Bankruptcy opening lifted after deposit and probable solvency

BEK 2020 47Übriges Gericht06.05.2020Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor appealed the first-instance bankruptcy opening in favor of C. AG. He had deposited CHF 1,465.35 for the claim and showed additional deposits for other debts. The appellate court held that the requirements of Art. 174 SchKG were met: the claim was covered by the deposit and the debtor's employment income made solvency just plausible. The appeal was therefore upheld, the bankruptcy opening annulled, and the bankruptcy petition dismissed. Appellate costs were charged to the debtor, and the deposited funds were transferred to the bankruptcy office for settlement purposes.

Omnilex-Regeste

Art. 174 SchKG; lifting of bankruptcy opening on appeal by deposit and plausible solvency. The appellate court may annul a bankruptcy opening if, within the appeal period, the debtor proves by documents that the debt including interest and costs has been paid or deposited, or that the creditor waives bankruptcy, and if solvency is made plausible. Solvency means the presence of sufficient liquid means to meet due obligations; it need not be established with certainty, but must appear more likely than insolvency. The assessment is based on an overall impression of the debtor’s payment conduct and financial circumstances; temporary payment difficulties are insufficient. The threshold remains moderate, though the debtor must substantiate the financial situation with current, credible documentation (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 6. Mai 2020

BEK 2020 47

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 3. März 2020, ZES 2020 37);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt Arth drohte dem Gesuchsgegner in der Betreibung Nr. xx am 22. März 2019 für eine Forderung der C.________ AG von Fr. 1'015.00 und Fr. 144.60 Betreibungskosten den Konkurs an (Vi-act. 1). Die Gesuchstellerin stellte bei der Vorinstanz am 17. Januar 2020 das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 3. März 2020 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 1'465.35 (Vi-act. 5). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien und der Einzelrichter eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositivziff. 1). Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.00 dem Gesuchsgegner bzw. der Konkursmasse und bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3'500.00. Ausserdem bezog der Vorderrichter vom Vorschuss eine Sicherheit von Fr. 400.00 und überwies den Rest von Fr. 2'900.00 dem Konkursamt „Schwyz“ (Ziff. 2; recte: Konkursamt Goldau).

2. Der Gesuchsgegner erhob am 16. März 2020 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die mit Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 03.03.2020 (Proz. ZES 2020 37) über den Schuldner ausgesprochene Konkurseröffnung sei aufzuheben.

2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Gesuchsgegner teilte dem Kantonsgericht mit, dass per 16. März 2020 die Konkursforderung von Fr. 1'465.35 hinterlegt und gleichzeitig der Gerichtskostenvorschuss von Fr. 750.00 bezahlt worden sei (KG-act. 1 und 1/7).

3. Mit Verfügung vom 17. März 2020 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt Goldau eingeladen, mit einer Stellungnahme umgehend allfällige Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Im Weiteren wurden die vom Konkursamt verfügten Vermögenssperren im Sinne von Art. 174 Abs. 3 SchKG vorläufig aufrechterhalten. Zudem wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, unverzüglich, spätestens aber innert fünf Tagen einen Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen und vollständige Kreditoren- und Debitorenlisten einzureichen (KG-act. 2). Der Gesuchsgegner reichte am 23. März 2020 weitere Belege ein (KG-act. 5) und die Gesuchstellerin verzichtete mit Eingabe vom 26. März 2020 auf die Einreichung einer Stellungnahme (KG-act. 7).

4. Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO gegen die Konkurseröffnung bringt der Gesuchsgegner nicht vor. Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aber auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.

a)Der Gesuchsgegner hinterlegte beim Kantonsgericht innert der Rechtsmittelfrist Fr. 2'220.00, womit die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt ist.

b)Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (Urteil Bundesgericht, 5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Zahlungsfähigkeit ist nur glaubhaft zu machen, sie muss mithin wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Es dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (Urteil Bundesgericht, 5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3).

