Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 23. August 2016
STK 2014 32 und 33
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Pius Schuler, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
I. STK 2014 32 A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt G.________, gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**B.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
sowie
II. STK 2014 33 B.________,
Privatklägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
gegen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt G.________,
betreffend
Entführung, Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz
(Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. Feb-
ruar 2014, SGO 2013 35);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am 31. Oktober 2013 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim kantonalen Strafgericht Schwyz Anklage gegen A.________ wegen Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 3 StGB, mehrfacher Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB und Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift Folgendes vorgeworfen:
(…)
Zu unbekanntem Zeitpunkt wenige Tage vor dem 29. März 2012 kaufte der Beschuldigte per Internet für sich und seinen Sohn E.________, über welchen gemäss Vereinbarung vom 28. Dezember 2011 im Eheschutz-Verfahren ZES 11 672 vor dem Einzelrichter des Bezirkes March B.________ bis 31. März 2012 die alleinige Obhut innehatte, ein Flugticket von München (Deutschland) nach Sharm El-Sheikh (Ägypten). Weiter lud er seine getrennt von ihm lebende Ehefrau B.________ telefonisch auf Mittwochabend, 28. März 2012, zu sich nach Hause an die Adresse F.________ (Strasse) in 8864 Reichenburg zum Nachtessen ein, wo B.________ zusammen mit dem gemeinsamen Sohn E.________ zwischen ca. 19.30 Uhr und 20.00 Uhr erschien. Nach dem Nachtessen bereitete der Beschuldigte für B.________ einen Tee zu und sie schaute einen Fussballmatch; danach legte sie sich schlafen. Ca. um Mitternacht fragte der Beschuldigte B.________, ob er den gemeinsamen Sohn zu sich in sein Bett nehmen könne, da er ihn schon lange nicht mehr habe halten können. B.________ war damit einverstanden. Wenig später, am Donnerstag, 29. März 2012 um ca. 03.30 Uhr und als B.________ in einem anderen Raum schlief, behändigte der Beschuldigte wie von ihm heimlich geplant seinen schlafenden Sohn E.________ und fuhr mit ihm gegen den Willen von B.________ in seinem Auto BMW SZ xx nach München. Noch am selben Vormittag flog der Beschuldigte mit seinem damals rund 11-monatigen Sohn E.________ ebenfalls wie geplant nach Sharm El-Sheikh in Ägypten.
Am 12. April 2012 verfügte der Einzelrichter des Bezirksgerichts March, dass E.________, unter die alleinige Obhut von B.________ gestellt werde. Diese Verfügung stellte der damalige Rechtsvertreter dem Beschuldigten zu.
Erst im Juli 2012 und nachdem B.________ auf Druck des Beschuldigten verschiedene Anzeigen gegen ihn zurückgezogen hatte sowie sie zu ihm nach Ägypten gereist war, konnte sie den gemeinsamen Sohn E.________ in Ägypten wieder in die ihr zustehende Obhut nehmen.
(…)
Vom 28. Februar 2009 bis zum 14. Juni 2011 verschloss der Beschuldigte jeweils morgens um ca. 07.30 Uhr seine Wohnung an der F.________ (Strasse) in 8864 Reichenburg mit dem Schlüssel ab und fuhr zur Arbeit. Damit schloss er jeweils wissentlich und willentlich seine Ehefrau B.________ gegen deren Willen ein. Zudem nahm er ihr jeweils morgens gegen ihren Willen den Zweitschlüssel zur Wohnung, das Telefon sowie den Computer weg, damit B.________ mit der Aussenwelt nicht in Kontakt treten konnte. Zudem übte er psychischen Druck auf sie aus, sodass sie nicht aus dem Fenster lärmte. Der Beschuldigte öffnete die Wohnungstüre jeweils erst wieder, als er um ca. 17:30 Uhr von der Arbeit nach Hause kam.
(…)
A.________ brachte bei seiner Einreise im November 2007 einen Schlagring und eine Schreckschusspistole in die Schweiz, wo er diese bei sich zuhause an der H.________strasse zz in 7312 Pfäfers SG und später an der F.________ (Strasse) in 8864 Reichenburg SZ bis am 14. Juni 2011 aufbewahrte.
Die Hauptverhandlung vor Strafgericht Schwyz fand am 13. Februar 2014 statt. Die anwesenden Parteien stellten dabei folgende Anträge (Vi-act. 75):
Staatsanwaltschaft
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen.
3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
4. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen.
5. Die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen seien dem Beschuldigten auszuhändigen.
6. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.
Privatklägerin
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 32‘019.00 Schadenersatz inkl. Zins seit 29.03.2012 zu bezahlen.
3. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber B.________ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sei B.________ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 50‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1.9.2010 auf Fr. 25‘000.00 betreffend Freiheitsberaubung und 5 % Zins seit 29.3.2012 auf Fr. 25‘000.00 bezüglich der Kindesentführung als Genugtuung zu bezahlen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beschuldigten.
Verteidigung
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Es sei dem Beschuldigten für seine wirtschaftlichen Einbussen eine Entschädigung von mindestens CHF 40‘000.00 und für die erlittene Haft eine solche von mindestens CHF 38‘400.00 zuzusprechen.
3. Das Zivilbegehren sei abzuweisen.
4. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Mit Urteil vom 13. Februar 2014 erkannte das Strafgericht was folgt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 14. Juni 2011 (Anklageziffer 2),
b) der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bezüglich des Schlagringes (Anklageziffer 3).
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.00, unter Anrechnung von 132 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
5. Zivilforderungen:
a) Die Zivilforderung im Sinne von Schadenersatz von B.________ im Betrag von Fr. 32‘019.00 wird abgewiesen.
b) Die Zivilforderung im Sinne von Genugtuung von B.________ wird in einem Betrag von Fr. 500.00 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, B.________ den Betrag von Fr. 500.00 zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
6.[Beschlagnahme].
7.[Aufhebung Verfügung Zwangsmassnahmengericht vom 8. November 2013].
8.[Aufhebung Verfügung Zwangsmassnahmengericht vom 15. Januar 2014; Herausgabe Pass und Identitätskarte].
9. Die anlässlich der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. November 2013 vom Beschuldigten geleistete Sicherheitsleistung im Betrag von total Fr. 15‘000.00 (Eigenleistung des Beschuldigten Fr. 5‘000.00, Leistung von L.________ Fr. 10‘000.00) wird freigegeben. Von der freigegebenen Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 15‘0000.00 werden Fr. 5‘000.00 beschlagnahmt und zur Deckung der Geldstrafe, der Verfahrenskosten und der Entschädigung der Privatklägerin verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten durch das Amt für Justizvollzug zurückbezahlt. Der von L.________ geleistete Betrag der freigegebenen Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10‘000.00 wird diesem durch das Amt für Justizvollzug zurückbezahlt.
10. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 11‘885.70
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 9‘506.80
den Kosten der amtlichen Verteidigung 22‘298.55
den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung 10‘270.25
Total Fr. 53‘961.30
werden A.________ zu ¼ auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben Ziff. 12 und 13 vorbehalten.
11. Entschädigung: A.________ hat B.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit pauschal Fr. 600.00 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
b) Die B.________ zugesprochene Prozessentschädigung fällt im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Ziff. 13 nachfolgend an den Staat (Art. 138 Abs. 2 StPO).
c) Rechnung und Inkasso der Prozessentschädigung an A.________ erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.
12. Amtliche Verteidigung
a) Der amtliche Verteidiger RA K.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 22‘298.55 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
b) Der A.________ für die amtliche Verteidigung auferlegte Kostenanteil von Fr. 5‘574.65 (1/4 von Fr. 22‘298.55) wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf ¼ des Honorars.
13. Unentgeltliche Rechtspflege
a) Es wird vorgemerkt, dass B.________ mit Verfügung vom 15. Juli 2011 der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Wirkung ab dem 13. Juli 2011 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist.
b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA D.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 10‘270.25 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz).
c) Die anteilsmässig A.________ auferlegten Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung abzüglich der zuzusprechenden Prozessentschädigung im Restbetrag von Fr. 1‘967.55 werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO).
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von B.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
13.-14. [Zustellung und Rechtsmittel].
B. Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte und die Privatklägerin fristgerecht beim kantonalen Strafgericht Berufung an und erklärten nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht. Die Verteidigung focht des vorinstanzliche Urteil wie folgt an (STK 2014 32, KG-act 3):
Schuldpunkt (Dispositiv-Ziffer 1) betreffend Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2) sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 3).
Strafzumessung und Strafvollzug (Dispositiv-Ziffern 3 und 4): Entsprechend den beantragten Freisprüchen entfällt eine strafrechtliche Sanktion.
Zivilpunkt (Dispositiv-Ziffer 5a): Entsprechend den beantragten Freisprüchen schuldet der Beschuldigte der Privatklägerin keine Genugtuung.
Sicherheitsleistung (Dispositiv-Ziffer 9): Entsprechend den beantragten Freisprüchen ist dem Beschuldigten die Sicherheitsleistung von CHF 5‘000.00 zurückzuzahlen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 10, 11, 12, 13): Entsprechend den beantragten Freisprüchen sind die Kosten des Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Privatklägerin stellte folgende Anträge (STK 2014 33 KG-act. 3):
1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil wie folgt aufzuheben und abzuändern:
a) Es sei A.________ schuldig zu sprechen der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 3 StGB.
b) Es sei A.________ der mehrfachen Freiheitsberaubung, begangen vom 28.2.2009 bis 14.6.2011, im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Die Schuldsprüche seien zu belassen.
