Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 13. Dezember 2017
GPR 2017 12
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchsgegnerin,
betreffend
Prozesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechtspflege
(Gesuch vom 24. April 2017);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Parteien ehelichten sich am 25. November 1999 vor dem Zivilstandsamt in Lachen SZ. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter D.________, hervorgegangen. Das Kindesverhältnis des Gesuchstellers zum inzwischen mündigen Sohn der Gesuchsgegnerin E.________, wurde mittels Anerkennung hergestellt.
Am 14. Februar 2011 machte die Gesuchsgegnerin die Ehescheidungsklage beim Einzelrichter am Bezirksgericht March hängig. Mit Urteil vom 30. Dezember 2016 hat der Einzelrichter die Ehe der Parteien geschieden, Tochter D.________ unter die alleinige elterliche Obhut und Sorge der Gesuchsgegnerin gestellt, dem Gesuchsteller ein Besuchsrecht verweigert, die Weiterführung der Kindesbeistandschaft angeordnet, weder dem Kind noch einem der Parteien einen Unterhaltsbeitrag zugesprochen sowie das Güterrecht, die berufliche Vorsorge und die Prozesskosten geregelt. Gegen dieses Urteil erhoben der Gesuchsteller am 24. April 2017 beim Kantonsgericht Berufung und die Gesuchsgegnerin am 31. Mai 2017 Anschlussberufung (KG-act. 1 und 8 in ZK1 2017 20). Der Scheidungspunkt ist seit dem 31. Mai 2017 rechtskräftig (KG-act. 20 in ZK1 2017 20).
Mit separater Eingabe vom 24. April 2017 stellt der Gesuchsteller die folgenden Anträge betreffend Kostenvorschuss, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege:
I. Prozesskostenvorschuss-Begehren
1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller im kantonsgerichtlichen Berufungsverfahren gegen das Urteil des Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZEO 11 9 einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 8'000.00, evtl. wie viel, sowie im vorliegenden Massnahmenverfahren einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.00, evtl. wie viel, plus den allfälligen kantonsgerichtlichen Massnahmen-Verfahrenskosten-Vorschuss zu bezahlen, bar und verrechnungsfrei mit allfälligen Gegenforderungen der Gesuchsgegnerin, unter welchem rechtlichen Titel auch immer.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
II.Eventual-Armenrechtsgesuch
1. Es sei dem Gesuchsteller im kantonsgerichtlichen Berufungsverfahren gegen das Urteil des Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZEO 11 9 sowie im vorliegenden Massnahmenverfahren das Armenrecht (unentgeltliche Rechtspflege betr. Verfahrenskosten und unentgeltliche Rechtsvertretung) zu gewähren, und es sei dem Gesuchsteller in der Person des Unterzeichnenden der unentgeltliche Rechtsbeistand zu bestellen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin, eventuell des Staates bzw. der Bezirksgerichtskasse March.
Die Gesuchsgegnerin stellt mit Eingabe vom 5. Mai 2017 (KG-act. 7) folgende Gegenanträge:
I. Die Gesuchsanträge I und II sind abzulehnen.
-das Prozesskosten-Begehren sei abzulehnen;
-das Eventual-Armenrechtsgesuch sei abzulehnen;
alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers.
II.Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Hiermit stelle ich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und begründe es wie folgt: [....].
Beide Parteien haben mehrmals repliziert, der Gesuchsteller mit Stellungnahmen I-III (KG-act. 11, 15, 24), die Gesuchsgegnerin mit Eingaben vom 31. Mai 2017 (KG-act. 13), 26. Juni 2017 (KG-act. 17) und 21. Juli 2017 (KG-act. 31), wobei sie jeweils weitere Belege einreichten.
Mit Beweisverfügung vom 6. Juli 2017 wurden diverse Editionen durch den Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin sowie je eine schriftliche Auskunft bei F.________ und G.________ (Eltern des Gesuchstellers) und H.________ (Vermieter der Gesuchsgegnerin) eingeholt (KG-act. 19-23). Das Ergebnis der Beweiserhebungen wurde den Parteien mit Verfügung vom 14. August 2017 zugestellt (KG-act. 32). Die Gesuchsgegnerin hat am 30. August 2017 (KG-act. 33) und 4. September 2017 (KG-act. 35) Stellung genommen, der Gesuchsteller am 4. September 2017 (KG-act. 34). Beide Parteien haben wiederum mehrmals repliziert (KG-act. 37, 39, 41, 43, 45).
2. a) Das Gericht kann auf Antrag eines bedürftigen Ehegatten den anderen Ehegatten verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss als Teil der Beistandspflicht nach Art. 159 ZGB oder Teil der Unterhaltspflicht zu leisten. Dieser Anspruch geht demjenigen gegenüber dem Gemeinwesen auf unentgeltliche Rechtspflege vor (Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, N 6 zu Art. 276 ZPO; Sutter-Somm/Stanischewski, in: Sutter-Somm/Hasenböh-ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 21 zu Art. 276 ZPO; BGE 138 672, E. 4.2.1; Beschluss KGer ZK2 2013 95 vom 11. Juni 2014, E. 4b). Die Beistandspflicht hört grundsätzlich mit der Scheidung auf. Wenn aber in einem Prozess nur der Scheidungspunkt rechtskräftig wird und das Verfahren in anderen Punkten weitergeht, muss der leistungsfähige Ehegatte dem anderen auch diesen weiteren Teil des Prozesses vorfinanzieren (Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, N 30 zu Art. 117 ZPO).
