BEK 2022 44•BEK 2022 44 - Nichtanhandnahme Strafverfahren
BEK 2022 44Kantonsgericht Schwyz / Beschwerdekammer (KG Schwyz)26.04.2022
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 26. April 2022
BEK 2022 44
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.
In Sachen
1.****A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, 2.****B.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft,
2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________, **2.**unbekannte Täterschaft,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2022, SU 2022 779);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
die Staatsanwaltschaft am 7. März 2022 verfügte, es werde keine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft betreffend Amtsmissbrauch und ungetreue Amtsführung durchgeführt;
die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragten, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben (KG-act. 1);
die nachträglich anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. April 2022 den Rückzug ihrer Beschwerde erklärten (KG-act. 9);
das Verfahren zufolge Beschwerderückzugs präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;
die infolge Beschwerderückzugs reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz zulasten der Beschwerdeführer gehen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 200.00 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit von Fr. 1‘500.00 (je Fr. 750.00) bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1‘300.00 (je Fr. 650.00) wird den Beschwerdeführern aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 13. April 2022 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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26. April 2022 kau