Kantonsgericht Schwyz
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**Verfügung vom 22.**Januar 2025
BEK 2024 190
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,
8832 Wollerau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Überschreiten der zulässigen Parkzeit
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 12. Juli 2024, SEO 2023 7);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
18. Dezember 2025 zugestellt wurde;
7. Januar 2025 endete (vgl. Art. 90 StPO), keine Berufungserklärung einging;
Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018,
Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);
7. Mai 2012);
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die
Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz
(1/R unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
22. Januar 2025 amu