Der Prozesskostenvorschuss ist unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGer, Urteil 5D_135/2010 vom 9. Februar 2010 E. 3.1). Überdies muss es dem Beistandsverpflichteten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer, Urteil 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2). Aus der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege folgt, dass ein Ehegatte nur Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn und insoweit der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss ohne Eingriff in seinen eigenen prozessualen Notbedarf zu leisten, oder der ihm auferlegte Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist. Je nach der Leistungsfähigkeit des vorschusspflichtigen Ehegatten ist dieser zur ratenweisen Tilgung verpflichtet. Für die Höhe und Dauer der Ratenzahlungen gelten ebenfalls die im Rahmen der Mittellosigkeitsermittlung für die Gegenüberstellung von Einkommensüberschuss und Prozesskosten (beider Ehegatten) massgebenden Grundsätze (Alfred Bühler, in: Berner Kommentar, N 35 f. zu Art. 117 ZPO). Es obliegt dem Gesuchsteller, diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, aus welchen er seinen Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ableitet (OGer ZH, Beschluss LQ100062-O/U vom 28. Juli 2011 E. III./5.1; zum Ganzen ebenso: ZK2 2014 14, Beschluss vom 25. September 2015, E. 5a, sowie ZK2 2015 57, Beschluss vom 10. Dezember 2015, E. 2).
Zur Beurteilung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers massgebend, d.h. sein gesamtes Einkommen und Vermögen zu ermitteln und seinem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt (sogenannter zivilprozessualer Notbedarf) gegenüberzustellen. Bleibt nach Abzug des zivilprozessualen Notbedarfs von der Summe aus massgebendem Einkommen und Vermögen nichts übrig oder resultiert ein Negativsaldo, liegt ohne weiteres Mittellosigkeit vor. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem Einkommen und dem Notbedarf des Gesuchstellers ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Der monatliche Überschuss sollte eine Tilgung der Prozesskosten binnen ein bis zwei Jahren ermöglichen (Lukas Huber, a.a.O., N 17 zu Art. 117 ZPO; Alfred Bühler, a.a.O., N 36 zu Art. 117 ZPO). Gemäss den Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 7. November 2007 (mit Änderungen vom 11. März 2008 und 7. Dezember 2010) sind zum betreibungsrechtlichen Notbedarf ein Zuschlag von max. 30 Prozent auf dem Grundbetrag, die laufenden Steuern und die belegten Abzahlungen aus den Vorjahren hinzuzurechnen und ist ein Freibetrag in der Höhe von 1-2 Monaten, ausnahmsweise drei Monaten zu berücksichtigen (vgl. http://www.kgsz.ch/fileadmin/da-teien/pdf/up\_richtlinien.pdf; zuletzt besucht am 7. Dezember 2017).
b) Einkommen des Gesuchstellers
Der Gesuchsteller erhält, was gerichtsnotorisch ist, seit dem 27. Mai 2013 (KG-act. 35/1, S. 90, E. 6.3), bzw. 1. Mai 2015 Sozialhilfe (vgl. ZK2 2015 57, Beschluss vom 10. Dezember 2015, E. 2d). Gemäss KlientInnenkontoauszug (KG-act. 30/10) erhielt er von Januar bis Oktober 2016 monatlich Fr. 2'366.00, bestehend aus dem Grundbedarf von Fr. 986.00 und den Wohnungskosten von Fr. 2'040.00, abzüglich einer Mietzinsreduktion von Fr. 660.00. Von November 2016 bis April 2017 erhielt er nach einer weiteren Kürzung von Fr. 98.60 monatlich Fr. 2'267.40, bzw. im Februar 2017 Fr. 2'067.40 wegen einer zusätzlichen Kürzung infolge Einnahmen von Fr. 200.00. Ab Mai 2017 wurde ihm stattdessen das Erwerbseinkommen unter Belassung eines Freibetrags abgezogen, sodass er im Mai 2017 Fr. 1'694.85 und im Juni 2017 Fr. 1'410.80 von der Sozialbehörde erhielt.
Gemäss den im vorliegenden Verfahren eingereichten Lohnabrechnungen (KG-act. 1/9-12 und 30/4-9) erzielte der Gesuchsteller vom Februar bis Juni 2017 beim I.________ ein Einkommen von total 4'200.70 netto, mithin Fr. 840.00 netto pro Monat. Dieses Einkommen wird ihm - wie bereits erwähnt - vom Sozialhilfebetrag von Fr. 2'366.00 abgezogen, wobei ihm ein Freibetrag von rund 25 Prozent belassen wird (vgl. KG-act. 30/10, S. 5).
Gemäss Arztzeugnissen war der Gesuchsteller im Februar und März 2017 zu 60 Prozent sowie im Mai und Juni 2017 zu 70 Prozent arbeitsunfähig (KG-act. 1/8 und 11/10). Die Vorinstanz ist im Scheidungsurteil vom 30. Dezember 2016 gestützt auf frühere Arztberichte und den weiteren Verlauf im Scheidungsverfahren ebenfalls von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen und hat auf die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet (KG-act. 35/1, S. 91 ff., E. 6.5-6.5.5). Eine wesentliche Änderung gegenüber den Feststellungen der Vorinstanz im Scheidungsurteil ist nicht geltend gemacht oder gar glaubhaft gemacht worden. Die Einholung eines Gutachtens über die Arbeitsfähigkeit des (vgl. den sinngemässen Antrag der Gesuchsgegnerin in KG-act. 13, S. 7 Ziff. 7) würde den Rahmen des vorliegenden Verfahrens deshalb sprengen. Abgesehen davon stellt sich die Frage der Restverwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, in welchem Glaubhaftmachung genügt, ist deshalb einstweilen davon auszugehen, dass er weiterhin nur, aber immerhin Fr. 840.00 pro Monat verdienen kann. Damit reduziert sich der Sozialhilfebeitrag von Fr. 2'366.00 effektiv um Fr. 630.00 (Fr. 840.00 Erwerbseinkommen abzüglich Freibetrag von Fr. 210.00).
