für geschäftliche oder private Zwecke verwendet zu haben, indem er namentlich Zahlungen an das Betreibungsamt, die Ausgleichskasse, die Mehrwertsteuerverwaltung, die Krankenkasse, die Y.________ AG und an Z.________ tätigte. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Februar 2016 sowie der Berufungsverhandlung vom 29. November 2016 führte der Staatsanwalt aus, dass sich die Geldwäschereihandlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt hätten und dass der grosse Umsatz, welcher gemäss Gerichtspraxis ab Fr. 100‘000.00 gegeben sei, erreicht sei. Der Beschuldigte habe mit diesem Geld seinen privaten und geschäftlichen Lebensstil finanziert und somit gewerbsmässig im Sinne der Rechtsprechung gehandelt (Vi-act. 23, Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft, S. 32 f.). Die Verteidigung äusserte sich nicht explizit zum qualifizierten Tatbestand, sondern bestritt konstant das Vorliegen von Geldwäschereihandlungen.
cc) Bezüglich der Geldtransaktionen ins Ausland ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in kurzer Zeit insgesamt acht Überweisungen tätigte, somit mehrfach Geldwäschereihandlungen vornahm, und über Fr. 500‘000.00 nach Chicago transferierte. Aufgrund dieses Einsatzes erheblicher Mittel in verhältnismässig kurzer Zeit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte darauf abzielte, schnell sehr grosse Gewinne zu erzielen, die dann als scheinbar legale Gewinne aus Termingeschäften im Ausland hätten zurückfliessen sollen. Art und Umfang der Tätigkeit des Beschuldigten lassen somit den Schluss zu, dass der Beschuldigte gewerbsmässig handelte bzw. zumindest beabsichtigte, gewerbsmässig zu handeln. Zudem führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte das veruntreute Geld ursprünglich deshalb investierte, um einen privaten Verlust – nota bene aus eben solchen Termingeschäften in den USA – wieder auszugleichen. Demzufolge war der Beschuldigte bestrebt, mit diesen Auslandtransaktionen einen namhaften Beitrag zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erhalten. Der grosse Umsatz im Sinne des Gesetzes ist mit über Fr. 500‘000.00 erreicht.
dd) Hinsichtlich der gesplitteten und auf eigene Geschäfts- und Privatkonti weitergeleiteten Fr. 222‘310.00 gemäss Anklageziffer 2.4 überwies der Beschuldigte über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren regelmässig veruntreutes Geld auf seine Geschäftskonti bzw. auf das Haushaltskonto und verbrauchte das Geld über diese Konti. Sowohl aufgrund des erheblichen Betrags als auch angesichts des langen Zeitraums ergibt sich, dass der Beschuldigte sein Einkommen regelmässig entweder direkt durch Überweisung auf das Haushaltskonto oder indirekt durch Aufbesserung seiner Geschäftskonti durch deliktisches Geld verbesserte, weshalb eine gewerbsmässige Begehung vorliegt.
h) Der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei erfordert zumindest Eventualvorsatz (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 21 zu Art. 305bis StGB). Weil der Beschuldigte die Vortat selbst beging und die Vermögenswerte der Privatkläger veruntreute, wusste er, dass es sich bei den weitertransferierten Gelder um deliktische Vermögenswerte handelte. Folglich musste er mit einer Strafverfolgung und einer damit verbundenen Einziehung rechnen. Ebenso musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass er durch das Überweisen der Gelder ins Ausland die Herkunft, die Auffindung und eine allfällige Einziehung des Deliktsguts erschwerte. Sodann musste er wissen, dass durch den Verbrauch des Geldes, sei es für geschäftliche oder für private Zwecke, deren Wiedererlangung bzw. deren Einziehung nicht mehr möglich sein würde. Auch wenn der Beschuldigte nach Angaben der Verteidigung in erster Linie bestrebt gewesen sei, durch die Auslandtransaktionen Gewinne zu erzielen, handelte er im Wissen, dass die Herkunft des Geldes durch diese Finanztransaktionen verschleiert und die Einziehung durch den Verbrauch verunmöglicht wird. Indem der Beschuldigte sein Ziel, die – ursprünglich rein privaten – finanziellen Löcher zu stopfen, mittels der Auslandtransaktionen verfolgte bzw. die veruntreuten Gelder für private und geschäftliche Zwecke verbrauchte, obwohl ihm bewusst sein musste, dass er dadurch die Einziehung der veruntreuten Gelder erschwert resp. vereitelt, setzte er seine Interessen in den Vordergrund und nahm bewusst in Kauf, dass er sich auf diese Weise strafbar macht. Der Beschuldigte handelte somit eventualvorsätzlich.
4. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB. Hinzu kommt die nicht angefochtene und daher bereits rechtskräftige Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
a) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wird der Beschuldigte wegen mehrerer Straftatbestände zu gleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Rz. 356). Ungleichartige Strafen sind dagegen kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGer, Urteil 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2 m.H. auf BGE 138 IV 120 E. 5.2). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln und nicht danach, welche Straftat verschuldensmässig am schwersten wiegt. Obligatorisch auszufällende Geldstrafen sind mit zu berücksichtigen (Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StGB I, 2013, N 116 zu Art. 49 StGB). Für die Wahl der Strafart sind die gleichen Kriterien heranzuziehen wie für die Wahl des Strafmasses. Die Bestimmung des Strafmasses und die Wahl der Strafart beeinflussen sich gegenseitig und lassen sich nicht trennen. Bei der Wahl der Strafart steht dem Richter somit ein weiter Ermessensspielraum zu (Mathys, a.a.O., Rz. 350). Grundsätzlich gilt, dass die Strafe umso schwerer ausfällt, je grösser das Verschulden ist (Mathys, a.a.O., Rz. 351).
b) Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei, mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, trifft den Beschuldigten in Bezug auf alle drei Tatbestände ein erhebliches Verschulden. Das Gericht erachtet daher eine Geldstrafe als dem Verschulden des Täters nicht mehr angemessen, weshalb für jedes Delikt auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Demnach liegen gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor. Der vom Gesetz bestimmte Strafrahmen für alle Tatbestände reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Art. 305bis Ziff. 2 StGB schreibt zusätzlich vor, dass eine Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist, weshalb die qualifizierte Geldwäscherei die abstrakt höchste Strafandrohung und somit die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB darstellt.
Der Strafrahmen darf gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden und das Höchstmass der Strafart nicht überschreiten. Demzufolge erweitert sich der Strafrahmen aufgrund der weiteren Delikte auf Freiheitsstrafe bis zu 7.5 Jahre. Der Beschuldigte beging sodann die Geldwäscherei mehrfach, weshalb auch für die Geldstrafe eine Erweiterung des Strafrahmens zu prüfen ist. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB ist bei der qualifizierten Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe bis zu 500 Tagessätze zu verbinden. Bereits dieses Strafmass übersteigt das erwähnte Höchstmass für die Geldstrafe, weshalb eine Asperation aufgrund der mehrfach begangenen Geldwäscherei nicht mehr in Frage kommt.
c) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der subjektiven Tatschwere ist demnach vor allem zu berücksichtigen, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 21 zu Art. 47 StGB, m.w.H.).
aa) Die Veruntreuung ist zwar nicht die schwerste Straftat (vgl. E. 3b vorstehend), stellt aber dennoch die Haupttat dar. Die Urkundenfälschungen dienten im Wesentlichen dazu, die Veruntreuungen gegenüber den Privatklägern zu verheimlichen. Mit den Geldwäschereihandlungen verwendete der Beschuldigte die veruntreuten Gelder, indem er entweder versuchte, sie gewinnbringend anzulegen, oder sie für private und geschäftliche Zwecke verbrauchte. In Anbetracht dessen erscheint die Veruntreuung sowohl hinsichtlich des Unrechtsgehalts als auch bezüglich der dafür aufgewendeten kriminellen Energie als verwerflichste Tat, was bei der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen ist.
bb) Zunächst ist aber die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, die Geldwäscherei, zu bestimmen. Gesetzliche Strafminderungs- oder Strafbefreiungsgründe sind keine ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Bezüglich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte insgesamt Fr. 709‘847.30 ins Ausland transferierte bzw. für private oder geschäftliche Zwecke verbrauchte und somit ein hoher Deliktsbetrag vorliegt. Zudem dauerten die Geldwäschereihandlungen, insbesondere der Verbrauch, über mehr als sieben Jahre an. Der Beschuldigte ging somit über einen langen Zeitraum systematisch vor, was das Verschulden in objektiver Hinsicht erhöht.
Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens versuchte der Beschuldigte in einer ersten Phase durch die Auslandtransaktionen sowie die riskanten Termingeschäfte ursprünglich private Verluste durch den Einsatz veruntreuter Gelder wieder zurückzugewinnen. Trotz zusätzlicher Verluste machte er weiter, bis er aufgrund der entstandenen Liquiditätsengpässe gezwungen war, weitere Transaktionen zwischen den verschiedenen Konti vorzunehmen. Gleichzeitig verbrauchte er abgezweigtes Geld für sich und seine Geschäfte, wenn er die benötigten Mittel gerade nicht zur Verfügung hatte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wenige Tage nachdem er mit seinem Verteidiger einen ersten Termin hatte und somit wissen musste, dass es aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer Strafuntersuchung kommen wird, trotzdem nochmals veruntreutes Geld bar abhob und dadurch die Papierspur unterbrach. Dieses Verhalten zeigt, dass der Beschuldigte aus egoistischen Beweggründen handelte und selbst dann nicht davon abliess, als er Kontakt mit seinem Verteidiger aufgenommen hatte und eine rechtliche Aufarbeitung absehbar war. Der Beschuldigte hätte ohne Weiteres auf die Geldwäschereihandlungen verzichten können, wenn er bereit gewesen wäre, die (ursprünglich) privaten Verluste hinzunehmen und nicht versucht hätte, diese durch veruntreutes Geld wiederzuerlangen. Die Entscheidung, veruntreute Vermögenswerte ins Ausland zu transferieren bzw. zu verbrauchen, traf er aus eigenem Antrieb, zumal die Verteidigung stets betonte, der Beschuldigte habe seine privaten Aufwendungen immer aus seinem Lohn bestreiten können. Letztlich kann dem Beschuldigten bezüglich der Geldwäscherei nur zu Gute gehalten werden, dass diese – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3c.aa vorstehend) – als Nachtat zur Veruntreuung, welche Ausgangspunkt des Plans des Beschuldigten war, weniger kriminelle Energie benötigte als die Veruntreuung selbst. Insgesamt ist das Verschulden in Bezug auf die Geldwäscherei aber als mittelschwer bis schwer einzustufen. Wegen der Qualifizierung muss mit einer Freiheitsstrafe zwingend auch eine Geldstrafe verbunden werden (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Demzufolge erscheint es angezeigt, die hypothetische Einsatzstrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe und 120 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.
