Appeal struck off as moot after payment

BEK 2020 93Übriges Gericht04.09.2020Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A debtor appealed a district-court order granting definitive debt enforcement in part. During the appeal she paid the principal claim, accrued interest, enforcement costs, the first-instance fee, and the creditors’ compensation. The Kantonsgericht held that the payment rendered the appeal moot under Art. 242 CPC and struck the proceedings off without a merits decision. Applying equitable cost allocation under Art. 107(1)(e) CPC, it ordered no appeal costs and denied any compensation; the request for legal aid was also declared moot.

Omnilex-Regeste

Art. 242 ZPO; mootness after subsequent performance in appeal proceedings; the occurrence of a supervening event that eliminates the subject matter of the dispute requires discontinuance without a decision on the merits. Under Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, the court may depart from the ordinary cost rules in cases becoming moot and allocate costs according to equity, considering causation, likely outcome, and the party responsible for the mootness. If no costs are imposed, claims for compensation and requests for legal aid may become moot as well.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 4. September 2020

BEK 2020 93

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Schwyz, Bezirk Einsiedeln und römisch-katholische Kirchgemeinde Einsiedeln, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Bezirk Einsiedeln, Steueramt, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 8. Juni 2020, ZES 2020 058);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Der Kanton Schwyz, der Bezirk Einsiedeln und die römisch-katholische Kirchgemeinde Einsiedeln (nachfolgend: Gesuchsteller) betrieben A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx vom 4. Februar 2020 für einen Betrag von Fr. 844.10 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 4. Februar 2020 betreffend „Staats- und Gemeindesteuern 2018, Steuerrechnung vom 19.08.2019“ sowie für Fr. 32.25 aufgelaufenen Zins bis zum 3. Februar 2020 und für Fr. 50.00 Inkassogebühren (Vi-act. B1, S. 1). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin resp. ihr Ehemann am 17. März 2020 Rechtsvorschlag (Vi-act. B1, S. 2). Am 19. Mai 2020 ersuchten die Gesuchsteller in der genannten Betreibung um definitive Rechtsöffnung für Fr. 844.10 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 4. Februar 2020, für Fr. 32.25 aufgelaufenen Zins bis zum 3. Februar 2020 sowie Fr. 69.30 Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Gegenpartei (Vi-act. A1).

In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 8. Juni 2020 für den Betrag von Fr. 844.10 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 4. Februar 2020 sowie für Fr. 32.25 aufgelaufenen Zins bis zum 3. Februar 2020 die definitive Rechtsöffnung. Im Übrigen wies er das Gesuch ab, überband der Gesuchsgegnerin eine Entscheidgebühr von Fr. 150.00 und verpflichtete sie, die Gesuchsteller für deren Umtriebe mit Fr. 50.00 zu entschädigen. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin am 18. Juni 2020 fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf Zusprechung von Fr. 2‘000.00 „Entschädigung und Schadenersatz“. Ausserdem beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (KG-act. 1). Die Gesuchsteller reichten keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG-act. 3) und der Erstrichter verwies im Aktenüberweisungsschreiben vom 22. Juni 2020 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (KG-act. 4).

2. Die Gesuchsgegnerin machte geltend, sie habe die Hauptforderung inzwischen beglichen (KG-act. 1, S. 1) und reichte hierfür ein vom 18. Juni 2020 datierendes Dokument ins Recht, wonach das Konto yy am selben Tag zugunsten des Bezirks Einsiedeln mit einem Betrag von Fr. 844.10 belastet worden sei (KG-act. 1/2). Am 6. Juli 2020 legte sie zwei weitere Beilagen zu den Akten (KG-act. 11/5 f.), wonach unter anderem zugunsten des Bezirks Einsiedeln am 22. Juni 2020 ein Betrag von Fr. 32.25 gutgeschrieben worden sei (KG-act. 11/6). Davon abgesehen trifft es zu, dass die Gesuchsgegnerin nebst dem in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 844.10 zuzüglich Zins zu 3.5 % seit dem 4. Februar 2020 sowie die bis zum 3. Februar 2020 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 32.25 ebenso die Entscheidgebühr von Fr. 150.00, die Entschädigung von Fr. 50.00 und die Zahlungsbefehls- und Pfändungskosten von Fr. 69.30 zwischenzeitlich bezahlte (vgl. BEK 2020 126, angef. Verfügung APD 2020 001 vom 22. Juli 2017, E. 3 bzw. Vi-act. D19 und KG-act. 1/3). Die nachträgliche Zahlung der eingeklagten Forderung hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens i.S.v. Art. 242 ZPO zur Folge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_51/2013 vom 10. November 2014, E. 3.3; vgl. Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 4 zu Art. 242 ZPO, m.w.H.). D.h. das vorliegende Verfahren ist nach dieser Bestimmung ohne Entscheid abzuschreiben.

3. Wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht, wie z.B. bei Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 109 ZPO), kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Für die Kostenverlegung ist abhängig vom Einzelfall zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses führenden Gründe eintraten und welche Partei unnötigerweise Kosten verursachte (Rüegg/‌Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 8 zu Art. 107 ZPO; vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 16 zu Art. 107 ZPO).

Anlass für das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller gab die fehlende Zahlung der streitgegenständlichen Forderung seitens der Gesuchsgegnerin. Hätte sie diese Forderung nicht nachträglich bezahlt, was zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führte, wäre ihre Beschwerde wegen mangelnder Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung abzuweisen gewesen, soweit darauf hätte eingetreten werden können. Folglich wäre die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenpflichtig, wobei ausnahmsweise zweitinstanzlich keine Kosten zu erheben sind. Sodann hat die Gesuchsgegnerin nach dem Gesagten auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Weil die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu tragen hat, wird ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos;-

verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 844.10.

5. Zufertigung an A.________ (1/R), den Bezirk Einsiedeln (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

4. September 2020 rfl

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive releasemootnesscost allocationlegal aidappeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be struck off as moot after payment of the debt and costs during the appeal

Extrahierter Entscheid

Yes. The subsequent payment of the claimed amount rendered the appeal moot, so the proceedings had to be discontinued without a decision on the merits.

Extrahierte Begründung

After the claim, interest, fees, and enforcement costs were paid, the subject matter of the appeal ceased to exist under Art. 242 CPC.

Kernrechtsfrage

How appeal costs should be allocated in the moot appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

No costs were charged for the appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

In a moot case the court may allocate costs in equity under Art. 107(1)(e) CPC; although the appellant would ordinarily have borne the costs, the court exceptionally waived them at second instance.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to compensation or legal aid in the appeal

Extrahierter Entscheid

No compensation was awarded, and the legal-aid request became moot.

Extrahierte Begründung

Because no appeal costs were imposed on the appellant, there was no basis for compensation; the legal-aid request therefore lacked purpose.

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