Die Gesuchsgegnerin behauptet weiteres Einkommen des Gesuchstellers. Aufgrund der schriftlichen Auskunft seiner Eltern (KG-act. 26) steht fest, dass er von ihnen diverse kleinere Geldbeträge sowie Lebensmittel erhalten hat. Zudem stellen sie ihm ein Auto, welches im Eigentum des Vaters steht, gratis unter Übernahme aller Kosten zur Verfügung (KG-act. 26 sowie KG-act. 30/12+13). Soweit die Gesuchstellerin die Aufrechnung dieser Beträge verlangt, übersieht sie, dass es sich bei den Lebensmitteln und dem Fahrzeug um Naturalleistungen handelt, welche die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers für Prozesskosten nicht erhöhen. Dafür, dass die Eltern dem Gesuchsteller weiterhin namhafte Geldbeträge zustecken würden, besteht zudem kein Beweis. Sie haben ihm zwar im Scheidungsverfahren anfänglich auch Anwaltskosten im Betrage von 26'276.80 bezahlt (KG-act. 26). Dafür wurde jedoch ein Darlehensvertrag abgeschlossen (KG-act. 26/1), wovon per 1. Januar 2017 noch Fr. 15'394.10 offen sind (KG-act. 26/2).
Der Gesuchsteller ist Eigentümer der Stockwerkeinheit Nr. xx in Münchenstein. Diese ist mit der lebenslänglichen und unentgeltlichen Nutzniessung seiner Eltern belastet (KG-act. 1/15+16), weshalb die Eltern für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Liegenschaft aufkommen (KG-act. 1/18-20, KG-act. 26 sowie 26/3-6). Aus der Liegenschaft entstehen dem Gesuchsteller somit weder Kosten, noch erhält er daraus Einnahmen. Wenn die Gesuchsgegnerin die Aufrechnung der von den Eltern getragenen Kosten als Einkommen verlangt (KG-act. 33, Ziff. 1.3), so übersieht sie, dass in diesem Fall auch die Kosten aufgerechnet werden müssten und sich Einnahmen und Kosten neutralisieren würden.
Unbestritten ist, dass der Gesuchsteller von einem Untermieter vom Juli bis November 2016 fünfmal Fr. 500.00 an Mietzinszahlungen erhalten hat (KG-act. 30, S. 5, Ziff. 5.2). Die Behauptung, die Untermiete sei in Tat und Wahrheit höher gewesen und der Gesuchsteller hätte die Hälfe des Mietzinses, d.h. Fr. 1'100.00 vom Untermieter verlangen müssen (KG-act. 33, S. 3 Ziff. 2.3) hilft der Gesuchsgegnerin nicht weiter, weil nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass der Gesuchsteller weiterhin Einnahmen aus Untervermietung hat. Auf die als Gegenbeweis offerierte Zeugeneinvernahme des (früheren) Untermieters kann unter diesen Umständen im vorliegenden Verfahren verzichtet werden.
Zum Beweis für weitergehende Einkünfte des Gesuchstellers verlangte die Gesuchsgegnerin vom Gesuchsteller den Nachweis, wie er seine Anwaltskosten, insb. im Zusammenhang mit den betreibungsrechtlichen Verfahren im Kanton Zürich beglichen habe (KG-act. 17, S. 4 Ziff. 11). Auf entsprechende Aufforderung durch den Kantonsgerichtspräsidenten an den Gesuchsteller (vgl. KG-act. 19, Ziff. 1 lit. a) antwortete sein Rechtsvertreter am 21. Juli 2017, dass seine beiden Anwaltsrechnungen über Fr. 883.30 gemäss KG-act. 30/20 und Fr. 6'233.20 gemäss KG-act. 30/21 obsolet seien, da kein Armenrecht beantragt worden sei, dass zwar noch zwei Rechnungen vom 4. November 2014 und 18. April 2016 offen seien, aber diesbezüglich noch nichts bezahlt worden sei (KG-act. 30, S. 5 Ziff. 4.2+4.3; vgl. zudem Forderungsverzicht gemäss KG-act. 30/22). Auch hier ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass die Aufrechnung der Anwaltshonorare als Schenkung (vgl. KG-act. 33, S. 3, Ziff. 2.4) die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers zur Prozessfinanzierung nicht effektiv erhöhen würde. Auf eine Aufrechnung ist deshalb auch in diesem Punkt zu verzichten.
Somit stellt sich das massgebende Einkommen des Gesuchstellers wie folgt dar:
Sozialhilfebeitrag:Fr. 2'366.00
./. Reduktion infolge ErwerbsFr. -630.00
monatliches Einkommen:Fr. 840.00
Fr. 2'576.00
c) Bedarf des Gesuchstellers
Der Gesuchsteller hat als Alleinstehender gemäss den Richtlinien des Kantonsgerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums Anspruch auf einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00. Dafür, dass der Gesuchsteller mit J.________ zusammenleben soll (vgl. KG-act. 33, S. 4 Ziff. 2.6), fehlt jeglicher Nachweis, weshalb dafür kein Abzug vorzunehmen ist, welcher sich im Übrigen bis zum Nachweis eines Konkubinats auf nur Fr. 100.00 belaufen würde (vgl. Ziff. I.2. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums).
Die Wohnungskosten betragen ohne Garage Fr. 2'040.00 (KG-act. 30, S. 3 Ziff. 3.2 sowie KG-act. 30/11 und KG-act. 7/5; KlientInnenkontoauszug, KG-act. 30/10). Die Gesuchsgegnerin kritisiert die Höhe dieser Wohnungskosten und macht geltend, der Gesuchsteller wohne unnötigerweise immer noch in der ehemaligen ehelichen 4 ½ Zimmer-Wohnung (KG-act. 7, S. 4 Ziff. 3; KG-act. 7/5). Die Kosten sind in der Tat hoch. Sie lassen sich auch nicht mehr damit begründen, dass er die Wohnung mit Rücksicht auf D.________ behalten habe (vgl. KG-act. 30/11, S. 2), nachdem D.________ ihn seit langem nicht mehr besuchen will (vgl. KG-act. 17 in ZK2 2017 22, Kurzprotokoll der Kinderanhörung vom 6. September 2017). Zu beachten ist indessen, dass auch die Wohnungskosten der Gesuchsgegnerin mit Fr. 3'270.00 (vgl. hinten, E. 2d) hoch sind und günstiger Wohnraum im äusseren Kantonsteil am Zürichsee gerichtsnotorischerweise knapp ist. Auf eine Kürzung dieser Wohnungskosten im Rahmen des vorliegenden Entscheids ist deshalb zu verzichten, zumal auch eine Kürzung auf Fr. 1'380.00 wie in der Sozialhilfe (vgl. KG-act. 30/10) an der grundsätzlichen Bedürftigkeit des Gesuchstellers nichts ändern würde.
