Complaint struck out as moot after investigation resumed

BEK 2020 88Übriges Gericht23.07.2020Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A private complainant appealed a prosecutor’s suspension of a criminal investigation against unknown persons. Before the cantonal court decided, the prosecutor resumed the investigation and informed the complainant that the appeal would be struck out if no comments were filed. No comments were submitted. The single judge therefore declared the complaint moot and struck it off the docket. Court costs of CHF 300 were placed on the state, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG; Abschreibung als gegenstandslos bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses; wird die angefochtene Sistierungsverfügung vor dem kantonalen Rechtsmittelentscheid durch Wiederanhandnahme des Verfahrens gegenstandslos, ist die Beschwerde abzuschreiben. Unterbleiben Gegenbemerkungen zur angekündigten Abschreibung, kann der Vorsitzende im vereinfachten Verfahren entscheiden. Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach dem Ausgang; bei Gegenstandslosigkeit können die Kosten dem Staat auferlegt und Parteientschädigungen verweigert werden.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 23. Juli 2020

BEK 2020 88

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Sistierung

(Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2020, SUB 2020 66);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Juni 2020 im Strafverfahren gegen Unbekannt die Untersuchung sistierte;

  • dass die Geschädigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Juni 2020 gegen die Sistierungsverfügung Beschwerde erhob mit dem Antrag, die Untersuchung bei Bekanntwerden neuer Anhaltspunkte für die Täterschaft fortzusetzen und zugleich einen erneuten versuchten Betrugsfall schilderte (KG-act. 1);

  • dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Juni 2020 die Untersuchung wieder an die Hand nahm (KG-act. 4);

  • dass die Wiederanhandnahmeverfügung vom 25. Juni 2020 der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2020 weitergeleitet wurde mit dem Hinweis, das Verfahren werde ohne allfällige Gegenbemerkungen innert zehntägiger Frist ohne Kostenfolgen und ohne Entschädigungen als gegenstandslos abgeschrieben (KG-act. 5), und dass innert Frist keine Gegenbemerkungen erfolgten;

  • dass ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen sind;

  • dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates (Kantonsgerichtskasse).

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

23. Juli 2020 rfl

Schlagwörter

mootnesscriminal complaintsuspension of investigationcostsparty compensationstriking out

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the suspension order remained to be decided after the investigation was resumed

Extrahierter Entscheid

The complaint had become moot and was struck from the docket.

Extrahierte Begründung

Because the prosecutor resumed the investigation before the appellate court decided, the relief sought no longer had any practical object. The complainant did not object to the proposed striking off within the set time limit.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs after the complaint became moot

Extrahierter Entscheid

Court costs were charged to the State.

Extrahierte Begründung

Given the outcome, the costs of the complaint proceedings were to be borne by the state treasury.

Kernrechtsfrage

Entitlement to party compensation

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Since the matter was struck out as moot and no compensable procedural victory was obtained, no compensation was due.

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