d) Sodann ist das Verschulden der weiteren Delikte, d.h. der Veruntreuung und der Urkundenfälschung, zu prüfen. Das objektive Tatverschulden bei der Veruntreuung ist bereits aufgrund des hohen Deliktsbetrages von über Fr. 1‘000‘000.00 sowie des langen Deliktszeitraums von über sieben Jahren, in denen der Beschuldigte immer wieder Gelder veruntreute, als schwer zu betrachten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit dem Verein F.________ einen gemeinnützigen Verein schädigte, der durch Spendengelder finanziert wird. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass er sich in den Kassen der drei Privatkläger bediente, nachdem er bei riskanten Termingeschäften in den USA privates Geld verlor. Dies tat er, um das veruntreute Geld zu einem grossen Teil wiederum in solche hochriskante Termingeschäfte zu investieren, in der Hoffnung, dadurch die rein privaten Verluste ausgleichen zu können. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und hätte ohne Weiteres auf die Veruntreuung verzichten und die privaten Verluste hinnehmen können. Stattdessen entschied er sich dazu, Geld zu veruntreuen. Dass er dabei aus einer existentiellen Not heraus handelte, macht der Beschuldigte nicht geltend. Solches ist auch nicht ersichtlich, zumal die Verteidigung ausführte, der Beschuldigte habe seine privaten Aufwendungen, insbesondere die Hypothekarzinsen, stets aus seinem Lohn aus seiner selbständigen Tätigkeit tragen können. Demzufolge handelte der Beschuldigte aus egoistischen Beweggründen. Insgesamt ist das Verschulden betreffend die Veruntreuung als schwer einzustufen. Bezüglich der Urkundenfälschung kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte diese beging, um seine Veruntreuungen zu verheimlichen. Auch hier handelte der Beschuldigte vorsätzlich, über mehrere Jahre hinweg und aus eigennützigen Beweggründen. Vor dem Hintergrund, dass die Veruntreuung das eigentliche Hauptdelikt darstellt (vgl. E. 3c.aa vorstehend), drängt es sich auf, für die Veruntreuung den grössten Anteil der Strafe festzulegen. Demzufolge erachtet das Gericht für die Veruntreuung eine Erhöhung der Einsatz-Freiheitsstrafe um ein Jahr und acht Monate als angezeigt. Für die Urkundenfälschung erscheint indessen – entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil – eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um weitere vier Monate angemessen.
Zusammen mit der Strafe für die Geldwäscherei ergibt sich eine hypothetische Gesamt-Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe und 120 Tagessätzen Geldstrafe.
e) aa) Ferner sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte bringt in der Berufung vor, ihm drohe durch die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon 180 Tagessätze unbedingt ausgesprochen wurden, der Verlust von Kunden und damit auch ein Verlust seiner Existenz. In aller Regel ist der Verlust der Arbeitsstelle als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion hinzunehmen und könnte nur dann strafmindernd berücksichtigt werden, wenn weitere erschwerende Umstände dazukommen, die den Beschuldigten in aussergewöhnlicher Weise belasten (Mathys, a.a.O., N 262). Eine derartige aussergewöhnliche Belastung des Beschuldigten liegt nicht vor. Indessen kann das Kriterium des drohenden Verlusts einer Arbeitsstelle bei der Frage eines (teil-)bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe berücksichtigt werden (vgl. E. 4c nachfolgend).
bb) Des Weiteren führt der Beschuldigte aus, er habe sich selbst angezeigt, sei geständig gewesen und habe sich kooperativ verhalten. Ein Geständnis sollte dann strafmindernd berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters ist und die Strafverfolgung dadurch erleichtert (Mathys, a.a.O., N 266). Eine strafmindernd wirkende Kooperation liegt vor bei einer Mitwirkung des Beschuldigten, die über das eigentliche Geständnis hinausgeht (Mathys, a.a.O., N 268). Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Veruntreuung und die Urkundenfälschung eine Selbstanzeige machte und grundsätzlich geständig war. Zu beachten ist allerdings, dass diese Selbstanzeige erst erfolgte, als die Privatkläger bereits Kenntnis von der Veruntreuung hatten und feststand, dass ein Strafverfahren unumgänglich ist. Zudem vernichtete der Beschuldigte im September 2012, mithin kurz bevor die Veruntreuungen aufflogen, sämtliche Unterlagen zu den Termingeschäften in den USA und hob kurz danach nochmals einen namhaften Betrag veruntreuten Geldes bar ab und unterbrach so die Papierspur. Des Weiteren liess der Beschuldigte während der Strafuntersuchung viele Fragen unbeantwortet, wodurch der Verbleib des Geldes oder der Zweck von Investitionen nicht geklärt werden konnten. Das Verhalten des Beschuldigten führte somit nicht zu einer wesentlichen Erleichterung des Strafverfahrens und stellt auch keinen Ausdruck von Einsicht und Reue dar, weshalb es sich nicht aufdrängt, strafmindernd einzugreifen.
