Kantonsgericht Schwyz
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**Verfügung vom 22.**Februar 2024
BEK 2023 84
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________,
2.****D.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. Mai 2023, ZES 2023 105);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 anerkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe den Entscheid des Eastern Caribbean Supreme Court in the High Court of Justice, Virgin Islands, Commercial Division vom 15. Juni 2020 betreffend die F.________ für das Gebiet der Schweiz als Konkursdekret (Disp.-Ziff. 1). Auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichtete er bis zum Vorliegen des Schuldenrufs gemäss Dispositivziffer 3 und stellte fest, dass das Verfahren am Bezirksgericht hängig bleibe (Disp.-Ziff. 2). Unter anderem bejahte der Einzelrichter seine Zuständigkeit gestützt auf
Art. 167 Abs. 1 IPRG. Die Gesuchstellerin habe glaubhaft darlegt, dass A.________ eine Funktion als zumindest faktisches Organ bei der Gemeinschuldnerin (F.________ eingenommen, von deren finanziellen Schräglage gewusst habe und eine in der Schweiz gelegene Forderung gegen ihn aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit bestehe (angef. Verfügung E. 2.3). A.________ erhob dagegen rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Anträgen, in Aufhebung der Anerkennungsverfügung sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen. Die Beschwerdegegner beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen (KG-act. 8). Die Parteien liessen sich gestützt auf das unbedingte Replikrecht unaufgefordert weiter vernehmen bis zum Verzicht der Beschwerdegegner auf weitere Bemerkungen in der Sache am 22. September 2023 (KG-act. 25). Danach reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote ein
(KG-act. 27), wozu sich die Parteien je einmal äusserten. Am 9. August 2023 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (KG-act. 16).
2. Das nach Art. 174 SchKG von Bundesrechts wegen bestehende Recht auf Weiterzug mit einer Beschwerde nach ZPO (Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO) ist analog anzuwenden (Berti/Mabillard, BSK,
4. A. 2021, Art. 167 IPRG N 25 m.H.). Zum Weiterzug legitimiert ist neben den am erstinstanzlichen Verfahren Beteiligten jede Person, die sich dem Anerkennungsbegehren nach Art. 29 Abs. 2 IPRG widersetzen will, mithin derjenige, der ein Interesse an der Verweigerung der Anerkennung hat und dessen Rechte oder Pflichten durch die Anerkennung berührt werden (BEK 2021 159 vom 24. Januar 2022 E. 3 und 3.a m.H.). Stellt wie hier die ausländische Konkursverwaltung oder die Gemeinschuldnerin den Antrag auf Anerkennung, so ist der Kreis der potentiell in ihren Interessen betroffenen Personen weit gezogen. Die Lehre zählt zu diesem Kreis etwa Familienangehörige der Gemeinschuldnerin sowie die Gläubiger, die ihre Ansprüche durch Einzelexekution gesichert haben. Nicht legitimiert sind hingegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung potenzielle Beklagte im beabsichtigten Anfechtungsprozess (BGE 149 III 249 E. 3.2.2 m.H.). Vorliegend ist der Beschwerdeführer als allfälliger Beklagter einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage durch die formelle Anerkennung des ausländischen Konkurses in der Schweiz nicht direkt beeinträchtigt (BGE 139 III 504 = Pra 2014 Nr. 48 E. 3.3 in fine) bzw. besonders berührt (Berti/Mabillard, ebd. N 17), würde er doch selbst als potenzieller Drittschuldner im Falle einer Nichtanerkennung von der möglichen Verfolgung allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche nicht befreit. Abgesehen davon könnten unabhängig von den Liquidatoren (dazu vgl. angef. Verfügung E. 2.2) auch Konkursgläubiger die Anerkennung beantragen
(Art. 166 Abs. 1 IPRG). Umso weniger ist die Behauptung des Beschwerdeführers nachvollziehbar, die Prozessführungsbefugnis der Beschwerdegegner in einem Zivilverfahren sei für die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anfechtung des vollstreckungsrechtlichen Anerkennungsentscheids direkt erheblich, zumal die Parteistellung der Beschwerdegegner im Verantwortlichkeitsprozess nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten.
