Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 10. Februar 2026
BEK 2026 6
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Strafbefehl (Rechtzeitigkeit der Einsprache)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 7. Januar 2026, SEO 2025 28);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
die Vorinstanz am 7. Januar 2026 verfügte, es werde festgestellt, dass die Einsprachen des Beschuldigten datierend vom 21. August 2025 sowie 25. August 2025 als verspätet gälten, damit ungültig seien und der Strafbefehl SU A4 2025 5103 der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 4. Abteilung, vom 25. Juli 2025 in Rechtskraft erwachsen sei (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1);
der Beschuldigte bzw. Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit nicht im Original unterzeichneter Eingabe vom 27. Januar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde erhob (KG-act. 1);
er mit Verfügung vom 29. Januar 2026 Gelegenheit erhielt, die Beschwerde im Original unterzeichnet nachzureichen und sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall voraussichtlich auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist unter den Voraussetzungen von Art. 94 StPO möglich sei (KG-act. 2);
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2026 die Beschwerde im Original unterzeichnet nachreichte, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde jedoch keine Stellung nahm und ebenso wenig die Wiederherstellung der Frist beantragte (KG-act. 5);
gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die Frist an dem auf die Zustellung des Entscheids folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 90 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 384 lit. b StPO) und nach Art. 91 Abs. 2 StPO u.a. dann eingehalten ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird;
die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 15. Januar 2026 zugestellt wurde, die zehntägige Beschwerdefrist mithin am 16. Januar 2026 zu laufen begann und am 26. Januar 2026 endete (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO);
die am 27. Januar 2026 erhobene Beschwerde somit verspätet erfolgte;
der Beschwerdeführer weder Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO geltend macht noch solche aus den Akten ersichtlich sind;
auf die Beschwerde mithin präsidial nicht einzutreten ist (§ 40 Abs. 2 StPO);
der Beschuldigte ausgangsgemäss die (infolge Nichteintretens reduzierten) Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ihm daher auch kein Anspruch auf Entschädigung zukommt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47, E. 4.1);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung [inkl. KG-act. 1 und 5 z.K.] und 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der KantonsgerichtspräsidentDer Gerichtsschreiber
Versand
11. Februar 2026 amu