Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 21. November 2017
GPR 2017 15
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Einstellung eines Strafverfahrens (Kosten und Entschädigung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 30. Juni 2017, SUH 2017 832);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Dem Beschuldigten wurde mit Strafantrag vom 3. März 2017 vorgeworfen (U-act. 1), am 26. Januar 2017 ein gerichtliches Parkverbot auf der Liegenschaft C.________strasse xx in Pfäffikon übertreten zu haben. Er machte jedoch gegenüber der Polizei ein Missverständnis geltend, aufgrund dessen er vermeinte, zum Parkieren berechtigt zu sein (U-act. 3). Mit Strafbefehl vom 12. Mai 2017 sprach ihn die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln dennoch des Missachtens eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO schuldig und büsste ihn mit Fr. 50.00. Ausserdem auferlegte sie dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 160.00 (U-act. 4). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache (U-act. 7). Zufolge Rückzugs des Strafantrags stellte die Staatsanwaltschaft mit durch die kantonale Oberstaatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 30. Juni 2017 das Strafverfahren ein, auferlegte indes die Verfahrenskosten von Fr. 160.00 dem Beschuldigten (Dispositivziffer 2). Gegen die Kostenauflage beschwert sich der Beschuldigte rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragt sinngemäss eine Verfahrenseinstellung ohne Kostenfolgen für ihn. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung ohne Stellungnahme zur Beschwerde (KG-act. 4).
2. Die Kostenauflage begründet die Staatsanwaltschaft, welche in der Einstellungsverfügung davon ausgeht, der Tatvorwurf sei nicht unbestritten, damit, der Beschuldigte habe nicht behauptet, berechtigt gewesen zu sein, sein Fahrzeug auf dem fraglichen Besucherparkplatz abstellen zu dürfen. Es rechtfertige sich, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil die Tat zum damaligen Zeitpunkt rechtswidrig und für die Einleitung des Verfahrens ursächlich gewesen sei.
3. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzte und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder dessen Durchführung erschwerte. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGer 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit Hinweisen).
4. Die Staatsanwaltschaft klärte nicht ab, wo und wie das Parkverbot signalisiert war und äussert sich auch nicht zu einem allfälligen (nachträglichen) Erlaubnisvorbehalt (dazu vgl. Tenchio, BSK, 32017, Art. 258 ZPO N 26) zu Gunsten des Beschuldigten. Sind die näheren Fallumstände aber weder unbestritten noch klar nachgewiesen, kann die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nicht vorwerfen, in zivilrechtlicher Hinsicht nicht zum Parkieren berechtigt gewesen zu sein. Sie kann mithin die Kostenauflage nicht rechtfertigen. Unter diesen ungeklärten Umständen können die Kosten ebenfalls nicht der Antragsstellerin auferlegt werden, zumal sie sich am Verfahren nicht beteiligte bzw. endgültig auf Parteirechte verzichtete (U-act. 1). Sie gehen deshalb zu Lasten des zuständigen Bezirks.
5. Mithin ist in Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und stattdessen sind die Verfahrenskosten dem zuständigen Bezirk aufzuerlegen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates;-
verfügt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Stattdessen gehen die Verfahrenskosten von Fr. 160.00 zu Lasten des zuständigen Bezirks.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
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21. November 2017 kau