BEK 2024 176•BEK 2024 176 - Ausstand
BEK 2024 176Kantonsgericht Schwyz / Beschwerdekammer (KG Schwyz)22.10.2024
Kantonsgericht Schwyz
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**Verfügung vom 22.**Oktober 2024
BEK 2024 176
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller,
gegen
B.________, Gesuchsgegnerin,
betreffend
Ausstand
(Gesuch vom 5. Oktober 2024, __ 2023 11301);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
A.________ als Verwaltungsratspräsident der C.________ AG in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung am 5. Oktober 2024 ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin B.________ einreichte (KG-act. 2),
die Gesuchsgegnerin zu diesem Gesuch Stellung nahm und die Akten überwies (KG-act. 1),
A.________ sowohl um die Substanzierungsanforderungen an ein Ausstandsgesuch als auch um die Nichteintretensfolgen bei Rechtsmissbräuchlichkeit weiss (BEK 2024 55 vom 26. April 2024 E. 2 m.H.; BGer Urteil 7B_544/2024 vom 14. Juni 2024 E. 3),
er dennoch aufgrund von soweit nachvollziehbar offensichtlich irrelevanten, querulatorischen Gründen sowie unbelegten mutwilligen Spekulationen, etwa pauschal darüber, dass nichts gesetzeskonform gelaufen sei, wegen angeblichen Wegzuges, mithin wohl wegen fehlender Zuständigkeit die Nichtigkeit der Untersuchung, des Strafbefehls und dessen Überweisung geltend macht,
Zuständigkeit sowie Gültigkeit und Inhalt von Strafbefehlen nicht im Ausstandsverfahren, sondern durch den Sachrichter beurteilt werden,
daher auf das Ausstandsgesuch präsidial nicht einzutreten ist
(§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG), und
ausgangsgemäss die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 zulasten des
Gesuchstellers gehen (Art. 59 Abs. 4 StPO);-
verfügt:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem
Gesuchsteller auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG
entsprechen.
4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R), die Amtsleitung/zentraler Dienst der Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach
definitiver Erledigung an die xx. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der KantonsgerichtsvizepräsidentDer Gerichtsschreiber
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22. Oktober 2024 amu