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BEK 2020 39 ΓÇó Non-entry on appeal for failure to pay cost advance
BEK 2020 39Übriges Gericht15.05.2020Inadmissible
The Schwyz Cantonal Court dismissed an appeal against the first-instance refusal of arrest proceedings because the appellant failed to pay the required cost advance, even after a grace period and warning of non-entry. The court therefore refused to enter into the appeal, imposed second-instance costs of CHF 300 on the appellant, and awarded the represented respondents a lump-sum party compensation of CHF 600 including expenses and VAT.
Art. 101 Abs. 3 ZPO; Nichteintreten auf eine Beschwerde bei unbenutztem Ablauf der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Wird der Kostenvorschuss trotz vorgängiger Androhung und Nachfrist nicht bezahlt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 ZPO; der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Gegenpartei kann für die Einreichung der Vernehmlassung eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO).
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 15. Mai 2020
BEK 2020 39
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, **2.**C.________ SA, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Arrest
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 18. Februar 2020, ZES 2019 683);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 18. Februar 2020 das Gesuch von E.________ und A.________ um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Dispositivziff. 1) sowie deren Arrestbegehren (Dispositivziff. 2) abwies und den Gesuchsgegnern B.________ und C.________ SA mit separater Verfügung Frist zur Stellungnahme einräumte (Dispositivziff. 3);
dass die Gesuchsteller mit getrennten Eingaben vom 2. März 2020 gegen Dispositivziff. 2 der zitierten Verfügung beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben (BEK 2020 39 KG-act. 1; separates Verfahren BEK 2020 38
KG-act. 1);
dass der Beschwerdeführer A.________ mit Verfügung vom 3. März 2020 aufgefordert wurde, bis spätestens 20. März 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.00 zu bezahlen (KG-act. 3) und der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde;
dass die Beschwerdegegner am 20. März 2020 eine Beschwerdeantwort einreichten (KG-act. 7), die alsdann dem Beschwerdeführer zugestellt wurde mit dem Hinweis, allfällige Gegenbemerkungen im Rahmen des Replikrechts gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung innert 10 Tagen einzureichen (KG-act. 12);
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2020 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 8. Mai 2020 gesetzt und ihm für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde (KG-act. 15);
dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. b und 106 Abs. 1 ZPO die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, mithin für die Einreichung einer Beschwerdeantwort angemessen zu entschädigen hat, wobei diese Entschädigung in Nachachtung der gleichlautenden Beschwerdeantworten (vgl. KG-act. 7 sowie BEK 2020 38 KG-act. 9) bzw. der §§ 2, 6 und 12 GebTRA auf pauschal Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) resp. Fr. 600.00 je Beschwerdeführer festzusetzen ist;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial erfolgen kann:-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), an Rechtsanwalt D.________ (3/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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15. Mai 2020 kau