Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 4. Juli 2018
GPR 2018 9
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Einstellung (Entschädigung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 18. Mai 2018, SUH 2017 1685);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln A.________ (nachfolgend Beschuldigte) schuldig wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG (U-act. 10). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 18. Oktober 2017 Einsprache (U-act. 12). Am 30. Januar 2018 befragte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte zur Sache (U-act. 16) und am 17. April 2018 führte sie eine Einvernahme mit der Auskunftsperson D.________ durch (U-act. 20). Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte ein (U-act. 25). Die von der Verteidigung geltend gemachten Entschädigungsansprüche (Anwaltskosten inkl. Auslagen, exkl. MWST) von Fr. 5‘154.55 hiess die Staatsanwaltschaft im Umfang von Fr. 2‘861.60 gut und wies sie im Übrigen ab. Zur Begründung der Kürzung des Honorars des Verteidigers führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Verteidiger für die 1.68 Stunden dauernde Einvernahme vom 30. Januar 2018 inklusive Reisezeit 5.75 Stunden und für die 2.62 Stunden dauernde Einvernahme vom 17. April 2018 6.5 Stunden (ebenfalls inklusive Reisezeit) zu einem Stundenansatz von Fr. 280.00 verrechnet habe, und dass privaten Verteidigern praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 220.00 sowie pro Weg 30 Minuten vergütet würden (U-act. 25, E. 5).
Gegen diese Verfügung erhob die Beschuldigte am 7. Juni 2018 Beschwerde und beantragt, es sei die mit Einstellungsverfügung SUH 2017 1685 in Ziffer 3 zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘861.60 um Fr. 880.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer auf insgesamt Fr. 3‘741.60 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu erhöhen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates (KG-act. 1). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 11. Juni 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 3). Auf Nachfrage der Verfahrensleitung nach dem Inhalt der geübten Praxis verweist die Staatsanwaltschaft auf Ziffer 2.3 der Weisung Nr. 5.2 der Oberstaatsanwaltschaft vom 1. Januar 2011 (KG-act. 6).
2. a) Zur Beschwerdebegründung lässt die Beschuldigte vorbringen, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht weder die Notwendigkeit noch die Angemessenheit der Teilnahme der Verteidigung an zwei Tagfahrten (Einvernahme der Beschuldigten vom 3. Januar 2018 und Einvernahme der Auskunftsperson D.________ vom 17. April 2018) infrage gestellt habe. Hingegen sei es unangemessen und stelle eine Ermessensüberschreitung dar, dass die Vorinstanz die Reisezeit mit dem Argument gekürzt habe, praxisgemäss würden pro Weg nur 30 Minuten vergütet. Gemäss Online-Routenplaner benötige man von der Kanzlei der Verteidigung bis zur Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln auf der schnellsten Route eine Stunde und 18 Minuten, weshalb unter Berücksichtigung einer kleinen Sicherheitsmarge für möglichen Stau und die Parkplatzsuche für die Reisezeit im Minimum eine Stunde und 30 Minuten zu veranschlagen seien. Bei dieser Sachlage nur 30 Minuten für eine einfache Fahrt zuzugestehen, sei geradezu willkürlich. Darüber hinaus bringt die Verteidigung vor, es sei für die Tagfahrt vom 30. Januar 2018 die längere Route A13 über die Rheintal-Autobahn gewählt worden, um die Beschuldigte an ihrem Wohnort abzuholen. Der angewandte Stundenansatz von Fr. 220.00 werde anerkannt.
2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Demzufolge muss sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erscheinen (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 13 zu Art. 429 StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufwendete. Grundsätzlich sind diese Verteidigungskosten voll zu entschädigen, sie müssen jedoch im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 15 zu Art. 429 StPO).
3. Vorab ist festzuhalten, dass der Beizug eines Verteidigers nach Erlass des Strafbefehls vom 6. Oktober 2017 angemessen war, was die Staatsanwaltschaft richtigerweise auch nicht infrage stellte.
Zur Kürzung der Reisezeit erklärte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung, diese sei „praxisgemäss“ auf 30 Minuten pro Weg festzulegen. Auszugehen ist vom Grundsatz der vollen Entschädigung der Verteidigungskosten. Ferner sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Strittig ist im Beschwerdeverfahren einzig die Reisezeit für die beiden Einvernahmen vom 30. Januar 2018 und vom 17. April 2018. Nicht angefochten ist die vorinstanzliche Festsetzung des Stundenansatzes auf Fr. 220.00. Die Beschuldigte hat ihren Wohnsitz in Widnau und die Kanzlei ihres Verteidigers liegt in St. Gallen. Dass die Beschuldigte einen Verteidiger in der Nähe ihres Wohnorts wählte und nicht im Kanton bzw. in der Nähe der zuständigen Strafbehörde, erscheint bereits aufgrund der geringeren Distanz für allfällige Besprechungen ohne Weiteres als naheliegend und ist daher nicht zu beanstanden, zumal die beschuldigte Person in der Wahl ihrer Verteidigung frei ist (Art. 129 StPO). Die von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren als Grundlage ihrer Praxis angegebene Weisung der Oberstaatsanwaltschaft ist im vorliegenden Fall einer erbetenen Verteidigung nicht einschlägig, da diese sich auf eine amtliche Verteidigung bezieht. Weshalb diese Weisung „sinngemässe“ Anwendung finden soll, begründet weder die Staatsanwaltschaft noch sind dafür nach dem Gesagten Gründe ersichtlich. Für die beiden genannten Einvernahmen musste der Rechtsvertreter der Beklagten von seiner Kanzlei in St. Gallen zur Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln nach Wollerau fahren. Die hierfür geltend gemachte Reisezeit von 1.5 Stunden pro Weg (inkl. Marge für allfälligen Stau und für die Parkplatzsuche) entspricht dem, was gängige Routenplanungs-Programme für diese Strecke berechnen, und ist somit vorliegend angemessen.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und Dispositivziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 18. Mai 2018 insofern abzuändern, als der Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 3‘741.60 (Fr. 2‘861.60 + Fr. 880.00; inkl. Auslagen, exkl. MWST) zulasten des Staates zuzusprechen ist.
Ausgangsgemäss sind die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschuldigte ist für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. 436 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreter der Beschuldigten macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von Fr. 220.00 (zzgl. 7.7 % MWST) geltend, was einem zeitlichen Aufwand von einer Stunde entspricht und angemessen erscheint;-
verfügt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 18. Mai 2018 aufgehoben und der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 3‘741.60 zugesprochen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Die Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 236.95 (inkl. MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
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4. Juli 2018 kau