Kantonsgericht Schwyz
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**Verfügung vom 5.**Dezember 2023
BEK 2023 141
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2023, SU 2023 9302);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
der Beschuldigte mit vom 27. Oktober 2023 datierender Eingabe an das Kantonsgericht gegen den von der Staatsanwaltschaft erlassenen Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 17. Oktober 2023 sinngemäss Beschwerde erhob (KG-act. 1);
die Beschwerde gegen schriftlich oder mündliche eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
die Beschwerde eine Begründung enthalten muss, das heisst einerseits Anträge zu stellen sind, wie anstelle des angefochtenen Dispositivpunkts zu entscheiden ist und andererseits die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen sind, die einen anderen Entscheid nahelegen (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9b f.);
der Beschuldigte keine Anträge stellt und auch nicht ausführt, worin die von ihm in seiner Beschwerdeschrift genannten „Ungereimtheiten“ bestehen sollen, er sich also nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt, die Eingabe folglich den Begründungsanforderungen nicht genügt;
daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
ausgangsgemäss der Beschuldigte kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend die Kosten auf reduziert Fr. 200.00 (§ 34 Nr. 8 GebO; SRSZ 173.111) festzusetzen sind;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 4. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der KantonsgerichtsvizepräsidentDie Gerichtsschreiberin
Versand
5. Dezember 2023 amu