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GPR 2017 20 ΓÇó Untimely complaint against cost allocation inadmissible
GPR 2017 20Übriges Gericht16.01.2018Inadmissible
A.________ challenged a prosecutor’s dismissal order and the related cost allocation of CHF 1,709.25, while also disputing the finding of drug consumption in the penal order issued on the same day. The Kantonsgerichtspräsident of Schwyz held that the complaint was lodged only on 11 December 2017, after the 10-day appeal period had expired on 7 December 2017. The complaint was therefore manifestly late and inadmissible. Any objections to the penal order had to be pursued before the prosecution authority. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.
Art. 396 Abs. 1, Art. 90, Art. 91 Abs. 1 StPO; timeliness of complaint and competence regarding objection to penal order. The complaint must be filed within ten days from the day after service and is timely only if the procedural act reaches the competent authority on the last day. A complaint lodged after expiry of the statutory time limit is manifestly inadmissible. Objections directed against a penal order do not fall within the complaint jurisdiction of the appellate court; they are to be dealt with by the prosecution authority under Art. 354 f. StPO. In case of inadmissibility, the complainant bears the costs (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 16. Januar 2018
GPR 2017 20
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Kostenfolgen)
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 14. November 2017, SUI 2017 3977);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 14. November 2017 das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 4. Oktober 2017 einstellte, die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren von Fr. 300.00 und Auslagen von Fr. 1'409.25, total Fr. 1'709.25 dem Beschuldigten auferlegte, dem Beschuldigten keine Entschädigung und Genugtuung ausrichtete (Vi-act. 0.0.01) sowie mit separatem Strafbefehl den Beschuldigten wegen Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig sprach und mit einer Busse von Fr. 100.00 bestrafte (Vi-act. 0.0.02);
dass die Einstellungsverfügung dem Beschuldigten durch die schweizerische Post am 27. November 2017 in Goldau zugestellt worden ist (Vi-act. 0.0.03);
dass der Beschuldigte am Montag, 11. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht einreicht, in welcher er einerseits den Konsum von Drogen bestreitet und andererseits beantragt, die Summe von Fr. 1'709.25 "jemand anderem" aufzuerlegen, womit sich die Beschwerde sowohl gegen die Kostenfolgen der Einstellungsverfügung vom 14. November 2017 als auch inhaltlich (im Sinne einer Einsprache) gegen den Strafbefehl vom gleichen Tag richtet;
dass gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die Frist am folgenden Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen begonnen hat (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO (nur dann) eingehalten ist, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird;
dass vorliegend die zehntägige Frist am Dienstag, 28. November 2017 zu laufen begonnen hat und am Donnerstag, 7. Dezember 2017 abgelaufen ist;
dass der Beschuldigte seine Beschwerde erst am Montag, 11. Dezember 2017 erhoben hat (KG-act. 1), er sich innert der ihm mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 bis zum 27. Dezember 2017 gewährten Frist zur Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist nicht mehr geäussert hat und die Beschwerde somit offenkundig verspätet ist;
dass die Behandlung der Einwendungen des Beschuldigten hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln als Einsprache gegen den Strafbefehl in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft fällt (Art. 354 f. StPO);
dass demgemäss auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auf eine Beschwerdeantwort wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde verzichtet werden konnte (Art. 390 Abs. 2 StPO);
dass der Beschuldigte bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO);
dass die Beurteilung von wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken gemäss Art. 395 lit. b StPO durch die Verfahrensleitung und damit gemäss § 40 Abs. 1 JG durch den Präsidenten erfolgt und ebenso das Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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16. Januar 2018 kau