Partial lifting of seizure of clothing items

BEK 2020 29Übriges Gericht29.06.2020Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court partly upheld the defendant’s appeal against a seizure order issued by the public prosecutor in an investigation for organized theft. It held that only two seized clothing items showed a sufficient indication of possible illicit origin and could remain seized for confiscation purposes. The seizure of the other clothing items was lifted because no sufficient delictual nexus existed. The alternative justification of seizure to secure procedural costs also failed for the released items. The appeal was therefore partially granted, with costs split 1/5 to the appellant and 4/5 to the state.

Omnilex-Regeste

Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; Art. 70 StGB; delictual nexus for confiscation seizure: a seizure for later confiscation requires a plausible, concrete connection between the object and the alleged offense; the measure is admissible only so long as confiscation appears possible, but must be lifted where such confiscation is manifestly impermissible (consid. 4-5). A mere abstract suspicion is insufficient. Art. 263 Abs. 1 lit. b in conjunction with Art. 268 StPO; seizure to secure costs: proportionality requires that the seized assets be suitable to cover the expected procedural costs and that those costs be at least roughly quantified; low-value items cannot serve as adequate cost security where expected costs are substantially higher (consid. 6).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 29. Juni 2020

BEK 2020 29

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Beschlagnahmebefehl

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2020, SUB 2019 388, 389, 521, 531);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete am 12. Juli 2019 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) und drei weitere Personen wegen des Verdachts auf bandenmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 StGB (U-act. 9.1.001-9.1.004). Am 23. bzw. 24. September 2019 und 10. Oktober 2019 führte die Kantonspolizei Schwyz zwei Hausdurchsuchungen am Wohnort einer Mitbeschuldigten durch und stellte diverse Gegenstände und Vermögenswerte sicher (angef. Verfügung, E. 6 f.). Am 10. Februar 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme dieser Gegenstände und Vermögenswerte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme diverser Kleidungsstücke unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft (KG-act. 1). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 21. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung (KG-act. 3).

2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten vor, 26 Ladendiebstähle in diversen Einkaufsgeschäften begangen bzw. den Versuch dazu unternommen zu haben (angef. Verfügung, E. 2; U-act. 8.1-8.27). Das Deliktsgut setze sich aus Lebensmitteln, Haushaltswaren, Kosmetika, Werkzeugen, Gartenmaterial, Kleidern, Schuhen sowie unterschiedlichsten Gegenständen des persönlichen und täglichen Gebrauchs zusammen (angef. Verfügung, E. 3; U-act. 8.1-8.27). Bei den Hausdurchsuchungen seien u.a. zahlreiche handschriftliche Notizen sichergestellt worden, welche sich als Inventarlisten der gestohlenen Waren herausgestellt hätten (angef. Verfügung, E. 4). In den Notizen seien insbesondere auch Kleidungsstücke sowie Schuhe diverser Hersteller aufgeführt (angef. Verfügung, E. 5). Die sichergestellten Gegenstände (vgl. angef. Verfügung, E. 6) würden mutmasslich aus den begangenen Diebstählen stammen, weshalb sie im Hinblick auf die Einziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB zu beschlagnahmen seien (angef. Verfügung, E. 8).

3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschlagnahme sämtlicher seiner Kleidungsstücke stelle einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Seine beschlagnahmten Kleidungsstücke würden alle von der Ladenkette Zara stammen. Die Staatsanwaltschaft werfe ihm jedoch keinen Diebstahl zulasten von Zara vor, weshalb keinerlei Hinweise eines deliktischen Ursprungs dieser Kleidungsstücke bestünden (KG-act. 1, Ziff. 2.6 ff.). Ebenso sei er seit 148 Tagen in Haft und habe seither nur acht persönliche Kleidungsstücke zur Verfügung. Deshalb sei die Beschlagnahme sämtlicher Kleidungsstücke weder zumutbar noch angemessen (KG-act. 1, Ziff. 3).

4. Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sofern Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson vor­aussichtlich einzuziehen sind, können sie beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, sog. Vermögenseinziehungsbeschlagnahme; Bommer/‌Goldschmid, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 41 zu Art. 263 StPO; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 144). Bei der Einziehungsbeschlagnahme handelt es sich um eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme, um allenfalls einzuziehende Vermögenswerte vorläufig sicherzustellen. Die Beschlagnahme greift dem Einziehungsentscheid des Sachrichters nicht vor (BGer, Urteil 1B_612/2012 vom 4. April 2013, E. 3.1).

Eine Beschlagnahme ist als Zwangsmassnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b-d StPO zulässig (Bommer/‌Goldschmid, a.a.O., N 11 ff. zu vor Art. 263-268 StPO; Heimgartner, a.a.O., S. 117 ff.). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO; vgl. auch BEK 2019 92 vom 21. August 2019, E. 2.a und BEK 2018 158 vom 29. November 2018, E. 2.4 = EGV-SZ 2018, A 5.3). Des Weiteren setzt die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme einen Zusammenhang zwischen dem Vermögenswert und der mutmasslich begangenen Tat voraus. Es bedarf einer voraussichtlichen adäquaten, wesentlichen Kausalität (sog. Deliktskonnex; Bommer/‌Goldschmid, a.a.O., N 41 zu Art. 263 StPO; Heimgartner, a.a.O., S. 144 f.). Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht zu bestehen scheint. Sie ist allerdings aufzuheben, sofern die mögliche Einziehung des betroffenen Vermögens offensichtlich unzulässig ist (BGE 139 IV 250, E. 2.1; BGer, Urteile 1B_342/2018 vom 18. Dezember 2018, E. 4.2 und 1B_612/2012 vom 4. April 2013, E. 3.1; vgl. auch BEK 2015 100 vom 22. Oktober 2015, E. 4.c.aa).

5. a) Wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend ausführt, wirft ihm die Staatsanwaltschaft keinen Diebstahl zulasten von Zara vor. Ein Deliktskonnex erscheint fraglich, weil einerseits keines der von den mutmasslichen Diebstählen betroffenen Geschäfte Kleidung dieses Herstellers in seinem Sortiment führt und sich dazu keine eindeutigen Einträge in den handschriftlichen Notizen finden. Andererseits liegt weder eine entsprechende Strafanzeige vor noch bestehen Anhaltspunkte in den Akten, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich Diebstahls bei Zara Untersuchungen vorgenommen hätte. Ferner ist die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft weitestgehend abgeschlossen (vgl. U-act. 4.2.036), weshalb die Wahrscheinlichkeit neuer Strafanzeigen

oder Untersuchungshandlungen als eher gering erscheint.

Allerdings bestehen – zumindest für zwei der Gegenstände – anderweitige Hinweise auf eine mögliche deliktische Herkunft. Bei einem Kleidungsstück ist in der Indexierungsliste der Sicherstellungen beim Zustand „originalverpackt“ und in den Bemerkungen „mit Etikettenhalter ohne Preisschild“ vermerkt

(U-act. 5.0.001, Position 48). Bei einem anderen Gegenstand ist sodann „abgerissene Originaletikette“ aufgeführt (U-act. 5.0.001, Position 51). Insofern ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass diese zwei Kleidungsstücke aus Delikten herrühren.

Folglich besteht nur bezüglich der Gegenstände der Positionen 48 und 51 ein Deliktskonnex, welcher eine Beschlagnahme rechtfertigt. Die Beschlagnahme der übrigen Gegenstände erfolgte mangels Hinweises auf eine deliktische Herkunft unrechtmässig.

b) Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die Beschlagnahme aller Kleidungsstücke sei unverhältnismässig (KG-act. 1, Ziff. 3). Grundsätzlich ist eine Vermögenseinziehungsbeschlagnahme insoweit verhältnismässig, als ein Verdacht besteht, dass Gegenstände aus Delikten stammen (Heimgartner, a.a.O., S. 171 f.). Demzufolge wäre – bei entsprechendem Verdacht deliktischer Herkunft – selbst die Beschlagnahme sämtlicher Gegenstände des Beschwerdeführers verhältnismässig. Infrage steht aber nur noch die Beschlagnahme von zwei der Kleidungsstücke (vgl. E. 5.a). Die Beschlagnahme dieser zwei Gegenstände als mutmassliches Deliktsgut erweist sich als erforderlich, zumal kein milderes Mittel ersichtlich ist, um eine mögliche spätere Einziehung sicherzustellen. Der erhebliche Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls rechtfertigt sodann die Beschlagnahme dieser Gegenstände, weshalb die Verhältnismässigkeit zu bejahen ist.

