Kantonsgericht Schwyz
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**Verfügung vom 24.**November 2025
BEK 2025 140
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________ GmbH, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, **3.**F.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Beweis- und Verfahrensanträge
(Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 1. Oktober 2025, SEO 2024 1);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Strafgerichtspräsident wies mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 die von der Verteidigung gestellten Beweis- und Verfahrensanträge ab. Der amtliche Verteidiger beantragte mit rechtzeitiger Beschwerde, „die gestellten Beweisanträge seien zu genehmigen“, eventualiter sei die Angelegenheit zur „Neuverteilung“ an die Vorinstanz zurückzuweisen, allenfalls „verbunden mit verbindlichen Weisungen“. Der Strafgerichtspräsident verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 2 beantragten, die Beschwerde sei, soweit auf sie überhaupt einzutreten sei, abzuweisen (KG-act. 5 und 7).
2. Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Nichteintretensantrag damit, dass die vor Eröffnung der Hauptverhandlung erlassene angefochtene Verfügung, soweit sie Beweis- und Verfahrensanträge abweise, kein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt darstelle, da die Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden könnten. Der Strafgerichtspräsident setzte den Parteien nach Art. 331 Abs. 2 StPO Frist zur Stellung begründeter Beweisanträge an (Vi-act. 13). Der erstinstanzliche amtliche Verteidiger stellte innert erstreckter Frist Beweisanträge (Vi-act. 17 f. und 20). Mit der angefochtenen Verfügung wies der Strafgerichtspräsident unter anderem diese Beweisanträge ab. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). Bezeichnet die Strafprozessordnung einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen die Beschwerde als Rechtsmittel dieses Gesetzes (Art. 393 ff. StPO) nicht zulässig (Art. 380 StPO; selbst i.V.m. Art. 379 und Art. 393 StPO, dazu BGE 143 IV 475 E. 2.4). Der sich auf verfahrensleitende und damit nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ebenfalls von der Beschwerdeerhebung ausgenommenen Entscheide beziehende Terminus „nicht anfechtbar“ wird in Art. 331 Abs. 3 StPO (wie etwa auch in Art. 318 Abs. 3 StPO und dazu BEK 2021 66 vom 18. August 2021 E. 2) verwendet, womit – ungeachtet der vom Verteidiger geltend gemachten Rechtsprechung zur „Schwelle des rechtlichen, nicht wiedergutmachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG“ – die Beschwerde nicht zulässig ist (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 380 StPO N 3 und Achermann, ebd., Art. 331 StPO N 7). Die mutmassliche verfahrensleitende Weigerung der Vorinstanz, die Anklage zur Verbesserung zurückzuweisen bzw. das Verfahren zu sistieren, wurde mit der Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerdeanträge nicht angefochten. Abgesehen davon können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 65 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).
3. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und mithin aussichtslos. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Von einer Kostenauflage zulasten des Verteidigers (Art. 417 StPO) ist zufolge der nicht bekannten Instruktionen seines Mandanten abzusehen. Für die ohne Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen grob unsorgfältig erfolgte Einreichung der Beschwerde ist der Verteidiger indes nicht zu entschädigen, zumal die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung für die vorliegende Rechtsmittelerhebung nicht dargetan sind (Art. 133 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin bezifferte und belegte ihren Entschädigungsantrag gegen den Beschuldigten nicht, weshalb diesem Antrag für ihre ohnehin sehr kurze, auf die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft verweisende und damit nur vernachlässigbaren Aufwand verursachende Beschwerdeantwort nicht stattzugeben ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 3. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 (2/R), die Beschwerdegegnerin 3 (1/R) und die Vorinstanz (1/ES mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ü) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der KantonsgerichtspräsidentDer Gerichtsschreiber
Versand
24. November 2025 amu