Krankenkassenprämien fallen beim Gesuchsteller keine an. Sie werden von der Prämienverbilligung des Kantons mehr als abgedeckt (KG-act. 30/1 und 30/2). Die Selbstbehalte werden durch die Sozialhilfe übernommen (KG-act. 30, S. 3 Ziff. 3.3; KG-act. 30/10, S. 4).
Der Gesuchsteller hat auch keine Belege über die Bezahlung von Steuern eingereicht, weshalb die Steuern bei der Berechnung des prozessrechtlichen Notbedarfs ausser Anschlag bleiben.
Zumindest seit November 2016 leistet der Gesuchsteller offenbar keine Rückzahlungen mehr für das gegenüber seinen Eltern bestehende Darlehen (KG-act. 26 + 26/1+2). Die vertraglich vereinbarten Akontozahlungen von Fr. 500.00 pro Monat (KG-act. 26/1) sind deshalb hier ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Der massgebende Notbedarf des Gesuchstellers stellt sich somit wie folgt dar:
GrundbetragFr. 1'200.00
Zuschlag 30 %Fr. 360.00
WohnungskostenFr. 2'040.00
KrankenkassenkostenFr. 0.00
SteuernFr. 0.00
SchuldabzahlungenFr. 0.00
Fr. 3'600.00
d) Vermögen des Gesuchstellers
Die Gesuchsgegnerin behauptet wiederholt, der Gesuchsteller verfüge weiterhin über ein Vermögen von Fr. 273'000.00 (KG-act. 7, S. 3, Ziff. 1; KG-act. 13, S. 2, Ziff. 4; KG-act. 17, S. 1, Ziff. II.1). Im Scheidungsverfahren ist durch die Vorinstanz festgestellt worden, dass der Gesuchsteller am 22. Dezember 2008 Fr. 273'000.00 bei der K.________ (Bank) bar abgehoben hat (KG-act. 35/1, S. 100 f., E. 9.2.4.1 f.). Über die Verwendung dieses Betrages hat er weder im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren (vgl. KG-act. 35/1, S. 101, E. 9.2.4.3 f.) noch anlässlich der Parteibefragung im Berufungsverfahren vom 24. Oktober 2017 (vgl. KG-act. 25 in ZK2 2017 22, S. 18, Fragen 124 ff.) glaubwürdig Auskunft erteilt. Dennoch kann entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin nicht einfach geschlossen werden, dass der Betrag von Fr. 273'000.00 oder wesentliche Teile davon heute noch vorhanden seien. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass seither fast 9 Jahre vergangen sind. Das letzte Anstellungsverhältnis des Gesuchstellers bei L.________ AG endete am 31. März 2011 (KG-act. 35/1, S. 89, E. 6.3). Seither ist er - wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat (KG-act. 35/1, S. 90) - abgesehen von Temporäreinsätzen erwerbslos. Sozialhilfe erhält er erst seit dem 27. Mai 2013 (vgl. oben E. 2b). Auch die Sozialhilfe deckt seinen Lebensunterhalt nicht, worauf auch die Gesuchsgegnerin wiederholt zutreffend hinweist (KG-act. 7, S. 4, Ziff. 3; KG-act. 33, S. 2, Ziff. 2.1). Bereits die Vorinstanz hat deshalb den Schluss gezogen, dass das einstmals stattliche Vermögen wohl verbraucht sein dürfte (KG-act. 35/1, S. 90, E. 6.4). Dieser Schluss ist ohne weiteres nachvollziehbar. Für die gegenteilige Annahme bestehen nicht genügend Anhaltspunkte. Dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller den Betrag von Fr. 273'000.00 bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufgerechnet hat, hilft der Gesuchsgegnerin ebenfalls nicht weiter, weil das Stichdatum für die güterrechtliche Auseinandersetzung auf den 14. Februar 2011 festgesetzt worden ist (KG-act. 35/1, S. 100, E. 9.2), im vorliegenden Verfahren jedoch der Vermögensstand per heute, also fast 7 Jahre später massgebend ist.
Der Gesuchsteller ist - wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2b) - Eigentümer der Stockwerkeinheit Nr. xx in Münchenstein. Der Übernahmewert der Liegenschaft betrug gemäss Kauf- und Schenkungsvertrag vom 18. April 1997 gestützt auf eine Schätzung der kantonalen Steuerverwaltung Fr. 215'000.00 (KG-act. 1/15, S. 4). Die Liegenschaft ist mit einer Hypothek von Fr. 47'100.00, bzw. per 31. Dezember 2014 von noch Fr. 36'500.00 belastet (KG-act. 1/18+20), wofür eine Grundpfandverschreibung über Fr. 60'000.00 erstellt wurde (KG-act. 1/18). Die Verbindlichkeiten für Investitionen/Darlehen in die Liegenschaft sind zudem mit einem weiteren Schuldbrief über Fr. 180'000.00 sichergestellt (KG-act. 26 in Verb. mit KG-act. 1/22). Es ist offenkundig, dass diese Liegenschaft bei den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten nicht mehr weiter belastet werden kann und damit als Substrat für die Prozessfinanzierung ausser Betracht fällt.
