Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 13. September 2017
GPR 2017 5
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Kosten und Entschädigung (Einstellung Strafverfahren)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 20. Januar 2017, SUH 2016 1094);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen diverser Delikte ein. Sie auferlegte ihm dennoch mit der Ausschreibung zur Aufenthaltsforschung und der Rechtshilfe verbundene Kosten von pauschal Fr. 500.00 (Dispositivziffer 2). Ausserdem wurde ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 3). Mit der rechtzeitig der Schweizer Post am 13. Februar 2017 aufgegebenen Beschwerde vom 12. Februar 2017 beantragt der Beschuldigte (Art. 395 Abs. 2 StPO), die Verfahrenskosten vollständig dem Staat aufzuerlegen bzw. „hilfsweise“ durch eine Entschädigung oder Genugtuung in derselben Höhe zu „egalisieren“. Die Staatsanwaltschaft erstattete eine ausführliche Beschwerdeantwort (KG-act. 3), wozu sich der Beschuldigte – allerdings verspätet – nochmals vernehmen liess (KG-act. 7).
2. Die Kostenauflage begründet die Staatsanwaltschaft damit, der laut Polizeirapport vom 10. April 2009 (U-act. Dossier 1/1) von der Verzeigung wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz in Kenntnis gesetzte Beschuldigte sei nicht mehr erreichbar gewesen und habe weder Adressänderungen noch längerdauernde Abwesenheiten der Behörde gemeldet. Die tatsächliche Höhe der Ausschreibungs- und Rechtshilfekosten sind indes weder in der angefochtenen Verfügung noch in den Akten ausgewiesen. Sie fielen mehr als zwei Jahre nach der Verzeigung an. Das Ausschreibungsbegehren datiert erst vom 17. September 2011 (vgl. Neben- bzw. Personalakten) und der Aufwand für die Rechtshilfe der Tessiner Polizei entstand im Mai 2016 (U-act. A 7).
a) Es kann nicht erwartet werden, dass ein Verzeigter nach mehr als einem Jahr ohne Verfahrenshandlungen dafür sorgt, dass ihm behördliche Sendungen zugestellt werden können (vgl. BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 = 142 IV 286 nicht publ. E. 1.2; BEK 2015 46 vom 18. Dezember 2015 E. 3.a). Dass sie den Beschuldigten innerhalb eines Jahres nach der polizeilichen Verzeigung zu kontaktieren versucht hätte, behauptet die Staatsanwaltschaft nicht. Aktenkundig ist abgesehen von einem den Beschuldigten nicht betreffenden Verfahrensübernahmegesuch (U-act. Dossier 1/9) im einschlägigen Dossier als erste verfahrensbezogene Untersuchungshandlung (vgl. BGer 6B_377/2016 vom 7. November 2016 E. 3.3.2) erst ein vom 25. Februar 2011 datierendes Auskunftsgesuch (U-act. Dossier 1/10). Zufolge dieser längeren Untätigkeit ist dem Beschuldigten mangelnde Zustellbarkeit nicht vorwerfbar.
b) Eine andere Frage ist, ob der Beschuldigte darüber hinaus in dem Sinne empfangspflichtig blieb, dass er der Behörde Adressänderungen, mithin auch die offenbar erst über ein Jahr nach der Verzeigung im Mai 2010 erfolgte Wohnungsaufgabe (vgl. U-act. A 1), oder länger dauernde Abwesenheiten melden musste. Diese Frage kann indes offen bleiben. Vorliegend konnte der Beschuldigte aufgrund der polizeilichen Verzeigung noch nicht ohne weiteres ein Verfahrensverhältnis (vgl. auch § 95 JG) voraussehen. Er wurde zwar als Beschuldigter einvernommen. Dies geschah jedoch im Rahmen einer Anzeige, die er der Polizei erstattete, die ihn nicht wie üblich auf die von der Staatsanwaltschaft nun geltend gemachten Pflichten hinwies (U-act. Dossier 1/2 Nr. 8), weshalb ihm diese nicht ohne Weiteres erkennbar waren (dazu auch EGV-SZ 2013 A 5.3 E. 3.b). Nach der längeren Behördenuntätigkeit können dem Beschuldigten unter diesen Umständen trotz ausstehender Nichteröffnungsverfügungen (vgl. § 60 aStPO bzw. Art. 310 StPO) nicht wegen Verstössen gegen die Empfangspflicht nur im Rechtsmittelverfahren pauschalierbare (§ 3 Abs. 4 GebO) Kosten auferlegt werden, die in Bezug auf die ihm angelasteten Versäumnisse nicht ausgewiesen sind. Zudem fielen sie in einem erheblichen Ausmass erst an, als die Taten, deren Verzeigung dem Beschuldigten bekanntgegeben wurden, verjährt waren.
3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und hat der Staat bzw. der Bezirk die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 423 StPO). Ausgangsgemäss muss auf den nur „hilfsweise“ gestellten Antrag auf eine Entschädigung zur „Egalisierung“ allfällig auferlegter Verfahrenskosten nicht eingegangen werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates. Entschädigungsfällige Aufwendungen des ohne Anwalt Beschwerde führenden Beschuldigten sind nicht ersichtlich;-
verfügt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Stattdessen gehen die Verfahrenskosten vollumfänglich zu Lasten des zuständigen Bezirks.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
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13. September 2017 kau