Kantonsgericht Schwyz
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**Verfügung vom 20.**Januar 2026
BEK 2025 157
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, a.o. Gerichtsschreiber Halil Sütlü.
In Sachen
A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,
8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, **2.**C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2025, SU 2025 5730);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
die Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 2025 verfügte, dass das Strafverfahren gegen C.________ betreffend fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und Widerhandlung gegen das Gesetz über das Halten von Hunden (§12 HuG), Vorfall vom 11. April 2025 in Siebnen, eingestellt werde;
die Privatklägerin gegen diese Einstellungsverfügung am
14. November 2025 (Postaufgabe) beim Kantonsgericht Beschwerde einreichte (KG-act.1);
der Privatklägerin mit Verfügung vom 17. November 2025 Gelegenheit gegeben wurde, innert noch laufender Rechtsmittelfrist ihre Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO zu verbessern, insbesondere anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Punkte einen anderen Entscheid nahelegen und ggf. welche Beweismittel sie anruft (KG-act. 2) und zudem die Privatklägerin mit separater Verfügung gleichen Datums gestützt auf Art. 383 StPO zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten in der Höhe von Fr. 1’500.00 bis 4. Dezember 2025 angehalten wurde unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3 Ziff. 1 und 2);
diese verfahrensleitenden Verfügungen der Privatklägerin am
18. November 2025 zugegangen sind, sie aber weder innert Rechtsmittelfrist noch bis dato eine verbesserte Beschwerde einreichte noch die verfügte Sicherheitsleistung bis am 4. Dezember 2025 bezahlte, sodass androhungsgemäss auf die Beschwerde in Anwendung von §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial nicht einzutreten ist;
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die
Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschuldigten (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die
Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der KantonsgerichtsvizepräsidentDer a.o. Gerichtsschreiber
Versand
20. Januar 2026 amu