cc) Der Beschuldigte bringt vor, er sei durch die extensive Medienberichterstattung überdurchschnittlich stark belastet worden. Kommt es in den Berichterstattungen in den Medien zu einer eigentlichen Vorverurteilung des Täters, kann dies je nach Schwere der Rechtsverletzung angemessen strafmindernd berücksichtigt werden. Es obliegt jedoch dem Beschuldigten, darzutun, inwiefern die Berichterstattungen die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzten und ihn vorverurteilten (Mathys, a.a.O., N 286). Nebst der Vorverurteilung kann auch eine intensive Berichterstattung den Beschuldigten und sein nahes Umfeld überdurchschnittlich belasten. Das Bundesgericht liess bisher offen, ob dies bei der Strafzumessung ebenfalls angemessen zu berücksichtigen ist (Mathys, a.a.O., N 287). Die beiden Bereiche lassen sich in der Praxis kaum voneinander trennen, da einer Vorverurteilung durch die Presse in aller Regel eine intensive Berichterstattung vorausgeht (Mathys, a.a.O., N 288).
Der Beschuldigte reichte diverse Artikel ein, welche in verschiedenen Printmedien erschienen (Vi-act. 9/18-27; Vi-act. 23, Beilagen 28 und 29). Diese Unterlagen zeigen, dass der Fall ein beachtliches mediales Interesse nach sich zog, was aber angesichts dessen, dass der Beschuldigte zum einen mit dem Verein F.________ einen gemeinnützigen Verein und zum anderen mit dem D.________ einen Verein mit zahlreichen Mitgliedern schädigte, nicht überrascht. Überdies ist davon auszugehen, dass das mediale Interesse auch der hohen Deliktssumme geschuldet ist. Weil sich der Beschuldigte selbst anzeigte und in Bezug auf die (einfache) Veruntreuung und die Urkundenfälschung geständig war, fand trotz intensiver Berichterstattung keine mediale Vorverurteilung statt, die über das hinausging, was der Beschuldigte ohnehin eingestand. Im Übrigen lassen sich die von der Verteidigung zum Teil geschilderten Folgen (z.B. soziale Ächtung, Blicke beim Einkaufen oder Nachbarn, die nicht mehr grüssen) nicht ohne Weiteres allein auf die mediale Berichterstattung zurückführen. Der Beschuldigte schädigte durch seine Straftaten immerhin drei Vereine mit zahlreichen Mitgliedern, welche im Kanton Schwyz (D.________ und F.________) bzw. in der Gemeinde AC.________ (Gewerbeverein H.________) verwurzelt sind. Die Bekanntheit kommt somit zumindest zum Teil davon, dass die Vereinsmitglieder über ihre Mitgliedschaft Kenntnis von den Delikten erhielten. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen und angesichts der Tragweite des Falles erscheint die mediale Berichterstattung jedenfalls nicht übermässig. Demzufolge ist keine Strafminderung vorzunehmen.
dd) Im Übrigen bestehen beim Beschuldigten keine Vorstrafen und er hat sich seit den angeklagten Taten nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was vorliegend insgesamt neutral zu werten ist (vgl. Mathys, a.a.O., N 289 ff.). Andere Täterkomponenten, die eine Erhöhung oder Minderung der Strafe zur Folge hätten, liegen nicht vor und werden von den Parteien auch nicht vorgebracht. Demzufolge ist die hypothetische Gesamt-Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe und 120 Tagessätzen Geldstrafe weder zu erhöhen noch zu mindern.
f) Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Tagessatzhöhe von Fr. 70.00. Die Verteidigung äusserte sich anlässlich der Berufungshandlung nicht zur Höhe des Tagessatzes. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, ein monatliches Nettoerwerbseinkommen zwischen Fr. 4‘000.00 und Fr. 4‘500.00 zu erzielen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von einem Nettoeinkommen von Fr. 4‘000.00 monatlich auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30 % sowie eines Unterstützungsabzugs von 15 % für die nicht erwerbstätige Ehefrau ist die Tagessatzhöhe in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fr. 70.00 festzulegen.
5. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Aufgrund der festzulegenden Freiheitsstrafe von drei Jahren kann keine bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.
a) Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe ist, dass keine Gründe vorliegen, den bedingten Vollzug auszuschliessen, insbesondere muss eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2013, N 2 zu Art. 43 StGB). Des Weiteren muss der Strafvollzug notwendig sein, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe zwischen zwei und drei Jahren kann sich diese Notwendigkeit einer teilbedingten Strafe als Folge der Schwere des Verschuldens ergeben, welche zu einer Strafhöhe in diesem Bereich führt (BGE 134 IV 1, E. 5.3.3; Trechsel/Pieth, a.a.O., N 3 zu Art. 43 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB beträgt die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Teil zwischen zwei und fünf Jahren.