3. Es sei A.________ zu verpflichten, der Straf-und Privatklägerin Fr. 32‘019.00 Schadenersatz inkl. Zins seit 29.3.2012 zu bezahlen.
4. Eventualiter sei festzustellen, dass A.________ gegenüber B.________ aus der Entführung dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sei B.________ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
5. Es sei A.________ zu verpflichten, B.________ Fr. 50‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1.9.2010 auf Fr. 25‘000.00 und 5 % Zins seit 29.3.2012 auf Fr. 25‘000.00 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Die beschlagnahmten Gegenstände seien bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht herauszugeben.
7. Es sei der Straf- und Privatklägerin die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung durch RA D.________ zu gewähren.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.________ bzw. des Staates.
Am 10. September 2014 teilte die Verteidigung mit, der Beschuldigte wolle an der Berufungsverhandlung persönlich teilnehmen (KG-act. 12). Auf Ersuchen der Verfahrensleitung um polizeiliche Abklärungen teilte die Kantonspolizei am 27. Oktober 2014 mit, dass der Beschuldigte vom Landgericht Halle/Deuschland am 18. Juli 2014 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei, wobei das Urteil nicht rechtskräftig sei. Der Beschuldigte befinde sich weiter in Untersuchungshaft. Hafturlaub oder eine Entlassung kämen nicht in Betracht (KG-act. 22). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 sistierte die Verfahrensleitung die Berufungsverfahren (KG-act. 23) und wies am 31. Oktober 2014 das Amt für Justizvollzug an, die von L.________ per 21. November 2013 geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10‘000.00 diesem herauszugeben (KG-act. 24). Am 7. Mai 2015 teilte die Kantonspolizei der Verfahrensleitung auf deren erneutes Auskunftsersuchen hin mit, dass die Verurteilung des Beschuldigten in Deutschland rechtskräftig sei und dieser sich in Haft in der JVA Burg befinde (KG-act. 32 und 33). Mit Schreiben vom 9. August 2016 legitimierte sich Rechtsanwalt G.________ als neuer Wahlverteidiger (KG-act. 39). Mit Verfügung vom 11. August 2016 entliess die Verfahrensleitung den bisherigen Verteidiger Rechtsanwalt K.________ aus dem amtlichen Verteidigermandat (KG-act. 42).
Am 23. August 2016 fand vor Schranken des Kantonsgerichts die Berufungsverhandlung statt. Die Privatklägerin zog die Berufung betreffend Beschlagnahme zurück und hielt im Übrigen an ihren in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. Die Verteidigung hielt an ihre Anträge gemäss der Berufungserklärung aufrecht. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungsantwort, den Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und wiederholte ihre vor Vorinstanz gestellten Anträge (vgl. BVP).
Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 23. August 2016 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde.
Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1. Angefochten sind die Freisprüche bzw. Schuldsprüche betreffend Entführung, einfacher bzw. mehrfacher Freiheitsberaubung und Waffengesetz (hinsichtlich Schlagring); Berufungsgegenstand sind sodann der Straf- und Vollzugspunkt, die Zivilforderungen sowie die Kostenfolge nebst der Herausgabe der Sicherheitsleistung im Umfang von Fr. 5‘000.00 an den Beschuldigten. Zufolge Rückzug entfallen ist die Berufung der Privatklägerin bezüglich der Beschlagnahme (BVP, Plädoyernotizen S. 2).
2. Gemäss Anklageziffer 1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, seinen damals rund elf Monate alten Sohn E.________ am 29. März 2012 gegen den Willen seiner Mutter, der Privatklägerin, nach Ägypten verbracht zu haben, obwohl die Privatklägerin aufgrund der Vereinbarung vom 28. Dezember 2011 im Verfahren ZES 11 672 bis am 31. März 2012 die alleinige Obhut über das Kind inne gehabt haben soll. Mit Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 12. April 2012, welcher dem Beschuldigten zugestellt worden sein soll, sei E.________ unter die alleinige Obhut der Privatklägerin gestellt worden sein, wobei die Privatklägerin das Kind erst im Juli 2012 in Ägypten wieder in ihre Obhut habe nehmen können.
a) Gemäss Art. 183 StGB wird insbesondere bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist (Entführung; Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2). Bei dieser Tatbestandsvariante nicht erforderlich ist die Anwendung von List (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 3. A., Art. 183 N 52).
b) Die Vorinstanz legte ihren Erwägungen die geltende Rechtsprechung zugrunde, wonach keine Entführung begeht, wer Inhaber der elterlichen Sorge ist und das Recht hat, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, unabhängig davon, ob die Ortsveränderung dem Wohl und den Interessen des Kindes entspricht (angefocht. Urteil E. I./A/3. insbesondere mit Hinweis auf BGE 126 IV 221, Regeste). Diese Rechtsprechung präzisierte das Bundesgericht indes zwischenzeitlich mit BGE 141 IV 10. In jenem Entscheid führte das oberste Gericht aus, dass zwar am Grundsatz festzuhalten sei, wonach derjenige Elternteil, der das Recht habe, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, keine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB begehen könne. Jedoch sei zu prüfen, ob dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern zivilrechtliche Schranken gesetzt seien. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass gemäss der bis am 30. Juni 2014 in Kraft gestandenen Bestimmung von aArt. 296 Abs. 1 ZGB die Kinder, solange sie unmündig seien, unter der elterlichen Sorge stünden. Diese umfasse gemäss aArt. 301 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 301 Abs. 3 und Art. 301a ZGB insbesondere das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Dabei seien die Eltern jedoch nicht völlig frei, sondern hätten sich am Wohl des Kindes zu orientieren und dessen Persönlichkeit zu achten. Beim Aufenthaltsbestimmungsrecht seien die Aspekte der Stabilität und Kontinuität von besonderer Bedeutung (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5 mit weiteren Hinweisen). Im weiteren erwog das Bundesgericht, dass aus strafrechtlicher Sicht für das Aufenthaltsbestimmungsrecht dasselbe gelten müsse wie für das (zivilrechtliche) Erziehungsrecht, da sich beides am Wohl des Kindes orientieren müsse. So seien Konstellationen denkbar, in denen die Verbringung eines Kindes an einen anderen Aufenthaltsort derart massiv in die Interessen des Kindes und letztlich auch dessen Freiheitsrecht eingreife, dass sie strafrechtlich relevant werde. In solchen Ausnahmefällen lasse sich die Ortsveränderung nicht mehr mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht rechtfertigen. Voraussetzung sei jedoch, dass die konkreten Umstände eindeutig ausserhalb des Kindeswohles lägen. Geringfügige Beeinträchtigungen der Interessen des Kindes, die mit einer Veränderung des Aufenthaltsorts zwangsläufig einhergingen, genügten nicht (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5 mit weiteren Hinweisen). In der Folge wird daher zu prüfen sein, ob der Beschuldigte über ein Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.________ verfügte, und wenn ja, ob mit der Verbringung des Sohnes nach Ägypten das Kindeswohl massiv gefährdet war.
c) Strittig ist zunächst, ob dem Beschuldigten im relevanten Zeitraum die Obhut gemeinsam mit der Privatklägerin zustand.
aa) Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass dem Beschuldigten die elterliche (Mit-)Sorge oder (Mit-)Obhut nie rechtsgültig entzogen wurde. Sie führte zur Begründung zusammengefasst aus, die Parteien hätten sich im Eheschutzverfahren ZES 11 672 mit vorläufiger Vereinbarung vom 28. Dezember 2011 darauf geeinigt, dass E.________ bis zum 31. März 2012 unter die Obhut der Privatklägerin gestellt werde (vgl. U-act. 13.1.34). Mit dieser vorläufigen Vereinbarung seien Kinderbelange im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geregelt worden. Um aber Rechtsgültigkeit und damit Verbindlichkeit für die Parteien zu erlangen, hätte die Vereinbarung richterlich genehmigt werden müssen, was aber nicht erfolgt sei. Mithin liege kein richterlicher Entscheid über die ausschliessliche Obhutszuteilung an die Privatklägerin vor, so dass nach wie vor beide Elternteile berechtigt gewesen seien, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Somit sei der Beschuldigte befugt gewesen, mit dem Sohn am 29. März 2012 nach Ägypten zu gehen. Sodann habe der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 12. April 2012 E.________ superprovisorisch unter die Obhut der Privatklägerin gestellt (vgl. U-act. 13.1.45). Dieses Eheschutzverfahren sei indessen mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 als durch Rückzug (seitens der Privatklägerin) erledigt abgeschrieben und die superprovisorische Verfügung vom 12. April 2012 aufgehoben worden. Zur Begründung habe der Einzelrichter insbesondere ausgeführt, die einstweiligen Massnahmen gemäss der Verfügung vom 12. April 2012 würden ex tunc (ersatzlos) dahinfallen (U-act. 13.1.05). Entsprechend der Bedeutung des Begriffes „ex tunc“ fielen damit die mit Verfügung vom 12. April 2012 angeordneten vorsorglichen Massnahmen rückwirkend dahin und es sei von der Rechtslage auszugehen, welche ohne diese Verfügung geherrscht habe. Somit hätten die Parteien nach wie vor gemeinsam die elterliche Sorge und Obhut über E.________ innegehabt, mithin sei der Beschuldigte damit (rückwirkend) berechtigt gewesen, über den Aufenthaltsort des Sohnes zu bestimmen und mit ihm in Ägypten zu verweilen (angefocht. Urteil E. I./A/4-9).
