Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 13. Dezember 2018
GPR 2018 5
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Melanie von Rickenbach.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Kostenerlass (Einstellungsverfügung und Strafbefehl)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 26. April 2018, SUH 2017 1487);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln führte gegen A.________ ein Strafverfahren (SUH 2017 1487), weil er verdächtigt wurde, am 13. August 2017 nach dem Konsum von Cannabis in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG gelenkt und in den Tagen vor dem 13. August 2017 gegen Art. 19a BetmG verstossen zu haben (U-act. 9.1.02). Mit Verfügung vom 2. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ein, auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 1‘349.15 und richtete ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (U-act. 0.1.01). Gleichzeitig erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, in welchem sie A.________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer Busse von Fr. 300.00 bestrafte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 280.00 auferlegte (U-act. 0.1.02).
1. A.________ beantragte mit Gesuch vom 11. April 2018 (Vi-act. 1) den Erlass der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘629.15 (Fr. 1‘349.15 plus Fr. 280.00), weil er sich als Nothilfebezüger ausser Stande sehe, diese zu tragen. Er reichte eine Bestätigung vom 20. März 2018 der Gruppenunterkunft D.________ ein, wonach er seit dem 7. Januar 2016 Nothilfe bezieht (Vi-act. 1/2). Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. April 2018 mit der Begründung ab, es sei zwar aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Januar 2016 in der Gruppenunterkunft D.________ von Nothilfe lebe, nach eigenen Angaben verfüge er jedoch über ein monatliches Einkommen von Fr. 300.00. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, jeden Monat einen zumutbaren Betrag zur Schuldentilgung zu bezahlen und die Verfahrenskosten von Fr. 1‘629.00 [recte wohl: Fr. 1‘629.15] in absehbarer Zeit unter Umständen in Raten zu begleichen (angefochtene Verfügung, E. 3).
2. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. April 2018 (Postaufgabe 2. Mai 2018) Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz und beantragt gestützt auf Art. 425 StPO aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse den Erlass der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1‘629.00 [recte wohl: Fr. 1‘629.15]. Er macht sinngemäss geltend, dass sein Einkommen aus der Nothilfe von Fr. 3.00 pro Tag bestehe und reicht hierzu eine weitere Bestätigung vom 1. Mai 2018 ein (KG-act. 1/2). Er müsse damit seinen kompletten Lebensunterhalt bestreiten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Abzahlung der Verfahrenskosten mit der Nothilfe in absehbarer Zeit stattfinden solle. Er sehe in einer Reduktion des Nothilfebetrags seine Existenz ernsthaft gefährdet (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 16. Mai 2018 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtet auf Gegenbemerkungen und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten (KG-act. 3).
2. Gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig. Die fristgerecht eingereichte Beschwerde betrifft die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids in der Höhe von weniger als Fr. 5‘000.00, weshalb die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts Schwyz alleine urteilt (Art. 395 lit. b StPO).
3. Gemäss Art. 425 StPO kann die Strafbehörde die Forderungen aus Verfahrenskosten stunden, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabsetzen oder erlassen. Art. 425 StPO ist eine Kann-Bestimmung und bezweckt die Förderung der Resozialisierung (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 3 und 5 zu Art. 425 StPO). Damit diese Bestimmung zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil BGer 6B_610/2014 vom 28. August 2014, E. 3; Domeisen, a.a.O., N 4 zu Art. 425 StPO). Der Strafbehörde wird ein weiter Ermessenspielraum belassen (Urteil BGer 6B_610/2014 vom 28. August 2014, E. 3). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Kostenerlass. Selbst bei einer dauerhaft mittellosen Person verbleibt es im Ermessen der Behörde, ob einem Gesuch ganz oder teilweise Folge geleistet wird (Urteil BGer 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016, E. 4.3.2). Die Kostentragung im Zuge einer Verurteilung kann sich zwar als hart erweisen, dies ist jedoch eine der gesetzlichen Folgen der Straftat; zudem ist auch das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) zu beachten. Das Bundesgericht betont jedoch auch, dass die mögliche Privilegierung in Art. 425 StPO ausdrücklich vorgesehen sei, weshalb die Bestimmung in einer Weise auszulegen sei, dass sie nicht toter Buchstabe bleibe (Urteil BGer 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3).
1. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit in Bezug auf einen Kostenerlass hat die kostenpflichtige Person, wie auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung, ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen (Beschluss BStGer BB.2016.30 vom 18. Februar 2016, S. 3; Beschluss BStGer BP.2013.10 vom 2. Mai 2013, E. 2.1). Der Beschwerdeführer gab bei der polizeilichen Einvernahme zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen an, ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 300.00 aus Sozialhilfe zu haben (U-act. 8.1.03, S. 2, Frage 10). Er reichte der Staatsanwaltschaft mit seinem Gesuch um Kostenerlass eine Bestätigung vom 20. März 2018 für den Nothilfebezug im Kanton E.________ seit dem 7. Januar 2016 ein (Vi-act. 1/2). Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht macht er zudem geltend, es sei nicht der Fall, dass er über ein monatliches Einkommen von Fr. 300.00 verfüge (KG-act. 1). Er reichte eine weitere Bestätigung ein, diesmal mit dem zusätzlichen Hinweis, dass er lediglich ein Taschengeld von Fr. 3.00 pro Tag erhalte (KG-act. 1 und 1/2). Bei dieser Bestätigung vom 1. Mai 2018 (KG-act. 1/2) handelt es sich um ein zulässiges Novum, da es innert der Beschwerdefrist eingereicht wurde (vgl. Urteil BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013, E. 2.1; vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 370).