b) Wie bereits dargelegt, trifft den Beschuldigten insgesamt ein erhebliches Verschulden. Er ist nicht vorbestraft und verhielt sich seit der Selbstanzeige wohl, was jedoch dadurch getrübt wird, dass der Beschuldigte die letzte Geldwäschereihandlung vornahm, nachdem er bereits ein erstes Treffen mit dem Verteidiger hatte und die zivil- und strafrechtliche Aufarbeitung somit bereits absehbar war. Unter Berücksichtigung, dass bei einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zumindest ein Teil unbedingt auszusprechen ist und dass dieser zu vollziehende Teil eine einschneidende Konsequenz darstellt, die eine spezialpräventive Wirkung entfaltet, ist dem Beschuldigten jedenfalls keine schlechte Prognose zu stellen, weshalb die Grundvoraussetzungen für eine bedingte Strafe gegeben sind.
c) Der Verteidiger führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung aus, es sei dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf Monaten aufzuerlegen, weil ihm dies die Möglichkeit offen lasse, den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft abzusitzen. Auf diese Weise bestehe die Hoffnung, dass er seine Arbeit und sein Geschäft erhalten und in Zukunft vielleicht einen Teil seiner Schulden zurückzahlen könnte.
In der Tat ist zu vermuten, dass eine zu vollziehende Freiheitsstrafe von über einem Jahr aufgrund der Unmöglichkeit, diese in Halbgefangenschaft zu vollziehen, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der beruflichen Zukunft des Beschuldigten führen würde. Der Beschuldigte ist selbständig tätig und könnte ohne Halbgefangenschaft seiner Tätigkeit für mehr als ein Jahr nicht nachgehen, was vermutungsweise dazu führen würde, dass der Beschuldigte seine selbständige Tätigkeit aufgeben müsste. Ob er nach Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe eine Anstellung finden würde, ist aufgrund des Tätigkeitsbereichs des Beschuldigten, seines Alters und nicht zuletzt der Verurteilung wegen Veruntreuung äusserst fraglich. Ein Verlust seiner Arbeit würde überdies dazu führen, dass eine zukünftige (zumindest teilweise) Schadensbegleichung aller Voraussicht nach vereitelt würde. Eine Festsetzung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe auf mehr als ein Jahr stellt somit einen schwerwiegenden Eingriff dar. Aufgrund dieser Überlegungen erachtet das Gericht eine Festlegung des zu vollziehenden Anteils der Strafe auf zwölf Monate unter gleichzeitiger Festsetzung der Probezeit für den bedingt auszusprechenden Anteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe auf die maximale Dauer von fünf Jahren als dem Verschulden sowie der dem Beschuldigten zu stellenden Prognose als angemessen. Ebenso erscheint ein (unbedingter) Vollzug der gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zu verbindenden Geldstrafe aufgrund der vorstehenden Überlegung nicht notwendig, eine Probezeit von ebenfalls fünf Jahren aber angezeigt.
6. Zusammenfassend sind sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufungen teilweise gutzuheissen. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Sodann ist er bezüglich der Anklageziffern 2.2 und 2.4 wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen und betreffend die Anklageziffern 2.1 und 2.3 freizusprechen.
a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Erfolgt ein teilweiser Freispruch, sind die Verfahrenskosten entsprechend zu verteilen (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StPO, 2014, N 3 und 6 zu Art. 426 StPO). Der Beschuldigte ist mehrheitlich schuldig zu sprechen. Einzig in Bezug auf zwei Anklagepunkte betreffend Geldwäscherei erfolgt ein Freispruch. Nachdem der grösste Aufwand im Verfahren die Veruntreuung und die Urkundenfälschung betrafen, erscheint es angemessen, dem Beschuldigten 90 % der Verfahrenskosten aufzuerlegen und die Kosten im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend dieser Verteilung hat der Beschuldigte 90 % der für die amtliche Verteidigung festgelegten Kosten von Fr. 18‘821.60 für das erstinstanzliche Verfahren, mithin Fr. 16‘939.45 zu tragen. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist dieser Anteil aber einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Die erstinstanzlich festgelegten Parteientschädigungen sind nicht Gegenstand der Berufung oder der Anschlussberufungen, weshalb diese bereits rechtskräftig sind.
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt dahingehend, dass er nicht wegen qualifizierter Veruntreuung, sondern lediglich wegen einfacher Veruntreuung verurteilt wird. Demgegenüber unterliegt er im Rahmen der Anschlussberufungen bezüglich den beiden Schuldsprüchen wegen Geldwäscherei. Somit rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren von pauschal Fr. 6‘000.00 (ohne die Kosten für die amtliche Verteidigung) dem Beschuldigten zur Hälfte (Fr. 3‘000.00) aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen.