Der Gesuchsgegner macht zur Zahlungsfähigkeit zusammengefasst geltend, nebst der Hinterlegung der Konkursforderung habe er den Betrag von (aufgerundet) Fr. 5'360.00 für sämtliche übrigen aktuell offenen Betreibungen beim Betreibungsamt Arth hinterlegt (KG-act. 1, Rn. 6.4). Bezüglich der Betreibung Nr. yy habe die D.________ AG, Horgen, dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 13.03.2020 zugesichert, dass sie nach Erhalt der Konkursandrohung mit einer Zahlungsvereinbarung einverstanden sei (KG-act. 1, Rn. 6.6.). Der Gesuchsgegner habe seine Finanzen wieder im Griff, indem mit Ausnahme des Darlehens der D.________ AG sämtliche offenen Betreibungen nach Aufhebung der Konkurseröffnung durch die beim Kantonsgericht Schwyz und beim Betreibungsamt Arth hinterlegten Beträge bezahlt werden können und die D.________ AG mit dem Gesuchsgegner eine neue Zahlungsvereinbarung treffen werde. In Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute sei die Zahlungsfähigkeit erstellt (KG-act. 1, Rn. 7).

Aufgrund der Hinterlegung von Fr. 2'220.00 ist die Forderung der betreibenden Gesuchstellerin von Fr. 1'465.35 aus der hinterlegten Summe gedeckt. Auch die übrigen Forderungen, mit Ausnahme derjenigen der D.________ AG, sind durch die Zahlung an das Betreibungsamt Arth gedeckt. Auch wenn der Inhalt des Schreibens der D.________ AG sehr vage bleibt („Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass wir nach Erhalt der Konkursandrohung mit einer Vereinbarung einverstanden sind“) (KG-act. 1/15) und aus diesem also nicht konkret eine Abzahlungsvereinbarung hervorgeht, ist dank der Anstellung des Gesuchsgegners in Seewen (KG-act. 1/9) und des dort erzielten monatlichen Verdienstes – gerade noch – glaubhaft, dass er zahlungsfähig ist. Er muss sich indes bewusst sein, dass das Kantonsgericht bei einem allfälligen erneuten Konkurs nach der Corona-Pandemie (s. zu dem diesbezüglich geltend gemachten Argument KG-act. 5, Ziff. 2) an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist weitaus höhere Anforderungen stellen würde und insbesondere auf der Einreichung eines Zwischenabschlusses sowie eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs beharren würde (Aufstellungen des Betreibungsamtes per E-Mail-Verkehr würden also inskünftig nicht mehr akzeptiert, vgl. KG-act. 1/12).

5. Zusammenfassend ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, nachdem er das Verfahren durch Nichtbezahlen der betriebenen Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursachte. Das Konkursamt Goldau hat mit dem Gesuchsgegner über seine Kosten bzw. die ihm von der Vorinstanz überwiesenen Fr. 2'900.00 abzurechnen. Ausserdem werden dem Konkursamt Goldau die dem Kantonsgericht zur Tilgung der Schulden hinterlegten Fr. 1’470.00 überwiesen, woraus es vorab die betriebenen Forderungen der Gesuchstellerin zu decken hat. Ein allfälliger Rest des hinterlegten Betrages ist nach Rücksprache mit dem Gesuchsgegner zu verwenden. Die Vorinstanz hat in Absprache mit dem Konkursamt Goldau über die zur Sicherheit zurückbehaltenen Fr. 400.00 zu befinden;-

beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.

3. Dem Konkursamt Goldau werden die beim Kantonsgericht vom Gesuchsgegner hinterlegten Fr. 1'470.00 zur Schuldentilgung und Verwendung im Sinne der Erwägungen überwiesen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die C.________ AG (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Goldau (1/R), das Betreibungsamt Arth (1/R), das Handelsregister des Kantons Zug (1/R), die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

11. Mai 2020 sl

Schlagwörter

bankruptcydepositsolvencyappealsuspensive effectcostsdebt enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy opening had to be lifted because the debt was deposited within the appeal period and solvency was made plausible.

Extrahierter Entscheid

Yes. The debtor proved a timely deposit covering the creditor's claim and made probable that he remained solvent.

Extrahierte Begründung

Under Art. 174(2) SchKG, bankruptcy may be lifted if the debt is documented as paid or deposited and solvency is made plausible. The deposited amount covered the claim; other debts were also covered, and the debtor's employment income made solvency just plausible enough.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs and treatment of deposited funds.

Extrahierter Entscheid

Appellate costs were charged to the debtor, and the deposited funds were transferred to the bankruptcy office for debt settlement and related use.

Extrahierte Begründung

The debtor caused the proceedings by not paying the enforced debt before bankruptcy. The deposited money was to be used first to satisfy the creditor's claim, with any remainder handled according to the court's instructions.

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