Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 20. Dezember 2018
GPR 2018 18
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Gesuchstellerin,
gegen
B.________, Gesuchsgegner,
betreffend
Rückzahlung Prozesskostenvorschuss
(Gesuch vom 15. November 2018, ZK1 2017 20);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Kantonsgerichtspräsident im hängigen Berufungsverfahren ZK1 2017 20 betreffend Ehescheidung A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Verfügung GPR 2017 12 vom 13. Dezember 2017 verpflichtete, B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5‘000.00 zu bezahlen;
dass die zweite Zivilkammer des Kantonsgerichts die Gesuchstellerin im Massnahmenbeschluss ZK2 2017 22 vom 10. April 2018 verpflichtete, dem Gesuchsgegner einen weiteren Prozesskostenvorschuss von Fr. 8‘000.00 zu leisten;
dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 15. November 2018 geltend machte, der Gesuchsgegner werde nicht mehr durch einen Anwalt vertreten, der Kostenvorschuss sei deshalb nicht mehr nötig, und das Gericht um Veranlassung ersuchte, dass der Gesuchsgegner den nicht aufgebrauchten Kostenvorschuss von Fr. 14‘000.00 per sofort inklusive Zins seit der Auszahlung zurückzuzahlen habe, weil sonst die Gefahr bestehe, dass der Gesuchsgegner das Geld allenfalls für andere Zwecke nutze;
dass die erste Zivilkammer des Kantonsgerichts im Urteil vom 18. Dezember 2018 den Gesuchsgegner zur Rückerstattung der ihm von der Gesuchstellerin bezahlten Prozesskostenvorschüsse von Fr. 5‘000.00 und Fr. 8‘000.00 verpflichtete (ZK1 2017 20, Dispositiv Ziffer 3 und Erwägung Ziff. 10) und die erste Zivilkammer im Übrigen auch die bereits von der Vorinstanz angeordnete Rückerstattung der weiteren Prozesskostenvorschüsse von Fr. 10‘000.00 abschliessend behandelte (Erwägung Ziffer 9);
dass durch das Urteil vom 18. Dezember 2018 somit kein Raum mehr für ein separates Verfahren ist und das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist;
dass die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.00 innert der mit Verfügung vom 21. November 2018 (KG-act. 3) gesetzten Frist nicht bezahlt hat, angesichts des Ausgangs des Verfahrens jedoch von einer Nachfristansetzung abgesehen werden kann;
dass sowohl über vorsorgliche Massnahmen als auch über die Verfahrensabschreibung gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 14‘000.00.
4. Zufertigung an A.________ (1/R) und B.________ (1/R).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
20. Dezember 2018 kau