c) aa) Festzulegen ist ferner die Entschädigung des amtlichen Verteidigers. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote einreichen, die der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist, wenn sie angemessen erscheint. Andernfalls ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
bb) Der amtliche Verteidiger reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote über Fr. 7‘838.00 (inkl. Auslagen von Fr. 178.00 und 8 % MWST; Stundensatz Fr. 180.00) ein. Die Leistungsübersicht des Verteidigers lässt nur bedingt einen Schluss zu, wie viel Zeit für welche Tätigkeiten aufgewendet wurden, weil mehrere Positionen verschiedene Leistungen umfassen. Am 11. Mai 2016 macht der Verteidiger einen Aufwand von 180 Minuten unter dem Titel „Telefon Klient, Berufungserklärung erstellen und verschicken, Aktenstudium“ geltend. Ebenfalls drei Stunden Aufwand weist die Leistungsübersicht am 25. Juli 2016 unter der Tätigkeit „Aktenstudium/Vi-Entscheid studieren/Besprechung Klient“ aus. Am 25. November 2016 ist sodann unter der Beschreibung „Aktenstudium, Besprechung Klient, Anpassen Plädoyer“ ein Zeitaufwand von 480 Minuten verzeichnet. Bei all diesen Positionen kann anhand der Leistungsübersicht nicht eruiert werden, welche Tätigkeit wie viel Zeit beanspruchte. Davon ausgehend, dass bei diesen unklaren Positionen für jede der beschriebenen Tätigkeiten in etwa gleich viel Zeit aufgewendet wurde, ergibt sich unter anderem für die Position „Aktenstudium“ ein totaler Zeitaufwand von 310 Minuten (60min am 11. Mai 2016, 60min am 25. Juli 2016, 30min am 28. September 2016 und 160min am 25. November 2016), mithin mehr als fünf Stunden. Für die Tätigkeiten „Besprechung Klient“ und „Telefon Klient“ weist die Leistungsübersicht einen Zeitaufwand von insgesamt 410 Minuten (10min am 4. März 2016, 60min am 11. Mai 2016, 120min am 27. Mai 2016, 60min am 25. Juli 2016 und 160min am 25. November 2016), also ungefähr 6.8 Stunden aus. Diese beiden Aufwandpositionen erscheinen angesichts dessen, dass bereits ein erstinstanzliches Verfahren stattgefunden hat und keine neuen Behauptungen oder Beweise im Berufungsverfahren vorgebracht wurden, als zu hoch. Ebenso ist der für die Erstellung des Plädoyers berechnete Zeitaufwand von 780 Minuten (360min am 28. Juli 2016, 80min am 29. September 2016, 160min am 25. November 2016 und 180min am 28. November 2016), mithin 13 Stunden ebenfalls zu hoch, zumal sich das Plädoyer des Verteidigers in weiten Teilen sinngemäss mit dem erstinstanzlich Vorgetragenen deckte. Somit erscheint die Kostennote insgesamt nicht als angemessen, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der genannten Kriterien festzulegen ist.
cc) Der Aufwand des Verteidigers für das Berufungsverfahren lag hauptsächlich in der Ausarbeitung seiner Parteivorträge einerseits zur Berufungsbegründung und anderseits zur Anschlussberufungsantwort sowie in der allgemeinen Vorbereitung der mündlichen Berufungsverhandlung und deren Teilnahme. Nachdem ansonsten der Prozessgegenstand bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt war und keine Beweisabnahmen hinzukamen, rechtfertigt es sich, das Honorar des amtlichen Verteidigers B.________ auf pauschal Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten werden die Zahlungen an die Verteidigung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten in Nachachtung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von 50 % des Gesamthonorars (Fr. 2‘500.00).
d) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, andernfalls ist auf ihren Antrag nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO). In ihren Anschlussberufungen stellen alle drei Privatkläger ihre Anträge „unter Kosten und Entschädigungsfolge für das gesamte Verfahren zulasten des Beschuldigten“ (KG-act. 8, 10 und 11). Der D.________ bezifferte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. November 2016 seine Entschädigungsforderung und beantragt eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3‘500.00 zuzüglich des Aufwands für die Berufungsverhandlung (KG-act. 15, S. 30). Gleichentags um 18:14 Uhr reichte der Rechtsvertreter des D.________, E.________, per E-Mail eine entsprechende Kostennote über Fr. 3‘515.00 ein und hielt nochmals fest, dass die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung darin noch nicht enthalten seien (KG-act. 16 und 16/1). Abgesehen davon, dass zum Zeitpunkt des Einreichens der Kostennote die Beratung der Strafkammer bereits abgeschlossen war und dass Eingaben per E-Mail grundsätzlich unbeachtlich sind, enthält die eingereichte Kostennote ohnehin lediglich die Anzahl der aufgewendeten Stunden sowie den Gesamtbetrag der Auslagen, ohne jedoch im Detail aufzuzeigen, welche Tätigkeiten wann verrichtet wurden und wie viel Zeit diese in Anspruch nahmen. Demzufolge liegt keine spezifizierte Kostennote im Sinne von § 6 Abs. 1 GebTRA im Recht, weshalb die Vergütung für den Rechtsvertreter des D.________ nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festzusetzen ist. Nachdem sich das Berufungsverfahren auf die Prüfung der Strafbarkeit wegen qualifizierter Veruntreuung und qualifizierter Geldwäscherei beschränkte und insbesondere die einfache Veruntreuung, die Urkundenfälschung sowie sämtliche Zivilforderungen unbestritten blieben und überdies weder neue Tatsachen vorgebracht wurden noch Beweise abzunehmen waren, ist davon auszugehen, dass der Aufwand des Rechtsvertreters des D.________ für das Berufungsverfahren überschaubar war. Somit rechtfertigt sich die Festsetzung der Entschädigung für das Berufungsverfahren auf pauschal Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST), wovon der Beschuldigte ausgangsgemäss dem D.________ die Hälfte (Fr. 1‘500.00) zu bezahlen hat.
Der Verein F.________ und der Gewerbeverein H.________ bezifferten ihre Entschädigungsansprüche im Berufungsverfahren nicht, weshalb keine Entschädigung zu sprechen ist;-
erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufungen wird das Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 25. Februar 2016 aufgehoben.
