Non-entry on appeal for unpaid cost advance in arrest case

BEK 2020 38Übriges Gericht15.05.2020Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A appealed to the Schwyz Cantonal Court against the first-instance refusal of arrest-related relief. After being ordered to pay a CHF 2,000 cost advance and receiving an extension with a warning of non-entry, he still failed to pay. The court therefore did not enter into the appeal. It also imposed second-instance costs of CHF 300 on A and awarded the represented respondents a lump-sum party compensation of CHF 600.

Omnilex-Regeste

Art. 101 Abs. 3 ZPO; non-payment of the cost advance after expiry of the grace period and warning of non-entry leads to inadmissibility of the appeal. The appellate court may decide presidingly under cantonal judicial rules where so provided. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; the successful, counsel-represented party is entitled to reasonable party compensation under Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, assessed according to the applicable tariff.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 15. Mai 2020

BEK 2020 38

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

**1.**B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, **2.**C.________ SA, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Arrest

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 18. Februar 2020, ZES 2019 683);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 18. Februar 2020 das Gesuch von A.________ und E.________ um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Dispositivziff. 1) sowie deren Arrestbegehren (Dispositivziff. 2) abwies und den Gesuchsgegnern B.________ und C.________ SA mit separater Verfügung Frist zur Stellungnahme einräumte (Dispositivziff. 3);

  • dass die Gesuchsteller mit getrennten Eingaben vom 2. März 2020 gegen Dispositivziff. 2 der zitierten Verfügung beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben (BEK 2020 38 KG-act. 1; separates Verfahren BEK 2020 39

KG-act. 1);

  • dass der Beschwerdeführer A.________ mit Verfügung vom 3. März 2020 aufgefordert wurde, bis spätestens 20. März 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.00 zu bezahlen (KG-act. 3) und der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde;

  • dass die Beschwerdegegner am 20. März 2020 eine Beschwerdeantwort einreichten (KG-act. 9), die alsdann dem Beschwerdeführer zugestellt wurde mit dem Hinweis, allfällige Gegenbemerkungen im Rahmen des Replikrechts gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung innert 10 Tagen einzureichen (KG-act. 12);

  • dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2020 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 8. Mai 2020 gesetzt und ihm für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde (KG-act. 13);

  • dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

  • dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

  • dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. b und 106 Abs. 1 ZPO die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, mithin für die Einreichung einer Beschwerdeantwort angemessen zu entschädigen hat, wobei diese Entschädigung in Nachachtung der gleichlautenden Beschwerdeantworten (vgl. KG-act. 9 sowie BEK 2020 39 KG-act. 7) bzw. der §§ 2, 6 und 12 GebTRA auf pauschal Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) resp. Fr. 600.00 je Beschwerdeführer festzusetzen ist;

  • dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial erfolgen kann:-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.

5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), an Rechtsanwalt D.________ (3/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

15. Mai 2020 kau

Schlagwörter

arrestcost advancenon-entryappealcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be entered into despite non-payment of the cost advance

Extrahierter Entscheid

The court did not enter into the appeal because the cost advance was not paid even within the grace period.

Extrahierte Begründung

After a warning under Art. 101(3) CPC, failure to pay the advance within the extended deadline required non-entry.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance costs

Extrahierter Entscheid

The appellate costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appellant failed in the proceedings, costs follow the event under Art. 106(1) CPC.

Kernrechtsfrage

Party compensation for the respondents

Extrahierter Entscheid

The appellant must pay a lump-sum party compensation of CHF 600 to the respondents.

Extrahierte Begründung

Because the respondents were represented by counsel and filed an appeal response, compensation was awarded under Art. 95(3)(b) and Art. 106(1) CPC, assessed according to the tariff provisions.

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