Gemäss Steuererklärung 2016 besass der Gesuchsteller per 31. Dezember 2016 zwei Konti bei der K.________ (Bank) mit Guthaben von Fr. 2'454.00 (Privatkonto) und Fr. 1.00 (Sparkonto; KG-act. 30/23 in Verb. mit KG-act. 1/14a+b). Weitere Vermögenswerte lassen sich der Steuerklärung nicht entnehmen. Per 24. April 2017 betrug der Kontostand auf dem Privatkonto Fr. 2'611.17 (KG-act. 1/14a).
Vom Darlehen des Gesuchstellers gegenüber seinen Eltern sind - wie erwähnt (vgl. E. 2b) - noch Fr. 15'394.10 offen (KG-act. 26/1+2).
Die Gesuchsgegnerin behauptet zudem, dass der Gesuchsteller bei der M.________ eine Lebensversicherungspolice mit Rückkaufswert besitze (KG-act. 33, S. 4, Ziff. 2.7). Die Rückkaufsfähigkeit geht aus dem von ihr aufgelegten Beleg (KG-act. 33/5) nicht hervor. Zudem hat die M.________ schriftlich bestätigt, dass im gesamten Bestand von M.________ AG Privatversicherungen keine Einzelversicherung für den Gesuchsteller festgestellt werden konnte (KG-act. 37/3). Diese Auskunft, auch wenn sie vom Vertreter des Gesuchstellers eingeholt wurde (KG-act. 37/1+2), erscheint als glaubwürdig. Gegenteiliges wurde jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es ist somit davon auszugehen, dass kein diesbezüglicher Vermögenswert besteht.
Aus dem blossen Umstand, dass der Gesuchsteller im Jahre 2015 und 2016 als Sponsor der N.________ aufgetreten ist (KG-act. 35/3+4), kann schliesslich entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (KG-act. 35, S. 2 Ziff. 4) nicht geschlossen werden, dass der Gesuchsteller heute noch über wesentliche Vermögenswerte verfügt, zumal die Höhe der Sponsoring-Beiträge nicht bekannt ist.
Es ist somit von keinem massgebenden Vermögen des Gesuchstellers zur Finanzierung des vorliegenden Prozesses auszugehen.
e) Einkommen der Gesuchsgegnerin
Die Gesuchsgegnerin verdiente gemäss Lohnausweisen im Jahre 2014 netto Fr. 144'359.00 (KG-act. 1/1), im Jahre 2015 netto Fr. 172'550.00 (KG-act. 1/2) und im Jahre 2016 netto Fr. 193'625.00 (KG-act. 29/12), jeweils zuzüglich Repräsentationsspesen von Fr. 6'000.00. Von Januar bis Juni 2017 betrug ihr Gesamteinkommen netto Fr. 105'254.85 (KG-act. 29/6-11). Zu beachten ist, dass im Einkommen von Januar bis Juni 2017 der hälftige Anteil des 13. Monatslohns von (brutto) Fr. 7'076.95 und der Bonus von (brutto) Fr. 20'000.00 enthalten sind. Dass sie einen 13. Monatslohn sowie einen Bonus von Fr. 20'000.00 erhält, hat die Gesuchsgegnerin auch anlässlich der Parteibefragung vom 24. Oktober 2017 bestätigt (vgl. act. 25 in ZK2 2017 22, Fragen 39 f.). Da die Hälfte des Bonus auf die zweite Jahreshälfte entfällt, sind netto Fr. 8'727.50 (Fr. 20'000 ./. 12.725 % [vgl. KG-act. 29/6-11)] = Fr. 17'455.00; Fr. 17'455.00 / 2 = Fr. 8'727.50) vom Gesamteinkommen von Fr. 105'254.85 abzuziehen, sodass sich das monatliche Nettoeinkommen im Jahre 2017 auf Fr. 16‘087.90 beläuft ([Fr. 105'254.85 - Fr. 8'727.50] / 6 = Fr. 16'087.90). Dies ist nur unwesentlich weniger als im Jahre 2016 mit Fr. 16'135.40 netto pro Monat (Fr. 193'625 / 12 = Fr. 16'135.40). Somit ist von einem Nettoeinkommen der Gesuchsgegnerin von (gerundet) Fr. 16'100.00 pro Monat auszugehen.
Die Gesuchsgegnerin hat anlässlich der Parteibefragung vom 24. Oktober 2017 ausgeführt, sie werde ihre Arbeitsstelle voraussichtlich per Ende März 2018 verlieren, da die Bank O.________ ihre Tätigkeit in der Schweiz schliesse (KG-act. 25 in ZK2 2017 22, Fragen 34-36). Darauf ist vorliegend jedoch nicht näher einzugehen. Weder ist der Verlust der Arbeitsstelle sicher noch ist bekannt, ob die Gesuchsgegnerin allenfalls nahtlos eine neue Anstellung findet oder Ersatzeinkommen erhalten wird. Zudem ist sie in der Lage, den Kostenvorschuss vor dem allfälligen Verlust der Arbeitsstelle zu bezahlen (vgl. nachfolgend insb. E. 2k).
f) Bedarf der Gesuchsgegnerin
Die Gesuchsgegnerin ist Alleinerziehende und hat gemäss Ziff. I.1. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums Anspruch auf einen Grundbetrag von Fr. 1'350.00 pro Monat. Eine kostensenkende Wohngemeinschaft oder gar ein Konkubinat mit dem Vermieter H.________ ist nicht anzunehmen. Wohl befindet sich der Sitz des Einzelunternehmens von H.________ an der gleichen Adresse wie jene der Gesuchsgegnerin (KG-act. 11/8). Dass sich an dieser Adresse einzig die Wohnung der Gesuchsgegnerin befindet, wurde indessen nicht behauptet. Die Gesuchsgegnerin bestreitet eine Wohngemeinschaft mit H.________ (KG-act. 31, S. 3, Ziff. 3.4; vgl. zudem Parteibefragung KG-act. 25 in ZK2 2017 22, Fragen 45-51). H.________ selber gibt als Wohnort Engelberg an (KG-act. 27, KG-act. 11/8). Gelegentliche Besuche sowie eine Freundschaft (vgl. die Zugaben in der Parteibefragung, KG-act. 25 in ZK2 2017 22, Fragen 45-51) reichen für die Annahme einer kostensenkenden Wohngemeinschaft nicht aus. Mehr als diese Zugaben wurden im Beweisverfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb es beim Grundbetrag von Fr. 1'350.00 bleibt. Der Grundbetrag für die 13-jährige D.________ beträgt Fr. 600.00.