2. A.________ wird schuldig gesprochen
1. der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB;
2. der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB;
3. der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB im Umfang von Fr. 547‘537.30, begangen im Zeitraum zwischen dem 23. Januar 2007 und dem 9. Mai 2007 (Überweisungen ins Ausland gemäss Anklageziffer 2.2), sowie im Umfang von Fr. 222‘310.00, begangen im Zeitraum zwischen dem 4. April 2005 und dem 30. September 2012 (Splitten und Weitertransferieren gemäss Anklageziffer 2.4).
3. A.________ wird vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB im Umfang von Fr. 175‘643.00, begangen zwischen dem 30. September 2005 und dem 30. März 2012 (17 Bargeldbezüge gemäss Anklageziffer 2.1), sowie im Umfang von Fr. 150‘000.00, begangen im Zeitraum zwischen dem 20. Januar 2006 und dem 14. März 2006 (Überweisung an einen Dritten gemäss Anklageziffer 2.3), freigesprochen.
4. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.00 bestraft.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
7. Zivilforderungen:
1. Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilforderung des D.________ im Betrag von Fr. 751'643.75 anerkannt hat. Die Zivilforderung reduziert sich um den Betrag, welcher dem D.________ aus den eingezogenen Vermögenswerten zugesprochen wird (vgl. Ziff. 11).
2. Die Zivilforderung des Vereins F.________ im Betrag von Fr. 369'079.20 zzgl. Zins zu 5 % auf Fr. 40'000.00 seit dem 22. Januar 2007, zzgl. Zins zu 5 % auf Fr. 50'000.00 seit dem 1. Februar 2007, zzgl. Zins zu 5 % auf Fr. 120'000.00 seit dem 8. Mai 2007, zzgl. Zins zu 5 % auf Fr. 6'000.00 seit dem 14. Juli 2008, zzgl. Zins zu 5 % auf Fr. 30'000.00 seit dem 14. Juli 2009 und zzgl. Zins zu 5 % auf Fr. 120'000.00 seit dem 22. Oktober 2009 wird gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, dem Verein F.________ diesen Betrag zu bezahlen. Die Zivilforderung reduziert sich um den Betrag, welcher dem Verein F.________ aus den eingezogenen Vermögenswerten zugesprochenen wird (vgl. Ziff. 11).
3. Die Zivilforderung des Gewerbevereins H.________ im Betrag von Fr. 66'034.80 wird im Betrag von Fr. 50'934.80 gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, dem Gewerbeverein H.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. Die Zivilforderung reduziert sich um den Betrag, welcher dem Gewerbeverein H.________ aus den eingezogenen Vermögenswerten zugesprochen wird (vgl. Ziff. 11).
8. Beschlagnahmen:
Die mit Beschlagnahme- und Verwertungsbefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. April 2013 beschlagnahmten Vermögenswerte aus der Verwertung des Geländewagens BMW X3 im Betrag von Fr. 19'391.15 (Stand 31. Dezember 2014), einbezahlt auf das Konto mm des Sicherheitsdepartements des Kantons Schwyz (Amt für Justizvollzug), werden eingezogen und dem Verein F.________, dem D.________ und dem Gewerbeverein H.________ gemäss Verteilschlüssel zugesprochen (vgl. Ziff. 11).
9. Sperren Lebensversicherungen:
1. Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2013 verfügte Sperre über die Lebensversicherung bei der K.________, Police Nr. kk, lautend auf A.________, wird aufgehoben. Der Rückkaufswert (Fr. 20'491.00, Stand 17. Februar 2016) wird eingezogen und dem Verein F.________, dem D.________ und dem Gewerbeverein H.________ gemäss Verteilschlüssel zugesprochen (vgl. Ziff. 11).
2. Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2013 verfügte Sperre über die Lebensversicherung bei der K.________, Police Nr. ll, lautend auf AD.________, wird aufgehoben.
3. Es wird Vormerk genommen, dass die von der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Februar 2013 gesperrte Lebensversicherung bei der K.________, Police Nr. jj, lautend auf A.________, ohne Auszahlung am 1. Juli 2014 aufgehoben wurde.
4. Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2013 verfügte Sperre über die Lebensversicherung bei der AE.________, Police Nr. ii, lautend auf A.________, wird aufgehoben. Der Rückkaufswert (Fr. 13'246.60, Stand 1. März 2016) wird eingezogen und dem Verein F.________, dem D.________ und dem Gewerbeverein H.________ gemäss Verteilschlüssel zugesprochen (vgl. Ziff. 11).
5. Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2013 verfügte Sperre über die Lebensversicherung bei der AF.________, Police Nr. hh, lautend auf A.________, wird aufgehoben. Der Rückkaufswert (Fr. 26'787.00, Stand 17. Februar 2016) wird eingezogen und dem Verein F.________, dem D.________ und dem Gewerbeverein H.________ gemäss Verteilschlüssel zugesprochen (vgl. Ziff. 11).
6. Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2013 verfügte Sperre über die Lebensversicherung bei der AF.________, Police Nr. gg, lautend auf A.________, wird aufgehoben. Der Rückkaufswert (Fr. 1'996.00, Stand 17. Februar 2016) wird eingezogen und dem Verein F.________, dem D.________ und dem Gewerbeverein H.________ gemäss Verteilschlüssel zugesprochen (vgl. Ziff. 11).
