Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 30. November 2018
GPR 2018 19
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Einstellung, Kostenauflage
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 25. Mai 2018, SUH 2018 421);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde verdächtigt, am 13. März 2018, um 08.43 Uhr, nach dem Konsum von Cannabis einen Personenwagen von Goldau herkommend via Sattel und Biberbrugg bis nach Pfäffikon gelenkt zu haben (angefochtene Verfügung, E. 1). Nachdem der durchgeführte Drogenschnelltest positiv auf Cannabis ausgefallen war, ordnete die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend: Strafverfolgungsbehörde) eine Blut- und Urinentnahme sowie deren Analyse durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich an (U-act. 9.1.02). Mit pharmakologisch-toxikologischem Gutachten vom 4. April 2018 stellte dieses fest, dass der in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV festgelegte Nachweisgrenzwert unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs nicht überschritten wurde und beim Beschwerdeführer insofern keine Verminderung der Fahrfähigkeit vorlag (U-act. 11.1.02, Ziff. 2.2). Aus diesem Grund stellte die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG mit Verfügung vom 25. Mai 2018 ein, auferlegte ihm jedoch die Verfahrenskosten von Fr. 1‘539.25 und richtete ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3–5). Darüber hinaus erliess die Strafverfolgungsbehörde gleichentags einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer, mit dem sie diesen als Folge des Vorfalls vom 13. März 2018 der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Überholen trotz Gegenverkehr, der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig sprach und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1‘170.00 auferlegte (U-act. 14.1.01). Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einsprache
(U-act. 14.1.03).
b) Gegen die Einstellungsverfügung vom 25. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer am 3. Juni 2018 (Postaufgabe: 4. Juni 2018) rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 4 der angefochtenen Verfügung seien die Verfahrenskosten von Fr. 1‘539.25 auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm die „unentgeltliche Rechtspflege“ zu gewähren (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 wies die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer betreffend sein Gesuch um „unentgeltliche Rechtspflege“ darauf hin, dass das Strafprozessrecht u.a. die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO vorsehe, dafür aber weitere Voraussetzungen aufstelle, und dass das Gesuch deshalb ohne Gegenbemerkung nicht weiter behandelt und ad acta gelegt werde (KG-act. 2). Die Strafverfolgungsbehörde reichte am 11. Juni 2018 die Beschwerdevernehmlassung ein (KG-act. 3), woraufhin der Beschwerdeführer am 24. Juni 2018 (Postaufgabe: 25. Juni 2018) eine Stellungnahme einreichte, ohne sich zur Verfügung vom 6. Juni 2018 bzw. zur amtlichen Verteidigung zu äussern (KG-act. 5).
2. Im Falle einer Verfahrenseinstellung können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist eine solche Kostenauflage mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nur dann vereinbar, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 ff. OR ergebenden Grundsätze, gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2016 vom 6. September 2017, E. 1.4; vgl. BGE 119 Ia 332, E. 1b; vgl. BGE 116 Ia 162, E. 2c; vgl. auch Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 37 zu Art. 426 StPO). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2017 vom 19. März 2018, E. 1.3, m.w.H.; BGE 112 Ia 371, E. 2a). Zudem muss zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2017 vom 9. Januar 2018, E. 1.3, m.w.H.). Ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung liegt vor, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2017 vom 28. November 2017, E. 1.2.2 und 6B_820/2014 vom 27. November 2014, E. 3.1)
a) Die Strafverfolgungsbehörde begründete die Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass bei diesem anlässlich der Verkehrskontrolle vom 13. März 2018 Drogensymptome festgestellt worden seien. Der Drogenschnelltest sei positiv auf TCH/Cannabis ausgefallen und der Beschwerdeführer habe vor Ort eingeräumt, er konsumiere zurzeit zwei- bis dreimal pro Woche einen Joint mit Cannabis. Infolgedessen sei dem Beschwerdeführer auf ihre Anordnung hin eine Blut- und Urinprobe entnommen worden. Die schuldhafte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei vorliegend kausal für die erfolgten Untersuchungshandlungen (zusätzlicher Aufwand für den Drogenschnelltest, die Blut- und Urinentnahme, den Untersuchungsbefehl sowie die ärztliche Untersuchung mit anschliessendem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten), weshalb dem Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 426 Abs. 2 StPO die entsprechenden Verfahrenskosten aufzuerlegen seien (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4).
b) Drogenschnelltests dürfen im Gegensatz zu Alkoholproben nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 3.2 m.H.a. Art. 55 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 10 Abs. 1 und 2 SKV; vgl. BGE 139 II 95, E. 2.1 = Pra 102 (2013) Nr. 83).