c) Der Beschwerdeführer bestreitet einen hinreichenden Tatverdacht nicht (Art. 197 Abs. 1 lit. b-d). Ein solcher ist ohnehin aufgrund der Überwachungs- (vgl. U-act. 7.1-7.3; 8.1-8.27) und Einvernahmeergebnisse (vgl. U-act. 10) sowie der Funde anlässlich der Hausdurchsuchungen (vgl. U-act. 5.1., insb. die handschriftlichen Diebesgutlisten) gegeben.

Folglich ordnete die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände im Hinblick auf eine mögliche Einziehung nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB lediglich in Bezug auf die Positionen 48 und 51 zu Recht an.

6. Die Eventualbegründung der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschlagnahme ebenso zur Sicherstellung der Verfahrenskosten (Kostendeckungsbeschlagnahme, Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) anzuordnen sei (angef. Verfügung, E. 10), vermag eine Beschlagnahme der Positionen 6, 43, 45, 46, 47, 52, 57 und 70 ebenso wenig zu rechtfertigen. Die Kleidungsstücke weisen einen eher geringen Wert auf, während die mutmasslichen Verfahrenskosten aufgrund der umfangreichen Untersuchungshandlungen hoch ausfallen dürften. Insofern sind die Kleidungsstücke im Sinne der Verhältnismässigkeit offensichtlich nicht geeignet, die Verfahrenskosten zu decken. Im Weiteren hätte die Staatsanwaltschaft die voraussichtlichen Verfahrenskosten grob beziffern müssen (vgl. BGer, Urteil 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013, E. 2.3.3; Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 8 zu Art. 268 StPO). Dementsprechend ist die Beschlagnahme der Gegenstände der genannten Positionen zur Kostendeckung ebenfalls unrechtmässig.

7. Zusammenfassend ist die Beschwerde bezüglich der Gegenstände der Positionen 6, 43, 45, 46, 47, 52, 57 und 70 gutzuheissen und im übrigen Umfang abzuweisen. Der Beschwerdeführer obsiegt demzufolge betreffend acht von zehn Gegenständen, was 4/5 entspricht. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 dem Beschwerdeführer zu Fr. 300.00 (1/5 von Fr. 1‘500.00) aufzuerlegen und im Restbetrag vom Staat zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Beschlagnahme der Positionen 6, 43, 45, 46, 47, 52, 57 und 70 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, diese Gegenstände dem Beschwerdeführer herauszugeben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden in der Höhe von Fr. 300.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Restbetrag von Fr. 1‘200.00 geht zu Lasten des Staates.

3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin bleibt bei der Hauptsache.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

30. Juni 2020 kau

Schlagwörter

seizureconfiscationdelictual nexusproportionalitycost securitytheftclothing itemsappeal costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the seized clothing items could be retained as potential proceeds of crime for confiscation

Extrahierter Entscheid

Only items 48 and 51 showed a sufficient nexus to the alleged offenses; seizure of all other clothing items was unlawful and had to be lifted.

Extrahierte Begründung

A confiscation seizure requires a plausible causal link between the item and the alleged offense. For most items there were no concrete indications of illicit origin, no theft allegation concerning Zara, and no investigative leads. For two items, packaging/label indications made illicit origin still plausible.

Kernrechtsfrage

Whether the clothing items could alternatively be seized to secure procedural costs

Extrahierter Entscheid

No. The remaining seized items were of low value and not suitable to secure the expected costs; the prosecution also failed to estimate costs sufficiently.

Extrahierte Begründung

A cost-securing seizure must satisfy proportionality and be capable of covering expected costs. Here the items could not realistically secure the likely high procedural costs.

Kernrechtsfrage

Allocation of appeal costs

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear CHF 300 of the CHF 1,500 appeal costs; CHF 1,200 were borne by the state.

Extrahierte Begründung

Costs were allocated according to the parties' relative success in the appeal.

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