bb) Die Strafkammer pflichtet diesen vorinstanzlichen Ausführungen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung bei. Ergänzend bzw. präzisierend ist festzuhalten, dass insbesondere für die Obhutszuteilung die Offizialmaxime gilt. Einer diesbezüglichen Vereinbarung der Ehegatten kommt lediglich die Bedeutung eines gemeinsamen Antrages zu, an den der Richter nicht gebunden ist (Six, Handbuch Eheschutz, 2. A., Rz 1.43). Insofern kann entgegen der Ansicht der Privatklägerin nicht von einer verbindlichen alleinigen Obhutszuteilung im Rahmen der Vereinbarung vom 28. Dezember 2011 an sie gesprochen werden mit der Folge, dass auch der Beschuldigte nach wie vor die
(Mit-)Obhut über E.________ innehatte (BVP Plädoyernotizen S. 15). Was die Verfügung vom 12. April 2012 anbelangt, geht die Anklage davon aus, dass der Beschuldigte diese von seinem damaligen Rechtsvertreter erhalten habe. Der Beschuldigte bestritt indessen, diese Verfügung erhalten zu haben (U-act. 10.3.15 Frage 8 S. 6; HVP Plädoyernotizen S. 8). In den Akten fehlen denn auch Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügung ihm persönlich tatsächlich zugegangen ist. Der blosse Hinweis auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht, welche eine Zustellung an den Mandanten zweifellos gebietet, ist nicht hinreichend um die effektive Kenntnisnahme durch den Beschuldigten zu erstellen. Somit kann ihm diese, unbesehen des Umstandes, dass sie rückwirkend aufgehoben wurde, ohnehin nicht entgegen gehalten werden.
d) In Nachachtung der Präzisierung der Rechtsprechung ist zusätzlich zu prüfen, ob das Verbringen von E.________ nach Ägypten dessen Interessen derart einschneidend beeinträchtigte, dass es mit dem Kindeswohl eindeutig nicht mehr vereinbar ist.
aa) Nach der Rechtsprechung zum persönlichen Verkehr bzw. dessen Verweigerung oder Entzug ist das Kindeswohl dann gefährdet, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer, Urteil 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.3, publ. in ius.focus 8/2016 S. 5). Im Zusammenhang mit der Frage des Wohnortswechsels des Kindes gilt, dass anfängliche Integrations- und/oder sprachliche Schwierigkeiten in aller Regel keine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls begründen. Diese sind in mehr oder weniger grossem Umfang einem jeden Wechsel des Wohnortes inhärent, und zwar nicht nur bei einem Wegzug ins Ausland, sondern auch bei einem Wechsel in einen anderen Landesteil, und sie würden in weitgehend gleicher Weise auch dann auftreten, wenn nicht nur der Obhutsberechtigte, sondern einvernehmlich die ganze Familie wegzöge. Gerade bei kleineren Kindern kann eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls vor diesem Hintergrund nur ganz selten gegeben sein (BGE 136 III 353 E. 3.3).
bb) E.________ war rund elf Monate alt, als der Beschuldigte mit ihm nach Kairo flog. Allein in diesem Umstand, nämlich dass E.________ zu jenem Zeitpunkt ein Kleinkind war, kann noch keine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls gesehen werden. Vielmehr müssten zusätzliche Umstände hinzutreten. Wohl wurde E.________ in der Nacht vom 28. auf den 29. März 2012 abrupt von der Mutter, bei der er lebte, getrennt, mithin konnte er sich von der schlafenden Mutter nicht verabschieden. Ob er die Trennung in jener Nacht hat wahrnehmen können, erscheint angesichts seines damaligen Alters fraglich. Dies kann jedoch offen bleiben, denn es bestehen aufgrund der Akten ohnehin keine Anzeichen dafür, dass E.________ durch die vorübergehende Trennung von seiner wichtigsten Bezugsperson in seiner Entwicklung Schaden genommen hat. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass es E.________ in Ägypten schlecht ergangen wäre. So hatte die Privatklägerin in den ersten fünf Tagen, nachdem der Beschuldigte mit dem Sohn nach Ägypten geflogen waren, via Internet Kontakt mit dem Beschuldigten und dem Kind (U-act. 10.2.11 Frage 55 S. 16). Dass E.________ anlässlich dieser Kontakte auf sie den Eindruck gemacht habe, dass es ihm schlecht ginge, zum Beispiel, dass er weinte, erwähnte die Privatklägerin nie, und zwar auch nicht im Rahmen des Eheschutzverfahrens (vgl. U-act. 13.1.110). Immerhin war E.________ nach Aussage der Privatklägerin bei guter Gesundheit, zumindest als der Beschuldigte ihn mitnahm (U-act. 10.3.01 Frage 16 S. 10). Dass E.________ in der Folge in einem schlechten Zustand gewesen wäre, ist auch auf einem in den beigezogenen Akten des Eheschutzverfahrens enthaltenen, vom 5. April 2015 datierenden Bild nicht ersichtlich (U-act. 13.1.112). Wohl brachte die Privatklägerin in der Berufung vor, E.________ sei, als sie nach Ägypten gekommen sei, „überall rot“ und „aufgeschürft“ gewesen. Der Beschuldigte wisse wahrscheinlich nicht, wie man Windeln richtig anziehe. Das Kind sei „vernachlässigt“ gewesen (BVP S. 19). Jedoch drängt aufgrund dieser Angaben, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit, nicht der Schluss auf, der Beschuldigte habe sich nicht ernsthaft um den gemeinsamen Sohn gekümmert. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Hautrötungen bei Kleinkindern häufig auftreten, ebenso kleine Schürfwunden, und es sich dabei in aller Regel nicht um gravierende Verletzungen handelt, was die Privatklägerin auch nicht geltend machte.
cc) Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass das Zusammensein des Beschuldigten mit dem Sohn an sich diesen in seiner Entwicklung gefährdet hätte. In sämtlichen Befragungen machte die Privatklägerin im Strafverfahren nämlich keine Aussagen dahingehend, dass der Beschuldigte „ein schlechter Vater“ oder dergleichen wäre. Immerhin überliess die Privatklägerin den Sohn dem Beschuldigten in der fraglichen Nacht. Sie sagte dazu aus, sie wolle dem Beschuldigten das Kind nicht wegnehmen, es solle eine gutes Verhältnis zu seinem Vater haben (U-act. 10.3.01 Frage 1 S. 5). Die Privatklägerin hätte dem Beschuldigten den Sohn in jener Nacht kaum überlassen, wäre sie der grundsätzlichen Überzeugung gewesen wäre, dieser könnte dem Kind schaden. Wohl liess sie im Eheschutzverfahren zum Besuchsrecht ausführen, der Beschuldigte sei ihr gegenüber massiv gewalttätig (U-act. 13.1.32 S. 6). Dass der Beschuldigte gegenüber dem Sohn in irgendeiner Form tätlich geworden wäre, behauptet die Privatklägerin dagegen nicht. Sie führte lediglich aus, der Beschuldigte sei mit dem Kind stets „überfordert“ gewesen, jedes Schreien bringe ihn „aus der Fassung“ (U-act. 13.1.32 S. 6). Daraus lässt sich zumindest in strafrechtlicher Hinsicht nicht den Schluss ziehen, das Kindeswohl sei grundsätzlich gefährdet, wenn sich das Kind beim Beschuldigten befinde, zumal die Privatklägerin nicht ausführte, der Beschuldigte habe, wenn das Kind schreie, in unangemessener Weise reagiert, etwa indem er es geschlagen oder geschüttelt hätte. Daran ändert auch nichts, dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March im Rahmen eines neuerlichen, von der Privatklägerin am 28. April 2016 eingeleiteten vorsorglichen Massnahmeverfahrens mit superprovisorischer Verfügung vom 3. Mai 2016 von der Anordnung eines Besuchsrechts absah und dem Beschuldigten jeglichen Kontakt mit E.________ untersagte (BVP, Beilage 3 zum Plädoyernotizen Privatklägerin). Zum einen enthält die erwähnte, ohne Anhörung der Gegenseite erlassene Verfügung keine Begründung; zum andern betrifft sie die aktuelle Situation, mithin lassen sich aufgrund des fraglichen Superprovisoriums mit Bezug auf die Frage des Masses der Beeinträchtigung durch die damalige Verbringung nach Ägypten im Strafverfahren keine Erkenntnisse gewinnen. Insgesamt ist eine strafrechtlich relevante, massive Beeinträchtigung des Kindeswohls vorliegend nicht erstellt.
