Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 31. August 2018
GPR 2018 10
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Strafbefehl, Säumnis an Hauptverhandlung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 23. Mai 2018, SEO 2017 33);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft lnnerschwyz befand A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit (rektifiziertem) Strafbefehl SUI 2017 1610 vom 1. Dezember 2017 der fahrlässigen ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB für schuldig und bestrafte ihn und mit einer Busse von Fr. 500.00 (U-act. 14.3.01, Vi-act. 2). Dagegen liess der Beschuldigte durch seinen (damaligen) Verteidiger am 5. Dezember 2017 rechtzeitig Einsprache erheben (U-act. 14.3.03). Am 14. Dezember 2017 überwies die Staatsanwaltschaft Innerschwyz den Strafbefehl inkl. Akten dem Bezirksgericht Schwyz im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO zur Durchführung des Hauptverfahrens (Vi-act. 1 f.). Der Beschuldigte erschien unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung vom 23. Mai 2018, weshalb die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Mai 2018 wie vorgängig angedroht und Art. 356 Abs. 4 StPO entsprechend die Einsprache als zurückgezogen wertete, die Rechtskraft des Strafbefehls SUI 2017 1610 der Staatsanwaltschaft lnnerschwyz vom 1. Dezember 2017 feststellte und im Übrigen das Verfahren als gegenstandslos abschrieb (Vi-act. 14 f.). Der Beschuldigte erhob gegen diese Verfügung am 7. Juni 2018 rechtzeitig Beschwerde und beantragte deren Aufhebung (KG-act. 1).
2. a) Zur Begründung der Beschwerde bringt der Beschuldigte vor, er habe sich wegen einer schweren Erkrankung seit Januar 2018 nicht um seine Angelegenheiten kümmern und zu keinem Gerichtstermin erscheinen können – also auch nicht zur Hauptverhandlung vom 23. Mai 2018. Der Gerichtstermin sei ihm nicht bekannt gewesen, da er in diesem Zeitabschnitt nicht in Perre-fitte und Schwyz habe sein können. Aus diesem Grund habe er dem Gericht den Sachverhalt nicht schildern können, weshalb das Gericht diesen nicht berücksichtigt habe (KG-act. 1). Als Beweis hierfür reicht der Beschuldigte ein vom 4. Juni 2018 datierendes und von Dr. C.________, Zürich, unterzeichnetes Arztzeugnis zu den Akten, welches dem Beschuldigten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 8. Februar 2018 und von 0 % ab dem 15. Mai 2018 bescheinigt (KG-act. 1/1).
b) Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten belegt weder, dass dieser die Post nicht abholen konnte, noch, dass er verhandlungsunfähig war. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wusste der Beschuldigte zudem, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Er musste deshalb mit der Zustellung von Schriften der Strafbehörden rechnen (vgl. dazu, auch für das Weitere, die angef. Verfügung, S. 2, mit Nachweisen).
Darüber hinaus bescheinigt das ärztliche Zeugnis dem Beschuldigten ab dem 15. Mai 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Der Beschuldigte muss demnach seit diesem Tag arbeitsfähig und damit erst recht in der Lage gewesen sein, den mit Verfügung vom 16. April 2018 (Vi-act. 12) auf den 23. Mai 2018 verschobenen Hauptverhandlungstermin zur Kenntnis zu nehmen (s. angef. Verfügung, S. 2). Abgesehen davon wandte sich der Beschuldigte nach der ersten Vorladung der Vorinstanz vom 15. März 2018 (Vi-act. 7) telefonisch, per Fax und per Post an das Bezirksgericht, um den angesetzten Verhandlungstermin zu verschieben (Vi-act. 8–11). Die zweite Vorladung wurde nach dem erfolglosen ersten Zustellversuch am 26. April 2018 überdies per A-Post versandt (Vi-act. 13).
c) In BGE 140 IV 82 entschied das Bundesgericht für Art. 355 Abs. 2 StPO zwar, nur der tatsächlich Informierte könne über das Recht auf Einsprache durch Rückzugsfiktion entscheiden. Die vorliegende Konstellationen unterscheidet sich aber insofern von dem BGE 140 IV 82 zugrundeliegenden Sachverhalt, als dem Beschuldigten die erste Vorladung, inklusive ausdrücklichem und laienverständlichem Hinweis auf Art. 356 Abs. 4 StPO, tatsächlich zugestellt wurde, woraufhin dieser selber die Verschiebung der Hauptverhandlung beantragte und in der Folge mit einer zeitnahen Antwort auf dieses Gesuch in Form einer Verschiebungsanzeige rechnen musste (Vi-act. 11).
Wie das Bundesgericht in BGE 140 IV 82, E. 2.5, für Art. 355 Abs. 2 StPO erklärte, enthalte diese Bestimmung ausdrücklich zwei Bedingungen, die für den Eintritt der Rechtsfolge massgebend seien, nämlich dass der Betroffene erstens "trotz Vorladung" und zweitens "unentschuldigt" fernbleibe. Unter anderem aus der Wendung „trotz Vorladung“ schliesst das Bundesgericht, dass ein Beschuldigter tatsächlich Kenntnis von der Vorladung erhalten muss. Der Text von Art. 356 Abs. 4 StPO enthält zwar das Wort „unentschuldigt“, nicht aber die Wendung „trotz Vorladung“, was die bundesgerichtlich entwickelte Voraussetzung der tatsächlichen Kenntnisnahme zumindest relativieren muss (vgl. BGE 140 IV 82, E. 2.5; s. aber BGE 142 IV 158, E. 3.5, wonach Art. 356 Abs. 4 StPO der Bestimmung von Art. 355 Abs. StPO entspreche).
d) Aus dem Verhalten des Beschuldigten war gesamthaft der Schluss zu ziehen, dass er kein Interesse am weiteren Gang des Verfahrens hat. Abgesehen davon erscheint sein Verhalten auch als missbräuchlich, weil er vor Vorinstanz wie dargelegt selber um Verschiebung des Verhandlungstermins nachsuchte und im Beschwerdeverfahren ein ärztliches Zeugnis beilegte, welches wenig konkret nur eine Arbeitsunfähigkeit „wegen Krankheit“ bescheinigt, die zudem mehr als eine Woche vor dem angesetzten Termin auch gemäss ärztlichem Zeugnis nicht mehr bestand. Die Rückzugsfiktion beansprucht somit vorliegend auch unter Zugrundelegung der in BGE 140 IV 82 resp. BGE 142 IV 158 dargelegten Grundsätze Geltung (vgl. BGE 140 IV 82, E. 2.7 und BGE 142 IV 158, E. 3.5; vgl. aber auch BGer, 6B_413/2018, Urteil vom 7. Juni 2018, E. 5 [zweimaliger Zustellversuch mittels GU]). Für seine angebliche Unkenntnis des Gerichtstermins bringt der Beschuldigte überdies weder eine weitere Begründung oder Belege vor, noch sind solche aktenmässig erstellt. Er legt ausserdem nicht konkret dar, weshalb er „in diesem Zeitabschnitt nicht in Perrefitte und Schwyz sein konnte“.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschuldigte kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des beschränkten Aufwands sind die Kosten ausnahmsweise zu reduzieren;-
verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
31. August 2018 kau