3. Die Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten für die Berufung und die Beschwerde gleichermassen. Diese Voraussetzungen sind von Amtes zu prüfen: Wer den erstinstanzlichen Entscheid anficht, hat anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen den erstinstanzlichen Entscheid erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.H.). Die Begründung muss hinreichend explizit sein, dass sie von der Beschwerdeinstanz einfach nachvollzogen bzw. mühelos verstanden werden kann (BGer 5A_89/2021 vom 29. August 2022 E. 3.3 m.H.).
Der 145-seitigen Beschwerde ist aufgrund ihres der Natur der Streitsache nach nicht angemessenen Umfanges und Inhalts nicht einfach nachvollziehbar. Aus dem immerhin in einer Zusammenfassung vorangestellten Standpunkt in der Streitsache wird zwar die Bestreitung ersichtlich, dass die ausländische Gemeinschuldnerin über Vermögenswerte in der Schweiz verfüge, weshalb es an der örtlichen Zuständigkeit zum Anerkennungsentscheid fehle. Der Beschwerdeführer bestreit die Zuständigkeit aufgrund der Belegenheit der Forderungen in der Schweiz (dazu vgl. Berti/Mabillard, ebd. N 8) an sich nicht, sondern nur, dass solche Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gegen ihn glaubhaft gemacht seien. Bevor die Beschwerde nach rund 90 Seiten auf eine angebliche Verletzung der Zuständigkeitsregelung von
Art. 167 IPRG zu sprechen kommt, werden unter „Materielles“ (wegen des ohnehin erfolgenden Nichteintretens bloss nach summarischer Durchsicht beurteilt) nur vom angefochtenen Entscheid losgelöste Ausführungen gemacht. Im Weiteren verkennt der Beschwerdeführer, dass im Rahmen der Zuständigkeit zum Anerkennungsentscheid der Vorderrichter nur als glaubhaft gemacht erachten musste, dass in der Liquidation der ausländischen Gemeinschuldnerin Ansprüche gegen ihn aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit in der Schweiz erhoben werden könnten. Er hatte weder die Vollständigkeit der Darstellung eines entsprechenden Haftungssachverhalts noch die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit noch die Erfolgsaussichten einer allfälligen Klage zu beurteilen. Der Vorderrichter bejahte gestützt auf Belege der Gesuchsteller (KB 12, 15 f., 18-21) objektive Anhaltspunkte für den Bestand einer Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gegen den Beschwerdeführer als zumindest faktisches Organ der Gemeinschuldnerin (angef. Verfügung E. 2.3). Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander respektive er bestreitet nicht mühelos verständlich, dass angesichts dieser Belege ohne eine dem Sachrichter vorbehaltene, erschöpfende Beweiswürdigung mehr als nur behauptet gilt, dass gegen ihn als faktisches Organ Verantwortlichkeitsansprüche erhoben werden könnten. Im Übrigen verkennt er, dass der Vorderrichter weder das Fehlen seiner faktischen Organstellung noch das Scheitern allenfalls gegen ihn erhobener Verantwortlichkeitsansprüche ausschloss. Daher erweist sich die Beschwerde insgesamt betrachtet als nicht einfach nachvollziehbar, also mangelhaft begründet, so dass darauf abgesehen von der fehlenden Legitimation (vgl. oben E. 2) nicht einzutreten ist.
4. Aus diesen alternativen Gründen ist auf die Beschwerde gegen die in einem Einparteienverfahren ergangene Verfügung über die Anerkennung eines ausländischen, notabene nicht gegen den Beschwerdeführer gerichteten Konkursdekrets (dazu vgl. Berti/Mabillard, ebd. N 15 ff.) nicht einzutreten. Die Verfahrenskosten (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. 48 GebV SchKG) sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Er hat die obsiegenden Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 12 GebTRA);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2’000.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil-sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die
Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der KantonsgerichtspräsidentDer Gerichtsschreiber
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22. Februar 2022 pku