dd) Festzuhalten ist schliesslich, dass der vorliegende Fall mit der Konstellation im zitierten Bundesgerichtsentscheid 141 IV 10 mit Bezug auf das Mass der Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht vergleichbar ist. In jenem Fall verbrachte der Vater seine damals 3½- und 5-jährigen Söhne von der Schweiz aus an einen unbekannten Ort in Nigeria, wobei er seine Kinder dort allein bei Verwandten zurückliess (vgl. zit. BGE 141 IV 10 E. 4.2 und 4.5.6). Vorliegend wurde E.________ wohl von der Mutter getrennt, immerhin blieb der Beschuldigte aber bei ihm. Im Unterschied zu den Kindern im erwähnten Bundesgerichtsentscheid stellt sich zudem die Problematik einer Entwurzelung aus der gewohnten Umgebung bei einem knapp einjährigen Kind nicht; es finden sich in den Akten denn auch keine Hinweise dafür, dass sich E.________ nicht an die neue Umgebung hätte gewöhnen können, umso mehr als der Beschuldigte bei ihm blieb. Auch war der Privatklägerin aufgrund des Kontaktes mit dem Beschuldigten schon am 29. März 2011 bekannt, wo sich dieser und E.________ befinden. E.________ konnte seine Mutter zudem, soweit erstellt während einiger Tage immerhin via Skype sehen. Hinzu kommt, dass die Kinder im Bundesgerichtsentscheid rund eineinhalb Jahre in Nigeria ohne die Eltern verbrachten, während dessen im vorliegenden Fall E.________ gut drei Monate in Kairo bei seinem Vater lebte, wobei die Anklage den genauen Zeitpunkt im Juli 2012 nicht nennt, als die Privatklägerin ihren Sohn in Ägypten wieder in ihre Obhut bekam, mithin nicht klar ist, wie lange die Trennung überhaupt dauerte. Die exakte Dauer lässt sich schliesslich auch den Akten nicht entnehmen. Mithin erscheint fraglich, ob die Anklage in dieser Hinsicht hinreichend ist; die Frage kann indessen angesichts des Ergebnisses offen bleiben.
ee) Die Privatklägerin bringt vor, es könne nicht erlaubt sein, die Mutter eines 11-monatigen Babys zu betäuben, um ihr das Kind wegzunehmen und es nach Ägypten verschleppen zu können (BVP Plädoyernotizen S. 4 und 8). Entgegen der Ansicht der Privatklägerin kann die behauptete Betäubung weder rechtsgenüglich erstellt werden noch ist ein solches Vorgehen des Beschuldigten vom Umfang der Anklage abgedeckt. Wohl konnte gemäss Untersuchungsbericht des IRM Zürich vom 27. Juli 2012 in der untersuchten Haarprobe der Privatklägerin der Wirkstoff Tramadol, u.a. enthalten im Präparat Tramal®, nachgewiesen werden. Gemäss dem Bericht sei dessen Einnahme im Zeitraum von Mitte November 2011 bis Mitte April 2012 bewiesen, wobei aufgrund der festgestellten niedrigen Konzentration von einer vereinzelten Einnahme im genannten Zeitraum auszugehen sei (U-act. 11.0.06 S. 3). Damit lässt sich aber nicht nachweisen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin just am Abend des 28. März 2011 das erwähnte Opioid-Analgetikum, welches u.a. zu Benommenheit führen kann, aber nicht muss (vgl. compendium.ch), ohne deren Wissen verabreicht hat.
Weiter führt die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe keinen Respekt vor dem schweizerischen Recht. Er habe ihr verboten, Geld zu haben, Freunde kennenzulernen und sich zu integrieren. Auch habe er sie mit einem Kleiderbügel gezüchtigt (BVP Plädoyernotizen S. 7-8). Diese Ausführungen betreffen indessen das Verhältnis der Parteien untereinander und nicht das Kindeswohl. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe sie mit einem Kleiderbügel gezüchtigt, ist ausserdem nicht Gegenstand der Anklage. Abgesehen davon, ist auf dem fraglichen Video nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte damit auf die Privatklägerin eingeschlagen hätte, mithin ist diese Behauptung aktenwidrig; der Beschuldigte drohte ihr dort gemäss der Übersetzung lediglich, auf ihr den Kleiderbügel zu zerschlagen (vgl. U-act. 8.1.09; U-act. 8.1.07 S. 2). Des Weiteren trägt die Privatklägerin vor, der Beschuldigte habe ihr gegenüber immer wieder Forderungen gestellt, insbesondere habe er ihr gesagt, sie werde ihren Sohn nie mehr lebend sehen, wenn sie die Eheschutzklage nicht zurückziehe. Auch habe er die Privatklägerin, als diese beim Beschuldigten in Ägypten war, weiter terrorisiert (BVP Plädoyernotizen S. 11 und 12 f.). Die von der Privatklägerin geschilderten Handlungen sind wiederum nicht in der Anklage enthalten und daher nicht Verfahrensgegenstand. Im vorliegenden Zusammenhang schliesslich nicht von Belang ist sodann das Vorbringen, dass der Privatklägerin in Ägypten das Sorgerecht von einem dortigen Gericht zugesprochen worden sei (BVP Plädoyernotizen S. 13).
ff) Nach Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Die Strafbehörde darf indes trotz ihrer grundsätzlichen Pflicht, die ihr angebotenen sich auf entscheidwesentliche Tatsachen beziehenden Beweise abzunehmen, auf weitere Beweiserhebungen verzichten, wenn sie in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (BGer, Urteil 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.2 mit Hinweis auf Art. 139 Abs. 2 StPO und die weitere bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Berufungsverfahren beantragte die Privatklägerin die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Auswirkungen auf ein elf Monate altes Baby, welches der Mutter entzogen und von ihr ferngehalten wurde (BVP Plädoyernotizen S. 13). Wie vorstehend ausgeführt, ist die Strafkammer in Würdigung der gesamten Sachlage zur Überzeugung gelangt, dass die durch die Verbringung nach Kairo bzw. die vorübergehende Trennung von der Mutter entstandenen Beeinträchtigungen nicht derart massiv waren, dass das Wohl von E.________ ernsthaft bzw. strafrechtlich relevant gefährdet gewesen wäre. Entsprechend kann auf die Abnahme zusätzlicher Beweise verzichtet werden. Ausserdem würde ein solches Aktengutachten – E.________ kann zu den damaligen Ereignissen nicht persönlich befragt werden – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kaum zusätzliche Erkenntnisse liefern. Was die von der Verteidigung eingereichte CD mit Videos von E.________ anbelangt, ist diese für die Sachverhaltsfeststellung nicht erforderlich; dementsprechend wird sie nicht zu den Akten genommen.
e) Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Entführung zu bestätigen.
3. Sodann wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vorgeworfen, die Privatklägerin vom 28. Februar 2009 bis zum 14. Juni 2011 wissentlich und willentlich in der Wohnung F.________ (Strasse) in Reichenburg eingeschlossen zu haben. Der Beschuldigte soll die Wohnung jeweils morgens um ca. 7:30 Uhr abgeschlossen haben und zur Arbeit gefahren sein. Auch habe er der Privatklägerin den Zweitschlüssel, das Telefon und den Computer weggenommen. Der Beschuldigte soll die Wohnungstüre jeweils erst wieder um ca. 17:30 Uhr geöffnet haben, als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei.
a) Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung moniert die Verteidigung in formeller Hinsicht, es hätte bereits mit Eröffnung der Strafuntersuchung am 14. Juni 2011 eine notwendige Verteidigung bestellt werden müssen. Nach Ansicht der Verteidigung hätte die Staatsanwaltschaft von einer konkreten Strafandrohung von mehr als einem Jahr ausgehen müssen, da die Privatklägerin dem Beschuldigten damals mehrfache Freiheitsberaubung während dreier Jahre, d.h. seit 2008, vorgeworfen habe. Zudem müssten für die Frage der notwendigen Verteidigung sämtliche dem Beschuldigten im Vorverfahren vorgeworfenen Sachverhaltskomplexe berücksichtigt werden, d.h. nebst der Freiheitsberaubung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz auch die Entführung. Schliesslich lasse sich die notwendige Verteidigung mit dem Umstand begründen, dass die Staatsanwaltschaft bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Februar 2014 persönlich aufgetreten sei. Daraus erhelle, da der Beschuldigte bis am 2. August 2013 nicht notwendig verteidigt gewesen sei, dass die Vorinstanz die delegierten polizeilichen Einvernahmen vom 14. Juni 2011, 15. Juni 2011, 16. Juni 2011 und vom 20. Juli 2011 sowie die Einvernahmen der Polizisten N.________ und O.________ vom 16. bzw. 19. Januar 2012 nicht hätte verwerten dürfen (BVP, Plädoyernotizen S. 9 ff.).
aa) Die beschuldigte Person muss nach Art. 130 StPO insbesondere notwendig verteidigt werden, wenn namentlich ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (lit. a). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand der äusseren Umstände des Tatvorwurfs. Entscheidend ist, ob der Grund notwendiger Verteidigung bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden können, wobei an die Erkennbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGer, Urteil 6B_1069/2015 vom 2. August 2016 E. 1.2 m.w.H.). Massgebend ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Strafe (BSK StPO I-Ruckstuhl, 2. A., Art. 130 N 18). Werden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO).
