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PRD 2018 12 ΓÇó Adoption of the 2019 court calendar
PRD 2018 12Übriges Gericht12.11.2018Granted
The presidium of the Schwyz Cantonal Court adopted the court calendar for judicial year 2019. It fixed ordinary sitting days with party hearings, subject to court holidays and specified exceptions for agreed single-judge hearings, coercive-measures-court hearings, and administrative-court sittings outside the cantonal court days. It further held that extraordinary court days may not conflict with ordinary court days of another Schwyz court without prior coordination. The calendar was to be distributed to the relevant courts and authorities and published in the official gazette and online.
§ 43 Abs. 4 JG; Erlass des Gerichtskalenders durch das Kantonsgericht; der Gerichtskalender ordnet die ordentlichen Gerichtstage mit Parteiverhandlungen und ist nach den aktuellen praktischen Bedürfnissen sowie unter Beachtung der Gerichtsferien und der spezialgesetzlichen Vorbehalte festzulegen. Innerkantonale Kollisionen sind grundsätzlich zugunsten des ordentlichen Gerichtstags zu lösen; ausserordentliche Gerichtstage dürfen ohne vorgängige Absprache nicht mit ordentlichen Gerichtstagen eines anderen schwyzerischen Gerichts zusammentreffen. Vorbehalten bleiben prioritäre Verhandlungen des Zwangsmassnahmengerichts sowie vereinbarte Einzelrichterverhandlungen und ausserhalb der Gerichtstage liegende Verwaltungsgerichtssitzungen (E. 1-4).
Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 12. November 2018
PRD 2018 12
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Vizepräsidenten Dr. Reto Heizmann, lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
Gerichte des Kantons Schwyz
betreffend
Justizverwaltung, Gerichtskalender 2019
hat das Präsidium,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Gemäss § 43 Abs. 4 JG erlässt das Kantonsgericht einen Gerichtskalender.
2. Es ist nach bewährten, aktuellen Bedürfnissen entsprechenden Grund-sätzen zu verfahren. Der Gerichtskalender enthält die ordentlichen Gerichtstage *mit Verhandlungen *, vorbehältlich der Bestimmungen über die * Gerichtsferien *. Kollidieren Prozesshandlungen, hat innerkantonal der ordentliche Gerichtstag den Vorrang. Prioritäre Verhandlungen des Zwangsmassnahmengerichts bleiben vorbehalten.
3. Ausserordentliche Gerichtstage und ausserterminliche Einzelrichterverhandlungen mit Parteivertretern sind unter Rücksichtnahme auf die einem anderen Gericht nach diesem Kalender reservierten Termine anzusetzen.
4. Die Gerichte sind zu den vorgesehenen Terminen angehört worden. Mit dem Verwaltungsgerichtspräsidenten wurde abgesprochen, dass das Kantonsgericht an Dienstagen grundsätzlich in der Nutzung des Sitzungszimmers 322 Vorrang hat;-
beschlossen:
1. Die Gerichte haben während des Amtsjahres 2019 die ordentlichen Sitzungen mit Parteiverhandlungen grundsätzlich an den ihnen im Gerichtskalender reservierten Tagen abzuhalten. Die Bestimmungen über die Gerichtsferien, mit Parteivertretern abgesprochene Einzelrichterverhandlungen, Verhandlungen des Zwangsmassnahmengerichts und die Sitzungen des Verwaltungsgerichts ausserhalb der Gerichtstage des Kantonsgerichts bleiben vorbehalten.
2. Ausserordentliche Gerichtstage dürfen mit ordentlichen Gerichtstagen eines andern schwyzerischen Gerichts ohne Absprache nicht kollidieren.
3. Mitteilung samt Gerichtskalender (in Tabellen- und Kalenderformat) an das Verwaltungsgericht, die erstinstanzlichen Gerichte (inkl. Zwangsmassnahmengericht), die Oberstaatsanwaltschaft sowie des Kalenders gemäss besonderem Verteiler und durch Publikation im Amtsblatt (Tabellenformat) bzw. Internet.
Namens des Präsidiums
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
13. November 2018 kau