Die Staats- und Gemeindesteuern für 2017 belaufen sich auf Fr. 14'368.50 (KG-act. 7/2; KG-act. 29/34), mithin auf Fr. 1'197.40 pro Monat. Die Krankenkassenprämien für die Gesuchsgegnerin betragen inkl. Zusatzversicherungen Fr. 485.45 pro Monat (KG-act. 7/2). Für Tochter D.________ befindet sich kein Ausweis über die Krankenkassenprämien in den vorliegenden Verfahrensakten. Im Jahre 2015 betrug ihre Prämie Fr. 107.60 (Vi-ZES 2015 40, D1, Beilage 6). In Berücksichtigung der seither allgemein eingetretenen Prämiensteigerungen ist von einem Betrag von (gerundet) Fr. 120.00 pro Monat auszugehen (vgl. im Übrigen hinten, E. 2g).
Gemäss ursprünglichem Mietvertrag vom 26./27. Juni 2013 betrug die monatliche Miete für die Familienwohnung Fr. 4'300.00, inkl. Nebenkosten (KG-act. 11/6; KG-act. 27/10). Gemäss neuem Vertrag beläuft sich die Miete ab 1. Januar 2017 noch auf Fr. 3'270.00, inkl. Nebenkosten (KG-act. 11/7; KG-act. 27/1). Der Gesuchsteller behauptet, die Gesuchsgegnerin zahle in Tat und Wahrheit weniger (KG-act. 11, S. 4, Ziff. 8). Im Beweisverfahren hat H.________ indessen am 10. Juli 2017 schriftlich bestätigt, dass die Gesuchsgegnerin 2017 alle Mietzinse von monatlich Fr. 3'270.00 ordentlich bezahlt habe (KG-act. 27). Dies ist durch die Zahlungseingänge auf dem Konto von H.________ (KG-act. 27/2-9) und entsprechende Belastungen auf dem Konto der Gesuchsgegnerin (KG-act. 29/2) belegt. Lediglich im Jahre 2016 ist sie gemäss schriftlicher Auskunft von H.________ einzelne Mietzinse schuldig geblieben und soll effektiv nur Fr. 23'920.00 bzw. Fr. 1'999.33 pro Monat bezahlt haben (KG-act. 27 sowie 27/11-17). Aus den Kontoauszügen der Gesuchsgegnerin ergibt sich jedoch, dass sie im Jahre 2016 viermal Fr. 4'300.00 und fünfmal Fr. 2'240.00 bezahlt hat (KG-act. 29/2, was Fr. 28'400.00 bzw. Fr. 2'366.65 pro Monat entspricht (KG-act. 29/2). Die Frage kann jedoch hier offen gelassen werden, da ohnehin auf den Mietvertrag und die effektiven Zahlungen im Jahre 2017 abzustellen ist. Ohne Beweis ist schliesslich die Behauptung des Gesuchstellers (KG-act. 11, S. 4 Ziff. 8) geblieben, H.________ zahle der Gesuchsgegnerin einen Teil der Mietzinsen zurück. Sowohl die Gesuchsgegnerin in der Parteibefragung (KG-act. 25 in ZK2 2017 22, Frage 43) als auch H.________ in der schriftlichen Auskunft (KG-act. 27) verneinen solche Rückzahlungen. Den im Beweisverfahren eingeholten Kontoauszügen der Gesuchsgegnerin lassen sich solche Rückzahlungen ebenfalls nicht entnehmen (KG-act. 29/3). Damit steht fest, dass von monatlichen Mietzinsen von Fr. 3'270.00 auszugehen ist.
Die Gesuchsgegnerin hat im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" (KG-act. 9) Fr. 600.00 für sonstige Auslagen (Kosten Kinderbetreuung, Krippe, Tagesmutter, Ausbildungskosten) geltend gemacht. Im Verlaufe des Verfahrens hat sie sich dazu nicht mehr geäussert, obwohl sie mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (KG-act. 19) aufgefordert worden ist, die diesbezüglichen Kosten zu belegen, und der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. September 2017 (KG-act. 34) die nach wie vor unvollständigen Unterlagen ausdrücklich bemängelte. Irgendwelche diesbezüglichen Belege sind nicht vorhanden. Die in früheren Verfahren aufgerechneten Fremdbetreuungskosten von Fr. 800.00 (vgl. ZK2 2015 57, Beschluss vom 10. Dezember 2015, E. 2c, S. 8) fallen offenbar nicht mehr an (vgl. KG-act. 25 in ZK2 2017 22, Fragen 6-10). D.________ besucht das Gymnasium (KG-act. 25 in ZK2 2017 22, Frage 6). Ob sämtliche Schulkosten vom Staat übernommen werden oder ob die Gesuchsgegnerin einen Teil davon selber tragen muss, ist nicht bekannt. Gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hat die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Die gesuchstellende Person hat somit eine umfassende Darlegungs- und Mitwirkungspflicht. Diese kann als Obliegenheit zwar nicht erzwungen werden. Die gesuchstellende Person hat jedoch die Folgen einer fehlenden oder mangelnden Darlegung oder Beweislegung zu tragen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], N 21 zu Art. 276 ZPO). Kinderkosten für D.________ fallen deshalb vorliegend ausser Anschlag.
Ähnliches gilt für den mündigen Sohn E.________. Für ihn hat die Gesuchsgegnerin während des vorliegenden Verfahrens keine Kosten geltend gemacht. Bekannt ist lediglich, dass er die "Fachschule" besucht (KG-act. 25 in ZK2 2017 22, Frage 48). Mangels Darlegung ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegnerin für E.________ keine Kosten anfallen.