Aus den Akten erhellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger am 2. August 2013 eingesetzt wurde (U-act. 2.1.08), wobei zusätzlich zwischen dem 19. November 2012 und 30. Juli 2013 eine erbetene Verteidigung bestand (U-act. 2.1.01-2.1.07). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist die Staatsanwaltschaft, da zunächst ausschliesslich der Vorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung und des Vergehens gegen das Waffengesetz im Raum stand, zu Recht davon ausgegangen, dass keine Freiheitsstrafe zur Diskussion stehen wird. Mithin konnte sie davon ausgehen, dass gegen den nicht vorbestraften Beschuldigten für beide Delikte eine Geldstrafe auszufällen sein wird (vgl. hierzu den nicht in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl vom 8. März 2012, mit dem der Beschuldigte der mehrfachen Freiheitsberaubung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 170 Tagessätzen verurteilt wurde, U-act. 0.0.07). Dass im späteren Verlauf der Untersuchung zusätzlich der Vorwurf der Kindesentführung hinzutrat, spielt keine Rolle. Ob eine amtliche Verteidigung zu bestellen ist, beurteilte sich aufgrund der damals aktuell im Raume stehenden Vorwürfe.
bb) Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt auch vor, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d). Vorliegend war der Beschuldigte sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren verteidigt. Anzufügen ist, dass die genannte Bestimmung jeweils erst dann aktuell wird, soweit und sobald die Staatsanwaltschaft freiwillig oder obligatorisch persönlich auftritt (Art. 337 Abs. 1 und Abs. 4 StPO sowie Art. 405 StPO). Allenfalls ist die notwendige Verteidigung erst im Gerichtsverfahren anzuordnen, wenn das Auftreten der Staatsanwaltschaft feststeht (Schmid, Praxiskommentar Strafprozessordnung, 2. A., Art. 130 N 12). Somit kann der Beschuldigte unter dem Titel von Art. 130 lit. d StPO aus dem Umstand, dass er zu Beginn des Untersuchungsverfahrens noch nicht verteidigt war, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
b) Sodann rügt die Verteidigung Mängel bei den polizeilichen Befragungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Freiheitsberaubung. Sie führt aus, der Beschuldigte habe viele Korrekturen anbringen müssen. Die „Chemie“ zwischen dem Beschuldigten und dem befragenden Polizisten habe nicht „gestimmt“ und Letzterer habe die Protokollierung nicht richtig „im Griff“ gehabt. Dass dem so gewesen sei, ergäbe sich auch daraus, dass der Beschuldigte anlässlich der letzten Einvernahme vom 20. Juli 2011 die Aussage verweigert habe (BVP S. 23 f.). Abgesehen davon, dass diese Rüge erstmals im Berufungsverfahren erhoben wurde, ergibt sich aus den fraglichen Protokollen, dass der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahmen jeweils korrekt über seine Rechte belehrt wurde (was die Verteidigung nicht bestreitet) und diese auch kannte, nachdem er im Verlaufe der Befragung vom 20. Juli 2011 vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (U-act. 10.2.07 Fragen 6 ff. S. 3 ff.). Wohl brachte der Beschuldigte beim Durchlesen der Protokolle, v.a. bei der ersten delegierten Einvernahme vom 14. Juni 2011, zahlreiche handschriftliche Korrekturen an (U-act. 10.2.01). Die Verteidigung macht indessen nicht geltend, dass die Protokolle trotz dieser Korrekturen den Inhalt der vom Beschuldigten gemachten Aussagen (immer noch) nicht zutreffend wiedergeben würden. Mithin besteht für die Strafkammer keine Veranlassung, die fraglichen Einvernahmeprotokolle von der beweismässigen Verwertung auszuschliessen.
c) Nach Art. 183 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht.
aa) Zu prüfen ist zunächst der angefochtene Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung im Zeitraum vom 28. Februar 2009 bis und mit dem 13. Juni 2011.
aaa) Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Beschuldigte gemäss Anklage die Privatklägerin jeweils während seiner arbeitsbedingten Abwesenheiten in der gemeinsamen Wohnung eingeschlossen haben soll. „Jeweils“ bedeute, dass die Freiheitsberaubung jedesmal während der arbeitsbedingten Abwesenheiten des Beschuldigten erfolgt sei. Jedoch werde eine jedesmalige Freiheitsberaubung auch von der Privatklägerin nicht bestätigt, nachdem diese konstant aussagte, sie sei zur Bestrafung nach kleineren Auseinandersetzungen und nicht immer einschlossen worden. Auch zeugten ihre Reisedokumente von einer gewissen Reisetätigkeit. Es sei somit nicht erwiesen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin jedesmal während der arbeitsbedingten Abwesenheit eingeschlossen habe. Mithin decke sich der angeklagte Sachverhalt nicht mit den belastenden Aussagen der Privatklägerin und weiteren Beweisen. Mit dem von der Privatklägerin beschriebenen situativen Einschliessen werde ein anderer Vorwurf erhoben, als in der Anklageschrift umschrieben. Dagegen würden in der Anklage die einzelnen, von der Privatklägerin behaupteten Freiheitsberaubungen nicht definiert. Mithin sei eine Verurteilung auf der Basis des angeklagten Sachverhaltes nicht möglich, da dieser von der Darstellung der Privatklägerin mehr als geringfügig abweiche (angefocht. Urteil E. I./B/4 ff.).
bbb) Auch die Strafkammer geht davon aus, dass die Anklage mit der Verwendung des Worts „jeweils“ impliziert, dass der Beschuldigte die Privatklägerin *immer * einschloss, wenn er sich zur Arbeit begab. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, widerspricht diese Annahme jedoch den Angaben der Privatklägerin. So gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe sie nicht jeden Tag eingeschlossen, er habe sie zur Bestrafung eingeschlossen, wenn sie kleinere Auseinandersetzungen gehabt hätten (U-act. 10.1.01 Frage 12 S. 6). Der Beschuldigte habe sie „hunderte Male“ eingeschlossen, „manchmal für einen Tag“ (U-act. 10.1.01 Frage 16 S. 6). Auf die Frage, wie lange sie eingeschlossen gewesen sei, erklärte sie, der Beschuldigte sei morgens um 07:45 Uhr zur Arbeit gegangen und um ca. 17:30 Uhr zurückgekehrt (U-act. 10.1.01 Frage 47 S. 7). An anderer Stellte sagte die Privatklägerin aus, sie könne sich nicht erinnern, wieviele Male er sie einschlossen habe. Er habe sie „alle paar Tage“ eingeschlossen, „manchmal für einen, manchmal für mehrere Tage“ (U-act. 10.2.12 Frage 25 S. 6). Anlässlich der Befragung vom 14. Juni 2011 führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte sie die letzte Woche die „ganze Woche über“ eingeschlossen habe; am letzten Freitag, am 10. Juni 2011 habe sie einen Kinderarzttermin gehabt. An diesem Tag habe er sie nicht eingeschlossen. Am „Dienstag“ sei die Türe auch offen gewesen, da etwas zugestellt werden musste (U-act. 10.10.01 Frage 12 S. 6). Diese Aussagen bestätigen eine Einschliessung immer dann, wenn der Beschuldigte zur Arbeit ging, nicht. Auch lässt die Aussage, sie sei manchmal für einen Tag eingeschlossen gewesen, den Schluss zu, dass die Einschliessungen nicht immer während des ganzen Tages dauerten. Die Privatklägerin relativiert denn auch ihre eigene Aussage, indem sie zunächst wohl erwähnt, sie sei in der Woche vor dem 14. Juni 2011, d.h. in der Woche vom 6. Juni 2011, während der ganzen Woche einschlossen gewesen, dann aber vorbringt, sie habe einen Kinderarzttermin gehabt und die Tür sei auch wegen einer Zustellung offen geblieben. Das wiederum impliziert, dass sie speziell in jener Woche jedenfalls nicht täglich eingeschlossen war. Richtig ist im Weiteren, dass die Privatklägerin während des angeklagten Zeitraumes mehrfach Reisen nach Katar bzw. Ägypten unternahm (vgl. Vi-act. 60, Reisepapier Nr. 2009/366, z.B. Stempel vom 31. August 2009, 28. September 2009, 21. und 27. Januar 2010, 14. Mai 2010 sowie 2. Juli 2010). Auch dies spricht gegen ein ständiges Einschliessen während der arbeitsbedingten Abwesenheiten des Beschuldigten.
Sodann sind weitere Anklageumstände nicht erstellt. So lässt sich das Anfangsdatum des 28. Februar 2011 weder aufgrund der Akten eruieren noch äusserte sich die Staatsanwaltschaft im erst- oder zweitinstanzlichen Verfahren dazu. Was die Wegnahme des Telefons anbelangt, geht aus den Aussagen der Privatklägerin hervor, dass bis am 1. Juni 2011 ein Festnetzanschluss bestand, wobei der Beschuldigte diesen per jenem Datum gekündigt habe (U-act. 10.1.01 Frage 49 S. 8). Die Privatklägerin führte in einer späteren Befragung aus, der Beschuldigte habe an „90 % der Tage“ u.a. auch das Festnetztelefon mitgenommen (U-act. 10.2.12 Frage 37 S. 9). Dies bedeutet aber, dass die Privatklägerin, zumindest solange der Vertrag bestand, d.h. bis am 1. Juni 2011, mindestens zeitweise doch noch über den Festnetzanschluss verfügte und damit die Möglichkeit hatte, mit der Aussenwelt in Kontakt zu treten. Zudem ist nicht klar, ob sich die „90 %“ auf diejenigen Tage beziehen, als sie eingeschlossen war oder allenfalls auf das gesamte Jahr. Insgesamt ist damit nicht erwiesen, dass die Privatklägerin während der arbeitsbedingten Abwesenheiten des Beschuldigten „jeweils“, d.h. nie, über entsprechende Kommunikationsmittel für Aussenkontakte verfügte. Schliesslich gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe ihr „oft“ den Laptop und das Mobiltelefon weggenommen (U-act. 10.1.01 Frage 19 S. 7). Auch diese Aussage korrespondiert inhaltlich nicht mit der Anklage, wonach ebenso die Wegnahme dieser Kommunikationsmittel „jeweils“, d.h. immer bei arbeitsbedingter Abwesenheit, geschah. Mit der Vorinstanz erachtet die Strafkammer den Anklagesachverhalt für den Zeitraum vom 28. Februar 2009 bis zum 13. Juni 2011 damit nicht als hinreichend erstellt.
ccc) Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer, Urteil 6B_657/2015 vom 1. Juni 2016 E. 3.3 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei gehäuften und regelmässigen Delikten dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Delikten innerhalb der Familie kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (BGer, Urteil 6B_907/2015 vom 7. Dezember 2015 mit Hinweis auf Urteil 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3). Generell führen kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Ob die zeitliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (BGer, Urteile 6B_640/2011 vom 14. Mai 2012 E. 2.3.3 und 6B_210/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.2; BSK StPO II-Heimgartner/Niggli, 2. A., Art. 350 N 9).
