Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 10. November 2021
BEK 2021 143
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. September 2021, ZES 2021 417);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
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die A.________ AG (Beschwerdeführerin) ihre Beschwerde vom 23. September 2021 (ZES 2021 417) mit Schreiben vom 8. November 2021 zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
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bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten in Nachachtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
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Parteientschädigungen nicht anfielen;
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die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die C.________ AG (1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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10. November 2021 kau