GPR 2022 1•GPR 2022 1 - vorsorgliche Massnahmen
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 9. Februar 2022
GPR 2022 1
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
**1.**A.________,
**2.**B.________,
**3.**C.________, Gesuchsteller, alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
gegen
**1.**E.________ GmbH,
**2.**F.________ AG,
**3.**G.________,
**4.**H.________, Gesuchsgegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt I.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen
(Direktprozess);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
die Gesuchsteller ihr Gesuch vom 3. Januar 2022 (KG-act. 1) mit Schreiben vom 13. Januar 2022 (KG-act. 4) zurückzogen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
bei diesem Ausgang die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen sind und sie die Gesuchsgegner zu entschädigen haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO);
die geltend gemachte Entschädigung von insgesamt Fr. 1'281.60 (KG-act. 6) angemessen erscheint (§ 6 i.V.m. § 2 und § 4 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte, SRSZ 280.411) und ohnehin unwidersprochen blieb (vgl. KG-act. 7 und 8);
die Abschreibung des Verfahrens laut § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden den Gesuchstellern auferlegt.
3. Die Gesuchsteller sind verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine Parteientschädigung von total Fr. 1'281.60 (je Fr. 320.40) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (4/R), Rechtsanwalt I.________ (5/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
9. Februar 2022 kau