Kantonsgericht Schwyz
1
**Verfügung vom 4.**Juni 2024
BEK 2024 83
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
21. März 2024, SU 2023 6473);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 21. März 2024 feststellte, dass der gegen den Beschuldigten erlassene Strafbefehl vom 22. November 2023 rechtskräftig ist;
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. März 2024 erhob und die Aufhebung des Strafbefehls vom 22. November 2023, eine „neue Busse(,) für das hantieren am Telefon während der Fahrt“ [sic] sowie im Übrigen – unter Kostenfolge zulasten des Staates – ein Absehen beantragte (zum Ganzen KG-act. 1);
die Beschwerdevernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom
22. April 2024 (KG-act. 3), worin unter anderem auf die verspätete Beschwerdeerhebung hingewiesen wurde, zusammen mit einer Kopie des Zustellnachweises bezüglich der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2024
(Feststellung der Rechtskraft) dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 4 und 6), er sich hierzu aber nicht vernehmen liess;
sondern sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch, also am
29. März 2024, endete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_655/2012, E. 3.4 und E. 4.3), nicht abholte und er die Sendung auch bis zum 30. März 2024 nicht entgegennahm, sondern erst am 11. April 2024 (zum Ganzen U-act. 14);
Art. 384 lit. b StPO), wobei die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung als erfolgt gilt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellversuch nicht abgeholt worden ist, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO);
der Beschwerdeführer den Akten zufolge mit einer Zustellung von der Staatsanwaltschaft rechnen musste, zumal er gegen den Strafbefehl vom 22. Mai 2023 Einsprache erhoben und zur Begründung für das Fernbleiben an der Einvernahme vom 7. Februar 2024 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis eingereicht sowie am 16. März 2024 Stellung genommen hatte (U-act. 3–11), und dass auch sein Auftrag zur Verlängerung der Aufbewahrungs- bzw. Abholfrist (vgl. U-act. 14) an der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nichts zu ändern vermag;
die Beschwerdefrist nach dem Gesagten am 30. März 2024 zu laufen begann und am 8. April 2024 endete, sodass die vom 18. April 2024 datierende Beschwerde verspätet erhoben wurde (vgl. Art. 91 StPO);
in diesem Sinne infolge verspäteter Einreichung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wobei ausgangsgemäss die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von
Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft
(1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im
Dispositiv).
Die KantonsgerichtsvizepräsidentinDie Gerichtsschreiberin
Versand
4. Juni 2024 amu