2. Eine weggewiesene ausländische Person mit einem asylrechtlichen Nichteintretensentscheid kann keine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erhalten (vgl. Art. 43 Abs. 2 AsylG und Art. 14 AsylG; BGE 131 I 166, E. 3.2). Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund seines Aufenthaltsstatus, es erging ein Nichteintretensentscheid betreffend sein Asylgesuch (U-act. 8.1.01), daher nicht möglich, ein legales Einkommen zu generieren. Steuerdaten sind denn auch keine vorhanden (U-act. 1.1.05). Im Kanton E.________ haben Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 9a Abs. 1 i.V.m. Art. 9b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG, sGS 381.1) keinen Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, sondern höchstens auf Nothilfe, welche die zeitlich befristete, minimale Grundversorgung umfasst (vgl. BGE 131 I 166, E. 2.2; KG-act. 1/2). Die Nothilfe ist in Art. 12 BV als das verfassungsmässige Recht auf Existenzsicherung kodifiziert (vgl. BGE 121 I 367, E. 2c; BGE 130 I 71, E. 4.1). Grundrechtsträger sind alle natürlichen Personen unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit oder ihrem Aufenthaltsstatus. Es fallen auch nicht in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Personen hierunter (BGE 121 I 367, E. 2d). Die Nothilfe ist subsidiär und beschränkt sich auf das absolut Notwendige im Sinne einer Überlebenshilfe (BGE 138 V 310, E. 2.1; BGE 131 I 166, E 3.1; BGE 130 I 71, E. 4.1). Sie soll die elementarsten Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Obdach und die medizinische Grundversorgung abdecken (Gächter/Werder, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, N 5 zu Art. 12 BV). Der Beschwerdeführer bezieht gemäss den Bestätigungen vom 20. März 2018 (Vi-act. 1/2) und 1. Mai 2018 (KG-act. 1/2) seit 7. Januar 2016 Nothilfe und erhält der Bestätigung vom 1. Mai 2018 zufolge jeden Dienstag (Taschengeld-Auszahlung), sofern er erscheint, Fr. 21.00 (Fr. 3.00 pro Tag), wobei keine Nach- oder
Vorauszahlungen geleistet werden. Da die Nothilfe subsidiär ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder über Sozialhilfeleistungen noch über anderweitiges Einkommen und/oder Vermögen verfügt. Was der Grund der Aussage des Beschwerdeführers war bzw. gewesen sein könnte, ein Einkommen bzw. Sozialhilfeleistungen von monatlich ca. Fr. 300.00 zu generieren (vgl. hierzu U-act. 8.1.02, S. 4 und U-act. 8.1.03, S. 2), braucht nach dem Gesagten nicht näher beleuchtet zu werden. Der Beschwerdeführer ist mittellos.
3. Des Weiteren ist zu beurteilen, ob eine unbillige Härte besteht, wenn der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘629.15 zu tragen hat. Ein Kostenerlass nach Art. 425 StPO hat weitreichende Wirkung. Selbst wenn sich die finanzielle Situation der gesuchstellenden Person zukünftig bessern sollte, besteht keine Möglichkeit einer späteren Nachforderung (vgl. Entscheid KGer LU LGVE 2016 I Nr. 3 vom 9. Februar 2016, E. 4). Es ist folglich eine Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der kostenpflichtigen Person und den öffentlichen Interessen an einer rechtsgleichen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche vorzunehmen (Beschluss KGer SZ BEK 2017 66 vom 26. Oktober 2017, E. 3c/aa m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist zwar unsicher, wie sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in den nächsten Jahren auch in Hinblick auf seinen Asylstatus entwickeln wird. Angesichts der über zweijährigen Abhängigkeit von Nothilfe (vgl. KG-act. 1/2), des Aufenthaltsstatus sowie der damit verbundenen fehlenden Arbeitserlaubnis darf in absehbarer Zeit resp. innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist von Art. 435 StPO indes keine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu erwarten sein (vgl. hierzu auch Urteil OGer ZH SB120248 vom 17. August 2012, S. 10 und 12; Verfügung KGer GR SK2 17 30 vom 22. November 2017, E. 4; Entscheid AppGer BS SB.2016.94 vom 21. März 2018, E. 2.2). Zudem handelt es sich zumindest betreffend die in der Einstellungsverfügung (U-act. 0.1.01) auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 1‘349.15 nicht um Kosten infolge einer Verurteilung.
4. Angesichts des Gesagten führt die Ablehnung des Kostenerlassgesuchs zu einer im Resultat unbilligen Härte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und es sind die in der Einstellungsverfügung (U-act. 0.1.01) und im Strafbefehl (U-act. 0.1.02) festgesetzten Verfahrenskosten von Fr. 1‘349.15 bzw. Fr. 280.00, total Fr. 1‘629.15 dem Beschwerdeführer vollumfänglich zu erlassen.
4. Der Beschwerdeführer obsiegt vorliegend vollständig, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.00 zu Lasten des Staates gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden A.________ die Verfahrenskosten im Verfahren SUH 2017 1487 von Fr. 1‘349.15 (Einstellungsverfügung) und Fr. 280.00 (Strafbefehl), total Fr. 1‘629.15, nachträglich erlassen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
13. Dezember 2018 kau