Vorliegend ist übereinstimmend mit der Vorinstanz bezüglich der mehrfachen Freiheitsberaubung bis am 13. Juni 2011 festzustellen, dass die Vorwürfe, wie von der Privatklägerin geschildert, erheblich vom angeklagten Sachverhalt abweichen, was die Häufigkeit des Freiheitsentzuges anbetrifft, aber auch hinsichtlich der Möglichkeit der Privatklägerin, dennoch mit der Aussenwelt in Kontakt zu treten (vgl. Festnetztelefon). Bezüglich Letzterem vermag auch der in der Anklage angeführte Umstand, wonach der Beschuldigte auf die Privatklägerin psychischen Druck ausgeübt habe, nichts zu ändern, zumal nicht umschrieben ist, worin dieser bestand. Auch lässt sich der Vorwurf der Freiheitsberaubung aufgrund der in Bezug auf dessen Häufigkeit vagen Aussagen der Privatklägerin nicht eingrenzen; mithin kann nicht erstellt werden, dass die Einschliessung beispielsweise durchschnittlich dreimal wöchentlich während des ganzen Tages erfolgte. Auch finden sich keine Aussagen der Privatklägerin dahingehend, dass sie an einem bestimmten Datum, eventuell im Zusammenhang mit einem prägenden Ereignis (beispielsweise Geburtstage, Feiertage, etc.), eingeschlossen worden sei. Insgesamt lassen sich zu wenige Eckpunkte eruieren, um eine mehrfache Freiheitsberaubung konkret zu erstellen. Somit erweist sich die Anklage bezüglich der mehrfachen Freiheitsberaubung auch mit Blick auf den Anklagegrundsatz nicht als hinreichend.
bb) Angefochten ist sodann der Schuldspruch betreffend einfache Freiheitsberaubung, begangen am 14. Juni 2011.
aaa) Die Vorinstanz führte zur Begründung zusammengefasst aus, die von der Privatklägerin gemachten Aussagen bezüglich der Freiheitsberaubung und der Wegnahme der Kommunikationsmittel würden mit der von der Polizei am 14. Juni 2011 angetroffenen Situation übereinstimmen. Insbesondere sei die Schlafzimmertür des Beschuldigten beim Eintreffen der Polizei verschlossen gewesen, so dass es ihr nicht möglich gewesen sei, einen eventuell dort deponierten Zweitschlüssel zu behändigen. Der Privatklägerin sei es auch nicht zuzumuten gewesen, die Wohnung via Fenster oder Balkon zu verlassen. Sie sei mit dem Eingesperrtsein nicht einverstanden gewesen, sonst hätte sie sich nicht an eine fremde Person gewandt, um Hilfe zu holen. Zudem habe der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt, da er die Privatklägerin zur Bestrafung eingesperrt habe (angefocht. Urteil E. I./B/11).
bbb) Aus den Untersuchungsakten ergibt sich Folgendes: Der damals ausgerückte Polizist N.________ gab zu Protokoll, die Wohnungstüre sei verschlossen gewesen (U-act. 10.2.09 Fragen 8 und 11 S. 4). Er habe keinen Schlüssel in der Wohnung festgestellt (U-act. 10.2.09 Fragen 16 S. 5 und 24 S. 7). Auch liege die Wohnung relativ hoch und man habe sie daher nur via Wohnungstüre verlassen können U-act. 10.2.09 Fragen 12 S. 5 und 26 S. 7). Ob alle Türen in der Wohnung geöffnet waren, könne er sich nicht erinnern (U-act. 10.2.09 Fragen 22 und 25 S. 7). Der mit ausgerückte Polizist O.________ bestätigte, dass die (Wohnungs-)Türe verschlossen gewesen sei (U-act. 10.2.10 Frage 10 S. 4) und dass die Privatklägerin keine andere Möglichkeit gehabt habe, aus der Wohnung zu gelangen ausser durch die Wohnungstüre (U-act. 10.2.10 Fragen 10-12 S. 4 f.). Ihm sei von einem Schlüssel, mit dem die Privatklägerin die Wohnungstüre hätte öffnen können, nichts bekannt (U-act. 10.2.10 Frage 14 S. 5). Eine Türe in der Wohnung sei zu und abschlossen gewesen (U-act. 10.2.10 Fragen 20 und 21 S. 6). Ob sich in jenem Zimmer ein Schlüssel befunden habe, wisse er nicht (U-act. 10.2.10 Frage 24 S. 6). Im Polizeirapport wird festgehalten, das Schlafzimmer des Beschuldigten sei verschlossen gewesen; dort habe man einen Schlagring und eine Schreckschusspistole gefunden (U-act. 8.1.01 S. 4; vgl. auch U-act. 5.1.03). Gemäss Effektenverzeichnis trug der Beschuldigte bei seiner Verhaftung vier Schlüssel auf sich („1 Kaba 20 […]/ 1 Schlüssel KESO […],
2 Schlüssel KESO, Nummern überklebt“, U-act. 4.1.03).
ccc) Aufgrund der Angaben der Polizisten, nämlich dass die Wohnungstüre abgeschlossen gewesen sei, die Privatklägerin die Wohnung nicht habe auf anderem Weg verlassen können und kein Wohnungsschlüssel in der Wohnung aufgefunden worden sei, ist der Anklagesachverhalt bezüglich des Eingeschlossenseins zweifelsohne erstellt.
Die Verteidigung macht indessen geltend, die Privatklägerin sei nicht gegen deren Willen einschlossen gewesen; sie habe vielmehr nur vorgespielt, dass der Beschuldigte sie eingesperrt habe. Dass man den Zweitschlüssel nicht gefunden habe, zeige, dass sie diesen fortgeworfen, versteckt oder vernichtet haben könnte. Darauf deute insbesondere die Bestätigung der Immobiliengesellschaft hin, wonach ein Schlüssel gefehlt habe (BVP S. 27). Anlässlich der ersten Befragung am 14. Juni 2011 schilderte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte „heute Morgen“ um ca. 07.45 Uhr zur Arbeit gegangen sei und die Wohnungstüre abgeschlossen habe. Sie habe keinen Schlüssel zur Wohnung gehabt (U-act. 10.1.01 Frage 3 S. 4). Die Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Vorfalles vom 14. Juni 2011 sind klar und frei von Übertreibungen. Widersprüche mit späteren Befragungen sind nicht ersichtlich (U-act. 10.2.12 Frage 27 S. 7; U-act. 10.2.11 Frage 15 S. 7). Die Angaben sind mithin als glaubhaft zu werten, so dass davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin gegen ihren Willen in der Wohnung eingesperrt war. Dagegen erachtet die Strafkammer die in der Berufungsverhandlung von der Verteidigung erstmals vorgebrachte Sachverhaltsversion, nämlich dass die Privatklägerin nur vorgegeben habe eingeschlossen zu sein, als Schutzbehauptung. Zum einen räumte der Beschuldigte anlässlich der ersten Befragung selber ein, die Privatklägerin habe am 14. Juni 2011 keinen Schlüssel gehabt („Gestern hatte sie keinen“, vgl. U-act. 10.2.01 Frage 5 S. 4). Zum anderen habe die Privatklägerin gemäss Aussage des Polizisten N.________ verängstigt und eingeschüchtert gewirkt (U-act. 10.2.09 Frage 7 S. 4); der Zeuge M.________ gab an, er die Privatklägerin würde „traurig aussehen“ und er habe ihr angesehen, dass etwas nicht stimme (U-act. 10.2.04 Frage 11 S. 5). Auch diese Wahrnehmungen von Drittpersonen sprechen gegen die aktuelle Version des Beschuldigten. Der Umstand, dass gemäss Angaben der Immobiliengesellschaft beim Verkauf der Wohnung ein Schlüssel gefehlt hat, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, da daraus nicht geschlossen werden kann, dass der Schlüssel bereits am 14. Juni 2011 nicht mehr vorhanden war. Insofern drängt sich auch die von der Verteidigung beantragte Einvernahme von P.________ von der Q.________ GmbH nicht auf (BVP Plädoyernotizen S. 4). Wohl ist aus dem Effektenverzeichnis der Glarner Polizei nicht ersichtlich, ob es sich bei den Schlüsseln, die der Beschuldigte am 14. Juni 2011 auf sich trug, tatsächlich um Wohnungsschlüssel handelte. Dies kann offen bleiben; entscheidend ist letztlich, dass sich in der Wohnung gemäss Feststellung der Polizisten N.________ und O.________ keine Schlüssel befanden, folglich die Privatklägerin die Haustüre nicht aufschliessen konnte. Damit ist bezüglich des 14. Juni 2011 der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich Intensität und Dauer erstellt (grundsätzlich genügt bereits ein Festhalten während zehn Minuten, vgl. BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 3. A., Art. 183 N 41; BGer, 6B_1064/2013 v. 10. März 2014 Erw. 1.3 m.H.). Mithin ist der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt.
ddd) Zum subjektiven Tatbestand äusserte sich die Verteidigung nicht. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Wie ausgeführt, gab der Beschuldigte selber an, die Privatklägerin habe am 14. Juni 2011 keinen Schlüssel gehabt. Auf die Folgefrage, warum sie an jenem Tag keinen Schlüssel gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, dies sei nicht nötig gewesen, da die Privatklägerin an jenem Tag keine Kinderarzttermine oder anderes gehabt habe (U-act. 10.2.01 Frage 6 S. 4). Diese Aussage zeigt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht versehentlich eingeschlossen hat, sondern wissentlich und willentlich. Damit ist vorsätzliches Handeln gegeben.
d) Nach dem Gesagten bleibt es beim Schuldspruch wegen einfacher Freiheitsberaubung und beim Freispruch betreffend mehrfacher Freiheitsberaubung.
