Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 25. August 2020
BEK 2020 134
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner,
betreffend
Beschwerde (Frist zur Verbesserung)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vizebezirksgerichtspräsidenten Höfe vom 23. Juli 2020, APD 2020 42);-
hat der Kantonsgerichtspräsident
als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Vizebezirksgerichtspräsident Höfe mit Verfügung vom 23. Juli 2020 in der Beschwerdesache der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen das Betreibungsamt Höfe der Beschwerdeführerin Frist bis zum 7. August 2020 setzte, um eine verbesserte Eingabe mit einer nachvollziehbaren Begründung einzureichen (KG-act. 2);
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. August 2020 handschriftlich auf der erwähnten Verfügung vom 23. Juli 2020 (soweit leserlich) folgende Begehren stellte (KG-act. 2):
1. Wir halten an der Beschwerde + Schäden vollumfänglich fest + Akten rausgeben.
2. Wir befehlen alles zu Lasten + auf Kosten Gegenpartei zu führen.
3. Wir befehlen auf den zu korrigierende Eingabe endlich klar zu vermerken, was war und wie zu korrigieren.
4. Alle Akten sind … [unleserlich]
dass der Vizebezirksgerichtspräsident die Eingabe am 21. August 2020 zuständigkeitshalber als Beschwerde an das Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 1);
dass fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe an das Bezirksgericht überhaupt Beschwerde führen wollte, nachdem sich die Anträge an den Vorderrichter im vorinstanzlichen Verfahren richten;
dass im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen (Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit §§ 12 und 18 EGzSchKG);
dass gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO prozessleitende Verfügungen grundsätzlich nur angefochten werden können, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
dass im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht und darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 15 zu Art. 321 ZPO);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keine Begründung enthält und den gesetzlichen Erfordernissen deshalb offenkundig nicht zu genügen vermag;
dass eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen ist und deshalb von einer Nachfristansetzung abzusehen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass zusammenfassend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass das Beschwerdeverfahren vor den SchKG-Aufsichtsbehörden kosten- und entschädigungsfrei ist (Art. 61 f. GebV SchKG);
dass über Nichteintreten präsidial entschieden werden kann (§ 40 Abs. 2 JG);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die A.________ AG (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) sowie an die Vorinstanz (2/R).
Der Kantonsgerichtspräsident
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25. August 2020 kau