Gemäss dem Polizeirapport vom 24. März 2018 wurde beim Beschwerdeführer aufgrund geröteter und wässriger Augen ein Drogenschnelltest, Drugwipe 6s, durchgeführt. Weitere Anzeichen von Fahrunfähigkeit werden im Polizeirapport nicht erwähnt und es lässt sich diesem insbesondere nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Durchführung des Drogenschnelltests Angaben zu seinem Cannabiskonsum gemacht hätte
(U-act. 8.1.01, S. 3). Die Strafverfolgungsbehörde hält im Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit fest, die ausgerückte Patrouille der Kantonspolizei Schwyz habe anlässlich der Verkehrskontrolle beim Beschwerdeführer Anzeichen für Drogenkonsum, insbesondere gerötete und wässrige Augen, festgestellt. Weitere Anzeichen von Fahrunfähigkeit erwähnt die Strafverfolgungsbehörde aber ebenso wenig (U-act. 9.1.02, S. 1, Ziff. 1). Der Beschwerdeführer bestreitet diese von der Polizei angeblich festgestellten Drogensymptome und verweist auf das Protokoll der ärztlichen Untersuchung, wonach keine geröteten und wässrigen Augen vorhanden gewesen seien (KG-act. 1, S. 1 f.). Seine Bindehäute wurden darin vielmehr als unauffällig beschrieben (U-act. 11.1.01, S. 2).
Nachdem der Beschwerdeführer am 13. März 2018 um 08.43 Uhr von der Polizei kontrolliert wurde (U-act. 8.1.01, S. 2, „Zeit 3“; U-act. 9.1.02, S. 1, Ziff. 1), ordnete die Strafverfolgungsbehörde um 09.47 Uhr mündlich eine ärztliche Untersuchung verbunden mit einer Blutentnahme und Urinprobe an
(U-act. 9.1.02, S. 2, Ziff. 1). Das Protokoll der ärztlichen Untersuchung enthält zwar keine Angaben zum Beginn der Untersuchung, wohl aber zum Durchführungszeitpunkt der Blutentnahme (10.22 Uhr) und der Urinasservierung (10.46 Uhr), weshalb davon auszugehen ist, dass die Untersuchung nicht bzw. zumindest nicht viel später als die Urinasservierung erfolgte und somit höchstens rund zwei Stunden nach der Verkehrskontrolle. In Anbetracht der ärztlichen Untersuchung ist nicht klar und ohnehin bestritten, ob der Beschwerdeführer bei der Verkehrskontrolle tatsächlich gerötete und wässrige Augen aufwies. Wie dargelegt ist eine Kostenauflage nur dann möglich, wenn die Umstände unbestritten oder bereits klar nachgewiesen sind (E. 2). Mangels (klar nachgewiesener oder unbestrittener) Anzeichen von Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV erscheint die Anordnung des Drogenschnelltests demzufolge als unzulässig, weshalb dem Beschwerdeführer die damit zusammenhängenden Kosten nicht auferlegt werden können. Abgesehen davon kann die Kostenauflage nicht damit begründet werden, dass der Beschwerdeführer eingeräumt haben soll, zwei- bis dreimal pro Woche Cannabis zu konsumieren, weil ihm die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten bereits mit separatem Strafbefehl vom 25. Mai 2018 u.a. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auferlegt wurden (U-act. 14.1.01; vgl. vorstehend E. 1a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2017 vom 11. September 2017, E. 1.7 sowie BEK 2017 104 vom 28. September 2017, E. 3b).
c) Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Erörterungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivziffern 2 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und es ist von einer Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 1‘539.25 abzusehen. Die Dispositivziffer 3, wonach dem Beschwerdeführer weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen wurde, blieb im Rechtsmittelverfahren unangefochten, weshalb die erstinstanzliche Entschädigungsregelung nicht neu beurteilt werden kann.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 7a zu Art. 429 StPO). Demgemäss steht dem Beschwerdeführer als beschuldigte Person nach Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war und im Rechtsmittelverfahren lediglich die vorinstanzliche Regelung der Verfahrenskosten angefochten war, ist ihm für das Beschwerdeverfahren mangels erheblicher Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Im Übrigen wäre eine amtliche Verteidigung vorliegend ausgeschlossen, da dem Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand im Rechtsmittelverfahren keine Sanktion drohte, es sich mithin um einen Bagatellfall handelt, der eine amtliche Verteidigung ausschliesst (Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Art. 131 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. Urteil des Bundestrafgerichts BB.2013.12 und BP.2013.68 vom 3. Dezember 2013, E. 2.2);-
verfügt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2 und 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 25. Mai 2018 aufgehoben und die Verfahrenskosten von Fr. 1‘539.25 stattdessen auf die Kasse des zuständigen Bezirks genommen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
30. November 2018 kau