4. Schliesslich wird dem Beschuldigten gemäss Anklageziffer 3 noch vorgeworfen, bei seiner Einreise im November 2007 einen Schlagring in die Schweiz eingeführt und diesen bei sich zu Hause an der H.________strasse zz in 7312 Pfäfers und später an der F.________ (Strasse) in 8864 Reichenburg bis am 14. Juni 2011 aufbewahrt zu haben.
a) Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen (…) anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Als Waffen gelten insbesondere Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe (Art. 4 Abs. 1 lit. d WG).
b) Anlässlich der Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit der Freiheitsberaubung wurde am 14. Juni 2011 im Schlafzimmer des Beschuldigten u.a. ein Schlagring sichergestellt (U-act. 8.1.01 S. 7; U-act. 10.2.09 Frage 8 S. 4 [Pol. N.________]; U-act. 10.2.10 Frage 8 S. 4 [Pol. O.________]). Der Beschuldigte gab dazu zusammengefasst an, dass dieser ihm nicht gehöre, sondern einem Kollegen, mit dem er in Polen studiert habe. Als er, der Beschuldigte, später in Deutschland gearbeitet habe, habe er zwei Kollegen von damals beauftragt, seine Sachen in die Schweiz zu bringen. Er habe nicht gewusst, dass sich der Schlagring bei den Effekten befunden habe, welche in die Schweiz gebracht wurden. Erst als die Privatklägerin den Schlagring im Keller in Reichenburg gefunden und in die Wohnung gebracht habe, sei ihm klar geworden, dass dieser vorhanden sei (U-act. 10.3.15 Frage 14 S. 8; HVP Frage 15 S. 16; BVP S. 12). Er habe nicht gewusst, dass Schlagringe in der Schweiz verboten seien (U-act. 10.3.15 Frage 14 S. 8; HVP Frage 15 S. 16).
c) In objektiver Hinsicht erfüllte der Beschuldigte die Tatbestandsvariante des Besitzes im Sinne des Innehabens der tatsächlichen Gewalt über eine Sache (vgl. Art. 919 Abs. 1 ZGB), und dies zumindest ab dem Zeitpunkt, als die Privatklägerin ihm den Schlagring gebracht hat und er diesen in der Folge in der Wohnung aufbewahrte. Irrelevant ist, wem das Eigentum daran zusteht. Fraglich ist, ob der Beschuldigte auch die Tatbestandsvariante des Verbringens in die Schweiz erfüllt; dies kann indessen offenbleiben, da bereits mit dem Besitz der objektive Tatbestand der Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG gegeben ist.
d) Mit der Vorinstanz ist die im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebrachte Aussage des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass es sich um eine verbotene Waffe handle, als Schutzbehauptung zu werten (angefocht. Urteil E. I./C/4.1 S. 21), zumal auch nicht einzusehen ist, weshalb der Beschuldigte den Schlagring seinem Eigentümer nicht zurückgegeben hat, und zwar spätestens dann, als er wusste, dass die Waffe in seinem Besitz war. Wie erwähnt, wusste der Beschuldigte spätestens dann, als die Privatklägerin den Schlagring aus dem Keller holte und ihm brachte, dass er diesen besitzt. Damit hat er zumindest eventualvorsätzlich gegen das Waffengesetz verstossen.
e) Demnach ist der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz betreffend Schlagring zu bestätigen.
5. Zu prüfen ist sodann die Strafzumessung. Dabei gilt es Folgendes zu beachten:
a) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wird der Beschuldigte wegen mehrerer Straftatbestände verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Rz. 356). Die Bildung einer solchen Gesamtstrafe ist jedoch nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind dagegen kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mithin kann das Gericht auf eine Gesamtfreiheits- oder eine Gesamtgeldstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe ausfällen würde. Somit sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB „die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt“, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte (BGer, Urteil 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2 m.H. auf BGE 138 IV 120 E. 5.2).
b) In casu ist die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu sanktionierende Freiheitsheitsberaubung das schwerste Delikt. Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Strafzumessung erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Demnach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
aa) in Bezug auf die Tatkomponente ist anzuführen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, als er die Privatklägerin am 14. Juni 2011 einschloss und ihr durch Wegnahme des Computers und des Mobiltelefons den Kontakt mit der Aussenwelt verunmöglichte. Wohl war die Privatklägerin nur während kurzer Zeit ihrer Freiheit beraubt, jedoch ist dies nicht dem Beschuldigten anzurechnen. Vielmehr konnte sich die Privatklägerin mit Hilfe der Polizei letztlich selbst befreien, da sie einen Nachbarn auf sich aufmerksam machen konnte, der zufälligerweise zugegen war. Wie die Vorinstanz nämlich zutreffend anführt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, die Privatklägerin während seiner gesamten arbeitsbedingten Abwesenheit, das heisst während rund zehn Stunden, ihrer Freiheit zu berauben, was sich wiederum zu dessen Lasten auswirkt (vgl. angefocht. Urteil E. II./2.1 S. 23). Zugunsten des Beschuldigten ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz anzuführen, dass er der Privatklägerin dabei keine physische Gewalt zufügte und sie sich immerhin in der Wohnung frei bewegen konnte (vgl. angefocht. Urteil E. II./2.1 S. 23). Was die Beweggründe des Beschuldigten anbelangt, führte dieser anlässlich der Befragung vom 15. Juni 2011 aus, dass dies jeder machen würde, was er „gemacht habe mit dem Computer“. Er habe dabei keine schlechten Absichten gehabt (U-act. 10.02.02 Frage 59 S. 14). Auch führte er an, zum Schutze der Familie sei es besser gewesen, wenn sie sich nicht weiter auf Facebook etc. austausche (U-act. 10.02.02 Frage 58 S. 14). Im Weiteren sagte der Beschuldigte aus, jemanden zu kontrollieren sei „sehr relativ“. Er unternehme alles, um das Beste zu erreichen. Es sei nicht negativ, für die Familie Sorge und Verantwortung zu übernehmen (U-act. 10.02.02 Frage 60 S. 14). Die zitierten Aussagen zeigen, dass der Beschuldigte die Aussenkontakte der Privatklägerin kontrollieren bzw. unterbinden wollte. Auch wenn der Beschuldigte dies vermeintlich im Interesse der Familie getan haben will, so handelte er doch aus egoistischen Motiven, zumal er insbesondere verhindern wollte, dass die Privatklägerin mit ihrer in Katar lebenden Familie Kontakt hatte (U-act. 10.02.02 Frage 58 S. 14). Mit der Vorinstanz geht die Strafkammer indessen einig, dass ein das Verschulden relativierender Kulturkonflikt nicht zuzubilligen ist, nachdem der Beschuldigte seit Mitte der 80er Jahre in Europa, zunächst in Deutschland und Polen, sodann in der Schweiz gelebt hatte. Weitere, insbesondere strafmindernde Umstände sind weder ersichtlich noch wurden solche von der Verteidigung geltend gemacht.
bb) Zur Täterkomponente kann bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angefocht. Urteil E. II.E. 2.2 S. 23-24; Art. 84 Abs. 4 StPO; BGer, Urteil 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.5). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, auch wenn er mit Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Juli 2014 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nach wie vor als vorstrafenlos zu gelten hat, da die in Deutschland erfolgte Verurteilung erst nach dem Erkenntnis des Strafgerichts erging. Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral einzustufen. Zusätzliche relevante Faktoren ergeben sich aus den Akten nicht und wurden von der Verteidigung auch nicht genannt.
cc) Insgesamt erachtet die Strafkammer das Verschulden des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als eher leicht. In Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren erscheint für die einfache Freiheitsberaubung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen.
c) Sodann ist die Strafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz festzusetzen. Der Strafrahmen umfasst Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 33 Abs. 1 WG). Zur Tatkomponente ist zu bemerken, dass es sich bei einem Schlagring grundsätzlich nicht um eine übermässig gefährliche Waffe handelt und der Beschuldigte diesen lediglich in seinem Besitz hatte, nicht aber etwa mit sich getragen. Was die Willensrichtung angeht, handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich. In Bezug auf die Täterkomponente kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden. Das Verschulden bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz ist im Einklang mit der Vorinstanz insgesamt als leicht zu beurteilen. In Anbetracht der genannten Strafzumessungsfaktoren drängt sich ebenfalls eine Geldstrafe auf. Folglich ist die für die Freiheitsberaubung ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen; in Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Erhöhung um 30 Tagessätze auf gesamthaft 150 Tagessätze als angemessen.
