Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 4. Juni 2018
GPR 2018 2
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 9. Januar 2018, SUI 2016 5398);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz führt gegen den Beschuldigten unter anderem ein Strafverfahren wegen Delikten zum Nachteil der Privatklägerin (SUI 2016 5398). Das Verfahren stellte sie mit Verfügung vom 9. Januar 2018 betreffend mehrfachen Drohungen, mehrfachen einfachen Körperverletzungen evtl. Tätlichkeiten und mehrfachen Beschimpfungen ein und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.00 dem Beschuldigten, dem sie keine Entschädigung und keine Genugtuung ausrichtete (Dispositivziff. 2 f.). Mit gleichzeitig erlassenem Strafbefehl verurteilte sie den Beschuldigten wegen Nötigungsdelikten, wobei sie dem Beschuldigten Gebühren von Fr. 4‘000.00 und Auslagen von Fr. 12‘278.45 auferlegte und für dessen amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 7‘175.00 festsetzte (U-act. 15.0.01). Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte Einsprache (U-act. 15.0.03). Gleichzeitig beantragt er mit rechtzeitiger Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung dem Kantonsgericht, die Verfahrenskosten seien auf den Staat zu nehmen und er sei für die Vertretungskosten angemessen zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Sie weist darin darauf hin, dass die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 19‘278.45 (vgl. U-act. Verfahrensrechnung 11) nicht aufschlüsselbar seien und der Kostenanteil für die Einstellung nach Ermessen pauschal auf Fr. 3‘000.00 festgesetzt wurde (KG-act. 4). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.
2. Der amtliche Verteidiger (vgl. U-act. 2.1.01) beschwert sich nicht in eigenem Namen gegen die Einstellungsverfügung (vgl. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO), weshalb auf den Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung betreffenden Antrag um angemessene Entschädigung der Vertretungskosten, die zudem im Verhältnis zur Kostenaufteilung auch unter Fr. 2‘000.00 liegen würden, nicht einzutreten ist (vgl. BGer 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.4). Es verbleiben durch die Verfahrensleitung noch die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.00 zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO).
3. Die Kostenauflage begründete die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung mit Persönlichkeitsverletzungen nach Art. 28 ZGB, da der Beschuldigte zu Protokoll gegeben habe, die Privatklägerin beschimpft und bedroht zu haben sowie gegenüber ihr tätlich geworden zu sein. Der Beschwerdeführer bestreitet solche Zugaben zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens in seiner Beschwerde nicht. Dass die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang der untersuchten Straftatbestände Beschimpfungen und Drohungen in der Einstellungsverfügung formuliert, dass diese zufolge Ablaufs der Strafantragsfrist nicht mehr verfolgbar seien, kann ihr in Bezug auf die Begründung der Kostenauflage nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie den Beschwerdeführer strafrechtlich als schuldig betrachtet.
4. Dagegen bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass der Untersuchungsbehörde von Anfang an bekannt war, dass es sich zufolge fehlender eheähnlicher Lebensgemeinschaft um Antragsdelikte handelte, führte doch schon der Zwangsmassnahmenrichter in der Verfügung 14. Dezember 2016 aus, dass nicht von einer Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB bzw. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB auszugehen sei (U-act. 4.1.11 E. 7). Es ist deshalb nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht dargetan, inwiefern dennoch ein pauschaler Verfahrensaufwand von Fr. 3‘000.00 nötig war. Eine solche Pauschale ist im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO als unnötig zu betrachten und kann dem Beschwerdeführer nicht auferlegt werden, bestand doch bezüglich der eingestellten Sachverhalte kein hinreichender Anlass zu Untersuchungen über die Abklärung des Strafantragserfordernisses hinaus.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und ist der amtliche Verteidiger für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen;-
verfügt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, gutgeheissen und Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ersatzlos aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Der amtliche Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Rechtsvertreterin der Privatklägerin (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (2/R, mit den Akten), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
4. Juni 2018 sl