Im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" macht die Gesuchsgegnerin Berufsauslagen im Betrage von Fr. 1'000.00 geltend (KG-act. 9). Irgendwelche Belege oder Ausführungen dazu fehlen. In früheren Entscheiden sind ihr Fr. 70.00 für Fahrtkosten aufgerechnet worden (ZK2 2015 57, Beschluss vom 10. Dezember 2015, E. 2c, S. 8; vgl. auch: KG-act. 29/25, Formular Berufsauslagen). Mangels anderweitiger Belege bleibt es bei diesen Fr. 70.00.
Die Gesuchsgegnerin listet zwar diverse Schulden auf (Näheres vgl. E. 2g). Anlässlich der Parteibefragung bestätigte sie jedoch, zurzeit keine Schulden abzuzahlen (KG-act. 25 in ZK2 2017 22, Frage 55). Sie fallen bei der Berechnung des Existenzminimums deshalb ebenfalls ausser Betracht.
Mit Eingabe vom 4. September 2017 (KG-act. 34) beantragt der Gesuchsteller weitere Beweisanordnungen unter anderem hinsichtlich der Bedarfspositionen der Gesuchsgegnerin. Abgesehen davon, dass diese Beweisanordnungen bereits mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (KG-act. 19) getroffen wurden, erweisen sich nochmalige Beweisverfügungen als unnötig, weil die Gesuchsgegnerin, wie bereits ausgeführt, diesbezüglich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.
Somit stellt sich der massgebende Bedarf der Gesuchsgegnerin wie folgt dar:
Grundbetrag Gesuchstellerin:Fr. 1'350.00
Grundbetrag D.________:Fr. 600.00
Zuschlag 30 %:Fr. 585.00
Krankenkassenprämien Gesuchsgegn.:Fr. 485.45
Krankenkassenprämien D.________:Fr. 120.00
Steuern:Fr. 1'197.40
Miete:Fr. 3'270.00
Kinderkosten:Fr. 0.00
Schuldtilgungen:Fr. 0.00
FahrtkostenFr. 70.00
Fr. 7'677.85
g) Vermögen der Gesuchsgegnerin
In der Steuererklärung 2015 hat die Gesuchsgegnerin Wertschriften und Guthaben im Betrage von Fr. 1'286.00 deklariert (KG-act. 29/25, S. 4). Auf das Wertschriftenverzeichnis, wo Vermögenswerte von Fr. 132'903.00 erwähnt werden, kann offensichtlich nicht abgestellt werden, weil es sich dabei um ein Beispiel der Steuerverwaltung handelt. Aktuelle Ausweise über den Stand ihrer Konti hat die Gesuchsgegnerin nicht eingereicht, obwohl sie mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (KG-act. 19) aufgefordert worden ist, durchgehende Auszüge seit 1.1.2016 bis heute für das Konto IBAN yy einzureichen. Den von ihr eingereichten Kontoauszügen (KG-act. 29/2+29/3) lassen sich nur die Transaktionen, jedoch nicht der Kontostand entnehmen. Auch die Gesuchsgegnerin ist hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse undurchsichtig. Aufgrund des erheblichen, monatlichen Überschusses (vgl. nachfolgend E. 2h) müsste eigentlich erwartet werden, dass sie in den letzten beiden Jahren Einiges ansparen konnte. Auf diesbezügliche Weiterungen ist indessen zu verzichten, nachdem vorliegend bereits das Einkommen zur Prozessfinanzierung ausreicht.
Der Gesuchsteller behauptet Immobilienvermögen der Gesuchsgegnerin in Schuschenkoje, Russland (KG-act. 11, S. 6, Ziff. 19), was von dieser bestritten wird (KG-act. 13, S. 2, Ziff. 9). Aus dem von der Gesuchsgegnerin eingereichten Beleg ergibt sich, dass P.________ - offenbar ihre Mutter - als Eigentümerin eines Teils eines Wohnhauses in Russland im Grundbuch eingetragen ist (KG-act. 29/42). Etwas Anderes ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Auf eine Berücksichtigung dieses Immobilienvermögens - dessen Wert und Belastung im Übrigen nicht dargelegt wurde - ist im Rahmen des vorliegenden Entscheids deshalb zu verzichten.
Die Gesuchsgegnerin listet diverse Schulden auf. In der Steuererklärung 2015 bezifferte sie ihre Schulden auf Fr. 12'078.00 (Schuldenverzeichnis in KG-act. 29/25), im URP-Gesuch (KG-act. 9) sowie in den Eingaben vom 5. Mai 2017 (KG-act. 7) und 8. Mai 2017 (KG-act. 9/1) auf Fr. 31'295.80. Die darin enthaltene offene Steuerrechnung von Fr. 14'368.50 sowie die Krankenkassenprämien von Fr. 485.45 für die Gesuchsgegnerin und Fr. 117.15 für D.________ sind in der vorliegenden Bedarfsrechnung berücksichtigt worden. Im Übrigen ist im Rahmen des vorliegenden Entscheids nicht mehr näher darauf einzugehen, nachdem die Gesuchsgegnerin zurzeit zugestandenermassen keine Abschlagszahlungen vornimmt und diesen Schulden gestützt auf den monatlichen Überschuss wohl auch Ersparnisse gegenüber stehen dürften. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, ob die Lohnpfändung vom 27. April 2016 (KG-act. 15/5) gegenüber der Arbeitgeberin der Gesuchsgegnerin vollzogen worden ist, nachdem die Betreibung über Fr. 10'000.00 für eine Forderung von A.________ infolge vollständiger Bezahlung dahingefallen ist (KG-act. 15/1-2). Aus dem neusten Betreibungsregisterauszug vom 25. Oktober 2017 (KG-act. 43/1) ergibt sich zudem, dass seit nach 2015 keine weiteren Betreibungen hinzugekommen sind.