d) Anzumerken ist, dass eine Zusatzstrafe zum Urteil des Landgerichts Halle, wie von der Staatsanwaltschaft gefordert (BVP, Plädoyernotizen S. 10), schon aufgrund der fehlenden gleichen Strafart ausscheidet (BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.3.2). Selbst wenn eine gleichartige Strafe, mithin eine Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen wäre, hätte dies nicht in Form einer Zusatzstrafe erfolgen müsse, da kein Fall einer retrospektiven Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt, nachdem das Urteil des Landgerichts Halle erst nach dem Urteil des Strafgerichts erging.
e) Die Höhe des Tagessatzes beträgt höchstens Fr. 3‘000.00 und ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz legte einen Tagessatz von Fr. 10.00 fest, wozu sich die Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft nicht geäussert haben. Der Beschuldigte verfügt nach wie vor über kein Erwerbseinkommen und wird gemäss eigenen Angaben derzeit von seiner Familie unterstützt, leistet aber auch keine Unterhaltsbeiträge an die Privatklägerin und E.________ (BVP S. 5). Vermögen besitzt er nicht; nach seinen Aussagen gehören die Liegenschaften in Ägypten seiner Familie (BVP S. 6). Mithin haben sich im Berufungsverfahren keine Gründe für eine Erhöhung ergeben, so dass es bei Fr. 10.00 bleibt.
f) Keine Änderung ergibt sich hinsichtlich des bedingten Vollzuges; diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter E. III./2. S. 26 verwiesen werden (Art. 84 Abs. 4 StPO). Keinen Einfluss hat die Verurteilung in Deutschland, insbesondere ist Art. 42 Abs. 2 StGB nicht anwendbar. Gleich bleiben sich sodann die minimale Probezeit von zwei Jahren und die Anrechnung der erstanden Untersuchungshaft von 132 Tagen.
6. Hinsichtlich der Zivilansprüche bleibt es bei der Abweisung der Schadenersatzforderung von Fr. 32‘019.00, nachdem der Freispruch betreffend Entführung zu bestätigen ist. Gestützt auf Art. 49 OR machte die Privatklägerin Genugtuung von insgesamt Fr. 50‘000.00 geltend, wobei sie Fr. 25‘000.00 aus dem Ereignis der Kindesentführung und Fr. 25‘000.00 aufgrund der mehrfachen Freiheitsberaubung verlangte. Die Vorinstanz sprach ihr Fr. 500.00 für die erlittene einfache Freiheitsberaubung zu und verwies die weitergehenden Forderungen auf den Zivilweg. Mithin hätte die Privatklägerin für den Fall der Bestätigung der Freisprüche betreffend Entführung und mehrfacher Freiheitsberaubung substanziiert darlegen müssen, weshalb die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung für die einfache Freiheitsberaubung zu niedrig ist. Sie machte diesbezüglich jedoch keine Ausführungen (BVP, Plädoyernotizen S. 19 f.). Soweit die Privatklägerin vortragen liess, der Beschuldigte habe sie gewürgt und die Treppe hinunter gestossen (BVP, Plädoyernotizen S. 20), handelt es sich hierbei um Vorwürfe, welche von der zu beurteilenden Anklage nicht erfasst sind, und folglich nicht der Begründung der adhäsionsweise geltend gemachten Genugtuungsforderung dienen können. Die Verteidigung ihrerseits focht zwar die zugesprochene Genugtuung an, legte jedoch ebenfalls nicht dar, weshalb diese im Falle der Bestätigung des Schuldspruches wegen einfacher Freiheitsberaubung seiner Ansicht nach zu hoch sei. Mangels Vorbringen seitens der Parteien ist die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 500.00 bzw. Verweisung weitergehender Ansprüche auf den Zivilweg zu bestätigen. Anzumerken ist immerhin, dass mit Blick auf das Mass des erlittenen seelischen Schmerzes (vgl. BK-Brehm, N 19 zu Art. 49 OR) und angesichts der Umstände (BGer, Urteil 4A_298/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.1) – die Privatklägerin war einmalig und während weniger Stunden ihrer Freiheit beraubt – die zugesprochene Genugtuung durchaus angemessen erscheint.
7. Die Verteidigung focht sodann die Beschlagnahme des vom Beschuldigten aufgebrachten Teils der Sicherheitsleistung von Fr. 5‘000.00 zwecks Deckung der Geldstrafe und der Verfahrenskosten an. Da die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen sind, bleibt es bei der Beschlagnahme. Abgesehen davon, begründete die Verteidigung ihre in diesem Punkt erhobene Berufung nicht.
8. a) Zusammenfassend sind die Berufungen des Beschuldigten und der Privatklägerin abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil ist, soweit angefochten, zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. Bezüglich Dispositivziffer 9 des vor-instanzlichen Urteils ist davon Vormerk zu nehmen, dass das Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 bereits angewiesen wurde, die von L.________ geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10‘000.00 an diesen zurückzuerstatten (KG-act. 24).
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Strafpunkt betreffend einfacher Freiheitsberaubung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz und im Zivilpunkt bezüglich der der Privatklägerin zugesprochenen Genugtuung von Fr. 500.00. Die Privatklägerin unterliegt ihrerseits im Strafpunkt betreffend Entführung und mehrfacher Freiheitsberaubung und im Zivilpunkt hinsichtlich des von ihr geforderten Schadenersatzes und der Genugtuung, soweit diese den Betrag von Fr. 500.00 übersteigt. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr dem Beschuldigten zu 4/8 und der Privatklägerin zu 3/8 aufzuerlegen; die restliche Gerichtsgebühr von 1/8 ist der Staatskasse zu belasten. Zu den Verfahrenskosten zählen namentlich auch die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche in gleichem Masse dem Beschuldigten aufzuerlegen sind, jedoch angesichts von dessen wirtschaftlichen Verhältnisse einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Anzumerken ist, dass der Beschuldigte über einen Facharzttitel verfügt, was ihm ermöglichen sollte, inskünftig ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Dass ein Berufsverbot bestünde, machte der Beschuldigte nicht geltend (BVP S. 7).
c) In Bezug auf den Zivilpunkt obsiegte die Privatklägerin im Verhältnis zu den von ihr geforderten Beträgen von Fr. 32‘019.00 bzw. Fr. 50’000.00 lediglich in einem geringen Mass. Ausserdem machte sie zur Bemessung der Genugtuung für den Fall, dass das Berufungsgericht nur von einfacher Freiheitsberaubung ausgeht, keine Ausführungen. Die Verteidigung ihrerseits äusserte sich ebenfalls nicht zu den Zivilforderungen. Dementsprechend rechtfertigt sich die Zusprechung von Entschädigungen nicht.
d) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt K.________ (bis 11. August 2016), hat eine Kostennote über Fr. 3‘438.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWST; Stundensatz Fr. 180.00) eingereicht. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung dieses Tarifrahmens und den allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – ist das Honorar im Umfang, wie es geltend gemacht wurde, mithin auf Fr. 3‘438.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzulegen.
e) Das Gesuch der Privatklägerin um unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin macht in ihrer Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 4‘616.65 (inkl. Auslagen und 8 % MWST; Stundensatz Fr. 180.00) geltend. Dieser Betrag erscheint mit Blick auf die bereits genannten Kriterien ebenfalls als angemessen und ist in diesem Umfang zuzusprechen;-
erkannt:
1. Die Berufungen des Beschuldigten und der Privatklägerin werden abgewiesen und das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. Februar 2014 wird, soweit angefochten, bestätigt.
2. Es wird betreffend Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils Vormerk genommen, dass das Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 bereits angewiesen wurde, die von L.________ geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10‘000.00 an diesen zurückzuerstatten.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.00, den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 3‘438.70 und den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von Fr. 4‘616.65, betragen Fr. 13‘055.35.
4. a) Die Gerichtsgebühr wird zu 4/8 (Fr. 2‘500.00) dem Beschuldigten und zu 3/8 (Fr. 1‘875.00) der Privatklägerin auferlegt. Die restliche Gerichtsgebühr (1/8 bzw. Fr. 625.00) geht zulasten der Staatskasse.
b) Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin (Ziff. 7.c) werden dem Beschuldigten zu 4/8 (Fr. 2‘308.30) auferlegt, wobei sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden. Der Beschuldigte hat diese Kosten zu bezahlen, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog).
5. Im Zivilpunkt werden keine Entschädigungen gesprochen.
6. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt K.________ (bis 11. August 2016) wird aus der Staatskasse mit Fr. 3‘438.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 1‘719.35 (= 4/8 von Fr. 3‘438.70).
7. a) Das Gesuch der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
b) Der Anteil der Privatklägerin an der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘875.00 wird einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO analog).
c) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin D.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 4‘616.65 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin im Umfang von Fr. 1‘731.30 (= 3/8 von Fr. 4‘616.65; Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
9. Zufertigung an Rechtsanwalt G.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und an Rechtsanwalt K.________ (1/R, betreffend Dispositivziffer 6), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betreffend Dispositivziffer 1 i.V.m. Dispositivziffer 6 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 13. Februar 2014), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie samt Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft), das Amt für Migration (1/R), das Bundesamt für Polizei (1/R), die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
27. September 2016 sl