Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 23. August 2018
GPR 2018 11
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren (Entschädigung); 2. Rechtsgang
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 14. September 2017, SUB 2017 250);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 14. September 2017 nahm die kantonale Staatsanwaltschaft gegen die wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung verzeigte Beschuldigte unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates keine Strafuntersuchung an die Hand, sprach der Beschuldigten jedoch keine Entschädigung zu. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 3. Oktober 2017 verlangte die Beschuldigte, ihr eine Entschädigung von Fr. 1‘666.00 zuzusprechen, was die Vizepräsidentin am Kantonsgericht mit Verfügung vom 10. Januar 2018 abwies. Indes hiess die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Entscheid vom 23. Juli 2018 die hiergegen durch die Beschuldigte erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BGer 6B_188/2018). Sie kritisierte, die Angemessenheit des Beizugs des Anwalts sei aus einer „ex post“-Perspektive verneint worden. Stattdessen befand die Abteilung, die Beschuldigte habe unter den konkreten Umständen als Laiin zur Abklärung der in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe, welche den Einbezug der Rechtsprechung erforderte, genügend Anlass zum Beizug eines Rechtsvertreters gehabt, zumal sich die Vorwürfe nicht ohne ergänzende polizeiliche Ermittlungen erledigen liessen (a.a.O. E. 2.6). Ob der konkrete Arbeitsaufwand des Verteidigers und damit die Höhe der geltend gemachten Entschädigung gerechtfertigt sei, überliess das Bundesgericht indessen der kantonsgerichtlichen Überprüfung (ebd. in fine).
2. Nachdem der Beizug des Anwalts im konkreten Fall grundsätzlich als angemessen zu betrachten ist, sind die Honoraransätze nach dem kantonalen Tarif massgeblich (§§ 2 Abs. 1 und 13 lit. a GebTRA). Erscheint eine eingereichte Kostennote als angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen, andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Verteidiger verweist zum Quantitativ der Entschädigung auf seine im ersten Rechtsgang eingereichte Kostennote (vgl. GPR 2017 18 act. 1/2), in welcher die detaillierten Bemühungen und Barauslagen für das Strafverfahren „coloriert“ aufgeführt seien (vgl. GPR 2018 11 act. 3). Kolorierte Positionen, welche den Aufwand im Strafverfahren von demjenigen im Zivilverfahren klar abgrenzen, lassen sich diesem Beleg jedoch nicht entnehmen. Zudem verrechnet der in xx domizilierte Verteidiger als Stundenansatz Fr. 300.00, was nicht dem ortsüblichen Ansatz gegen Fr. 250.00 für eine erbetene Verteidigung entspricht. Auf die Kostennote kann daher nicht abgestellt werden. Für die Verteidigung inklusive der Teilnahme an einer rund einstündigen polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten in Lachen (U-act. 10.2.001 ff.) und zwei kurzen Eingaben an die Staatsanwaltschaft (U-act. 8.1.005 und 8.1.008) sowie einer Eingabe an die Polizei zwecks Vertretungslegitimierung, Terminierung der Einvernahme und Akteneinsicht (U-act. 2.1.001) erscheint ein Aufwand von rund vier Stunden und mithin eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST; § 2 Abs. 2 GebTRA) angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger die Beschuldigte auch in einem konnexen Zivilverfahren vertrat und ihm deshalb die Fallumstände nicht gänzlich unbekannt waren.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die kantonale Staatsanwaltschaft hat in Ergänzung der angefochtenen Verfügung die Beschuldigte mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates und für den nur geringen Aufwand verursachenden Verweis auf die eingereichte Kostennote im zweiten Rechtsgang fällt keine zusätzliche Entschädigung für die Verteidigung an (vgl. auch § 6 Abs. 2 GebTRA);-
verfügt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die kantonale Staatsanwaltschaft in Ergänzung der angefochtenen Verfügung angewiesen, die Beschuldigte mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Die Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
23. August 2018 rfl