Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 10. Januar 2018
GPR 2017 18
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren (Entschädigung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 14. September 2017, SUB 2017 250);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 14. September 2017 nahm die kantonale Staatsanwaltschaft gegen die wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung verzeigte Beschuldigte unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates keine Strafuntersuchung an die Hand, sprach der Beschuldigten jedoch ohne weitere Begründung auch keine Entschädigung zu. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 3. Oktober 2017 verlangt die Beschuldigte, ihr eine Entschädigung von Fr. 1‘666.00 zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2017, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, weil nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 6B_387/2013 vom 8. Juli 2013) die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung habe, wenn die Strafuntersuchung schon nach der ersten polizeilichen Einvernahme nicht an die Hand genommen werde (KG-act. 3). Die Parteien haben repliziert bzw. dupliziert (KG-act. 5 und 7).
2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese wie vorliegend wirtschaftliche Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5‘000 Franken zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Die Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung ist zulässig (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 sowie 393 Abs. 1 lit. a StPO).
3. Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Erledigung einer Strafsache mit einer Nichtanhandnahme richtet sich nach den Bestimmungen der Verfahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO), in welchem grundsätzlich Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO geltend gemacht werden können (vgl. BGer 6B_387/2013 vom 8. Juli 2013 = BGE 139 IV 241 = Pra 2013 Nr. 109 E. 1). Wird die Beschuldigte wie vorliegend eines Vergehens oder eines Verbrechens verdächtigt, kann der Beizug eines Anwalts nur ausnahmsweise nicht als eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erachtet werden (BGE 139 IV 241 = Pra 2013 Nr. 109 E. 2.1; BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Diese Ausnahme muss die Staatsanwaltschaft begründen, wenn sie von einer Entschädigung, welche vorliegend grundsätzlich zudem auch durch den Kostenentscheid zu Gunsten der Beschuldigten präjudiziert ist, absehen will. Indem sie ihren Entscheid nicht begründete, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschuldigten (vgl. nachfolgend E. 5).
4. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist zu entschädigen. Der Beizug eines Verteidigers wird sich bei Vergehens- und Verbrechensvorwürfen zwar in der Regel als angemessen erweisen, beispielsweise aber dann nicht, wenn das Verfahren nach einer ersten Einvernahme eingestellt wird (GPR 2016 4 vom 22. Juli 2016 E. 4.b; BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Vorliegend wurde das Verfahren betreffend die Strafanzeige eines angeblichen unrechtmässigen Privatbezugs von Fr. 15‘000.00 durch die einzelzeichnungsberechtigte beschuldigte Verwaltungsrätin aus der unter dem Präsidium ihres Ehemann stehenden Aktiengesellschaft nach einer auf die Klärung der tatsächlichen Umstände beschränkten polizeilichen Einvernahme vom 12. Juli 2017 der Beschuldigten (U-act. 10.2.001 inkl. kurze Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Anwalt, U-act. 1.1.002) nicht an die Hand genommen. Eine Eingabe des Verteidigers an die Polizei bezog sich allein auf die Terminierung dieser Einvernahme (U-act. 2.1.001). Mit einer weiteren Eingabe an die Staatsanwaltschaft wurde unaufgefordert ein Beleg zur Üblichkeit von Privatbezügen eingereicht (U-act. 8.1.005 f.). Im Übrigen holte die Staatsanwaltschaft zur Abklärung eines über die Strafanzeige hinausgehenden, nicht nur gegen die Beschuldigte gerichteten Verdachts auf ungetreue Geschäftsführung bezüglich weiterer Privatbezüge von über einer Dreiviertelmillion Franken beim Verteidiger die Bilanz und die Erfolgsrechnung der Strafanzeigeerstatterin per Ende September 2016 ein (U-act. 8.1.008 f.). Zur Klärung dieses Verdachts waren auch keine weiteren Einvernahmen mehr erforderlich, vielmehr konnte dieser aufgrund der eingereichten Bilanz ausgeräumt werden (vgl. angef. Verfügung E. 8.2). Die Strafverfolgungsbehörden haben mithin die Strafanzeige sowie die undeutlichen Verdachtslagen pragmatisch ohne Untersuchungseröffnung einfach erledigt, ohne ein eigentliches Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu eröffnen (anders als in BGE 138 IV 197 E. 2.3.7). Es liegt mithin, wenn überhaupt, auch noch kein komplexer Fall vor, in welchem es zu zusätzlichen Einvernahmen und Abklärungen gekommen wäre, die eine Verteidigung angemessen hätten erscheinen lassen können (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschuldigte konnte sich darauf beschränken, den in der Strafanzeige geäusserte Verdacht in tatsächlicher Hinsicht zu bestreiten und die Wahrheit darzutun, dass Privatbezüge üblich waren. Mithin geriet sie also nicht in eine Verfahrenssituation, in der sie sich allein verteidigend hätte Gefahr laufen können, benachteiligt zu werden. Die polizeilichen Befragungen waren trotz der relativen Schwere des Tatvorwurfs unproblematisch und erforderten weder Abklärungen noch die Anwesenheit eines erfahrenen, effizient und zielgerichtet arbeitenden Anwalts (dazu vgl. BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Die Zustellung der von der Staatsanwältin angeforderten Buchhaltungsunterlage war nicht aufwändig und erforderte zudem keinen anwaltlichen Beistand. Es ist im Ergebnis deshalb nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft keine Entschädigung zusprach.
5. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen. Indes gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates, da die kantonale Staatsanwaltschaft es in der angefochtenen Verfügung unterliess, die fehlende Entschädigung zu begründen (vgl. oben E. 3) und dies erst im Beschwerdeverfahren nachholte (Art. 417, 423 und 426 Abs. 3 lit. a StPO), weshalb die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nur nicht zurückzuweisen ist, um prozessualen Leerlauf zu verhindern (vgl. dazu auch Art. 428 Abs. 4 StPO). Für den Aufwand ihres Verteidigers im Beschwerdeverfahren ist die Beschuldigte dementsprechend zu entschädigen, nachdem die fehlende Begründung der angefochtenen Verfügung anwaltlichen Beistand für die Beschwerdeführung rechtfertigte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO);-
verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Die Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
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10. Januar 2018 kau