10. Kontosperren:
1. Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 25. Januar 2013 verfügte Sperre über das Q.________ (Bank III)-Konto Nr. xx, lautend auf R.________, wird aufgehoben. Das Guthaben (Fr. 6'391.33, Stand 10. Februar 2016) wird eingezogen und dem Verein F.________, dem D.________ und dem Gewerbeverein H.________ gemäss Verteilschlüssel zugesprochen (vgl. Ziff. 11).
2. Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 25. Januar 2013 verfügte Sperre über das Konto bei der U.________ (Bank V), Nr. ff, lautend auf A.________ und AD.________, wird aufgehoben. Das Guthaben (Fr. 7.70, Stand 11. Februar 2016) wird eingezogen und dem Verein F.________, dem D.________ und dem Gewerbeverein H.________ gemäss Verteilschlüssel zugesprochen (vgl. Ziff. 11).
3. Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 25. Januar 2013 verfügte Sperre über das Konto bei der U.________ (Bank V), Nr. ee, lautend auf R.________, wird aufgehoben. Das Guthaben (Fr. 405.93, Stand 11. Februar 2016) wird eingezogen und dem Verein F.________, dem D.________ und dem Gewerbeverein H.________ gemäss Verteilschlüssel zugesprochen (vgl. Ziff. 11).
4. Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 22. Februar 2013 im Umfang von Fr. 900.00 verfügte Sperre über das Konto bei der P.________ (Bank II), Nr. dd, lautend auf L.________, wird aufgehoben. Das gesperrte Guthaben im Betrag von Fr. 900.00 wird eingezogen und dem Verein F.________, dem D.________ und dem Gewerbeverein H.________ gemäss Verteilschlüssel zugesprochen (vgl. Ziff. 11).
5. Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 22. Februar 2013 im Umfang von Fr. 900.00 verfügte Sperre über das Konto bei der P.________ (Bank II), Nr. cc, lautend auf AG.________, wird aufgehoben. Das gesperrte Guthaben im Betrag von Fr. 900.00 wird eingezogen und dem Verein F.________, dem D.________ und dem Gewerbeverein H.________ gemäss Verteilschlüssel zugesprochen (vgl. Ziff. 11).
6. Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 14. Februar 2013 verfügte Sperre über das Konto bei der O.________ (Bank I), Nr. bb, lautend auf A.________, wird aufgehoben. Das Guthaben (Fr. 2'568.15, Stand 11. Februar 2016) wird eingezogen und dem Verein F.________, dem D.________ und dem Gewerbeverein H.________ gemäss Verteilschlüssel zugesprochen (vgl. Ziff. 11).
7. Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 14. Februar 2013 verfügte Sperre über das Konto bei der O.________ (Bank I), Nr. aa, lautend auf die X.________ AG, wird aufgehoben. Das Guthaben (Fr. 257.75, Stand 11. Februar 2016) wird eingezogen und dem Verein F.________, dem D.________ und dem Gewerbeverein H.________ gemäss Verteilschlüssel zugesprochen (vgl. Ziff. 11).
11. Die dem Verein F.________, dem D.________ und dem Gewerbeverein H.________ zugesprochenen Vermögenswerte gemäss Ziff. 8-10 werden nach folgendem Verteilschlüssel zugeteilt: D.________: 64 %, Verein F.________: 32 % und Gewerbeverein H.________: 4 %.
12. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und AnklagekostenFr.33‘479.00
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr)Fr.7‘903.20
den Kosten der amtlichen VerteidigungFr.18‘821.60
TotalFr.60‘203.80
werden A.________ zu 90 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
13. Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren:
1. A.________ hat den D.________ für seine notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 11'565.55 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
2. A.________ hat den Verein F.________ für seine notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 9'196.09 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
14. Amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren:
1. Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse mit Fr. 18'821.60 (inkl. Auslagen und 8 % MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
2. Der A.________ für die amtliche Verteidigung auferlegte Kostenanteil von Fr. 16‘939.45 (90 % von Fr. 18‘821.60) für das erstinstanzliche Verfahren wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
3. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 90 % des Honorars (Fr. 16‘939.45).
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 6‘000.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) werden zur Hälfte (Fr. 3‘000.00)
A.________ auferlegt. Der Rest geht zu Lasten des Staates.
16. A.________ hat den D.________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘500.00 zu entschädigen.
17. Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. A.________ ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Hälfte des Honorars (Fr. 2‘500.00) verpflichtet.
18. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
19. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), G.________ (2/R), I.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die K.________ (1/R, im Dispositiv, betreffend Dispositivziffern 9a und b), die AE.________ (1/R, im Dispositiv, betreffend Dispositivziffer 9d), die AF.________ (1/R, im Dispositiv, betreffend Dispositivziffern 9e und f), die Q.________ (Bank III) AG (1/R, im Dispositiv, betreffend Dispositivziffer 10a), die U.________ (Bank V) (1/R, im Dispositiv, betreffend Dispositivziffern 10b und c), die P.________ (Bank II) (1/R, im Dispositiv, betreffend Dispositivziffern 10d und e), die O.________ (Bank I) (1/R, im Dispositiv, betreffend Dispositivziffern 10f und g), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
16. Februar 2017 rfl