Hinsichtlich des Vermögens der Gesuchstellerin ergibt sich somit, dass keine massgebenden Kontoguthaben erstellt, solche aber auch nicht ausgeschlossen werden können. Immobilien besitzt die Gesuchsgegnerin gemäss dem heutigen Beweisstand keine. Die offenen Schulden sind nicht relevant, da die Gesuchsgegnerin keine Abschlagszahlungen behauptet oder gar belegt.
h) Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem monatlichen Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 3'600.00 ein Einkommen von Fr. 2'576.00 gegenübersteht. Das Manko beträgt Fr. 1‘024.00. Massgebendes Vermögen des Gesuchstellers konnte nicht festgestellt werden. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ohne weiteres zu bejahen. Seine Mittellosigkeit wäre selbst dann zu bejahen, wenn seine Mietkosten wie in der Sozialhilfe um Fr. 660.00 gekürzt würden. Demgegenüber beträgt das Einkommen der Gesuchsgegnerin Fr. 16'100.00 und ihr anrechenbarer Bedarf Fr. 7'677.85, der Überschuss mithin Fr. 8'422.15. Mit diesem Überschuss ist es ihr möglich, pro Monat Fr. 1'500.00 für eigene Anwalts- und Gerichtskosten auf die Seite zu legen, womit noch ein Überschuss von Fr. 6'922.15 verbleibt. Ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Hinsichtlich der Verwendung des Überschusses von Fr. 6'922.15 ist auf nachfolgende Erwägung 2k zu verweisen.
i) Aussichtslosigkeit
Ein Prozesskostenvorschuss setzt neben der Mittellosigkeit des Gesuchstellers voraus, dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind (vgl. vorne E. 2a). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit erfolgt nach den Verhältnissen zur Zeit der Gesuchstellung. Die Erfolgsaussichten sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (BGE 133 III 614 = Pra 97 [2008] Nr. 50, E. 5; BGE 131 I 113, E. 3.7.3; BGE 129 I 129, E. 2.3.1).
Hauptstreitpunkt betreffend Nebenfolgen der Scheidung sind die Kinderbelange. Diesbezüglich ist für den vorliegenden Entscheid von Belang, dass das Gutachten, auf welches sich die Vorinstanz im Scheidungsurteil stützte, vom 29. April 2014 stammt und mittlerweilen mehr als drei Jahre alt ist. Im Zeitpunkt der Berufung konnte deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Haltung von D.________ geändert haben könnte, weshalb im Verfahren ZK2 2017 22 eine Kinderanhörung sowie eine Parteibefragung durchgeführt wurden. Im Zeitpunkt der Berufung konnten die Anträge des Gesuchstellers betreffend die Kinderbelange somit nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Dass sich seine Gewinnaussichten nach der Anhörung von D.________ und der Parteibefragung erheblich verschlechtert haben, vermag daran nichts zu ändern. Auch die Anträge des Gesuchstellers betreffend die übrigen Nebenfolgen der Scheidung erscheinen nicht zum vorneherein als völlig aussichtslos. Der Antrag des Gesuchstellers auf Prozesskostenbevorschussung durch die Gesuchsgegnerin ist somit gutzuheissen. Dementsprechend ist sein Eventual-Armenrechtsgesuch als gegenstandslos abzuschreiben.
k) Höhe des Prozesskostenvorschusses
Keine der Parteien hat in dem vor dem Kantonsgericht zurzeit anhängigen Berufungsverfahren betreffend die Nebenfolgen der Ehescheidung eine Honorarnote eingereicht. Aufgrund des Verfahrensstandes lässt sich der Aufwand jedoch relativ gut abschätzen. Ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 erscheint als angemessen. Über die Höhe eines Prozesskostenvorschusses für das vorliegende Verfahren braucht nicht mehr befunden zu werden, nachdem eine ausserrechtliche Entschädigung festzulegen ist (vgl. nachfolgend E. 3). Über die Höhe des Kostenvorschusses im Verfahren ZK2 2017 22 wird in jenem Verfahren zu entscheiden sein.
Wie bereits erwähnt, hat die Gesuchsgegnerin einen Überschuss von Fr. 6'922.15 nach Deckung ihres eigenen Bedarfs und den eigenen Prozesskosten. Sie ist somit ohne weiteres in der Lage, innert Monatsfrist den Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. Selbst dann verbleiben ihr noch Fr. 600.00 für die allfälligen, aber nicht belegten Kinderkosten und Fr. 1'322.15 für Unvorhergesehenes.
Der Prozesskostenvorschuss ist antragsgemäss verrechnungsfrei zu bezahlen, nachdem der Gesuchsteller für die Prozessführung auf diese Mittel effektiv angewiesen ist (Art. 125 Ziff. 2 OR).
3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Wird indessen wie vorliegend ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt, so werden in diesem Verfahren beide Parteien kosten- und entschädigungspflichtig (Philipp Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO, in: FamPra.ch 3/2014, S. 663). Da die Gesuchsgegnerin unterliegt, sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen und hat sie dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung auszurichten.
Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers hat ein Gesuch sowie sieben weitere Stellungnahmen mit insgesamt 45 Seiten eingereicht. Beide Seiten haben indessen unnötigerweise oft repliziert. Eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00, inkl. Kosten und MWST, erscheint als angemessen.
4. Der Entscheid über Zwischenfragen, insbesondere vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege, fällt gemäss § 42 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Kantonsgerichtspräsidenten;-
verfügt:
1. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen und das Eventualbegehren des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren ZK1 2017 20 betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 innert 30 Tagen seit dem vorliegenden Entscheiddatum zu bezahlen. Dieser Prozesskostenvorschuss kann nicht mit allfälligen Gegenforderungen verrechnet werden.
3. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 800.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, dem Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.
Im Falle der Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwalt B.________ mit Fr. 3'000.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Die uneinbringliche Parteientschädigung geht auf die Kantonsgerichtskasse über.
5. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) sowie an die Gesuchsgegnerin (1/R).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
13. Dezember 2017 kau