Kantonsgericht Schwyz
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**Verfügung vom 12.**Juni 2024
BEK 2024 96
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 22. Februar 2024, SEO 2023 20);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
8. Mai 2024 zugestellt wurde;
28. Mai 2024 endete, keine Berufungserklärung einging;
Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);
damit der Beschuldigte die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von
Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz
(1/R unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
12. Juni 2024 amu